Abfindung nach 5 Jahren
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren gilt nach der gängigen Faustformel eine Abfindung von etwa 2,5 Bruttomonatsgehältern (0,5 × 5 Jahre).
- Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht – Ausnahme: § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Nichtklageoption oder § 10 KSchG bei gerichtlicher Auflösung.
- In der Praxis wird die Höhe der Abfindung individuell verhandelt und hängt von Faktoren wie Alter, Kündigungsschutzstärke und Verhandlungsgeschick ab.
- Arbeitnehmer sollten vor Annahme eines Abfindungsangebots prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist – bei unwirksamer Kündigung kann eine deutlich höhere Abfindung durchsetzbar sein.
Eine Abfindung nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit ist eine häufige Fragestellung bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen automatisch eine bestimmte Summe zusteht – rechtlich existiert jedoch kein genereller Abfindungsanspruch. Die Höhe einer möglichen Abfindung orientiert sich in der Praxis häufig an einer Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt dies rund 2,5 Monatsgehälter. Dieser Artikel zeigt anhand konkreter Beispielrechnungen, wie sich die Abfindung nach 5 Jahren kalkulieren lässt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und welche Faktoren die tatsächliche Höhe beeinflussen. Sie erfahren zudem, wann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden sollte.
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{ "h2": "Was bedeutet „Abfindung nach 5 Jahren"?", "text": "Der Begriff „Abfindung nach 5 Jahren" bezeichnet eine Entschädigungszahlung, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit erhält. Die Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abmildern. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung existiert in Deutschland nicht – weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Kündigungsschutzgesetz.\n\nEine Ausnahme bildet § 1a KSchG: Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Nach 5 Jahren beträgt die Abfindung dann exakt 2,5 Bruttomonatsgehälter. Ein weiterer gesetzlicher Anspruch entsteht nach § 10 KSchG, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst, weil eine Fortsetzung unzumutbar ist.\n\nIn den meisten Fällen wird die Abfindung jedoch frei verhandelt – im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses als Vergleich. Die Höhe hängt dann von der Verhandlungsposition, der Stärke des Kündigungsschutzes und wirtschaftlichen Faktoren ab. Die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr dient als Orientierung, ist aber rechtlich nicht bindend." }, { "h2": "Beispielrechnung: So wird die Abfindung kalkuliert", "text": "Für die Berechnung einer Abfindung nach 5 Jahren wird zunächst das Bruttomonatsgehalt herangezogen. Dieses umfasst das regelmäßige Festgehalt inklusive anteiliger Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sofern diese vertraglich oder tariflich garantiert sind. Variable Bestandteile wie Prämien werden in der Regel auf Basis des Durchschnitts der letzten 12 Monate berücksichtigt.\n\n**Beispiel 1:** Ein Arbeitnehmer verdient 3.000 Euro brutto monatlich und erhält jährlich ein 13. Monatsgehalt (250 Euro pro Monat umgelegt). Das maßgebliche Bruttomonatsgehalt beträgt somit 3.250 Euro. Nach der Faustformel ergibt sich: 3.250 Euro × 0,5 × 5 Jahre = 8.125 Euro Abfindung.\n\n**Beispiel 2:** Eine Angestellte verdient 4.500 Euro brutto, erhält aber keine Sonderzahlungen. Die Abfindung beträgt: 4.500 Euro × 0,5 × 5 Jahre = 11.250 Euro.\n\nDie Faustformel ist jedoch nur ein Ausgangspunkt. In Verhandlungen werden häufig Faktoren wie Alter (§ 10 Abs. 3 KSchG sieht bei Älteren höhere Faktoren vor), Unterhaltspflichten, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einbezogen. Bei starker Verhandlungsposition sind auch 1,0 oder 1,5 Monatsgehälter pro Jahr realistisch." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine Abfindung", "text": "Eine Abfindung wird nicht automatisch fällig. Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein Abfindungsanspruch besteht oder ob die Zahlung Verhandlungssache ist. Nach § 1a KSchG muss der Arbeitgeber die Abfindung explizit im Kündigungsschreiben anbieten, die Kündigung muss betriebsbedingt sein, und der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben. Lässt die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG ungenutzt verstreichen, ist die Abfindung nach § 1a KSchG fällig.\n\nBei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht nach § 10 KSchG muss der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht setzt die Abfindungshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen fest, orientiert sich aber ebenfalls an der Regel von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr – bei älteren Arbeitnehmern und langer Betriebszugehörigkeit können nach § 10 Abs. 3 KSchG bis zu 12 oder 15 Monatsgehälter erreicht werden.\n\nIn der überwiegenden Mehrzahl der Fälle entsteht die Abfindung durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich. Voraussetzung ist dann stets die Einigung beider Parteien. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist: Bei unwirksamen Kündigungen besteht Weiterbeschäftigungsanspruch – ein Verzicht darauf sollte nur gegen eine angemessene Abfindung erfolgen. Die bloße Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren allein löst keinen Zahlungsanspruch aus." }, { "h2": "Typische Fehler bei Abfindungsverhandlungen", "text": "Ein häufiger Fehler ist die vorschnelle Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Viele Arbeitnehmer fühlen sich nach einer Kündigung unter Druck gesetzt und akzeptieren das erste Angebot des Arbeitgebers. Ohne rechtliche Prüfung bleibt oft unklar, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Bei unwirksamen Kündigungen kann die Verhandlungsposition erheblich stärker sein – und damit auch die Abfindung.\n\nEin weiterer Fehler ist die Annahme, die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern sei rechtlich verbindlich. Tatsächlich handelt es sich nur um eine Orientierungsgröße. Wer nicht verhandelt, verschenkt unter Umständen mehrere Tausend Euro. Besonders bei starkem Kündigungsschutz (z. B. bei Schwerbehinderten, Betriebsratsmitgliedern oder in Kleinbetrieben mit individueller Vereinbarung) sind deutlich höhere Faktoren durchsetzbar.\n\nZudem wird häufig übersehen, dass Abfindungen sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig sind. Die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast mindern – sie greift aber nur, wenn die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Falsche Formulierungen im Vertrag können steuerliche Nachteile nach sich ziehen.\n\nSchließlich sollten Arbeitnehmer niemals ohne Prüfung auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG ist eine Ausschlussfrist – danach gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war." }, { "h2": "Wichtige Fristen im Abfindungskontext", "text": "Die entscheidende Frist im Zusammenhang mit Abfindungen ist die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Sie beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung und endet exakt drei Wochen später. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.\n\nBei Anwendung des § 1a KSchG (Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung) ist diese Frist besonders relevant: Der Arbeitnehmer muss sich innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob er klagt oder die angebotene Abfindung annimmt. Eine spätere Klage ist dann ausgeschlossen.\n\nFür die Zahlung der Abfindung selbst existieren keine gesetzlichen Fristen. Im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich wird üblicherweise vereinbart, dass die Summe mit der letzten Gehaltszahlung oder zu einem bestimmten Stichtag fällig wird. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass ein konkreter Zahlungstermin im Vertrag steht.\n\nWichtig ist zudem die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen nach § 159 SGB III. Dies kann auch Einfluss auf die Abfindungsverhandlung haben, da Arbeitnehmer diese Zeit finanziell überbrücken müssen. Eine rechtliche Prüfung vor Vertragsschluss ist daher unverzichtbar." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Arbeitnehmer", "text": "Nach Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsangebots sollten Arbeitnehmer zunächst prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Dazu zählt die Kontrolle formeller Anforderungen (Schriftform, Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG) sowie inhaltlicher Gründe (Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, Verhältnismäßigkeit bei verhaltensbedingter Kündigung). Ist die Kündigung fehlerhaft, besteht grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung – oder eine höhere Abfindung.\n\nWenn der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet, lohnt sich häufig trotzdem die Kündigungsschutzklage: In vielen Fällen enden Prozesse mit einem Vergleich, der eine deutlich höhere Abfindung vorsieht. Die Klage dient dann als Verhandlungshebel. Arbeitnehmer sollten die Frist von drei Wochen nach § 4 KSchG unbedingt einhalten – auch wenn noch keine endgültige Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen wurde.\n\nBei Aufhebungsverträgen gilt: niemals sofort unterschreiben. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine Bedenkzeit einzuräumen, aber Arbeitnehmer können diese einfordern. In dieser Zeit sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht den Vertrag prüfen und die Abfindungshöhe bewerten. Auch die Formulierung von Klauseln zu Zeugnis, Freistellung oder Wettbewerbsverboten sollte anwaltlich begleitet werden.\n\nÜber Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen und erhalten eine Einschätzung durch einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch." }, { "h2": "Perspektive des Arbeitgebers: Wann lohnt eine Abfindung?", "text": "Aus Arbeitgebersicht kann das Angebot einer Abfindung wirtschaftlich sinnvoll sein, um langwierige und kostspielige Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden. Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht bindet Ressourcen, erzeugt Rechtsunsicherheit und kann bei Unterliegen zur Weiterbeschäftigung oder Nachzahlung von Gehältern führen. Die Abfindung stellt demgegenüber einen kalkulierbaren Kostenfaktor dar.\n\nBei betriebsbedingten Kündigungen bietet § 1a KSchG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anzubieten und so das Risiko einer Klage zu reduzieren. Die Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr ist gesetzlich vorgegeben und damit transparent. Arbeitgeber sollten jedoch prüfen, ob die Kündigung tatsächlich rechtssicher ist – andernfalls kann es trotz Abfindungsangebot zur Klage kommen.\n\nBei Aufhebungsverträgen liegt die Initiative oft beim Arbeitgeber. Hier können individuell höhere Abfindungen vereinbart werden, um den Arbeitnehmer zum freiwilligen Ausscheiden zu bewegen. Besonders bei langer Betriebszugehörigkeit, Sonderkündigungsschutz oder schwacher Kündigungsgrundlage sind höhere Faktoren üblich.\n\nArbeitgeber müssen zudem beachten, dass Abfindungen zwar sozialversicherungsfrei sind, aber als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Eine gut strukturierte Abfindungsvereinbarung kann somit für beide Seiten vorteilhaft sein – vorausgesetzt, sie wird juristisch sauber formuliert." }, { "h2": "Rechtsschutz und Kosten", "text": "Die Kosten für eine anwaltliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im außergerichtlichen Bereich fällt in der Regel eine Geschäftsgebühr an, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet – bei Abfindungen ist dies üblicherweise ein Vierteljahresgehalt. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro beträgt der Gegenstandswert somit 9.000 Euro, die Geschäftsgebühr liegt dann bei etwa 490 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nVor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an. Dies senkt das finanzielle Risiko einer Kündigungsschutzklage erheblich. Bei einem Vergleich werden die Kosten oft hälftig geteilt oder vom Arbeitgeber übernommen.\n\nEine Rechtsschutzversicherung deckt die Anwaltskosten im Arbeitsrecht in der Regel ab, sofern der Baustein „Arbeitsrecht" eingeschlossen ist und keine Wartezeit mehr läuft (meist 3 Monate). Arbeitnehmer sollten ihre Police vor Mandatierung eines Anwalts prüfen und eine Deckungszusage einholen.\n\nWer über kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe nach §§ 1 ff. Beratungshilfegesetz beantragen. Die Eigengebühr beträgt dann lediglich 15 Euro. Für das gerichtliche Verfahren existiert die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO, die auch vor dem Arbeitsgericht beantragt werden kann." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt unterstützen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert zunächst die Rechtmäßigkeit der Kündigung und bewertet die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Diese Einschätzung ist die Grundlage für jede Abfindungsverhandlung: Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist, desto stärker die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers.\n\nDer Anwalt prüft auch, ob besonderer Kündigungsschutz besteht – etwa bei Schwerbehinderten (§§ 168 ff. SGB IX), Schwangeren (§ 17 MuSchG) oder Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG). In solchen Fällen sind deutlich höhere Abfindungen üblich. Zudem wird geprüft, ob Fristen eingehalten wurden und ob formelle Fehler vorliegen (z. B. fehlende Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG).\n\nBei Verhandlungen über Aufhebungsverträge oder Vergleiche sorgt der Anwalt dafür, dass alle relevanten Punkte geregelt werden: Abfindungshöhe, Fälligkeit, Freistellung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Wettbewerbsverbote und Ausgleichsklauseln. Schlecht formulierte Verträge können steuerliche Nachteile oder Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.\n\nÜber Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk übernimmt die Prüfung und gibt eine erste Einschätzung. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch – persönliche Treffen sind nicht erforderlich. So erhalten Betroffene schnell Klarheit über ihre Rechte und Handlungsoptionen." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
Steht mir nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit automatisch eine Abfindung zu?
Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung existiert in Deutschland nicht. Ausnahmen sind § 1a KSchG (Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung) und § 10 KSchG (gerichtliche Auflösung). In der Praxis wird die Abfindung meist frei verhandelt – im Aufhebungsvertrag oder als Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr (nach 5 Jahren also 2,5 Monatsgehälter) dient lediglich als Orientierung, ist aber rechtlich nicht bindend.
Wie wird die Abfindung nach 5 Jahren konkret berechnet?
Die gängige Faustformel lautet: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Anzahl der Beschäftigungsjahre. Bei einem Gehalt von 3.500 Euro brutto und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich: 3.500 × 0,5 × 5 = 8.750 Euro. In die Berechnung fließen das Festgehalt sowie anteilige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ein. Variable Gehaltsbestandteile werden meist als Durchschnitt der letzten 12 Monate berücksichtigt. Die tatsächliche Höhe hängt von der Verhandlung und der Stärke des Kündigungsschutzes ab.
Welche Fristen muss ich bei einer Kündigung mit Abfindungsangebot beachten?
Die wichtigste Frist ist die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG. Sie beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. Bei einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG bedeutet der Fristablauf ohne Klage automatisch den Anspruch auf die angebotene Abfindung. Auch wenn Sie die Abfindung annehmen wollen, sollten Sie die Kündigung vorher rechtlich prüfen lassen – oft sind höhere Summen verhandelbar.
Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja. Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Zur Minderung der Steuerlast kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG greifen: Die Abfindung wird dann so behandelt, als würde sie über fünf Jahre verteilt – das senkt den Steuersatz. Voraussetzung ist, dass die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Ein Steuerberater oder Fachanwalt kann die konkrete Steuerlast vorab berechnen.
Was kostet mich ein Anwalt bei einer Abfindungsverhandlung?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientieren sich am Gegenstandswert – meist ein Vierteljahresgehalt. Bei 3.000 Euro Bruttomonatsgehalt (Gegenstandswert 9.000 Euro) beträgt die Geschäftsgebühr etwa 490 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel. Alternativ kann Beratungshilfe (15 Euro Eigenanteil) oder Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Kann ich eine höhere Abfindung als 2,5 Monatsgehälter durchsetzen?
Ja, insbesondere wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist oder besonderer Kündigungsschutz besteht. Die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr ist nur ein Richtwert. Bei starkem Kündigungsschutz (Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft, langjährige Betriebszugehörigkeit) oder Zweifeln an der Wirksamkeit der Kündigung sind Faktoren von 1,0 oder mehr durchaus üblich. Auch Alter, Unterhaltspflichten und Arbeitsmarktchancen spielen eine Rolle. Eine Kündigungsschutzklage dient oft als Hebel, um in einem Vergleich eine höhere Summe zu erzielen.
Wie läuft eine Erstanfrage über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über das Portal können Sie kostenlos eine Erstanfrage stellen. Diese wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Der Anwalt prüft Ihren Fall und gibt eine erste rechtliche Einschätzung – in der Regel digital oder telefonisch. Persönliche Treffen sind nicht erforderlich. Sie erhalten eine Bewertung der Erfolgsaussichten, Hinweise zu Fristen und eine Einschätzung zur möglichen Abfindungshöhe. Auf Basis dieser Ersteinschätzung können Sie entscheiden, ob Sie den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchten.
Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ich eine Abfindung annehme?
Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen nach § 159 SGB III, weil Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig beenden. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt – auch nicht, wenn Sie eine Abfindung nach § 1a KSchG annehmen, indem Sie auf die Kündigungsschutzklage verzichten. Bei Aufhebungsverträgen kann die Sperrzeit vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. betriebsbedingte Kündigung wäre ohnehin erfolgt) und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Ein Fachanwalt sollte den Vertrag vor Unterzeichnung prüfen.
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