Kündigungsschutz
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- In Deutschland schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten und nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs.
- Eine Kündigung kann dann nur aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).
- Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG), andernfalls gilt die Kündigung als rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich anfechtbar wäre.
- Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz existiert ein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder.
Der Kündigungsschutz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet werden darf. In Deutschland genießen Arbeitnehmer einen vergleichsweise starken gesetzlichen Kündigungsschutz, der verhindern soll, dass Arbeitsverhältnisse willkürlich oder ohne sachlichen Grund aufgelöst werden. Das zentrale Regelwerk ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das arbeitgeberseitige Kündigungen an strenge Voraussetzungen knüpft. Allerdings gilt dieser Schutz nicht für alle Arbeitnehmer und nicht in allen Betrieben: Kleinbetriebe mit maximal zehn Mitarbeitern sind vom Anwendungsbereich des KSchG ausgenommen, und auch neue Arbeitnehmer müssen eine sechsmonatige Wartezeit erfüllen. Dieser Ratgeber erklärt, wann der Kündigungsschutz greift, welche Fristen zu beachten sind und wie sich Betroffene gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren können.
Was ist Kündigungsschutz?
Unter Kündigungsschutz versteht man die rechtlichen Regelungen, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen. Der gesetzliche Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert und unterscheidet zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG verlangt, dass jede ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein muss. Das bedeutet: Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist oder auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht. Liegen solche Gründe nicht vor, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Der besondere Kündigungsschutz geht darüber hinaus und schützt bestimmte Personengruppen besonders intensiv. Dazu gehören Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) sowie Auszubildende (§ 22 BBiG). Für diese Gruppen gelten verschärfte Kündigungsvoraussetzungen oder sogar weitgehende Kündigungsverbote.
Der Kündigungsschutz greift nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen beenden.
Voraussetzungen: Wann gilt der Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Zwei zentrale Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Wartezeit und die Betriebsgröße.
Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben. Diese Wartezeit dient dazu, Arbeitgebern eine Prüfung neuer Mitarbeiter zu ermöglichen, ohne sofort den vollen Kündigungsschutz beachten zu müssen. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate gekündigt, kann er sich nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen – es sei denn, es greift ein besonderer Kündigungsschutz.
Die zweite Voraussetzung betrifft die Betriebsgröße. Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (sogenannte Kleinbetriebsklausel). Bei der Berechnung zählen Teilzeitkräfte anteilig: Mitarbeiter mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, bis zu 30 Wochenstunden 0,75 und darüber hinaus vollständig. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
In Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern können Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings müssen auch hier Kündigungsfristen eingehalten werden, und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (AGG) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann die Kündigung unwirksam machen.
Die drei Kündigungsgründe im Detail
Wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das KSchG unterscheidet drei mögliche Kündigungsgründe: betriebsbedingt, personenbedingt und verhaltensbedingt.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das kann etwa bei Auftragsmangel, Betriebsstilllegungen oder Rationalisierungsmaßnahmen der Fall sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht. Zudem ist bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen, die Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt.
Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen die vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann. Häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Hier müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt – etwa durch Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder wiederholte Unpünktlichkeit. In der Regel muss zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein, die dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufzeigt und ihm Gelegenheit zur Besserung gibt.
Typische Fehler und Stolperfallen
Viele Kündigungen sind fehlerhaft, weil formale oder inhaltliche Anforderungen nicht beachtet wurden. Ein häufiger Fehler betrifft die Schriftform: § 623 BGB verlangt, dass Kündigungen zwingend schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam. Die Kündigung muss im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers oder einer vertretungsberechtigten Person zugehen.
Ein weiterer Fehler liegt oft in der falschen Berechnung der Kündigungsfrist. Die gesetzlichen Fristen sind in § 622 BGB geregelt und können durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verlängert (nicht aber für den Arbeitnehmer verkürzt) werden. Wird die Frist falsch berechnet, ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, aber das Arbeitsverhältnis endet erst zum nächstmöglichen Termin.
Bei betriebsbedingten Kündigungen scheitern Arbeitgeber häufig an der Sozialauswahl. Werden vergleichbare Arbeitnehmer nicht oder fehlerhaft in die Auswahl einbezogen, ist die Kündigung sozialwidrig. Auch das Fehlen einer erforderlichen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG macht die Kündigung unwirksam – selbst wenn sie inhaltlich gerechtfertigt wäre.
Auf Arbeitnehmerseite ist der häufigste Fehler das Versäumen der Klagefrist. Viele Betroffene warten zu lange oder hoffen auf eine gütliche Einigung, ohne rechtzeitig Klage zu erheben. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit.
Die Drei-Wochen-Frist: Kündigungsschutzklage
Die wichtigste Frist im Kündigungsschutzrecht ist die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer – nicht erst mit dem Kündigungstermin.
Die Drei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Heilung ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in engen Ausnahmefällen kann auf Antrag nachträgliche Zulassung der Klage gewährt werden (§ 5 KSchG), etwa wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war – zum Beispiel wegen schwerer Erkrankung mit Handlungsunfähigkeit.
Die Klage muss beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zuständig ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, bereits unmittelbar nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen, die an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Netzwerk weitergeleitet wird. So bleibt ausreichend Zeit, die Erfolgsaussichten zu prüfen und rechtzeitig Klage zu erheben.
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Was tun nach Erhalt einer Kündigung?
Wer eine Kündigung erhält, sollte strukturiert vorgehen, um seine Rechte zu wahren. Der erste Schritt ist die Sicherung des Kündigungsschreibens. Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Zugangs, fertigen Sie eine Kopie an und bewahren Sie das Original sorgfältig auf. Prüfen Sie, ob die Kündigung schriftlich erfolgt ist und eine Originalunterschrift trägt.
Danach sollten Sie umgehend prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Dazu zählt die Frage, ob der Kündigungsschutz überhaupt greift (Wartezeit, Betriebsgröße), ob formale Anforderungen eingehalten wurden (Schriftform, Betriebsratsanhörung, ggf. Zustimmung des Integrationsamts bei Schwerbehinderten) und ob ein sachlicher Kündigungsgrund vorliegt. Diese Prüfung erfordert juristische Fachkenntnis und sollte durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen.
Parallel zur rechtlichen Prüfung sollten Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Wenn die Prüfung ergibt, dass die Kündigung angreifbar ist, muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben werden. Parallel können Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung geführt werden – diese dürfen aber nicht dazu führen, dass die Klagefrist versäumt wird. Die Klageerhebung hält die Frist und schafft Verhandlungsspielraum für eine einvernehmliche Lösung.
Kündigungsschutz aus Arbeitgebersicht
Auch für Arbeitgeber ist das Kündigungsschutzrecht von zentraler Bedeutung. Eine fehlerhafte Kündigung kann zu langwierigen Gerichtsverfahren, Weiterbeschäftigungspflichten und hohen Abfindungszahlungen führen. Deshalb ist sorgfältige Vorbereitung unerlässlich.
Vor Ausspruch einer Kündigung sollte der Arbeitgeber prüfen, ob mildere Mittel als Alternative in Betracht kommen – etwa eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, eine Änderungskündigung oder bei verhaltensbedingten Gründen zunächst eine Abmahnung. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss die Sozialauswahl sorgfältig dokumentiert werden, bei personenbedingten Kündigungen sollten medizinische Unterlagen oder Fehlzeitenstatistiken vorliegen.
Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist zwingend erforderlich, wenn ein Betriebsrat existiert. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen; dieser hat dann eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Eine ohne oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ist vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen (§ 168 SGB IX). Auch bei Schwangeren, Müttern in Schutzfristen oder Elternzeitberechtigten gelten besondere Kündigungsverbote.
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Arbeitgeber sollten diese Möglichkeit von Anfang an in ihre Planung einbeziehen und realistische Abfindungskorridore kalkulieren.
Kosten und Rechtsschutz
Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, müssen nur die Kosten ihres eigenen Anwalts tragen – selbst wenn sie den Prozess verlieren.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro brutto ergibt sich ein Streitwert von 9.000 Euro, woraus sich eine Anwaltsgebühr von circa 1.000 bis 1.500 Euro für die erste Instanz ergibt (1,3-Gebühr nach RVG).
Viele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, die diese Kosten übernimmt. Allerdings gilt oft eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn. Zudem decken manche Policen nur bestimmte Rechtsgebiete ab – eine Prüfung des Versicherungsschutzes ist daher wichtig.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen (§§ 1 ff. BerHG). Bei geringem Einkommen und Vermögen übernimmt der Staat die Beratungskosten eines Anwalts gegen eine Eigengebühr von zehn Euro. Für das Gerichtsverfahren selbst kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§ 114 ZPO), wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk prüft den Fall und informiert transparent über die voraussichtlichen Kosten und Erfolgsaussichten.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen?
Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Der Fristbeginn ist der Tag, an dem die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht, nicht der Kündigungstermin. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung (§ 5 KSchG). Daher sollte unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Gilt der Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). Bei der Berechnung zählen Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75 und darüber hinaus voll. Auszubildende werden nicht mitgezählt. In Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern können Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen, müssen aber die Kündigungsfristen einhalten. Allerdings kann auch in Kleinbetrieben eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie gegen das Diskriminierungsverbot (AGG), Treu und Glauben oder besonderen Kündigungsschutz (z. B. bei Schwangerschaft) verstößt.
Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?
Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Prozessausgang (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem RVG und beträgt bei einem Streitwert von drei Bruttomonatsgehältern (z. B. 9.000 Euro bei 3.000 Euro Monatsgehalt) circa 1.000 bis 1.500 Euro für die erste Instanz. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel. Wer keine Versicherung hat und einkommensschwach ist, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Ersteinschätzung einholen.
Kann ich auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist noch etwas tun?
Grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war – etwa durch schwere Erkrankung mit Handlungsunfähigkeit (§ 5 KSchG). Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. In der Praxis sind die Hürden hoch. Deshalb ist es entscheidend, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung zu handeln und sich rechtlich beraten zu lassen, um die Frist nicht zu versäumen.
Welche Kündigungsgründe sind sozial gerechtfertigt?
Nach § 1 KSchG muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien: betriebsbedingte Gründe (z. B. Auftragsmangel, Betriebsstilllegung, Rationalisierung), personenbedingte Gründe (z. B. langandauernde Krankheit mit negativer Prognose, Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern) und verhaltensbedingte Gründe (z. B. Arbeitsverweigerung, Diebstahl, erhebliche Pflichtverletzungen). Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Zudem muss der Arbeitgeber im Einzelfall nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar oder möglich ist. Arbeitsgerichte prüfen alle drei Voraussetzungen streng; fehlt ein sachlicher Grund, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
anwaltarbeitsrecht.net/ ist ein Vermittlungsportal, das Anfragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht aus einem Partnernetzwerk weiterleitet. Nach Eingabe der Anfrage prüft ein Anwalt den Sachverhalt und meldet sich – meist innerhalb von 24 Stunden – telefonisch oder per E-Mail. Die Ersteinschätzung ist in vielen Fällen kostenfrei oder wird transparent im Vorfeld kommuniziert. Der Anwalt erläutert die Erfolgsaussichten, das weitere Vorgehen und die voraussichtlichen Kosten. Bei Beauftragung erfolgt die Bearbeitung digital oder telefonisch durch den Partner-Anwalt. Das Portal selbst erbringt keine Rechtsberatung, sondern stellt den Kontakt her.
Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG gilt für alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Er verlangt, dass jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss – also durch betriebliche, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe gedeckt ist. Der besondere Kündigungsschutz hingegen schützt bestimmte Personengruppen deutlich stärker: Schwangere und Mütter in Schutzfristen (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG), Elternzeitberechtigte (§ 18 BEEG) und Auszubildende (§ 22 BBiG). Für diese Gruppen gelten verschärfte Voraussetzungen, teilweise sogar absolute Kündigungsverbote oder Zustimmungserfordernisse durch Behörden.
Muss ich nach Erhalt der Kündigung weiterarbeiten?
Ja, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, müssen Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin besteht die Arbeitspflicht fort. Auch wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben, läuft das Arbeitsverhältnis zunächst normal weiter, sofern nicht das Gericht im Wege einstweiliger Verfügung etwas anderes anordnet oder der Arbeitgeber Sie freistellt. Eine Arbeitsverweigerung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen und Schadensersatzansprüche auslösen. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber Sie allerdings nach Ausspruch der Kündigung freistellen – dann müssen Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalten aber weiterhin Ihr Gehalt.
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