Kündigungsschutz ab 60 Jahren
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Arbeitnehmer ab 60 Jahren genießen keinen automatisch verstärkten Kündigungsschutz.
- Es gelten die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sofern die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
- Ein höheres Lebensalter kann jedoch bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs.
- 3 KSchG eine Rolle spielen, da eine längere Betriebszugehörigkeit und geringere Vermittlungschancen zu berücksichtigen sind.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber diese sozialen Gesichtspunkte prüfen.
Der Kündigungsschutz ab 60 Jahren bezeichnet die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die für ältere Arbeitnehmer bei einer Kündigung gelten. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme existiert kein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz allein aufgrund des Alters. Vielmehr unterliegen auch Beschäftigte ab 60 Jahren den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. In der Praxis ist das Thema hochrelevant, da ältere Arbeitnehmer oft langjährige Betriebszugehörigkeit aufweisen und bei Stellenverlust mit erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sind. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt auf, welche Besonderheiten bei der Sozialauswahl zu beachten sind, und gibt einen Überblick über Handlungsoptionen, Fristen und die Möglichkeit anwaltlicher Unterstützung über ein Vermittlungsportal.
Was ist Kündigungsschutz ab 60 Jahren?
Der Begriff kündigungsschutz ab 60 jahren beschreibt die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die für Arbeitnehmer dieser Altersgruppe bei einer Kündigung greifen. Ein eigenständiges Schutzregime existiert nicht. Vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das grundsätzlich alle Arbeitnehmer nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit erfasst (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, sie muss durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein. Das Alter allein stellt keinen Kündigungsgrund dar. Im Gegenteil: Eine Kündigung ausschließlich wegen des Alters wäre eine verbotene Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Besondere Bedeutung erlangt das Lebensalter jedoch bei der Sozialauswahl. Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen muss und mehrere vergleichbare Arbeitnehmer zur Auswahl stehen, sind soziale Gesichtspunkte wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Arbeitnehmer mit 60 Jahren profitieren dabei häufig von ihrer langen Betriebszugehörigkeit und den geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Voraussetzungen für den Kündigungsschutz
Damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese Wartezeit gilt unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.
Zudem greift das KSchG nur in Betrieben, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinbetriebsklausel, § 23 Abs. 1 KSchG). Bei der Berechnung zählen Teilzeitkräfte anteilig. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern genießt der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Hier gelten lediglich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die einen geringeren Schutz bieten.
Für ältere Arbeitnehmer ist zudem relevant, ob sie schwerbehindert sind. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder gleichgestellte Personen genießen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Hier muss vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Dieser besondere Schutz gilt unabhängig vom Alter, ist aber in der Gruppe der über 60-Jährigen statistisch häufiger anzutreffen.
Schließlich ist die Art der Kündigung entscheidend. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung erfordert einen wichtigen Grund nach § 626 BGB.
Kündigungsschutz Alter 60: Sozialauswahl im Detail
Die Sozialauswahl ist für Arbeitnehmer ab 60 Jahren von zentraler Bedeutung. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber prüfen, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind und wen die Kündigung am wenigsten hart trifft. Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung zu berücksichtigen.
In der Praxis werden diese vier Kriterien oft nach einem Punktesystem gewichtet. Ältere Arbeitnehmer erzielen beim Kriterium Lebensalter höhere Punktzahlen. Zudem haben sie häufig eine längere Betriebszugehörigkeit, was zusätzlich schützt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erkennt an, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Vermittlungschancen haben und deshalb stärker schutzbedürftig sind.
Allerdings kann der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Solche Interessen können besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder eine ausgewogene Altersstruktur sein. Gerade letzteres wird häufig genutzt, um auch jüngere Mitarbeiter zu halten. Die Grenze bildet das Verbot der Altersdiskriminierung: Eine pauschale Bevorzugung jüngerer Arbeitnehmer ist unzulässig.
Bei fehlerhafter Sozialauswahl ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Betroffene Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und die Unwirksamkeit geltend machen.
Typische Fehler und Stolperfallen bei Kündigung mit 60
Bei einer Kündigung mit 60 unterlaufen Arbeitnehmern häufig vermeidbare Fehler. Der schwerwiegendste ist das Versäumen der Klagefrist. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war.
Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, einen Aufhebungsvertrag vorschnell zu unterschreiben. Arbeitgeber bieten oft eine Abfindung an und drängen auf rasche Einigung. Wer jedoch ohne rechtliche Prüfung unterschreibt, riskiert erhebliche Nachteile: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Ruhen des Anspruchs oder Verlust von Abfindungspotenzial. Gerade ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit haben häufig Anspruch auf höhere Abfindungen, als im ersten Angebot genannt.
Viele Betroffene übersehen zudem, dass auch formale Fehler eine Kündigung unwirksam machen können. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im Original unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder durch Boten ohne Originalunterschrift ist unwirksam. Ebenso muss bei schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes vorliegen.
Schließlich wird häufig unterschätzt, dass auch personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen strengen Anforderungen unterliegen. Eine krankheitsbedingte Kündigung etwa erfordert eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine umfassende Interessenabwägung. Ältere Arbeitnehmer sollten nicht davon ausgehen, dass häufigere Krankheitstage automatisch eine Kündigung rechtfertigen.
Wichtige Fristen im Überblick
Die Einhaltung von Fristen ist im Kündigungsschutzrecht zentral. Die wichtigste Frist ist die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Sie beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Zugang erfolgt, sobald das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Bei Einwurf in den Briefkasten ist dies in der Regel am selben oder folgenden Werktag der Fall.
Nur in Ausnahmefällen kann die versäumte Klagefrist nachträglich verlängert werden (nachträgliche Zulassung der Klage, § 5 KSchG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten – etwa bei schwerer Krankheit mit Handlungsunfähigkeit. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. In der Praxis gelingt dies selten.
Neben der Klagefrist sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 2 BGB). Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist beispielsweise sieben Monate zum Monatsende. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können abweichende, auch kürzere Fristen vorsehen, sofern sie für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sind.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen gilt eine Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB): Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den kündigungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Frist, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
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Handlungsoptionen nach Erhalt der Kündigung
Nach Zugang einer Kündigung sollten Arbeitnehmer zügig handeln. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung formell und materiell wirksam ist. Formelle Mängel (fehlende Schriftform, fehlende Unterschrift, fehlende Zustimmung des Betriebsrats oder Integrationsamtes) führen zur Unwirksamkeit. Auch die materielle Rechtfertigung – personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt – ist zu hinterfragen.
Sobald Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, sollte innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Parallel zur Klage kann ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt werden, um bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Betrieb zu bleiben.
Viele Kündigungsschutzverfahren enden in einem gerichtlichen Vergleich. Typischerweise wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Die Höhe richtet sich oft an der Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei langer Betriebszugehörigkeit und höherem Alter können auch höhere Abfindungen erzielt werden.
Alternativ kann geprüft werden, ob ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist – etwa, wenn bereits eine neue Stelle in Aussicht steht. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Aufhebungsverträge können zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen (§ 159 SGB III). Eine fachkundige Prüfung vor Unterzeichnung ist dringend zu empfehlen.
Wer sich arbeitslos meldet, muss dies unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungstermins bei der Agentur für Arbeit tun (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine verspätete Meldung kann zu Kürzungen beim Arbeitslosengeld führen.
Die Perspektive des Arbeitgebers
Aus Arbeitgebersicht stellt die Kündigung älterer Arbeitnehmer eine rechtliche Herausforderung dar. Zum einen müssen die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften eingehalten werden. Zum anderen sind bei betriebsbedingten Kündigungen die Anforderungen an die Sozialauswahl hoch. Fehler bei der Auswahl führen regelmäßig dazu, dass Gerichte die Kündigung für unwirksam erklären.
Arbeitgeber müssen dokumentieren, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind und wie die Sozialauswahl durchgeführt wurde. Eine transparente, nachvollziehbare Punktevergabe ist hilfreich. Gerade bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit sind die sozialen Schutzwerte hoch, was die Auswahl erschwert. Zudem dürfen Arbeitgeber nicht pauschal zugunsten jüngerer Mitarbeiter entscheiden, da dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt.
Personenbedingte Kündigungen – etwa wegen häufiger Krankheit – sind rechtlich komplex. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen gegeben sind und das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. Ältere Arbeitnehmer sind statistisch häufiger krank, doch allein dies rechtfertigt keine Kündigung.
Viele Arbeitgeber bieten daher Aufhebungsverträge mit Abfindung an, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Aus Unternehmenssicht ist ein einvernehmlicher Abschluss oft wirtschaftlicher als ein Prozess, der sich über mehrere Instanzen ziehen kann.
Kosten und Rechtsschutz
Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Der Streitwert wird in der Regel mit drei Bruttomonatsgehältern angesetzt. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro brutto ergibt sich ein Streitwert von 12.000 Euro. Die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung (1,3 Geschäftsgebühr) liegen dann bei rund 1.100 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz für Arbeitnehmer nicht an. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz abgeschlossen hat, kann die Kosten meist über diese abrechnen. Wichtig ist, den Versicherer sofort nach Zugang der Kündigung zu informieren und eine Deckungszusage einzuholen.
Wer über kein oder nur geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtlich) beantragen. Beratungshilfe wird für die erste anwaltliche Beratung gewährt, sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die Eigenleistung beträgt derzeit 15 Euro. Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des Gerichtsverfahrens und des eigenen Anwalts, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller bedürftig ist.
Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt aus dem Netzwerk prüft den Fall und gibt eine erste Einschätzung ab. Dies hilft, die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen zu klären, ohne dass sofort Kosten entstehen.
Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst die Wirksamkeit der Kündigung. Er analysiert, ob formelle Mängel vorliegen, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden und ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl im Detail geprüft. Oft ergeben sich hier Ansatzpunkte, da Arbeitgeber Fehler bei der Vergleichbarkeit oder der Gewichtung der Sozialkriterien machen.
Der Anwalt vertritt den Arbeitnehmer im gesamten Verfahren: von der Klageerhebung über Gütetermin und Kammertermin bis hin zu Vergleichsverhandlungen. Viele Verfahren enden nach dem Gütetermin mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung ausgehandelt wird. Fachanwälte verfügen über Erfahrungswerte, welche Abfindungshöhen realistisch sind und können entsprechend verhandeln.
Zudem berät der Anwalt zu Nebenaspekten wie Arbeitszeugnis, Freistellung, Resturlaub und möglichen Sperrfristen beim Arbeitslosengeld. Gerade bei älteren Arbeitnehmern sind diese Punkte oft komplex, da bis zum regulären Renteneintritt unter Umständen nur noch wenige Jahre verbleiben und Überbrückungslösungen gefragt sind.
Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene unkompliziert Kontakt zu einem Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk aufnehmen. Nach Schilderung des Falls erfolgt eine kostenlose Ersteinschätzung. Anschließend entscheidet der Arbeitnehmer, ob er den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragt. Dieses Modell bietet eine niedrigschwellige Möglichkeit, fachkundige Unterstützung zu erhalten, ohne vorher aufwändig recherchieren zu müssen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung durch schwere Krankheit. Betroffene sollten daher unverzüglich nach Erhalt der Kündigung rechtliche Beratung suchen.
Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer über 60?
Nein, ein eigenständiger gesetzlicher Kündigungsschutz allein aufgrund des Alters existiert nicht. Arbeitnehmer ab 60 Jahren unterliegen den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Allerdings spielt das Lebensalter bei der Sozialauswahl eine wichtige Rolle: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber berücksichtigen, dass ältere Arbeitnehmer oft länger im Betrieb beschäftigt sind und schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Dies kann dazu führen, dass ältere Beschäftigte bei der Auswahl geschützt werden. Eine Kündigung ausschließlich wegen des Alters wäre zudem eine verbotene Altersdiskriminierung nach dem AGG.
Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Bei 4.000 Euro Monatsgehalt liegt der Streitwert bei 12.000 Euro, was zu Anwaltskosten von etwa 1.100 Euro (außergerichtliche Vertretung) führt. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, kann die Kosten meist darüber abrechnen. Bei geringem Einkommen ist Prozesskostenhilfe möglich.
Kann ich als Arbeitnehmer über 60 zu einem Aufhebungsvertrag gedrängt werden?
Nein, ein Arbeitgeber darf Sie nicht zu einem Aufhebungsvertrag zwingen. Die Unterzeichnung ist stets freiwillig. Allerdings bieten Arbeitgeber häufig Abfindungen an, um Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Vor Unterzeichnung sollten Sie prüfen lassen, ob die Konditionen angemessen sind und ob Nachteile drohen – etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Gerade bei langer Betriebszugehörigkeit und höherem Alter können deutlich höhere Abfindungen realistisch sein, als im ersten Angebot genannt. Eine anwaltliche Prüfung ist dringend anzuraten.
Wie läuft eine Erstanfrage über ein Vermittlungsportal ab?
Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ schildern Sie Ihren Fall in einem Online-Formular. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk prüft Ihre Anfrage und meldet sich zeitnah zurück – in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten und dem weiteren Vorgehen. Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, übernimmt der Anwalt die Vertretung. Das Portal selbst ist keine Kanzlei, sondern vermittelt den Kontakt. Die Beratung und Prozessführung erfolgt ausschließlich durch den Partner-Anwalt.
Welche Rolle spielt die Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl?
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist eines der vier zentralen Kriterien bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb tätig ist, desto stärker ist er geschützt. Arbeitnehmer über 60 haben häufig Betriebszugehörigkeiten von 20, 30 oder mehr Jahren, was ihnen bei betriebsbedingten Kündigungen zugutekommt. In der Praxis wird die Betriebszugehörigkeit oft in einem Punktesystem zusammen mit Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung gewichtet. Fehler bei der Sozialauswahl führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Versäumen Sie die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG), gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum im Kündigungsschreiben genannten Termin, selbst wenn die Kündigung inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre. Eine nachträgliche Zulassung der Klage (§ 5 KSchG) ist nur möglich, wenn Sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert waren – etwa durch schwere Krankheit mit Handlungsunfähigkeit. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. In der Praxis gelingt dies selten. Daher ist rasches Handeln nach Zugang der Kündigung entscheidend.
Muss mein Arbeitgeber bei einer Kündigung mit 60 besondere Rücksicht nehmen?
Der Arbeitgeber muss die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften einhalten. Eine besondere Rücksicht allein aufgrund des Alters ist nicht vorgeschrieben. Allerdings spielt das Alter bei der Sozialauswahl eine Rolle, da ältere Arbeitnehmer oft schwerer eine neue Stelle finden. Zudem sind längere Kündigungsfristen ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit gesetzlich vorgeschrieben (§ 622 Abs. 2 BGB). Wenn Sie schwerbehindert sind (GdB mindestens 50), gilt der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX, und der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Im Übrigen sind personenbedingte Kündigungen – etwa wegen Krankheit – strengen rechtlichen Anforderungen unterworfen.
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