Arbeitszeugnis
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Arbeitnehmer haben nach § 109 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
- Das qualifizierte Zeugnis muss sowohl Leistung als auch Verhalten beschreiben und unterliegt dem Grundsatz der Wahrheit und des Wohlwollens.
- Der Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren ab Ende des Arbeitsverhältnisses.
- In der Praxis sollte das Zeugnis jedoch unmittelbar nach dem Ausscheiden angefordert werden, da längere Zeitabstände die Formulierung erschweren.
- Ein unzureichendes oder fehlerhaftes Zeugnis kann über das Arbeitsgericht korrigiert werden.
Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte schriftliche Beurteilung der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Es dokumentiert die Art und Dauer der Beschäftigung sowie – im qualifizierten Zeugnis – Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Das Zeugnis ist für Bewerbungen unverzichtbar und beeinflusst künftige Karrierechancen maßgeblich. Dieser Ratgeber erklärt, welchen Anspruch Sie auf ein Arbeitszeugnis haben, welche Inhalte es enthalten muss, welche Fristen gelten und wie Sie bei fehlerhaften Formulierungen vorgehen können. Sie erfahren außerdem, wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie bei Zeugnis-Streitigkeiten unterstützen kann.
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{ "h2": "Was ist ein Arbeitszeugnis?", "text": "Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Urkunde, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Verlangen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausstellt. Es gibt zwei Arten: Das einfache Zeugnis beschränkt sich auf Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers.\n\nNach § 109 Abs. 1 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ob dieses einfach oder qualifiziert sein soll, kann der Arbeitnehmer bestimmen. In der Praxis wird nahezu immer ein qualifiziertes Zeugnis gefordert, da ein einfaches Zeugnis bei Bewerbungen negativ auffällt.\n\nDas Zeugnis muss in Papierform erstellt, auf Firmenpapier gedruckt und eigenhändig unterschrieben werden. Eine E-Mail oder ein PDF-Dokument genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Die Formulierungen unterliegen einem feststehenden Sprachcode, den Personalabteilungen und Arbeitsgerichte kennen. Bereits kleine Abweichungen können als negative Bewertung gelesen werden." }, { "h2": "Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?", "text": "Das Recht auf ein Arbeitszeugnis steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu, unabhängig von der Dauer oder Art des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, für befristete und unbefristete Verträge sowie für Minijobber und Aushilfen. Auch nach einer Probezeit oder einem Praktikum besteht ein Zeugnisanspruch, sofern ein Arbeitsverhältnis vorlag.\n\nDer Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann aber auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden – etwa bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder bei einer Versetzung. In solchen Fällen spricht man von einem Zwischenzeugnis. Ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis liegt vor, wenn sich die Bewerbungschancen durch zeitnahe Dokumentation verbessern.\n\nFreie Mitarbeiter und Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch nach § 109 GewO, da sie nicht als Arbeitnehmer gelten. Hier kann allenfalls ein Tätigkeitsnachweis oder eine Referenz vereinbart werden. Bei Scheinselbstständigkeit, die nachträglich als Arbeitsverhältnis eingestuft wird, kann der Zeugnisanspruch nachträglich durchgesetzt werden." }, { "h2": "Inhalt und Anforderungen an das Zeugnis", "text": "Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören die Personalien des Arbeitnehmers, die Dauer der Beschäftigung, eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten sowie eine Beurteilung der Leistung und des Sozialverhaltens. Die Formulierungen unterliegen zwei Grundsätzen: dem Wahrheitsgrundsatz und dem Wohlwollensgrundsatz.\n\nDer Wahrheitsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, die tatsächlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß darzustellen. Unwahre oder übertriebene Formulierungen sind unzulässig. Der Wohlwollensgrundsatz verlangt, dass das Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert. Negative Tatsachen müssen nicht verschwiegen werden, aber die Formulierung soll fair und ausgewogen sein.\n\nDie Leistungsbeurteilung erfolgt üblicherweise in einer Notenskala, die verschlüsselt formuliert wird. Die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit" entspricht der Note „sehr gut", „zur vollsten Zufriedenheit" der Note „gut", „zur vollen Zufriedenheit" einer „befriedigend". Fehlen positive Zusätze wie „stets" oder „voll", wird dies als unterdurchschnittlich gewertet. Auch die Schlussformel – etwa Dank, Bedauern über das Ausscheiden und Zukunftswünsche – gehört zum Standard. Fehlt sie, kann dies negativ ausgelegt werden." }, { "h2": "Wichtige Fristen beim Arbeitszeugnis", "text": "Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet und der Anspruch entstanden ist. Endet das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 15. März 2024, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.\n\nIn der Praxis sollte das Zeugnis jedoch unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert werden. Je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger wird es für den Arbeitgeber, eine detaillierte und fundierte Beurteilung abzugeben. Vorgesetzte wechseln, Unterlagen gehen verloren, Erinnerungen verblassen. Gerichte erwarten eine Aufforderung innerhalb weniger Wochen oder Monate nach Ausscheiden.\n\nWird das Zeugnis zunächst erteilt, der Arbeitnehmer hält es aber für unzureichend oder fehlerhaft, kann eine Zeugnis-Berichtigungsklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Auch hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Klage muss jedoch zügig erhoben werden, da das Gericht bei längeren Wartezeiten von einer stillschweigenden Billigung des Zeugnisses ausgehen kann." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Viele Arbeitszeugnisse enthalten Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv wirken, in Wirklichkeit aber als versteckte Kritik gelten. Beispiel: „Er bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden" bedeutet, dass die Leistung unzureichend war. „Sie zeigte Verständnis für ihre Aufgaben" heißt, dass die Arbeit nicht selbstständig erledigt wurde. Solche verschlüsselten Botschaften sind zulässig, sofern sie der Wahrheit entsprechen.\n\nEin häufiger Fehler ist das Fehlen von Standardformulierungen. Wird etwa das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nicht erwähnt, legt dies den Verdacht nahe, dass es hier Probleme gab. Auch eine auffällig kurze Gesamtdarstellung oder eine ungewöhnliche Struktur können negativ gedeutet werden. Rechtschreibfehler, falsche Beschäftigungsdaten oder eine fehlende Unterschrift machen das Zeugnis formal fehlerhaft.\n\nBesondere Vorsicht gilt bei sogenannten Geheimcodes: Formulierungen wie „gesellig" können als Hinweis auf Alkoholprobleme verstanden werden, „sehr engagiert" kann übertriebenen Ehrgeiz und mangelnde Teamfähigkeit signalisieren. Auch die Reihenfolge der Aufgaben und die Gewichtung einzelner Tätigkeitsbereiche können Hinweise auf tatsächliche Schwerpunkte oder Defizite geben. Arbeitnehmer sollten das Zeugnis daher sorgfältig prüfen oder prüfen lassen." }, { "h2": "Was tun bei einem unzureichenden Zeugnis?", "text": "Wenn das Zeugnis inhaltlich falsch, unvollständig oder durch versteckte negative Formulierungen beeinträchtigt ist, sollte zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Viele Arbeitgeber zeigen sich kulant und korrigieren das Zeugnis freiwillig, wenn konkrete Mängel benannt werden. Eine schriftliche Aufforderung zur Berichtigung mit Fristsetzung (üblicherweise zwei Wochen) ist zu empfehlen.\n\nKommt keine Einigung zustande, kann beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Zeugniserteilung oder Zeugnisberichtigung eingereicht werden. Das Gericht prüft, ob die Formulierungen dem Wahrheits- und Wohlwollensgrundsatz entsprechen. Die Beweislast trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer, wenn er eine bessere Beurteilung verlangt. Der Arbeitgeber muss jedoch darlegen, wenn er negative Tatsachen geltend macht.\n\nVor Gericht werden oft Sachverständige oder frühere Vorgesetzte angehört. Der Prozess kann mehrere Monate dauern. In vielen Fällen wird ein Vergleich geschlossen, bei dem sich beide Seiten auf eine neue Formulierung einigen. Wichtig: Das Zeugnis darf keine Hinweise darauf enthalten, dass es gerichtlich erstritten wurde. Solche Hinweise sind unzulässig und müssen entfernt werden." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis einvernehmlich oder im Streit beendet wurde. Die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses erfordert sorgfältige Dokumentation der Leistungen und des Verhaltens während der gesamten Beschäftigungsdauer.\n\nIn der Praxis stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, ehrliche Bewertungen mit dem Wohlwollensgrundsatz zu vereinbaren. Bei tatsächlich schlechten Leistungen darf dies im Zeugnis zum Ausdruck kommen – allerdings in abgemilderter Form und ohne diskriminierende oder beleidigende Formulierungen. Eine rein positive Darstellung bei nachweislich schlechter Leistung wäre unzulässig.\n\nArbeitgeber haften auch gegenüber künftigen Arbeitgebern, wenn sie durch ein zu positives Zeugnis wesentliche Mängel verschweigen. In Einzelfällen können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn etwa schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten verschwiegen wurden und der neue Arbeitgeber dadurch einen Schaden erleidet. Die Zeugniserstellung erfordert daher rechtliches Fachwissen und Fingerspitzengefühl." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Erstellung des Arbeitszeugnisses ist für den Arbeitnehmer kostenfrei. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Papier, Druck und Versand als Teil seiner gesetzlichen Pflicht nach § 109 GewO. Verlangt der Arbeitnehmer eine beglaubigte Kopie oder mehrere Ausfertigungen, können hierfür allerdings Kosten anfallen.\n\nWenn eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich wird, entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, dennoch ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem jeweiligen Streitwert, der sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Zeugnisses bemisst.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten für eine Zeugnis-Berichtigungsklage. Voraussetzung ist meist, dass keine Wartezeit mehr besteht und der Versicherungsfall nicht bereits vor Vertragsschluss eingetreten ist. Ohne Rechtsschutzversicherung kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft das Zeugnis auf formale und inhaltliche Mängel. Er erkennt versteckte Negativformulierungen und kann einschätzen, ob eine gerichtliche Durchsetzung Erfolgsaussicht hat. Bereits die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Arbeitgeber durch einen Anwalt führt oft zu einer einvernehmlichen Lösung, da Arbeitgeber das Prozessrisiko scheuen.\n\nBei einer Zeugnis-Berichtigungsklage vertritt der Anwalt den Mandanten vor dem Arbeitsgericht, formuliert die Klageanträge, trägt die Begründung vor und nimmt zu Einwänden des Arbeitgebers Stellung. Er kann auch Vergleichsverhandlungen führen und auf eine für beide Seiten akzeptable Formulierung hinwirken. Die rechtliche Expertise ist besonders wichtig, da Zeugnis-Streitigkeiten hochspezialisiertes Wissen erfordern.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenfrei eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung vornimmt. Anschließend kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die weitere Bearbeitung durch diesen Anwalt wünscht. Die Vermittlung selbst ist unverbindlich und ermöglicht einen schnellen Zugang zu spezialisierter Beratung." } ]
Häufige Fragen
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{ "frage": "Wie lange habe ich Zeit, ein Arbeitszeugnis einzufordern?", "antwort": "Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. In der Praxis sollte das Zeugnis jedoch unmittelbar nach dem Ausscheiden angefordert werden, da längere Zeitabstände die Erstellung erschweren und Gerichte eine zeitnahe Geltendmachung erwarten. Eine Aufforderung innerhalb weniger Wochen oder Monate gilt als angemessen." }, { "frage": "Was kostet ein Anwalt für eine Zeugnis-Berichtigungsklage?", "antwort": "Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der bei Zeugnis-Streitigkeiten üblicherweise zwischen 2.000 und 5.000 Euro liegt. Bei einem Streitwert von 3.000 Euro fallen für das außergerichtliche Verfahren etwa 500 bis 700 Euro an, im gerichtlichen Verfahren entsprechend mehr. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel diese Kosten. Ohne Versicherung kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird." }, { "frage": "Wie läuft die Erstanfrage über ein Vermittlungsportal ab?", "antwort": "Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ füllen Sie ein Online-Formular mit den wesentlichen Angaben zu Ihrem Fall aus. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der Ihre Unterlagen prüft und eine erste Einschätzung abgibt. Diese Ersteinschätzung ist in der Regel kostenfrei oder zu einem Festpreis. Anschließend entscheiden Sie, ob Sie das Mandat erteilen und die weitere Bearbeitung durch diesen Anwalt wünschen. Die Vermittlung selbst ist unverbindlich." }, { "frage": "Muss im Arbeitszeugnis die Kündigungsart erwähnt werden?", "antwort": "Nein, grundsätzlich muss die Kündigungsart im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Formulierungen wie „auf eigenen Wunsch" oder „betriebsbedingt" sind freiwillig und sollten nur aufgenommen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer vorteilhaft sind. Eine Erwähnung einer verhaltensbedingten Kündigung würde das berufliche Fortkommen erschweren und verstößt gegen den Wohlwollensgrundsatz. In der Praxis wird meist nur das Enddatum des Arbeitsverhältnisses genannt, ohne die Gründe für die Beendigung zu benennen." }, { "frage": "Was bedeutet es, wenn die Schlussformel im Zeugnis fehlt?", "antwort": "Die Schlussformel mit Dank, Bedauern über das Ausscheiden und guten Zukunftswünschen ist üblicher Bestandteil eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Fehlt sie vollständig, kann dies als versteckte negative Botschaft interpretiert werden. Personalabteilungen lesen daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht in gegenseitigem Einvernehmen oder unter guten Bedingungen beendet wurde. Arbeitnehmer können in solchen Fällen die Ergänzung einer angemessenen Schlussformel verlangen. Das Fehlen der Formel allein begründet jedoch nicht zwingend einen Berichtigungsanspruch, wenn das übrige Zeugnis korrekt ist." }, { "frage": "Kann ich auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen?", "antwort": "Ja, auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist etwa der Fall bei einem Wechsel des Vorgesetzten, einer längeren Freistellung, einer erheblichen Änderung des Aufgabenbereichs oder wenn Sie sich extern bewerben möchten. Das Zwischenzeugnis wird im Präsens formuliert und enthält ansonsten die gleichen Bestandteile wie ein Endzeugnis. Ein bloßer Bewerbungswunsch ohne weitere Anhaltspunkte reicht allerdings nicht aus, um einen Anspruch zu begründen." }, { "frage": "Wer trägt die Beweislast bei einer Zeugnis-Berichtigungsklage?", "antwort": "Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, wenn er eine bessere Beurteilung als die im Zeugnis enthaltene fordert. Er muss darlegen und beweisen, dass seine Leistungen und sein Verhalten die gewünschte bessere Note rechtfertigen. Macht der Arbeitgeber hingegen negative Tatsachen geltend, die eine schlechtere Bewertung begründen, muss er diese Tatsachen beweisen. In der Praxis bedeutet dies, dass Zeugnisstreitigkeiten oft durch Zeugenaussagen von Vorgesetzten, Kollegen oder durch Leistungsnachweise wie Berichte und Protokolle entschieden werden." } ]
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