Abfindung bei Kündigung & Aufhebungsvertrag
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen – etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Verzicht auf Kündigungsschutzklage (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) oder nach § 10 KSchG durch gerichtliche Auflösung.
- In den meisten Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder gerichtlichen Vergleichs.
- Die Höhe orientiert sich an einer Faustformel von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Verhandlungsposition deutlich variieren.
- Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung sichert realistische Chancen und vermeidet Fehler bei Verhandlungen oder Fristen.
Eine Abfindung ist eine einmalige finanzielle Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass bei jeder Kündigung automatisch eine Abfindung fällig wird – das ist jedoch ein verbreiteter Irrtum. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in eng definierten Ausnahmefällen. In der Praxis entsteht die Mehrzahl der Abfindungen durch Verhandlungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen nach einer Kündigungsschutzklage. Dieser Ratgeber klärt auf, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung möglich ist, wie hoch sie typischerweise ausfällt und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
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{ "h2": "Was ist eine Abfindung?", "text": "Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell ausgleichen und wird oft im Gegenzug für den Verzicht auf rechtliche Schritte oder Ansprüche gezahlt.\n\nRechtlich ist die Abfindung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, jedoch nur in Ausnahmefällen als Pflicht verankert. § 1a KSchG sieht eine gesetzliche Abfindung vor, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch anbietet, falls dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe beträgt dann 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.\n\nIn der Praxis entstehen Abfindungen jedoch meist durch Verhandlungen. Entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vor Ausspruch einer Kündigung oder als Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Kündigungsschutzklage. Dabei gibt es keinen automatischen Anspruch – die Höhe und Zahlung sind Verhandlungssache. Die übliche Faustformel liegt bei 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Verhandlungsposition, Alter, Betriebszugehörigkeit und Erfolgsaussichten einer Klage deutlich abweichen." }, { "h2": "Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?", "text": "Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei Kündigung existiert nur in wenigen, eng begrenzten Fällen. Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindung hinweist und der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe beträgt dann 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.\n\nEin zweiter gesetzlicher Fall ist in § 10 KSchG geregelt: Stellt das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist, hält aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar, kann es das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Die Abfindung beträgt dann bis zu zwölf Monatsgehälter, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsgehälter.\n\nIn allen anderen Fällen – und das ist die große Mehrheit – gibt es keinen rechtlichen Anspruch. Abfindungen entstehen dann durch Verhandlung: Entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, bei dem der Arbeitnehmer freiwillig das Arbeitsverhältnis beendet, oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, wenn beide Seiten einen Kündigungsschutzprozess vermeiden oder beenden möchten. Die Verhandlungsposition hängt davon ab, wie hoch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind." }, { "h2": "Abfindung bei Kündigung: betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt", "text": "Die Art der Kündigung beeinflusst maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Abfindung realistisch ist. Bei betriebsbedingten Kündigungen – etwa wegen Umstrukturierung, Standortschließung oder Stellenabbau – sind Abfindungen am häufigsten. Der Arbeitgeber hat oft Interesse an einer einvernehmlichen Lösung und bietet eine Abfindung an, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Zudem greift hier § 1a KSchG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\nBei personenbedingten Kündigungen (z. B. wegen langandauernder Krankheit) sind Abfindungen seltener, aber nicht ausgeschlossen. Ist die Kündigung rechtlich angreifbar – etwa weil das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fehlt oder mildere Mittel nicht geprüft wurden – kann eine Kündigungsschutzklage Druck erzeugen und eine Abfindung erstreiten.\n\nBei verhaltensbedingten Kündigungen (z. B. wegen Pflichtverletzungen) hängt die Abfindungschance stark davon ab, ob die Kündigung formal und inhaltlich korrekt ist. Fehlt eine Abmahnung oder sind die Vorwürfe nicht beweisbar, steigen die Chancen auf einen Vergleich mit Abfindung. Generell gilt: Je schwächer die rechtliche Position des Arbeitgebers, desto höher die Verhandlungsmasse für eine Abfindung nach Kündigung." }, { "h2": "Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?", "text": "Die Höhe einer Abfindung richtet sich in der Praxis nach einer weit verbreiteten Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre. Ein Arbeitnehmer mit zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Bruttogehalt von 4.000 Euro erhält demnach eine Abfindung von etwa 20.000 Euro (0,5 × 4.000 × 10).\n\nDiese Formel ist jedoch keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Orientierungshilfe. Die tatsächliche Höhe wird individuell verhandelt und hängt von mehreren Faktoren ab: Alter des Arbeitnehmers, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltspflichten, Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Bei sehr guten Erfolgsaussichten einer Klage können Faktoren von 0,75 bis 1,0 Monatsgehältern pro Jahr erzielt werden, bei schwacher Position eher 0,25 bis 0,5.\n\nBei gerichtlicher Auflösung nach § 10 KSchG kann das Gericht eine Abfindung von bis zu zwölf Monatsgehältern festsetzen – bei Arbeitnehmern über 50 Jahre mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsgehälter, bei über 55-Jährigen mit mindestens 20 Jahren sogar bis zu 18 Monatsgehälter. Sozialplanabfindungen in größeren Betrieben folgen oft eigenen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen." }, { "h2": "Typische Fehler bei Abfindungsverhandlungen", "text": "Ein häufiger Fehler ist das vorschnelle Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags ohne rechtliche Prüfung. Viele Arbeitgeber legen dem Arbeitnehmer einen fertigen Vertrag vor und setzen eine kurze Bedenkfrist. Oft sind die angebotenen Abfindungen deutlich niedriger als das, was durch Verhandlung oder Klage erreichbar wäre. Zudem drohen Sperrfristen beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer „freiwillig" das Arbeitsverhältnis beendet.\n\nEin weiterer Fehler ist der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage aus Angst vor Kosten oder Konflikt. Ohne Klage entfällt aber jeglicher Verhandlungsdruck – und damit oft auch die Aussicht auf eine Abfindung. Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG ist strikt: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war.\n\nViele Arbeitnehmer überschätzen zudem die Höhe der Abfindung oder erwarten einen automatischen Anspruch. Realistische Erwartungen sind entscheidend für erfolgreiche Verhandlungen. Auch die steuerlichen Folgen werden oft unterschätzt: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer und können die Progression erhöhen. Die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast mindern, muss aber aktiv beantragt werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, diese Fehler zu vermeiden." }, { "h3": "Wichtige Fristen rund um die Abfindung", "text": "Die wichtigste Frist im Zusammenhang mit Abfindungen ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Sie beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung und endet drei Wochen später. Wird innerhalb dieser Frist keine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtlich angreifbar war. Ohne Klage entfällt auch jede Verhandlungsmasse für eine Abfindung.\n\nBei Anwendung von § 1a KSchG muss der Arbeitnehmer ebenfalls die Drei-Wochen-Frist einhalten: Erhebt er keine Klage, hat er Anspruch auf die angebotene Abfindung. Eine nachträgliche Klage ist dann ausgeschlossen. Bei Aufhebungsverträgen gibt es keine gesetzliche Frist, jedoch oft eine vom Arbeitgeber gesetzte Bedenkfrist. Hier gilt: Niemals unter Zeitdruck unterschreiben. Ein Anwalt kann binnen weniger Tage eine erste Einschätzung liefern.\n\nAuch für die steuerliche Optimierung sind Fristen relevant: Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gilt nur, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird und als „Zusammenballung von Einkünften" zu werten ist. Eine frühzeitige Planung der Auszahlung kann die Steuerlast deutlich senken." }, { "h2": "Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzklage?", "text": "Arbeitnehmer stehen oft vor der Wahl: Einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zustimmen oder gegen die Kündigung klagen. Beide Wege haben Vor- und Nachteile. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und vermeidet einen Rechtsstreit. Die Abfindung wird sofort vereinbart, und beide Seiten haben Planungssicherheit. Nachteil: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Kündigungsschutz, und es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III, da die Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt" wurde.\n\nEine Kündigungsschutzklage eröffnet hingegen zwei Möglichkeiten: Entweder das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt, weil die Kündigung unwirksam ist, oder es kommt zu einem gerichtlichen Vergleich mit Abfindung. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer behält seine Verhandlungsposition und kann eine höhere Abfindung erzielen. Zudem vermeidet ein gerichtlicher Vergleich mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist oft die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nachteil: Das Verfahren dauert mehrere Monate, und das Risiko eines vollständigen Prozessverlusts besteht.\n\nIn der Praxis enden über 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich – oft mit einer deutlich höheren Abfindung als im ursprünglich angebotenen Aufhebungsvertrag. Eine anwaltliche Ersteinschätzung hilft, die individuellen Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die richtige Strategie zu wählen." }, { "h2": "Perspektive Arbeitgeber: Wann lohnt sich eine Abfindung?", "text": "Aus Arbeitgebersicht ist eine Abfindung oft wirtschaftlich sinnvoll, um langwierige und kostspielige Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden. Ein Gerichtsverfahren bindet Personalressourcen, verursacht Anwaltskosten und birgt das Risiko, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Gehälter für die gesamte Prozessdauer nachzahlen (Annahmeverzugslohn), was schnell fünfstellige Beträge erreicht.\n\nBesonders bei betriebsbedingten Kündigungen oder Restrukturierungen setzen Arbeitgeber auf Sozialpläne oder Abfindungsangebote, um einen sozialverträglichen Personalabbau zu gestalten und das Betriebsklima zu schonen. Auch bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen mit schwacher Beweislage kann eine Abfindung günstiger sein als ein Prozess mit ungewissem Ausgang.\n\nFür kleinere Betriebe ohne Kündigungsschutz (weniger als zehn Mitarbeiter) entfällt das Risiko einer Kündigungsschutzklage weitgehend – hier sind Abfindungen seltener. Größere Unternehmen kalkulieren hingegen oft mit Abfindungsbudgets. Arbeitgeber sollten Abfindungen transparent kommunizieren und dokumentieren, um Gleichbehandlungsklagen zu vermeiden. Eine anwaltliche Beratung hilft, rechtssichere Aufhebungsverträge zu gestalten und die Höhe der Abfindung angemessen zu kalkulieren." }, { "h2": "Rechtsschutzversicherung und Kosten", "text": "Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig vom Streitwert. Der Streitwert entspricht in der Regel dem Bruttogehalt von drei Monaten. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro brutto beträgt der Streitwert 12.000 Euro. Die Anwaltsgebühren liegen dann bei etwa 1.000 bis 1.500 Euro für die erste Instanz.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel diese Kosten – sofern keine Wartezeit mehr läuft und der Versicherungsfall nach Vertragsabschluss eingetreten ist. Viele Versicherungen haben eine Wartezeit von drei Monaten. Arbeitnehmer sollten vor Klageerhebung prüfen, ob Deckungsschutz besteht, und eine Deckungszusage einholen.\n\nFür Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung und mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Beratungshilfe deckt die anwaltliche Erstberatung ab, Prozesskostenhilfe die Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren. Voraussetzung ist, dass das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – selbst bei Obsiegen entstehen keine erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die Kündigung formell und materiell rechtmäßig ist. Dazu gehören die Einhaltung der Schriftform, die Anhörung des Betriebsrats, die Kündigungsfrist und die soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Auf Basis dieser Analyse schätzt der Anwalt die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ein und berät, ob eine Klage sinnvoll ist oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommt.\n\nIm Verhandlungsprozess – sei es außergerichtlich oder im Rahmen eines Gütetermins vor Gericht – vertritt der Anwalt die Interessen des Mandanten und verhandelt die Höhe der Abfindung. Erfahrene Fachanwälte kennen die üblichen Vergleichssummen und können realistische Forderungen formulieren. Sie beraten auch zu steuerlichen Aspekten, zur Vermeidung von Sperrfristen beim Arbeitslosengeld und zur Formulierung von Zeugnissen.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung liefert. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. Dieses Modell ermöglicht eine schnelle, unverbindliche Prüfung der individuellen Situation ohne Anfahrt oder langwierige Terminsuche. Nach der Ersteinschätzung entscheidet der Arbeitnehmer, ob er den Partner-Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragt." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
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{ "frage": "Habe ich bei jeder Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?", "antwort": "Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen: nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Klage-Verzicht (0,5 Monatsgehälter pro Jahr) oder nach § 10 KSchG durch gerichtliche Auflösung. In den meisten Fällen entsteht eine Abfindung durch Verhandlung – entweder im Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage. Ohne Verhandlung oder Klage gibt es in der Regel keine Abfindung." }, { "frage": "Wie hoch fällt eine Abfindung typischerweise aus?", "antwort": "Die gängige Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 Euro Bruttogehalt wären das 15.000 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, dem Alter, der Verhandlungsposition und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab. In Vergleichen nach Klage werden oft höhere Faktoren (0,75 bis 1,0) erzielt als in Aufhebungsverträgen ohne Klageerhebung." }, { "frage": "Muss ich eine Abfindung versteuern?", "antwort": "Ja. Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer und sind voll steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) fallen jedoch nicht an. Zur Minderung der Steuerlast kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewendet werden: Die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre verteilt ausgezahlt. Das senkt die Steuerprogression. Die Fünftelregelung muss in der Steuererklärung beantragt werden und setzt voraus, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird." }, { "frage": "Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ich eine Abfindung annehme?", "antwort": "Das hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III, weil der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt" hat. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn die Kündigung ohnehin gedroht hätte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Ein gerichtlicher Vergleich mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist vermeidet die Sperrzeit meist. Eine anwaltliche Beratung hilft, die Formulierung des Aufhebungsvertrags sperrzeitfrei zu gestalten." }, { "frage": "Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung zu klagen?", "antwort": "Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Die Klage muss innerhalb dieser Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, wenn die Fristversäumung unverschuldet war und ein Nachzulassungsantrag gestellt wird. Daher sollte sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltlicher Rat eingeholt werden." }, { "frage": "Was kostet ein Anwalt für eine Kündigungsschutzklage?", "antwort": "Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der meist drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Bei einem Streitwert von 12.000 Euro (Monatsgehalt 4.000 Euro) liegen die Anwaltsgebühren bei etwa 1.000 bis 1.500 Euro für die erste Instanz. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch bei Obsiegen entstehen keine erstattungsfähigen Gegnerkosten." }, { "frage": "Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?", "antwort": "Sie stellen über das Portal kostenlos eine unverbindliche Erstanfrage. Diese wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Der Anwalt prüft Ihren Fall und liefert eine erste Einschätzung – in der Regel digital oder telefonisch. Auf Basis dieser Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob Sie den Partner-Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchten. Die Erstanfrage ist kostenlos und unverbindlich. Das Vermittlungsmodell ermöglicht eine schnelle, unkomplizierte Prüfung Ihrer Situation ohne Anfahrt oder langwierige Terminsuche." }, { "frage": "Kann ich eine Abfindung auch nachträglich noch verhandeln?", "antwort": "Das hängt vom Zeitpunkt und der Vertragsgestaltung ab. Wurde ein Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben, ist eine nachträgliche Verhandlung kaum möglich – der Vertrag ist bindend. Nur bei Irrtum, Täuschung oder Drohung kann eine Anfechtung in Betracht kommen. Anders bei einer Kündigung: Solange die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht abgelaufen ist, besteht Verhandlungsspielraum. Auch nach Klageerhebung kann im Gütetermin oder Kammertermin eine Abfindung verhandelt werden. Daher gilt: Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags immer anwaltlich beraten lassen." } ]
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