Ratgeber Arbeitsrecht

Kündigungsfrist Elternzeit

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Während der Elternzeit gelten besondere Kündigungsfristen.
  • Arbeitnehmer, die aus der Elternzeit heraus selbst kündigen möchten, müssen eine verlängerte Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit beachten (§ 19 BEEG).
  • Diese Sonderfrist ersetzt die ansonsten gültigen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
  • Die 3-Monats-Frist dient dem Arbeitgeber, rechtzeitig eine Nachfolge zu organisieren.
  • Wer die Frist versäumt, muss bis zum regulären Ablauf der Elternzeit im Arbeitsverhältnis bleiben.

Die Kündigungsfrist Elternzeit bezeichnet die besondere Frist, die Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie während der Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten. Anders als in normalen Arbeitsverhältnissen gilt hier eine gesetzliche Sonderfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG). Diese Regelung schützt den Arbeitgeber und gibt ihm ausreichend Zeit, eine Nachbesetzung zu planen. Gleichzeitig genießen Arbeitnehmer in Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz – der Arbeitgeber darf nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen. Dieser Artikel klärt über die rechtlichen Rahmenbedingungen, typische Fehler und praktische Handlungsoptionen rund um die Kündigungsfrist während der Elternzeit auf.

Was ist die Kündigungsfrist Elternzeit?

Die Kündigungsfrist Elternzeit ist eine gesetzliche Sonderfrist für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten. Nach § 19 BEEG beträgt diese Frist drei Monate zum Ende der Elternzeit. Die Regelung gilt ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitnehmer, nicht für Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Die Sonderfrist ersetzt während der Elternzeit die sonst gültigen Kündigungsfristen aus § 622 BGB oder aus dem Arbeitsvertrag. Diese würden normalerweise je nach Betriebszugehörigkeit zwischen vier Wochen und sieben Monaten betragen. Die 3-Monats-Frist nach § 19 BEEG ist starr und kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag verkürzt werden.

Der Gesetzgeber hat diese Sonderregelung eingeführt, um dem Arbeitgeber ausreichend Planungssicherheit zu geben. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht und oft eine Vertretung eingestellt wird, soll der Arbeitgeber rechtzeitig wissen, ob der Arbeitnehmer nach der Elternzeit zurückkehrt oder ausscheidet. Die Frist läuft immer zum Ende der angemeldeten Elternzeit, nicht zu einem beliebigen Stichtag.

Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderfrist

Die 3-Monats-Frist nach § 19 BEEG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens muss ein wirksames Elternzeitverhältnis bestehen. Der Arbeitnehmer muss seine Elternzeit rechtzeitig und formgerecht beim Arbeitgeber angemeldet haben (§ 16 BEEG). Zweitens muss die Kündigung zum Ende der Elternzeit erklärt werden. Eine Kündigung zu einem Zeitpunkt während der Elternzeit ist nicht möglich – das Arbeitsverhältnis kann nur zum Ende der angemeldeten Elternzeit beendet werden.

Drittens gilt die Sonderfrist nur für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Möchte der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen, benötigt er gemäß § 18 BEEG die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt oder die Bezirksregierung). Diese Zustimmung wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt, etwa bei Stilllegung des Betriebs oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.

Viertens muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend – eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist unwirksam. Die Kündigungserklärung muss eigenhändig unterschrieben und dem Arbeitgeber zugehen. Der Zugang ist entscheidend für den Fristbeginn.

Typische Fehler bei der kündigung elternzeit frist

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung der Kündigungstermine. Viele Arbeitnehmer glauben, sie könnten die Elternzeit vorzeitig beenden und zum Kündigungstermin ausscheiden. Das ist nicht möglich. Die Kündigung kann nur zum Ende der angemeldeten Elternzeit ausgesprochen werden. Wer beispielsweise Elternzeit bis zum 31. Dezember angemeldet hat, kann frühestens zu diesem Datum kündigen – unter Einhaltung der 3-Monats-Frist also mit Kündigung spätestens zum 30. September.

Ein zweiter Fehler betrifft die Berechnung der Frist. Die drei Monate sind nicht als 90 Tage zu verstehen, sondern kalendarisch. Eine Kündigung zum 31. März muss spätestens am 31. Dezember des Vorjahres zugehen. Bei der Berechnung werden Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt. Viele Arbeitnehmer versäumen die Frist, weil sie zu spät handeln.

Ein dritter Fehler ist die fehlende Schriftform. Eine per E-Mail oder WhatsApp übermittelte Kündigung ist unwirksam. Auch eine eingescannte Unterschrift genügt nicht – das Original mit eigenhändiger Unterschrift muss dem Arbeitgeber zugehen. In der Praxis führt dies häufig zu Streit, wenn Arbeitnehmer glauben, wirksam gekündigt zu haben, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht.

Vier­tens vergessen manche Arbeitnehmer, dass die Sonderfrist auch dann gilt, wenn die vertragliche oder gesetzliche Frist nach § 622 BGB länger wäre. Die 3-Monats-Frist ist ein eigenständiger Kündigungsgrund und verdrängt andere Regelungen während der Elternzeit vollständig.

Wichtige Fristen im Überblick

Die zentrale Frist ist die 3-Monats-Frist nach § 19 BEEG. Sie gilt ausschließlich für Kündigungen des Arbeitnehmers während der Elternzeit zum Ende der Elternzeit. Die Frist wird kalendarisch berechnet. Eine Kündigung zum 30. Juni muss spätestens am 31. März zugehen. Der Zugang beim Arbeitgeber ist maßgeblich, nicht das Absendedatum.

Außerhalb der Elternzeit gelten die normalen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für Arbeitgeber-Kündigungen gestaffelt: nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate, nach zehn Jahren auf vier Monate, nach zwölf Jahren auf fünf Monate, nach 15 Jahren auf sechs Monate und nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende. Für Arbeitnehmer-Kündigungen bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt.

Wichtig ist auch die Anmeldefrist für die Elternzeit selbst. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden (§ 16 BEEG). Für Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Bei verspäteter Anmeldung verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Diese Fristen sind unabhängig von der Kündigungsfrist, beeinflussen aber den möglichen Kündigungstermin.

Kündigung durch den Arbeitgeber während Elternzeit

Für Arbeitgeber gelten während der Elternzeit strenge Einschränkungen. Nach § 18 Abs. 1 BEEG ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.

Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. In den meisten Bundesländern ist das Gewerbeaufsichtsamt oder die Bezirksregierung zuständig. Die Behörde prüft, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der die Kündigung trotz Elternzeit rechtfertigt. Solche Ausnahmefälle sind etwa die vollständige Betriebsstilllegung, die Insolvenz mit Massenentlassungen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, die auch ohne Elternzeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.

Ohne behördliche Zustimmung ist eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. In der Praxis kommt es dennoch vor, dass Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigen. Betroffene Arbeitnehmer sollten dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG), auch wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam erscheint – denn auch eine unwirksame Kündigung gilt als wirksam, wenn nicht rechtzeitig Klage erhoben wird.

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Handlungsoptionen für Arbeitnehmer

Wer während der Elternzeit kündigen möchte, sollte frühzeitig planen. Die 3-Monats-Frist ist starr und lässt keine Verkürzung zu. Eine frühzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber kann sinnvoll sein, etwa wenn dieser bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt nicht der gesetzlichen Kündigungsfrist und kann das Arbeitsverhältnis zu jedem gewünschten Termin beenden. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann (§ 159 SGB III).

Erhält ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Kündigung vom Arbeitgeber, sollte er sofort prüfen, ob die behördliche Zustimmung nach § 18 BEEG vorliegt. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Dennoch muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, um die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen zu lassen. Die Klage ist beim zuständigen Arbeitsgericht am Ort des Betriebs einzureichen.

Wer unsicher ist, ob die kündigungsfrist während elternzeit korrekt berechnet wurde, kann über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ eine kostenlose Erstanfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht stellen. Die Prüfung der Fristen und der Formvorschriften ist komplex und sollte nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen. Auch bei der Formulierung der Kündigungserklärung können Fehler zu ungewollten Rechtsfolgen führen.

Kosten und Rechtsschutz

Die Kosten für anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Erstberatung ist auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) begrenzt (§ 34 RVG). Bei einer Kündigungsschutzklage oder der Prüfung von Kündigungsfristen fallen höhere Gebühren an, die sich am Streitwert orientieren. Der Streitwert entspricht in der Regel drei Bruttomonatsgehältern.

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten im Arbeitsrecht, sofern der Baustein Arbeitsrecht eingeschlossen ist. Allerdings gilt oft eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsschluss. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nur über geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Bei Bewilligung trägt die Staatskasse die Kosten, der Antragsteller zahlt nur eine Eigengebühr von 15 Euro.

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können sich selbst vertreten. In der Praxis ist dies bei komplexen Fristfragen jedoch nicht zu empfehlen. Die Erfolgsaussichten steigen erheblich mit fachkundiger Vertretung. Zudem gibt es für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (§ 11a ArbGG). Damit übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten, falls die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Über Vermittlungsplattformen wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Situation erhalten. Die Anfrage wird an einen Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Bewertung vornimmt. Erst bei Mandatierung fallen Kosten an.

Wie ein Fachanwalt unterstützen kann

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in mehreren Phasen unterstützen. Bereits vor Ausspruch einer Kündigung hilft er bei der Berechnung der korrekten Frist und der rechtssicheren Formulierung der Kündigungserklärung. Gerade bei der 3-Monats-Frist nach § 19 BEEG kommt es auf den exakten Zugang der Erklärung an. Ein Fehler in der Fristberechnung kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis ungeplant fortbesteht.

Nach Erhalt einer Kündigung prüft der Anwalt, ob diese formell und materiell wirksam ist. Bei Kündigungen während der Elternzeit ist insbesondere zu klären, ob die behördliche Zustimmung nach § 18 BEEG vorliegt. Fehlt diese, kann der Anwalt binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Er vertritt den Mandanten im gerichtlichen Verfahren und verhandelt gegebenenfalls eine Abfindung.

Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer unkompliziert eine Anfrage stellen. Das Portal vermittelt die Anfrage an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Mandatierung, übernimmt der Anwalt die gesamte rechtliche Bearbeitung – von der Fristenprüfung über die Verhandlung mit dem Arbeitgeber bis hin zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht.

Die Vermittlung erfolgt digital. Es ist kein persönliches Treffen erforderlich. Die Kommunikation läuft telefonisch oder per E-Mail. Das spart Zeit und ermöglicht eine schnelle Reaktion, gerade wenn Fristen zu wahren sind. Für Arbeitnehmer in Elternzeit, die oft zeitlich und räumlich gebunden sind, ist dieses Modell besonders praktikabel.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist während der Elternzeit?

Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer während der Elternzeit beträgt drei Monate zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG). Diese Sonderfrist gilt unabhängig von der sonst gültigen Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder aus dem Arbeitsvertrag. Die Kündigung kann nur zum Ende der angemeldeten Elternzeit ausgesprochen werden, nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Elternzeit. Die Frist wird kalendarisch berechnet und beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber.

Kann der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Grundsätzlich ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit unzulässig (§ 18 BEEG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die zuständige Landesbehörde (meist Gewerbeaufsichtsamt oder Bezirksregierung) der Kündigung vorab zustimmt. Diese Zustimmung wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt, etwa bei Betriebsstilllegung oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Betroffene sollten dennoch innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Was kostet eine anwaltliche Beratung zur Kündigungsfrist Elternzeit?

Eine Erstberatung ist gesetzlich auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) begrenzt (§ 34 RVG). Bei weitergehender Mandatierung richten sich die Kosten nach dem Streitwert, der im Arbeitsrecht meist drei Bruttomonatsgehältern entspricht. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen (Eigenanteil 15 Euro) oder im Klageverfahren Prozesskostenhilfe erhalten. Über anwaltarbeitsrecht.net/ ist die Ersteinschätzung durch einen Partner-Anwalt kostenfrei.

Kann ich die 3-Monats-Frist durch einen Aufhebungsvertrag umgehen?

Ja, durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zu jedem gewünschten Termin beendet werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 19 BEEG gilt für Aufhebungsverträge nicht. Beide Parteien können frei vereinbaren, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Allerdings sollte beachtet werden, dass ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen kann (§ 159 SGB III). Eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt ist empfehlenswert.

Muss die Kündigung während Elternzeit schriftlich erfolgen?

Ja, nach § 623 BGB muss jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Die Kündigungserklärung muss auf Papier ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Auch eine eingescannte Unterschrift genügt nicht. Das Original muss dem Arbeitgeber zugehen. Der Zugang ist entscheidend für den Fristbeginn. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich die Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

Wie wird die 3-Monats-Frist genau berechnet?

Die 3-Monats-Frist wird kalendarisch berechnet, nicht in Tagen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber. Von diesem Datum werden drei volle Kalendermonate zurückgerechnet. Beispiel: Bei Elternzeit bis 31. Dezember muss die Kündigung spätestens am 30. September zugehen, damit sie zum 31. Dezember wirksam wird. Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht. Die Kündigung ist nur zum Ende der angemeldeten Elternzeit möglich, nicht zu einem früheren Termin.

Wo kann ich eine Anfrage zur Kündigungsfrist Elternzeit stellen?

Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie unkompliziert eine kostenlose Erstanfrage stellen. Das Vermittlungsportal leitet Ihre Anfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weiter. Sie erhalten eine erste Einschätzung Ihrer Situation, ohne dass zunächst Kosten anfallen. Die Bearbeitung erfolgt digital und telefonisch, persönliche Termine sind nicht erforderlich. Falls Sie sich für eine weitergehende Beratung oder Vertretung entscheiden, bespricht der Partner-Anwalt mit Ihnen die anfallenden Kosten transparent. Gerade bei Fristfragen ist schnelles Handeln wichtig.

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