Elternzeit beantragen
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Elternzeit muss gemäß § 16 Abs.
- 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.
- Diese Frist gilt für Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes.
- Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag verlängert sich die Anmeldefrist auf 13 Wochen.
- Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
Elternzeit beantragen bedeutet, beim Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines Kindes geltend zu machen. Der Anspruch ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu – unabhängig vom Geschlecht oder der familiären Konstellation. Die korrekte und fristgerechte Anmeldung ist entscheidend, da Formfehler oder versäumte Fristen den gewünschten Start der Elternzeit verzögern können. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Voraussetzungen, die 7-Wochen-Frist, typische Fehler bei der Antragstellung und zeigt auf, wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein kann.
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{ "h2": "Was bedeutet Elternzeit beantragen?", "text": "Elternzeit beantragen heißt, den Arbeitgeber rechtzeitig und formgerecht über die geplante Freistellung zur Kinderbetreuung zu informieren. Es handelt sich rechtlich um eine Anmeldung, nicht um einen Antrag – der Arbeitgeber kann die Elternzeit grundsätzlich nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. § 15 BEEG regelt den Anspruch auf Elternzeit für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.\n\nDie Elternzeit beträgt maximal drei Jahre pro Kind. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es besteht Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Das Arbeitsentgelt entfällt, es kann aber Elterngeld beantragt werden.\n\nDie Anmeldung muss in Schriftform erfolgen – eine E-Mail oder mündliche Mitteilung genügt nicht. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit schriftlich bestätigen. In der Praxis prüfen Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten zunächst, ob die Formvorschriften und Fristen eingehalten wurden." }, { "h2": "Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit", "text": "Ein Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Dabei muss es sich nicht zwingend um das leibliche Kind handeln – auch Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Kinder des Ehe- oder Lebenspartners können den Anspruch begründen.\n\nWeitere Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Auch Auszubildende, befristet Beschäftigte und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Elternzeit. Selbst in der Probezeit kann Elternzeit genommen werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind.\n\nDie Elternzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen werden. Bis zu drei Zeitabschnitte sind pro Elternteil möglich, wobei der Arbeitgeber den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann, wenn dieser zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).\n\nBei Mehrlingsgeburten oder mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind separat. Die Elternzeit verlängert sich entsprechend." }, { "h2": "Wann Elternzeit beantragen? Die wichtigsten Fristen", "text": "Die zentrale Frist für den Antrag Elternzeit beträgt sieben Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden – dies gilt für Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes.\n\nFür Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen wird, verlängert sich die Anmeldefrist auf 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Diese längere Vorlaufzeit soll dem Arbeitgeber mehr Planungssicherheit geben.\n\nBei der Geburt eines Kindes beginnt die Mutterschutzfrist automatisch. Die Elternzeit des Vaters oder der Partnerin kann unmittelbar nach der Geburt beginnen – auch hier gilt die 7-Wochen-Frist. Wer Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist nehmen möchte, sollte die Anmeldung bereits während der Schwangerschaft einreichen.\n\nEine verspätete Anmeldung führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich jedoch entsprechend nach hinten. Beispiel: Wer die Elternzeit nur vier Wochen vorher anmeldet, kann diese frühestens sieben Wochen nach Zugang der Anmeldung beginnen. In dringenden Ausnahmefällen (etwa bei Frühgeburt) kann die Frist unterschritten werden – hier ist eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber erforderlich." }, { "h2": "Typische Fehler bei der Anmeldung von Elternzeit", "text": "Ein häufiger Fehler ist die nicht schriftliche Anmeldung. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt ausdrücklich die Schriftform. Eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht genügt nicht. Die Anmeldung muss eigenhändig unterschrieben beim Arbeitgeber eingehen. In der Praxis empfiehlt sich der Versand per Einschreiben mit Rückschein oder die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.\n\nEin weiterer Stolperstein ist die fehlende oder unklare Festlegung der Zeiträume. Bei Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren muss der Arbeitnehmer bereits bei der Anmeldung verbindlich festlegen, für welche Zeiträume er Elternzeit nehmen will (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Formulierungen wie „voraussichtlich" oder „zunächst" sind unzulässig und führen zur Unwirksamkeit der Anmeldung.\n\nViele Arbeitnehmer übersehen die Bindungswirkung der Anmeldung. Wer beispielsweise zwei Jahre Elternzeit anmeldet, kann diese ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht einseitig verkürzen. Eine vorzeitige Rückkehr ist nur im Einvernehmen oder bei Eintritt eines besonderen Härtefalls (etwa erneute Schwangerschaft) möglich.\n\nAuch die falsche Berechnung der Frist führt zu Problemen. Die sieben Wochen sind keine Arbeitstage, sondern Kalenderwochen. Zudem kommt es auf den Zugang beim Arbeitgeber an, nicht auf das Absendedatum. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen zeitlichen Puffer einplanen." }, { "h2": "Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Freistellung", "text": "Während der Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 4 BEEG ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden – sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Teilzeit muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beantragt werden.\n\nDer Arbeitgeber hat drei Wochen Zeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen. Schweigt der Arbeitgeber, gilt der Antrag als genehmigt. In der Praxis empfiehlt es sich, Teilzeit und Elternzeit zeitgleich anzumelden.\n\nDie Teilzeittätigkeit kann auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden – hierzu ist die Zustimmung des eigentlichen Arbeitgebers erforderlich (§ 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG). Diese darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden. Selbstständige Tätigkeiten bis zu 32 Wochenstunden sind ohne Zustimmung zulässig.\n\nWer während der Elternzeit keine Teilzeit arbeitet, bleibt sozialversichert – die Beiträge ruhen jedoch meist. Bei Teilzeitarbeit werden die Sozialversicherungsbeiträge anteilig fällig. Dies hat Auswirkungen auf Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung." }, { "h2": "Die Arbeitgeberperspektive: Pflichten und Grenzen", "text": "Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 15 BEEG begründet einen Rechtsanspruch. Die Ablehnung oder Verzögerung der Elternzeit kann schadensersatzpflichtig machen, wenn dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden entsteht.\n\nNach Zugang der Anmeldung muss der Arbeitgeber die Elternzeit schriftlich bestätigen. Eine Frist hierfür nennt das Gesetz nicht, in der Praxis sollte die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Arbeitgeber darf keine Bedingungen an die Elternzeit knüpfen oder Gegenleistungen verlangen.\n\nDer besondere Kündigungsschutz beginnt gemäß § 18 Abs. 1 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr: 14 Wochen vorher). Kündigungen während der Elternzeit sind nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig.\n\nBetriebliche Belange spielen nur bei der Ablehnung des dritten Elternzeit-Abschnitts (nach dem dritten Geburtstag) oder bei Teilzeitanträgen eine Rolle. Hier muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe im Einzelnen darlegen und kann die Elternzeit-Gestaltung nicht pauschal verweigern." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz bei Streitigkeiten", "text": "Streitigkeiten rund um die Elternzeit werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Für die erste Instanz besteht keine Anwaltspflicht, in der Berufung ist anwaltliche Vertretung jedoch vorgeschrieben (§ 11 Abs. 2 ArbGG). Die Gerichtskosten in der ersten Instanz trägt grundsätzlich die jeweilige Partei selbst, eine Kostenerstattung erfolgt nur bei grober Fahrlässigkeit der Gegenseite.\n\nEine bestehende Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, sofern keine Wartezeit mehr besteht. Die Wartezeit beträgt meist drei Monate ab Versicherungsbeginn. Arbeitnehmer sollten vor Beauftragung eines Anwalts die Deckungszusage der Versicherung einholen.\n\nWer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtlich) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Voraussetzung sind geringe Einkünfte und ausreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.\n\nDie Vergütung für anwaltliche Beratung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine erste Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens darf maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer kosten (§ 34 RVG). Viele Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten über Vermittlungsportale eine kostenlose Ersteinschätzung an, bei der die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen besprochen werden." }, { "h2": "Anwaltliche Unterstützung bei der Elternzeit-Anmeldung", "text": "In den meisten Fällen lässt sich die Elternzeit ohne anwaltliche Hilfe anmelden. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit nicht anerkennt, die Anmeldung als unwirksam bezeichnet oder Teilzeitanträge ablehnt. Auch bei unklaren Arbeitsverhältnissen (etwa bei internationalen Konstellationen oder Konzernstrukturen) kann fachliche Beratung sinnvoll sein.\n\nEin Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit der Anmeldung, berechnet Fristen und kann bei Bedarf außergerichtlich mit dem Arbeitgeber verhandeln. Vor allem bei drohenden Kündigungen während oder kurz vor der Elternzeit ist schnelles Handeln erforderlich – hier greifen die kurzen Klagefristen nach § 4 KSchG.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenfrei eine Erstanfrage stellen. Diese wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Der Arbeitnehmer erhält so einen Überblick über die Rechtslage und kann entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich sind.\n\nDie Beauftragung eines Anwalts erfolgt erst nach der Ersteinschätzung und nur, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. Das Vermittlungsmodell ermöglicht eine niedrigschwellige rechtliche Orientierung, ohne dass sofort Kosten oder Verpflichtungen entstehen. Für Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die Anwaltskosten ab Mandatierung." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
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{ "frage": "Wie lange vorher muss ich Elternzeit beantragen?", "antwort": "Die Elternzeit muss gemäß § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dies gilt für Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Anmeldung beim Arbeitgeber, nicht mit dem Absendedatum. Eine verspätete Anmeldung verschiebt den Beginn entsprechend." }, { "frage": "Was passiert, wenn ich die 7-Wochen-Frist verpasse?", "antwort": "Der Anspruch auf Elternzeit geht nicht verloren, wenn die Frist versäumt wird. Allerdings verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch um die Differenz. Beispiel: Wer nur vier Wochen vor dem geplanten Termin anmeldet, kann die Elternzeit frühestens sieben Wochen nach Zugang der Anmeldung beginnen. In Ausnahmefällen (etwa bei Frühgeburt) können Arbeitgeber kulant reagieren, rechtlich besteht darauf jedoch kein Anspruch. Die Schriftform bleibt in jedem Fall zwingend." }, { "frage": "Muss mein Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?", "antwort": "Nein. Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 15 BEEG, den der Arbeitgeber nicht ablehnen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Anmeldung, nicht um einen Antrag. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit lediglich bestätigen. Eine Ablehnung ist unwirksam. Nur bei einem dritten Elternzeit-Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen. Teilzeitanträge während der Elternzeit können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden." }, { "frage": "Was kostet ein Anwalt, wenn mein Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt?", "antwort": "Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Eine erste Beratung außerhalb eines Verfahrens kostet maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (§ 34 RVG). Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen hängen die Kosten vom Streitwert ab, der sich meist am Bruttomonatsgehalt orientiert. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten nach Ablauf der Wartezeit. Alternativ kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden." }, { "frage": "Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?", "antwort": "Ja. § 15 Abs. 4 BEEG gewährt während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Teilzeitantrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich gestellt werden. Der Arbeitgeber hat drei Wochen Zeit zur Reaktion. Auch Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber ist mit Zustimmung möglich." }, { "frage": "Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?", "antwort": "Arbeitnehmer können über das Portal kostenfrei eine Erstanfrage stellen. Diese wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Der Anwalt prüft die Sachlage und gibt eine erste Einschätzung ab – meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Die Ersteinschätzung ist unverbindlich. Erst wenn der Arbeitnehmer sich für eine weitergehende Beratung oder Vertretung entscheidet, kommt ein Mandat zustande. Das Vermittlungsportal selbst erbringt keine Rechtsberatung, sondern stellt den Kontakt zu spezialisierten Anwälten her." }, { "frage": "Kann ich Elternzeit auch für ältere Kinder nehmen?", "antwort": "Ja. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 BEEG). Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden. Für diese Elternzeit gilt eine verlängerte Anmeldefrist von 13 Wochen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeit-Abschnitt in diesem Zeitraum aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die ersten beiden Abschnitte sind auch hier nicht ablehnbar." }, { "frage": "Muss die Elternzeit-Anmeldung einen bestimmten Inhalt haben?", "antwort": "Ja. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und den Beginn sowie das Ende der Elternzeit eindeutig benennen. Bei Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren muss der Arbeitnehmer bereits bei der Anmeldung verbindlich festlegen, für welche Zeiträume in diesem Zeitraum er Elternzeit nehmen will (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Formulierungen wie „voraussichtlich" machen die Anmeldung unwirksam. Die Anmeldung muss eigenhändig unterschrieben sein. Muster und Vorlagen finden sich online, sollten jedoch an die individuelle Situation angepasst werden." } ]
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