Lohn nicht gezahlt
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung nach § 611a BGB.
- Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), jedoch gelten in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen kürzere Ausschlussfristen von wenigen Wochen bis Monaten.
- Arbeitnehmer sollten den ausstehenden Lohn daher schriftlich mahnen und eine Frist setzen.
- Bei fortgesetzter Nichtbezahlung können sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Klage beim Arbeitsgericht erheben.
- Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 12,82 Euro pro Stunde, Stand 2026) muss in jedem Fall gezahlt werden.
Wenn der Lohn nicht gezahlt wird, stehen Arbeitnehmer vor einer existenziellen Belastung. Der Anspruch auf rechtzeitige und vollständige Lohnzahlung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und ist gesetzlich in § 611a BGB verankert. In der Praxis kommt es dennoch vor, dass das Gehalt nicht oder nur teilweise überwiesen wird – sei es aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers, internen Fehlern in der Lohnabrechnung oder bewusster Verweigerung. Dieser Ratgeber zeigt, welche rechtlichen Schritte Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, welche Fristen zu beachten sind und wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Durchsetzung offener Lohnforderungen unterstützen kann.
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{ "h2": "Was bedeutet „Lohn nicht gezahlt"?", "text": "Von „Lohn nicht gezahlt" spricht man, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitstermin auszahlt. Nach § 614 BGB ist der Lohn grundsätzlich nach der Arbeitsleistung fällig. Arbeits- oder Tarifverträge regeln meist einen festen Auszahlungstermin, etwa den letzten Bankarbeitstag des Monats. Eine Nichtauszahlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber diesen Termin versäumt oder nur einen Teil der Vergütung überweist.\n\nDas Problem betrifft nicht nur das Grundgehalt. Auch Zuschläge für Überstunden, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder variable Gehaltsbestandteile können ausbleiben. Ebenso fällt die ausbleibende Zahlung von Mindestlohn unter diesen Begriff. Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG beträgt seit Januar 2025 12,82 Euro pro Stunde und wird regelmäßig angepasst. Selbst wenn im Arbeitsvertrag ein niedrigerer Betrag vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens diese Summe.\n\nIn der Praxis sind die Gründe für ausbleibende Lohnzahlungen vielfältig: wirtschaftliche Schieflage des Arbeitgebers, Insolvenz, fehlerhafte Lohnabrechnungen oder Streit über die Höhe der geschuldeten Vergütung. Unabhängig vom Grund bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung bestehen. Eine einseitige Kürzung oder Verweigerung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es bestehen berechtigte Gegenansprüche, die verrechnet werden dürfen." }, { "h2": "Voraussetzungen für den Lohnanspruch", "text": "Der Anspruch auf Lohn setzt zunächst ein wirksames Arbeitsverhältnis voraus. Dieses kann auf einem schriftlichen, mündlichen oder konkludent geschlossenen Arbeitsvertrag beruhen. Die vereinbarte Arbeitsleistung muss erbracht oder zumindest angeboten worden sein (§ 615 BGB). Während des Urlaubs, bei Krankheit oder Feiertagen bleibt der Lohnanspruch bestehen, da der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.\n\nWichtig ist die Fälligkeit. Nach § 614 BGB wird der Lohn nach Ablauf des Zeitabschnitts fällig, für den er bemessen ist. Bei monatlicher Vergütung also grundsätzlich am Ende des Monats. Viele Arbeitsverträge sehen jedoch eine Zahlung bis zum 15. des Folgemonats vor – diese Regelung ist zulässig und verschiebt die Fälligkeit entsprechend.\n\nDer Arbeitnehmer muss die erbrachte Arbeitsleistung nachweisen können. Stundenzettel, Arbeitszeitkonten, E-Mails oder Zeugenaussagen können als Beweismittel dienen. Besonders bei Überstunden oder variablen Gehaltsbestandteilen ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe und den Umfang seiner Tätigkeit.\n\nAuch wenn der Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt oder ein Insolvenzverfahren läuft, erlischt der Lohnanspruch nicht. Für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung kann Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, das die ausgefallenen Löhne ersetzt." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler ist das Abwarten ohne Reaktion. Arbeitnehmer hoffen oft, dass sich das Problem von selbst löst, und schweigen zunächst. Doch gerade bei tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen kann Schweigen fatale Folgen haben. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen – andernfalls verfallen sie.\n\nEin weiterer Stolperstein ist die fehlende Schriftform bei der Geltendmachung. Eine mündliche Nachfrage beim Vorgesetzten genügt in der Regel nicht, um die Ausschlussfrist zu wahren. Die Forderung muss schriftlich – idealerweise per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben – beim Arbeitgeber eingehen. Dabei ist es wichtig, den ausstehenden Betrag konkret zu beziffern und auf den Zahlungstermin hinzuweisen.\n\nViele Arbeitnehmer scheuen sich, während des laufenden Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte einzuleiten. Die Sorge vor Kündigung oder schlechtem Betriebsklima ist verständlich, doch ein berechtigter Lohnanspruch darf nicht aus Angst ungenutzt bleiben. Zudem ist eine Kündigung wegen Geltendmachung berechtigter Ansprüche grundsätzlich unzulässig und kann vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.\n\nAuch das Zurückbehaltungsrecht wird oft falsch angewendet. Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitsleistung nur unter engen Voraussetzungen verweigern, etwa wenn der Arbeitgeber über mindestens zwei Monate hinweg keinen oder nur unvollständigen Lohn zahlt. Eine vorschnelle Arbeitsverweigerung kann als Pflichtverletzung gewertet werden und eine fristlose Kündigung rechtfertigen." }, { "h2": "Wichtige Fristen bei Lohnansprüchen", "text": "Die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohnansprüche beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein im Januar 2023 fällig gewordener Lohn verjährt demnach Ende 2026. Doch Vorsicht: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen deutlich kürzere Ausschlussfristen vor.\n\nTypische Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen verlangen, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Geschieht dies nicht, verfallen die Ansprüche unwiederbringlich – selbst wenn sie berechtigt sind. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat solche Klauseln grundsätzlich für wirksam erklärt, sofern sie nicht unangemessen benachteiligen. Fristen unter drei Monaten für die erste Stufe gelten meist als unzulässig.\n\nTarifverträge können noch kürzere Fristen vorsehen, etwa zwei Monate. Hier ist es entscheidend, den jeweiligen Tarifvertrag zu prüfen. Wird die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) gewahrt, sehen viele Klauseln eine zweite Stufe vor: Die Klage muss dann innerhalb weiterer drei Monate nach Ablehnung erhoben werden.\n\nBei Mindestlohnansprüchen greift zudem § 3 MiLoG: Der Arbeitgeber haftet für die Zahlung, auch wenn er Subunternehmer oder Verleiher ist. Die Verjährung beginnt hier ebenfalls nach § 195 BGB, doch die Durchsetzung kann über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung erfolgen. Arbeitnehmer sollten im Zweifel immer unverzüglich handeln und sich nicht auf die gesetzliche Dreijahresfrist verlassen." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Arbeitnehmer", "text": "Der erste Schritt ist die schriftliche Zahlungsaufforderung. Der Arbeitnehmer sollte den ausstehenden Betrag konkret benennen, auf die Fälligkeit hinweisen und eine angemessene Frist zur Zahlung setzen – in der Regel sieben bis 14 Tage. Die Aufforderung sollte per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, um den Zugang nachweisen zu können.\n\nBleibt die Zahlung aus, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug setzen. Nach § 286 BGB tritt Verzug automatisch ein, wenn der Arbeitgeber trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Bei Geschäften zwischen Unternehmern erhöht sich der Satz auf neun Prozentpunkte.\n\nEin weiteres Druckmittel ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Zahlt der Arbeitgeber über mindestens zwei Monate hinweg keinen oder erheblich zu wenig Lohn, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt. Dieses Recht sollte jedoch nur nach anwaltlicher Beratung ausgeübt werden, da eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.\n\nWenn außergerichtliche Maßnahmen scheitern, bleibt die Klage beim Arbeitsgericht. Für Streitwerte bis 5.000 Euro ist das Verfahren in erster Instanz kostenfrei. Der Arbeitnehmer muss die Klage schriftlich einreichen und seine Forderung genau beziffern. Das Gericht lädt beide Parteien zu einer Güteverhandlung, in der häufig eine Einigung erzielt wird. Scheitert diese, folgt die Kammerverhandlung mit Beweisaufnahme und Urteil." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Auch wenn der Arbeitgeber zahlt nicht, kann es rechtliche oder wirtschaftliche Gründe geben, die er anführt. Häufig werden Fehler in der Zeiterfassung, fehlende Stundennachweise oder Streit über die Anzahl geleisteter Überstunden genannt. In solchen Fällen empfiehlt sich eine zeitnahe Klärung durch Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen oder durch Zeugenbefragung.\n\nWirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers rechtfertigen keine Nichtbezahlung. Der Lohnanspruch bleibt auch bei drohender Insolvenz bestehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung springt dann das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit ein.\n\nManche Arbeitgeber versuchen, durch Aufrechnung eigener Forderungen den Lohn zu kürzen. Nach § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen Lohnansprüche jedoch nur eingeschränkt zulässig. Unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens dürfen nicht verrechnet werden. Auch darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig Schadenersatzforderungen abziehen – hierzu bedarf es einer vertraglichen Grundlage oder eines rechtskräftigen Titels.\n\nIn der Praxis zeigt sich, dass eine frühzeitige Kommunikation oft Eskalationen vermeidet. Arbeitgeber, die offen über Liquiditätsengpässe sprechen und Ratenzahlungen anbieten, finden häufiger eine einvernehmliche Lösung. Arbeitnehmer sollten solche Angebote prüfen und schriftlich fixieren, um Rechtssicherheit zu schaffen." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Kosten für anwaltliche Unterstützung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einem ausstehenden Lohn von 3.000 Euro beträgt die gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung etwa 300 bis 400 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Im gerichtlichen Verfahren können weitere Kosten entstehen, etwa für die Klageerhebung und Terminsvertretung.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Wichtig ist, dass der Versicherungsfall nach Abschluss der Versicherung und nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist. Die meisten Tarife sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Vor der Beauftragung eines Anwalts sollte eine Deckungsanfrage bei der Versicherung gestellt werden.\n\nArbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung und mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Wird diese bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten für eine erste Beratung und außergerichtliche Vertretung. Der Eigenanteil beträgt lediglich 15 Euro. Für gerichtliche Verfahren kann zusätzlich Prozesskostenhilfe beantragt werden.\n\nBis zu einem Streitwert von 5.000 Euro fallen vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz keine Gerichtskosten an. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das Kostenrisiko ist daher überschaubar. Erst in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht entstehen Gerichtsgebühren, und die unterlegene Partei trägt sämtliche Kosten." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt helfen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob und in welcher Höhe ein Lohnanspruch besteht. Dazu werden Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Zeitnachweise und Korrespondenz mit dem Arbeitgeber ausgewertet. Auch die Einhaltung von Ausschlussfristen wird kontrolliert, um einen Verfall der Ansprüche zu vermeiden.\n\nDer Anwalt formuliert die schriftliche Zahlungsaufforderung rechtsicher und setzt eine angemessene Frist. Bei Bedarf wird der Arbeitgeber in Verzug gesetzt, sodass Verzugszinsen geltend gemacht werden können. Häufig genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um den Arbeitgeber zur Zahlung zu bewegen, da dieser rechtliche Konsequenzen vermeiden möchte.\n\nBleibt eine außergerichtliche Einigung aus, bereitet der Fachanwalt die Klage beim Arbeitsgericht vor. Er beziffert die Forderung, trägt die Anspruchsgrundlagen vor und reicht Beweismittel ein. In der Güteverhandlung vertritt er die Interessen des Mandanten und verhandelt über mögliche Vergleiche. Scheitert die Einigung, führt er die Beweisaufnahme durch und plädiert in der Kammerverhandlung.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, sodass keine persönlichen Termine erforderlich sind. Der Fachanwalt klärt über Erfolgsaussichten, Fristen und das weitere Vorgehen auf und übernimmt auf Wunsch die Durchsetzung der Lohnforderung." } ]
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, meinen Lohn einzufordern?
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohnansprüche beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch kürzere Ausschlussfristen, oft drei Monate ab Fälligkeit. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, sonst verfällt er. Es ist daher ratsam, ausstehende Lohnforderungen umgehend schriftlich zu mahnen und sich nicht auf die gesetzliche Verjährung zu verlassen.
Was kostet ein Anwalt für die Durchsetzung von Lohnforderungen?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einem ausstehenden Lohn von 3.000 Euro liegen die außergerichtlichen Gebühren bei etwa 300 bis 400 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen, der Eigenanteil beträgt dann 15 Euro. Vor dem Arbeitsgericht fallen in erster Instanz bis 5.000 Euro Streitwert keine Gerichtskosten an.
Kann ich die Arbeit verweigern, wenn mein Gehalt nicht gezahlt wird?
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht, wenn der Arbeitgeber über mindestens zwei Monate hinweg keinen oder erheblich zu wenig Lohn zahlt. In diesem Fall kann die Arbeitsleistung verweigert werden, bis die Zahlung erfolgt. Allerdings sollte dieses Recht nur nach vorheriger anwaltlicher Beratung ausgeübt werden, da eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Eine schriftliche Mahnung und Fristsetzung sollten der Arbeitsverweigerung stets vorausgehen.
Muss ich vor einer Klage immer eine Mahnung schicken?
Eine Mahnung ist zwar rechtlich nicht immer zwingend erforderlich, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen – bei Vorliegen einer festen Zahlungsfrist tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Dennoch ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung dringend zu empfehlen. Sie dient als Nachweis der Geltendmachung, wahrt vertragliche Ausschlussfristen und bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung. Zudem können ab Verzugseintritt Verzugszinsen nach § 286 BGB verlangt werden.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?
Bei Insolvenz des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und ersetzt den ausgefallenen Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Für Lohnansprüche, die vor den letzten drei Monaten entstanden sind, meldet der Arbeitnehmer diese als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter an.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Diese wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet. Der Anwalt gibt eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und dem weiteren Vorgehen ab. Die Bearbeitung erfolgt digital per E-Mail oder telefonisch, persönliche Termine sind nicht erforderlich. Bei Beauftragung übernimmt der Partner-Anwalt die Durchsetzung der Lohnforderung und vertritt den Mandanten gegenüber dem Arbeitgeber und vor Gericht.
Kann der Arbeitgeber meinen Lohn mit eigenen Forderungen verrechnen?
Die Aufrechnung gegen Lohnansprüche ist nur eingeschränkt zulässig. Nach § 394 BGB dürfen unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens nicht verrechnet werden. Der pfändbare Teil richtet sich nach § 850c ZPO und hängt von der Höhe des Einkommens und der Anzahl Unterhaltspflichtiger ab. Eine eigenmächtige Kürzung des Lohns durch den Arbeitgeber wegen behaupteter Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich unzulässig. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Grundlage oder eines rechtskräftigen Titels.
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