Ratgeber Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche bzw.
  • 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG).
  • Der Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, wobei Arbeitnehmer auch vorher anteiligen Urlaub verlangen können.
  • Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich am 31.

Der Urlaubsanspruch gehört zu den zentralen Rechten im Arbeitsverhältnis und ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich geregelt. Er sichert Arbeitnehmern das Recht auf bezahlte Erholungszeit, um ihre Arbeitskraft zu regenerieren und ihre Gesundheit zu schützen. Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben entstehen in der Praxis immer wieder Streitfragen: Wie viele urlaubstage gesetzlich stehen mir zu? Wann verfällt nicht genommener Urlaub? Was gilt bei Krankheit während des Urlaubs oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Dieser Ratgeber klärt über die Voraussetzungen, den Umfang und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Urlaubsanspruchs auf und zeigt, welche Fristen und Besonderheiten Arbeitnehmer beachten müssen.

Was ist der Urlaubsanspruch?

Der Urlaubsanspruch ist das gesetzlich garantierte Recht eines Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erholung. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das als Mindeststandard für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland gilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub zu gewähren und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 1 BUrlG).

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage pro Jahr. Da Werktage alle Tage von Montag bis Samstag umfassen, entspricht dies bei einer üblichen 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Viele Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen jedoch mehr Urlaubstage vor – etwa 25 bis 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Diese günstigeren Regelungen haben Vorrang vor dem Gesetz (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

Der Urlaubsanspruch ist ein unabdingbares Recht: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihren Mindesturlaub verzichten, auch nicht durch vertragliche Vereinbarung. Regelungen, die den gesetzlichen Mindesturlaub unterschreiten, sind nach § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Der Urlaub dient ausschließlich der Erholung und darf nicht durch Geld ersetzt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Der volle Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich nach § 4 BUrlG erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten beim selben Arbeitgeber besteht. Diese Wartezeit gilt für neue Arbeitnehmer, um einen ersten vollständigen Jahresurlaub zu erwerben. Allerdings haben auch Arbeitnehmer während der Wartezeit bereits Anspruch auf anteiligen Urlaub (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG) – also ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Der Urlaubsanspruch setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Er gilt unabhängig von der Arbeitszeit: Auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und befristet Angestellte haben den vollen gesetzlichen Anspruch, allerdings anteilig berechnet nach ihren Arbeitstagen pro Woche. Selbstständige und freie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus fallen nicht unter das BUrlG.

Bei Teilzeitarbeit wird der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG umgerechnet: Arbeitet jemand nur drei Tage pro Woche, beträgt der Mindesturlaub 12 Tage (3/5 von 20 Tagen). Azubis, Praktikanten und Aushilfen haben ebenfalls Urlaubsanspruch. Besondere Regelungen gelten für Schwerbehinderte (Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX) und Jugendliche (Jugendarbeitsschutzgesetz).

Der Anspruch entsteht automatisch mit Erfüllung der Voraussetzungen; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Arbeitnehmer den konkreten Urlaub rechtzeitig beantragen, damit der Arbeitgeber unter Berücksichtigung betrieblicher und sozialer Gesichtspunkte über die zeitliche Lage entscheiden kann (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Typische Fehler und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass Urlaub automatisch verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub zwar grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist aber möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen – etwa bei längerer Krankheit. In solchen Fällen muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Die EuGH-Rechtsprechung (u. a. Urteile C-619/16 und C-684/16) hat diese Regeln jedoch deutlich arbeitnehmerfreundlicher ausgelegt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aktiv auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn klar darauf hinweisen, dass der Urlaub sonst verfällt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufklärungs- und Aufforderungspflicht, bleibt der Urlaubsanspruch über den 31. März hinaus bestehen und kann sogar über Jahre bestehen bleiben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Grundsätze in Deutschland übernommen.

Ein weiterer Stolperstein ist die Berechnung bei unterjährigem Ein- oder Austritt. Scheidet ein Arbeitnehmer während des Jahres aus, hat er Anspruch auf anteiligen Urlaub – ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wurde mehr Urlaub genommen als anteilig zusteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen eine Rückforderung des zu viel gezahlten Urlaubsentgelts verlangen.

Viele Arbeitnehmer glauben zudem, dass Krankheit während des Urlaubs automatisch zur Neugewährung der Urlaubstage führt. Tatsächlich werden nach § 9 BUrlG durch ärztlich attestierte Krankheitstage die Urlaubstage nicht verbraucht – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung unverzüglich meldet und ein Attest vorlegt. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Tage als Urlaub werten.

Wichtige Fristen rund um den Urlaubsanspruch

Die zentrale Frist im Urlaubsrecht ist der 31. März des Folgejahres. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss übertragener Urlaub, der aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht im Kalenderjahr genommen werden konnte, spätestens bis zu diesem Datum in Anspruch genommen werden. Danach verfällt der Anspruch grundsätzlich.

Allerdings gilt diese Verfallsfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BAG rechtzeitig und klar aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und ihn darüber informiert haben, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Hinweispflicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – in manchen Fällen bis zu mehreren Jahren rückwirkend.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten besondere Regelungen: Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, das heißt, der Arbeitgeber muss den Wert des Resturlaubs auszahlen. Die Abgeltung ist die einzige gesetzlich zulässige Möglichkeit, Urlaub in Geld umzuwandeln. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln grundsätzlich nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist im BUrlG selbst. Allerdings können Arbeitsverträge oder Tarifverträge Ausschlussfristen vorsehen, nach denen Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen (z. B. drei Monate) schriftlich geltend gemacht werden müssen. Solche Klauseln sind unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und sollten beachtet werden.

Handlungsoptionen bei verweigertem Urlaub

Verweigert der Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub oder ignoriert er Urlaubsanträge, sollten Arbeitnehmer zunächst den Antrag schriftlich stellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Eine eindeutige Dokumentation (E-Mail, Einschreiben) ist wichtig, um im Streitfall die rechtzeitige Geltendmachung nachweisen zu können. Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet, bei der zeitlichen Festlegung die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, stehen entgegen.

Eigenmächtiger Urlaubsantritt – also das Fernbleiben von der Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers – ist rechtlich nicht zulässig, selbst wenn ein Urlaubsanspruch besteht. Dies kann eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Daher ist es ratsam, vor dem Antritt des Urlaubs eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers einzuholen.

Weigert sich der Arbeitgeber dauerhaft, Urlaub zu gewähren, können Arbeitnehmer ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dafür ist grundsätzlich eine Klage vor dem Arbeitsgericht erforderlich. Da das Arbeitsgericht in erster Instanz kostenfrei ist (keine Gerichtskosten für Arbeitnehmer), entstehen bei Inanspruchnahme eines Anwalts lediglich dessen Honorar. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten häufig; andernfalls kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Bei drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen – etwa kurz vor dem 31. März – kann auch ein Eilverfahren (einstweilige Verfügung) sinnvoll sein, um den Arbeitgeber zur kurzfristigen Urlaubsgewährung zu verpflichten. In solchen Fällen ist anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und Fehler zu vermeiden.

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Urlaubsanspruch aus Arbeitgebersicht

Arbeitgeber sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet, den Urlaub unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers zu gewähren. Gleichzeitig dürfen sie dringende betriebliche Belange berücksichtigen – etwa Auftragsspitzen, Personalengpässe oder saisonale Besonderheiten. Die Ablehnung eines Urlaubsantrags muss jedoch sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Eine pauschale Verweigerung oder das Ignorieren von Urlaubsanträgen ist rechtswidrig.

Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und BAG verpflichtet Arbeitgeber zudem, eine aktive Rolle bei der Urlaubsnahme zu übernehmen. Sie müssen ihre Arbeitnehmer regelmäßig – etwa gegen Ende des Kalenderjahres – auffordern, den noch offenen Urlaub zu nehmen, und klar darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub verfällt. Fehlt diese Aufforderung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und kann sich über Jahre ansammeln. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn alle offenen Urlaubstage abgegolten werden müssen.

Arbeitgeber sollten ein systematisches Urlaubsmanagement einrichten: Urlaubskonten führen, rechtzeitige Urlaubsplanung fördern, schriftliche Genehmigungen erteilen und dokumentieren, wann Arbeitnehmer über den Verfall informiert wurden. Bei längeren Krankheitszeiten ist zu beachten, dass der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht automatisch verfällt – auch hier gelten die Aufklärungs- und Aufforderungspflichten.

Zudem müssen Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden korrekt berechnen und auszahlen. Fehler dabei können zu Nachforderungen und Rechtsstreitigkeiten führen. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Kosten und Rechtsschutz

Für Klagen vor dem Arbeitsgericht fallen in der ersten Instanz keine Gerichtskosten an (§ 2 Abs. 2 GKG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen lediglich ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht gelten hingegen die üblichen Kostenregelungen: Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite.

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei Urlaubsstreitigkeiten bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Bruttowert des streitigen Urlaubs (z. B. fünf Tage Urlaub × Brutto-Tagesverdienst). Ein typischer Streitwert liegt zwischen 1.000 und 5.000 Euro, die Anwaltskosten für eine erstinstanzliche Vertretung bewegen sich dann etwa zwischen 500 und 1.500 Euro (je nach Gebührenrahmen).

Viele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Diese übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, allerdings oft erst nach Ablauf einer Wartezeit (meist drei Monate nach Vertragsabschluss). Es empfiehlt sich, vor Mandatierung eines Anwalts eine Deckungszusage der Versicherung einzuholen.

Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe (für außergerichtliche Beratung) oder Prozesskostenhilfe (für gerichtliche Verfahren) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und das Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.

Wie kann ein Fachanwalt helfen?

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer in allen Fragen rund um den Urlaubsanspruch unterstützen: von der Prüfung, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, über die außergerichtliche Geltendmachung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung. Gerade in komplexen Konstellationen – etwa bei langjährig nicht genommenem Urlaub, Streit über Verfallfristen oder Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ist rechtliche Expertise wertvoll.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenfrei eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung des Falls vornimmt. Dieser Service ist unverbindlich; erst wenn eine Beauftragung erfolgt, entstehen Kosten gemäß RVG oder individueller Honorarvereinbarung.

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel digital oder telefonisch. Der Fachanwalt prüft die Unterlagen (Arbeitsvertrag, Urlaubsbescheinigungen, Korrespondenz mit dem Arbeitgeber), bewertet die Erfolgsaussichten und entwickelt eine Strategie – etwa ein Aufforderungsschreiben, ein Vergleichsangebot oder die Vorbereitung einer Klage. Oft lassen sich Streitigkeiten bereits außergerichtlich klären, wenn der Arbeitgeber mit anwaltlicher Unterstützung konfrontiert wird.

Besonders wichtig ist die anwaltliche Beratung, wenn Fristen drohen abzulaufen oder der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. In solchen Fällen sollte rasch gehandelt werden, um Ansprüche zu sichern. Das Vermittlungsportal ermöglicht einen schnellen, unbürokratischen Zugang zu rechtlicher Expertise, ohne dass Betroffene selbst nach einem geeigneten Anwalt suchen müssen.

FAQ

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Jahr. Da Werktage alle Tage von Montag bis Samstag umfassen, entspricht dies bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Bei Teilzeitarbeit wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet: Arbeiten Sie beispielsweise drei Tage pro Woche, beträgt der Mindesturlaub 12 Tage (3/5 von 20 Tagen). Viele Arbeits- oder Tarifverträge sehen jedoch mehr Urlaubstage vor – oft 25 bis 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Diese günstigeren Regelungen haben Vorrang vor dem gesetzlichen Minimum.

Bis wann muss ich meinen Urlaub nehmen, bevor er verfällt?

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ist dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich – etwa wegen Krankheit –, kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden und muss dann bis zum 31. März genommen werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BAG verfällt der Urlaub jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn über den Verfall informiert hat. Fehlt diese Aufforderung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – teils über Jahre hinweg.

Was kostet ein Anwalt bei Streit um Urlaubsansprüche?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei Urlaubsstreitigkeiten liegt der Streitwert meist zwischen 1.000 und 5.000 Euro (abhängig vom Wert der streitigen Urlaubstage). Für eine erstinstanzliche Vertretung fallen dann etwa 500 bis 1.500 Euro an Anwaltskosten an. Vor dem Arbeitsgericht entstehen in erster Instanz keine Gerichtskosten. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten. Wer nicht versichert ist, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich meinen Urlaub auszahlen lassen statt ihn zu nehmen?

Nein, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung des Urlaubs in Geld nicht zulässig (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BUrlG). Der Urlaub dient ausschließlich der Erholung und muss in Form von Freistellung genommen werden. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – muss der Arbeitgeber nicht genommenen Resturlaub auszahlen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BUrlG). Vereinbarungen, die den Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Geld umwandeln, sind unwirksam.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank werde?

Werden Sie während des Urlaubs krank, zählen die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG). Voraussetzung ist, dass Sie die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber melden und ein ärztliches Attest vorlegen. Die Krankheitstage werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können nachgeholt werden. Sind Sie bereits vor dem geplanten Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung verschieben. Langfristige Krankheit verhindert nicht den Entstehen des Urlaubsanspruchs – auch während längerer Arbeitsunfähigkeit wird weiterhin Urlaub erworben.

Wie stelle ich eine Erstanfrage bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenfrei und unverbindlich eine Erstanfrage stellen. Sie schildern Ihr Anliegen in einem Online-Formular und laden relevante Dokumente (z. B. Arbeitsvertrag, Schriftwechsel) hoch. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung vornimmt. Erst wenn Sie sich für eine Beauftragung entscheiden, entstehen Kosten nach RVG oder individueller Vereinbarung. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel digital oder telefonisch.

Habe ich auch in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Ja, auch während der Probezeit besteht Urlaubsanspruch. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Jahresurlaub zwar erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, jedoch haben Arbeitnehmer bereits vorher Anspruch auf anteiligen Urlaub. Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses steht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG). Bei einem gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen entspricht dies etwa 1,67 Tagen pro Monat. Der Arbeitgeber kann die Lage des Urlaubs in der Probezeit allerdings aus betrieblichen Gründen einschränken.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaubsantrag ignoriert?

Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet, Urlaubsanträge zu prüfen und zeitnah zu beantworten. Ignoriert er Ihren Antrag, sollten Sie diesen schriftlich (per E-Mail oder Einschreiben) wiederholen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Bleibt der Arbeitgeber weiterhin untätig, können Sie den Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wichtig: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht zulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) nach sich ziehen. In solchen Fällen ist anwaltliche Beratung empfehlenswert, um die rechtlichen Schritte korrekt einzuleiten.

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