Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag bestimmt, wie viel Zeit zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss.
- Die gesetzliche Grundfrist beträgt gemäß § 622 BGB vier Wochen zum 15.
- Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende.
- Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten, dürfen die gesetzliche Frist für Arbeitnehmer aber nicht unterschreiten.
- Eine fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist kann dazu führen, dass die Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt nicht wirksam wird.
Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag regelt den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem rechtswirksamen Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie dient dem Schutz beider Vertragsparteien und gibt ihnen Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen – der Arbeitnehmer kann sich nach einer neuen Stelle umsehen, der Arbeitgeber nach Ersatz suchen. Das Gesetz sieht in § 622 BGB eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende vor. Diese Frist verlängert sich für Arbeitgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers erheblich. In der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten und Fehlern bei der Berechnung, insbesondere wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung unterschiedliche Fristen vorsehen. Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Grundlagen, zeigt typische Stolperfallen auf und erläutert, wie Sie Ihre Rechte bei fehlerhaften Kündigungsfristen wahren können.
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{ "h2": "Was ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag?", "text": "Die Kündigungsfrist ist die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie gibt an, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis frühestens beendet werden kann. Die Kündigungsfrist dient dem Interessenausgleich: Der Arbeitnehmer erhält Zeit für die Stellensuche und finanzielle Planung, der Arbeitgeber kann die Position neu besetzen oder betriebliche Abläufe anpassen.\n\nDie gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Vier Wochen entsprechen dabei exakt 28 Tagen – nicht einem Monat. Erhält ein Arbeitnehmer am 3. April seine Kündigung, endet das Arbeitsverhältnis frühestens zum 30. April (28 Tage später wäre der 1. Mai, der nächste zulässige Endtermin ist der 30. April). Für Arbeitgeber gelten abweichende, längere Fristen, sobald der Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebszugehörigkeit erreicht hat.\n\nArbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können von der gesetzlichen Regelung abweichen. Dabei gilt jedoch ein wichtiger Grundsatz: Kündigungsfristen zulasten des Arbeitnehmers dürfen nicht kürzer sein als die gesetzliche Grundfrist. Für den Arbeitgeber können vertraglich längere Fristen vereinbart werden. In der Praxis findet sich häufig die Formulierung „beidseitig gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende" – solche Klauseln sind zulässig, sofern sie nicht einseitig den Arbeitnehmer benachteiligen." }, { "h2": "Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB", "text": "§ 622 BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer gilt während des gesamten Arbeitsverhältnisses eine einheitliche Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist bleibt unverändert, unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb tätig ist.\n\nFür Arbeitgeber staffelt sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 2 BGB). In den ersten beiden Jahren gilt ebenfalls die Grundfrist von vier Wochen. Ab dem dritten Jahr beträgt die Frist einen Monat zum Monatsende. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist weiter: nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate, nach zehn Jahren auf vier Monate, nach zwölf Jahren auf fünf Monate, nach 15 Jahren auf sechs Monate und nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende.\n\nDie Staffelung gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie soll langjährige Arbeitnehmer vor einem abrupten Verlust des Arbeitsplatzes schützen und ihnen ausreichend Zeit für die berufliche Neuorientierung geben. Wichtig: Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem tatsächlichen Eintritt in das Unternehmen, nicht mit dem Vertragsabschluss. Zeiten einer vorherigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber – etwa nach einer Unterbrechung – werden unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet.\n\nWährend der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine kürzere Probezeit-Kündigungsfrist ist nicht zulässig." }, { "h2": "Vertragliche und tarifliche Kündigungsfristen", "text": "Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen, unterliegen dabei jedoch gesetzlichen Schranken. Nach § 622 Abs. 4 BGB darf die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht kürzer sein als die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen. Längere Fristen sind hingegen zulässig. Auch eine Vereinbarung gleicher Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist möglich, sofern diese nicht unter die gesetzliche Mindestfrist fallen.\n\nIn der Praxis finden sich häufig vertragliche Klauseln wie „beidseitig drei Monate zum Quartalsende" oder „sechs Monate zum Jahresende". Solche Regelungen sind wirksam, wenn sie für beide Parteien gelten oder nur den Arbeitgeber stärker binden. Unwirksam sind Klauseln, die ausschließlich den Arbeitnehmer schlechter stellen als das Gesetz – etwa eine Frist von zwei Wochen für den Arbeitnehmer bei gleichzeitig drei Monaten für den Arbeitgeber.\n\nTarifverträge haben Vorrang vor individualvertraglichen Regelungen, sofern der Arbeitsvertrag auf sie verweist oder beide Parteien tarifgebunden sind. Viele Tarifverträge sehen längere Kündigungsfristen vor als das Gesetz. § 622 Abs. 4 BGB erlaubt Tarifverträgen zudem, für Arbeitnehmer kürzere Fristen zu vereinbaren – allerdings nicht unter vier Wochen. In kleineren Betrieben (bis 20 Arbeitnehmer) kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart werden, wenn die Betriebszugehörigkeit nicht über sechs Monate hinausgeht.\n\nBetriebsvereinbarungen können Kündigungsfristen nicht regeln, da diese dem individualrechtlichen Bereich angehören. Wenn im Arbeitsvertrag mehrere Regelungen (Gesetz, Tarifvertrag, Individualvereinbarung) nebeneinander stehen, gilt das Günstigkeitsprinzip: Es kommt die für den Arbeitnehmer vorteilhafteste Regelung zur Anwendung." }, { "h2": "Berechnung und Endtermine der Kündigungsfrist", "text": "Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger. Entscheidend ist nicht das Absendedatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt – etwa durch Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe. Bei einer Kündigung per Einschreiben gilt das Schreiben als zugegangen, sobald es zur Abholung bereitliegt, auch wenn der Empfänger es nicht tatsächlich abholt.\n\nDie Berechnung der Vier-Wochen-Frist erfolgt nach § 188 Abs. 2 BGB. Vier Wochen entsprechen exakt 28 Tagen, nicht etwa einem Monat. Geht die Kündigung am Montag, den 8. Januar zu, enden die vier Wochen am Sonntag, den 5. Februar. Da die Kündigung nur zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden kann, endet das Arbeitsverhältnis in diesem Beispiel frühestens am 15. Februar.\n\nBei monatsweisen Fristen (etwa ein, zwei oder drei Monate zum Monatsende) wird nach Kalendermonaten gerechnet. Eine Kündigung, die am 10. März zugeht und eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vorsieht, beendet das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni. Der Zugangsmonat (März) zählt voll mit, die drei Monate laufen von März bis Mai, das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag des dritten Monats.\n\nFällt das Kündigungsfristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Termin nicht auf den nächsten Werktag – das Arbeitsverhältnis endet dennoch zum genannten Stichtag. Fehler bei der Berechnung führen dazu, dass die Kündigung nicht zum gewünschten Termin wirksam wird. Der Arbeitgeber muss dann weiterhin Vergütung zahlen, bis das Arbeitsverhältnis rechtlich endet." }, { "h2": "Typische Fehler bei der Kündigungsfrist", "text": "Ein häufiger Fehler ist die falsche Berechnung der Vier-Wochen-Frist. Viele gehen fälschlicherweise davon aus, vier Wochen entsprächen einem Monat. Tatsächlich sind es jedoch exakt 28 Tage. Eine Kündigung, die auf dieser Fehlannahme basiert, kann zum gewünschten Termin unwirksam sein, weil die Frist noch nicht abgelaufen ist.\n\nEbenso problematisch ist die fehlerhafte Ermittlung der Betriebszugehörigkeit. Arbeitgeber übersehen manchmal Vorbeschäftigungszeiten, Elternzeiten oder andere Unterbrechungen, die nach § 622 Abs. 2 BGB angerechnet werden müssen. Wird dadurch eine zu kurze Kündigungsfrist angesetzt, ist die Kündigung zum genannten Termin nicht wirksam. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall Weiterbeschäftigung oder Vergütung für die zusätzliche Zeit verlangen.\n\nViele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zu abweichenden Kündigungsfristen. Nicht alle sind wirksam. Klauseln, die den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen – etwa eine kürzere Frist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber – sind gemäß § 622 Abs. 6 BGB unwirksam. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. Arbeitnehmer sollten daher ihren Vertrag sorgfältig prüfen oder prüfen lassen.\n\nEin weiterer Fehler liegt in der Missachtung tarifvertraglicher Regelungen. Ist ein Tarifvertrag anwendbar, können dessen Kündigungsfristen von den gesetzlichen abweichen. Arbeitgeber, die tarifliche Fristen ignorieren, riskieren ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zum gewünschten Termin. Auch die Verwechslung von ordentlicher und außerordentlicher Kündigung kommt vor: Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unterliegt keiner Kündigungsfrist, muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB)." }, { "h2": "Was tun bei fehlerhafter Kündigungsfrist?", "text": "Wenn Sie eine Kündigung erhalten und Zweifel an der Richtigkeit der Kündigungsfrist haben, sollten Sie zunächst den Zugang und die Berechnung genau dokumentieren. Notieren Sie das Datum und die Uhrzeit des Zugangs sowie den im Kündigungsschreiben genannten Beendigungstermin. Prüfen Sie anhand Ihres Arbeitsvertrags, eventuell geltender Tarifverträge und Ihrer Betriebszugehörigkeit, welche Kündigungsfrist tatsächlich gilt.\n\nEine fehlerhafte Kündigungsfrist führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung, wohl aber dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum genannten Termin endet. Es läuft vielmehr bis zum nächstmöglichen rechtlich zulässigen Kündigungstermin weiter. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Vergütung und gegebenenfalls auf Weiterbeschäftigung.\n\nWenn Sie die Kündigung inhaltlich nicht hinnehmen möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist von der Kündigungsfrist zu unterscheiden und gilt unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde. Versäumen Sie die Drei-Wochen-Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich oder formal fehlerhaft war.\n\nIn der Praxis empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann die Berechnung überprüfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und gegebenenfalls außergerichtliche Verhandlungen führen. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk nimmt Kontakt auf und erläutert die rechtliche Lage sowie mögliche Handlungsoptionen." }, { "h2": "Kündigungsfristen aus Arbeitgebersicht", "text": "Arbeitgeber müssen bei der Aussprache einer Kündigung besondere Sorgfalt walten lassen, um die zutreffende Kündigungsfrist zu wahren. Eine fehlerhafte Fristberechnung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis über den gewünschten Termin hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber ist dann zur Lohnfortzahlung verpflichtet und muss unter Umständen den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen oder eine erneute Kündigung aussprechen.\n\nBesonders die korrekte Ermittlung der Betriebszugehörigkeit ist entscheidend. Gemäß § 622 Abs. 2 BGB sind alle Zeiten der Beschäftigung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen, auch wenn zwischenzeitlich Unterbrechungen vorlagen. Elternzeit, Krankheit oder Freistellungen unterbrechen die Betriebszugehörigkeit nicht. Bei Betriebsübergängen oder Unternehmensumstrukturierungen können Vorbeschäftigungszeiten ebenfalls anrechenbar sein.\n\nArbeitsverträge sollten eindeutige und rechtssichere Kündigungsfristen enthalten. Formulierungen, die eine beidseitige Kündigungsfrist vorsehen, sind zulässig und schaffen Klarheit. Sollen längere Fristen als die gesetzlichen gelten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Arbeitgeber sollten auch prüfen, ob ein Tarifvertrag anwendbar ist, der abweichende Fristen vorsieht.\n\nIm Kündigungsschreiben muss der Beendigungstermin klar benannt werden. Formulierungen wie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" sind zwar zulässig, können aber zu Unklarheiten führen. Besser ist die Angabe eines konkreten Datums, etwa „Das Arbeitsverhältnis endet am 31. März 2025". Falls Unsicherheit über die zutreffende Frist besteht, können Arbeitgeber im Kündigungsschreiben hilfsweise mehrere Termine nennen oder sich arbeitsrechtlich beraten lassen, bevor sie die Kündigung aussprechen." }, { "h2": "Rechtsschutz und Kosten bei Kündigungsstreitigkeiten", "text": "Wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde oder eine Kündigung aus anderen Gründen angegriffen werden soll, entstehen in der Regel Anwalts- und Gerichtskosten. Im Arbeitsrecht trägt vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an.\n\nEine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwaltskosten, sofern eine Arbeitsrechtsschutz-Komponente vereinbart ist und keine Wartezeit mehr läuft. Typischerweise beträgt die Wartezeit drei Monate ab Versicherungsbeginn. Bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor Abschluss der Versicherung, greift der Schutz meist nicht für Kündigungen, die auf Sachverhalte vor Versicherungsbeginn zurückgehen.\n\nWer nicht rechtsschutzversichert ist und über ein geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen. Diese umfasst eine kostengünstige anwaltliche Erstberatung gegen eine Eigenleistung von 15 Euro. Für ein gerichtliches Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat.\n\nViele Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten zudem eine kostenlose oder kostengünstige Erstberatung an, bei der die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen besprochen werden. Die Vergütung für die anschließende Vertretung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei Kündigungsschutzverfahren wird der Streitwert auf Basis des Bruttogehalts für drei Monate berechnet. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Anfrage stellen und erhalten eine Ersteinschätzung durch einen Partner-Anwalt aus dem Netzwerk." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag?
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – ab dem dritten Jahr auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach zwölf Jahren auf fünf Monate und nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende. Während der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.
Können Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag verkürzt werden?
Nein, die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf vertraglich nicht unter die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen verkürzt werden (§ 622 Abs. 4 BGB). Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern: Dort kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart werden, wenn die Betriebszugehörigkeit nicht über sechs Monate hinausgeht. Tarifverträge dürfen ebenfalls kürzere Fristen vorsehen, jedoch nicht unter vier Wochen. Längere Kündigungsfristen können jederzeit vereinbart werden. Unwirksame Verkürzungen führen dazu, dass stattdessen die gesetzliche Frist gilt.
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde?
Eine falsch berechnete Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung, wohl aber dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum genannten Termin endet. Es läuft bis zum nächstmöglichen rechtlich zulässigen Kündigungstermin weiter. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Vergütung und gegebenenfalls auf Weiterbeschäftigung. Arbeitnehmer sollten die Berechnung prüfen und bei Zweifeln innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Eine fachliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in solchen Fällen empfehlenswert.
Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger. Entscheidend ist nicht das Datum des Kündigungsschreibens oder der Absendung, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Bei Zustellung per Post ist dies der Einwurf in den Briefkasten, bei persönlicher Übergabe der Moment der Aushändigung. Bei Einschreiben mit Rückschein gilt das Schreiben als zugegangen, sobald es zur Abholung bereitliegt – auch wenn der Empfänger es nicht tatsächlich abholt.
Was kostet ein Anwalt bei Streit über die Kündigungsfrist?
Die Anwaltskosten im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der bei Kündigungsschutzverfahren üblicherweise mit drei Bruttomonatsgehältern angesetzt wird. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Verfahrensausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel diese Kosten. Alternativ kann bei geringem Einkommen Beratungshilfe (15 Euro Eigenanteil) oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Viele Fachanwälte bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenlos eine Anfrage stellen.
Gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch bei Eigenkündigung?
Nein, die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis während der gesamten Beschäftigungszeit mit der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, unabhängig davon, wie lange sie im Betrieb tätig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine einheitliche, für beide Seiten geltende längere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Solche beidseitigen Fristen sind zulässig und werden häufig in höher qualifizierten Positionen oder leitenden Funktionen vereinbart.
Wie kann ein Fachanwalt bei der Kündigungsfrist helfen?
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde. Er ermittelt die zutreffende Betriebszugehörigkeit, wertet Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag aus und berechnet den rechtlich korrekten Beendigungstermin. Falls die Frist zu kurz bemessen wurde, macht er Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder Vergütung geltend. Bei einer inhaltlich angreifbaren Kündigung berät er zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und vertritt den Mandanten gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk nimmt dann Kontakt auf und erläutert die rechtliche Lage sowie das weitere Vorgehen.
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