Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit und gleichzeitig den noch offenen Resturlaub auf diese Zeit anrechnet.
- Rechtlich ist dies nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Urlaubsanspruch ist in § 1 BUrlG geregelt und unterliegt besonderen Schutzvorschriften.
- Eine einseitige Anordnung der Urlaubsanrechnung durch den Arbeitgeber ist in der Regel unwirksam.
- Betroffene sollten die Freistellungserklärung genau prüfen und bei Unklarheiten rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Freistellung unter Anrechnung von Urlaub ist eine Konstellation, die häufig in der Endphase eines Arbeitsverhältnisses auftritt – etwa nach einer Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Der Arbeitgeber befreit den Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung und rechnet gleichzeitig dessen Resturlaub auf die Freistellungsphase an. Rechtlich ist diese Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, da der Urlaubsanspruch gesetzlich geschützt ist. Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob eine solche Anrechnung wirksam ist und welche Rechte ihnen zustehen. Dieser Ratgeber klärt die rechtlichen Grundlagen, typische Fallstricke und Handlungsoptionen bei einer Freistellung mit Urlaubsanrechnung.
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{ "h2": "Was ist eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub?", "text": "Eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbindet und gleichzeitig dessen Urlaubsanspruch auf diese Zeit anrechnet. Der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit erscheinen, erhält aber weiterhin sein Arbeitsentgelt. Der noch offene Resturlaub wird dabei verbraucht.\n\nDiese Konstellation tritt häufig in der Kündigungsfrist oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf. Der Arbeitgeber möchte vermeiden, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist noch Urlaubsansprüche geltend macht oder eine Urlaubsabgeltung beansprucht. Durch die Anrechnung des Urlaubs auf die Freistellungsphase soll der Urlaubsanspruch erfüllt werden.\n\nRechtlich ist zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung zu unterscheiden. Bei der unwiderruflichen Freistellung endet das Arbeitsverhältnis wie vereinbart, und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch mehr auf tatsächliche Beschäftigung. Die Anrechnung von Urlaub auf eine Freistellung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf in der Regel einer ausdrücklichen Vereinbarung oder der Zustimmung des Arbeitnehmers." }, { "h2": "Rechtliche Voraussetzungen der Urlaubsanrechnung", "text": "Der Urlaubsanspruch ist in §§ 1 ff. BUrlG gesetzlich geregelt und unterliegt einem besonderen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Arbeitgeber Urlaub nicht einseitig während einer Freistellung anrechnen. Eine wirksame Urlaubsanrechnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem ausdrücklich zustimmt oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.\n\nOhne Zustimmung des Arbeitnehmers bleibt der Urlaubsanspruch während der Freistellung bestehen. Der Arbeitnehmer kann dann nach Ende der Freistellung noch Urlaub nehmen oder – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen. Die Urlaubsabgeltung entspricht dem Arbeitsentgelt für die nicht genommenen Urlaubstage.\n\nIn der Praxis wird die Urlaubsanrechnung häufig im Aufhebungsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung geregelt. Dort wird festgehalten, dass die Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs erfolgt. Fehlt eine solche Regelung oder widerspricht der Arbeitnehmer der Anrechnung, bleibt der Urlaubsanspruch unberührt. Eine nachträgliche einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber ist unwirksam." }, { "h2": "Abgrenzung zur bezahlten Freistellung ohne Urlaubsanrechnung", "text": "Von der Freistellung unter Anrechnung von Urlaub ist die bezahlte Freistellung ohne Urlaubsanrechnung zu unterscheiden. Bei letzterer befreit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, rechnet aber keinen Urlaub an. Der Arbeitnehmer erhält sein Gehalt nach § 615 BGB weiter, da der Arbeitgeber im Annahmeverzug ist oder auf die Arbeitsleistung verzichtet.\n\nIn diesem Fall bleibt der Urlaubsanspruch vollständig erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Ablauf der Freistellung noch Urlaub nehmen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung verlangen. Diese Variante ist für Arbeitnehmer deutlich günstiger, da sie sowohl die Freistellung als auch den Urlaub erhalten.\n\nDie Unterscheidung ist in der Praxis oft streitanfällig. Viele Freistellungserklärungen enthalten unklare Formulierungen wie „unter Anrechnung von Urlaub und sonstigen Freizeitansprüchen". Arbeitnehmer sollten solche Klauseln genau prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Eine wirksame Urlaubsanrechnung muss eindeutig formuliert und vom Arbeitnehmer akzeptiert sein." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der Arbeitgeber könne Urlaub einseitig während der Freistellung anrechnen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung des Arbeitnehmers ist dies rechtlich nicht möglich. Arbeitnehmer, die eine Freistellungserklärung erhalten, sollten genau prüfen, ob und wie Urlaubsansprüche geregelt sind.\n\nEin weiterer Stolperstein sind unklare Formulierungen in Aufhebungsverträgen oder Freistellungserklärungen. Häufig wird pauschal von „Freistellung unter Anrechnung sämtlicher Ansprüche" gesprochen, ohne konkret zu benennen, welche Urlaubstage angerechnet werden. Solche Klauseln sind auslegungsbedürftig und können im Streitfall zu Lasten des Arbeitgebers gehen.\n\nViele Arbeitnehmer versäumen es, rechtzeitig Widerspruch gegen eine unrechtmäßige Urlaubsanrechnung einzulegen. Schweigen oder passives Verhalten kann im Einzelfall als Zustimmung gewertet werden. Betroffene sollten daher schriftlich klarstellen, dass sie einer Urlaubsanrechnung nicht zustimmen, sofern sie diese für unwirksam halten.\n\nZudem wird häufig übersehen, dass Urlaubsansprüche aus übertariflichen oder vertraglichen Regelungen gesondert zu betrachten sind. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG unterliegt einem strengeren Schutz als zusätzlicher vertraglicher Urlaub. Eine Anrechnung muss beide Komponenten sauber trennen." }, { "h2": "Fristen und Verjährung von Urlaubsansprüchen", "text": "Urlaubsansprüche müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ist dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, können sie bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfallen nicht genommene Urlaubstage in der Regel.\n\nDie Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BAG dürfen Urlaubsansprüche jedoch nicht automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig auf seinen Urlaub hinweisen und über die Verfallfristen belehren.\n\nBei einer Freistellung unter Anrechnung von Urlaub ist entscheidend, wann der Urlaubsanspruch rechtlich als erfüllt gilt. Wurde der Urlaub wirksam angerechnet, entsteht kein Abgeltungsanspruch mehr. Ist die Anrechnung unwirksam, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um.\n\nArbeitnehmer sollten Urlaubsansprüche stets schriftlich dokumentieren und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich geltend machen. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können die Geltendmachung von Ansprüchen an kurze Fristen binden, oft drei bis sechs Monate." }, { "h2": "Handlungsoptionen für betroffene Arbeitnehmer", "text": "Arbeitnehmer, die eine Freistellungserklärung mit Urlaubsanrechnung erhalten, sollten zunächst prüfen, ob eine solche Vereinbarung bereits getroffen wurde – etwa im Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag oder in einer gesonderten Absprache. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, kann der Arbeitnehmer der Urlaubsanrechnung widersprechen.\n\nDer Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und klar formulieren, dass der Arbeitnehmer der Anrechnung von Urlaub auf die Freistellung nicht zustimmt. Es empfiehlt sich, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um einen Nachweis über den Zugang zu haben. In dem Schreiben sollte auch klargestellt werden, dass der Urlaubsanspruch weiterhin besteht.\n\nFalls das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung zahlt, kann der Arbeitnehmer den Anspruch gerichtlich geltend machen. Zuvor sollte eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung erfolgen, idealerweise mit einer angemessenen Frist von 10 bis 14 Tagen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk prüft die Sachlage und erläutert die rechtlichen Möglichkeiten. Die Bearbeitung erfolgt digital und telefonisch, eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Sicht des Arbeitgebers dient die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub häufig dazu, offene Urlaubsansprüche zu erfüllen und eine spätere Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Gerade in der Kündigungsfrist oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags möchte der Arbeitgeber sicherstellen, dass keine weiteren Zahlungspflichten entstehen.\n\nRechtlich ist der Arbeitgeber jedoch daran gebunden, die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen oder eine klare vertragliche Regelung zu schaffen. Eine einseitige Anordnung ist unwirksam und kann im Streitfall zu Nachzahlungen führen. Arbeitgeber sollten daher in Aufhebungsverträgen oder Freistellungsvereinbarungen präzise formulieren, welche Urlaubstage angerechnet werden und dass der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.\n\nZudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer während der Freistellung tatsächlich von der Arbeitspflicht befreit ist und der Urlaub dem Erholungszweck dienen kann. Nach europarechtlichen Vorgaben darf Urlaub nicht unter Bedingungen genommen werden, die dem Erholungszweck widersprechen. Eine Freistellung, die mit Wettbewerbsverboten oder anderen Einschränkungen verbunden ist, kann problematisch sein.\n\nIn der Praxis empfiehlt sich für Arbeitgeber eine transparente Kommunikation und eine saubere vertragliche Dokumentation. So lassen sich spätere Streitigkeiten und arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Kosten für eine anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Bei Streitigkeiten um Urlaubsabgeltung oder Freistellung liegt der Gegenstandswert häufig bei einem bis drei Bruttomonatsgehältern. Eine erste Beratung kostet nach RVG maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 34 RVG).\n\nViele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Diese übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, sofern keine Wartezeit mehr besteht und der Fall nicht ausgeschlossen ist. Betroffene sollten vor der Mandatserteilung bei ihrer Versicherung eine Deckungszusage einholen.\n\nWer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe nach §§ 1 ff. BerHG beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Bei Gewährung der Beratungshilfe reduziert sich die Gebühr auf 15 Euro.\n\nFür ein gerichtliches Verfahren kann Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragt werden. Diese wird bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller die Kosten nicht selbst tragen kann. Im Arbeitsrecht gibt es zudem die Besonderheit, dass vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens." }, { "h2": "Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen?", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Wirksamkeit einer Freistellung unter Anrechnung von Urlaub prüfen und bewerten, ob die Urlaubsanrechnung rechtlich zulässig ist. Er analysiert die vorliegenden Verträge, Freistellungserklärungen und Korrespondenz und erläutert die rechtlichen Möglichkeiten.\n\nZu den Aufgaben eines Partner-Anwalts gehört es, offene Urlaubsansprüche zu berechnen und gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Er formuliert Schreiben, die rechtlich fundiert sind und die Ansprüche klar beziffern. Falls eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann er eine Klage vor dem Arbeitsgericht vorbereiten und vertreten.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine Erstanfrage stellen, die an einen Fachanwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet wird. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. Der Partner-Anwalt gibt eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten und erläutert das weitere Vorgehen.\n\nDie Vermittlung über das Portal ist kostenlos. Erst wenn der Arbeitnehmer sich für eine weitergehende Mandatierung entscheidet, fallen Anwaltskosten nach RVG an. Viele Anfragen lassen sich bereits durch eine fundierte Erstberatung klären, ohne dass ein langwieriges Gerichtsverfahren notwendig wird." } ]
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig auf eine Freistellung anrechnen?
Nein, der Arbeitgeber kann Urlaub nicht einseitig auf eine Freistellung anrechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine wirksame Urlaubsanrechnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung möglich. Ohne solche Zustimmung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, und der Arbeitnehmer kann nach Ende der Freistellung noch Urlaub nehmen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen.
Wie lange habe ich Zeit, um Urlaubsabgeltung geltend zu machen?
Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsfristen nach BGB, die drei Jahre betragen. Allerdings können tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen deutlich kürzer sein – oft drei bis sechs Monate nach Fälligkeit. Der Anspruch muss innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch. Betroffene sollten daher unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln und die Urlaubsabgeltung schriftlich einfordern.
Was kostet die Erstberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht?
Die Erstberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kostet nach § 34 RVG maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also insgesamt 226,10 Euro. Viele Rechtsschutzversicherungen mit Arbeitsrechtsschutz übernehmen diese Kosten. Wer keine Versicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Bei Bewilligung reduziert sich die Gebühr auf 15 Euro. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann eine kostenlose Erstanfrage gestellt werden, die an einen Partner-Anwalt weitergeleitet wird.
Muss ich einer Freistellung unter Anrechnung von Urlaub zustimmen?
Nein, Sie müssen einer solchen Freistellung nicht zustimmen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung oder eine entsprechende vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber Ihren Urlaub nicht einseitig anrechnen. Wenn Sie eine Freistellungserklärung mit Urlaubsanrechnung erhalten und diese ablehnen möchten, sollten Sie schriftlich widersprechen und klarstellen, dass Sie der Urlaubsanrechnung nicht zustimmen. Ihr Urlaubsanspruch bleibt dann bestehen, und Sie können nach Ablauf der Freistellung Urlaub nehmen oder eine Urlaubsabgeltung verlangen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber trotz unwirksamer Urlaubsanrechnung keine Abgeltung zahlt?
Wenn der Arbeitgeber trotz unwirksamer Urlaubsanrechnung keine Urlaubsabgeltung zahlt, können Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen. Zunächst sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern und eine angemessene Frist setzen, etwa 10 bis 14 Tage. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, können Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Vor dem Arbeitsgericht ist in der ersten Instanz keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sich rechtliche Unterstützung. Ein Partner-Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen und die Klage vorbereiten.
Verfällt mein Urlaub, wenn ich während der Freistellung erkranke?
Nein, Urlaubsansprüche verfallen während einer Erkrankung nicht ohne weiteres. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber Urlaub während einer Krankheit nur dann anrechnen, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit hatte, den Urlaub tatsächlich zu nehmen und erholt hat. Erkranken Sie während einer Freistellung unter Anrechnung von Urlaub, sollten Sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die erkrankten Tage können dann nicht als Urlaub angerechnet werden.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenlos eine Erstanfrage stellen, die an einen Fachanwalt aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet wird. Sie schildern Ihren Fall online, ein passender Partner-Anwalt prüft die Anfrage und nimmt in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden Kontakt mit Ihnen auf – digital per E-Mail oder telefonisch. Der Anwalt gibt eine erste Einschätzung der Rechtslage und erläutert die weiteren Schritte. Entscheiden Sie sich für eine weitergehende Beratung oder Vertretung, wird ein Mandat vereinbart. Die Kosten richten sich dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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