Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis "stets"

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Das Wort „stets" in einem Arbeitszeugnis ist ein zentraler Baustein der Zeugnissprache und entspricht häufig einer sehr guten Note (1 oder 2).
  • Die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit" bedeutet eine Eins, „stets zur vollen Zufriedenheit" eine Zwei.
  • Ohne „stets" sinkt die Note auf Drei oder schlechter.
  • Die BAG-Rechtsprechung verpflichtet Arbeitgeber, ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis auszustellen.
  • Fehlt das „stets" trotz entsprechender Leistung, kann innerhalb von drei Jahren eine Korrektur verlangt werden.

Die Formulierung „stets" im Arbeitszeugnis gehört zu den entscheidenden Signalwörtern der Zeugnissprache. Sie zeigt an, ob eine Leistung konstant auf sehr hohem Niveau erbracht wurde oder nur durchschnittlich war. Arbeitnehmer, die ein Zeugnis erhalten, sollten genau prüfen, ob das Wort „stets" an den richtigen Stellen auftaucht – denn sein Fehlen kann die Note erheblich verschlechtern. Dieser Ratgeber erklärt, welche Bedeutung „stets" im Arbeitszeugnis hat, wie die gängigen Bewertungscodes funktionieren und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn das Zeugnis nicht der erbrachten Leistung entspricht.

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{ "h2": "Was bedeutet „stets" im Arbeitszeugnis?", "text": "Das Wort „stets" ist ein zentraler Bestandteil der standardisierten Zeugnissprache in Deutschland. Es signalisiert, dass eine Leistung oder ein Verhalten nicht nur punktuell, sondern durchgängig und dauerhaft auf einem bestimmten Niveau erbracht wurde. In der Praxis prüfen Personalabteilungen und Fachanwälte für Arbeitsrecht genau, ob dieses Wort in der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vorkommt.\n\nDie häufigste Verwendung findet sich in der Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit" (Note 1) oder „stets zur vollen Zufriedenheit" (Note 2). Fehlt das „stets" und lautet die Formulierung nur „zur vollen Zufriedenheit", entspricht das bereits einer Drei. Die Abstufung ist damit erheblich: Ein einziges fehlendes Wort kann die Benotung um eine volle Stufe verschlechtern.\n\nDie BAG-Rechtsprechung stellt klar, dass Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäß, aber auch wohlwollend formuliert sein müssen (BAG, Urteil vom 12.08.2008, Az. 9 AZR 632/07). Das bedeutet: Wenn die Leistung tatsächlich durchgängig sehr gut war, muss das Wort „stets" im Zeugnis erscheinen. Andernfalls liegt eine unzutreffende Bewertung vor, die der Arbeitnehmer korrigieren lassen kann." }, { "h2": "Die gängigen Bewertungsstufen mit „stets"", "text": "Die arbeitszeugnis stets bedeutung erschließt sich erst im Zusammenspiel mit den übrigen Formulierungen. Die Zeugnissprache folgt einem festen Code, der sich in fünf Notenstufen unterteilen lässt.\n\n**Note 1 (sehr gut):** „Die Aufgaben wurden stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt" oder „Die Leistungen haben unsere Erwartungen stets in jeder Hinsicht übertroffen". Hier steht das „stets" in Kombination mit Superlativen wie „vollsten" oder „in jeder Hinsicht".\n\n**Note 2 (gut):** „Die Aufgaben wurden stets zur vollen Zufriedenheit erledigt". Das „stets" ist vorhanden, der Superlativ jedoch entfällt. Diese Formulierung ist in der Praxis sehr verbreitet und gilt als solide Bewertung.\n\n**Note 3 (befriedigend):** „Die Aufgaben wurden zur vollen Zufriedenheit erledigt". Das „stets" fehlt, die Leistung wird als grundsätzlich gut, aber nicht durchgängig hervorragend bewertet.\n\n**Note 4 (ausreichend):** „Die Aufgaben wurden zur Zufriedenheit erledigt". Auch hier fehlt das „stets", und der Begriff „vollen" entfällt ebenfalls.\n\n**Note 5 (mangelhaft):** „Die Aufgaben wurden im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt" oder ähnliche einschränkende Formulierungen. Solche Zeugnisse sind in der Praxis selten, da Arbeitgeber oft Konflikte vermeiden möchten.\n\nFür Arbeitnehmer ist es wichtig, die eigene Leistung realistisch einzuschätzen und das Zeugnis entsprechend zu prüfen. Eine Note 3 kann bei Bewerbungen bereits nachteilig wirken, insbesondere in wettbewerbsintensiven Branchen." }, { "h2": "Wann muss „stets" im Zeugnis stehen?", "text": "Ein Anspruch auf die Formulierung „stets" besteht immer dann, wenn die tatsächliche Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers durchgängig auf sehr gutem oder gutem Niveau lag. Der Arbeitgeber ist nach § 109 GewO verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten umfasst. Die BAG-Rechtsprechung konkretisiert diese Pflicht: Das Zeugnis muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und darf den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.\n\nIn der Praxis bedeutet das: Wer nachweislich über Jahre hinweg überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, kann erwarten, dass dies im Zeugnis mit „stets zur vollsten Zufriedenheit" zum Ausdruck kommt. Gab es lediglich vereinzelte Schwankungen oder Phasen mit geringerer Leistung, kann das „stets" entfallen oder durch „im Wesentlichen" ersetzt werden – dann sinkt die Note entsprechend.\n\nDer Arbeitgeber trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung nicht durchgängig sehr gut war. Fehlt das „stets" im Zeugnis, obwohl keine negativen Vorfälle oder Leistungsdefizite dokumentiert sind, spricht das für eine unzutreffende Bewertung. Arbeitnehmer können in solchen Fällen eine Korrektur verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen." }, { "h2": "Typische Fehler bei der Zeugnissprache", "text": "Viele Arbeitgeber – insbesondere in kleineren Unternehmen ohne eigene Personalabteilung – sind mit den Feinheiten der Zeugnissprache nicht vertraut. Dadurch entstehen häufig unbeabsichtigte Formulierungen, die für Arbeitnehmer nachteilig sind.\n\n**Fehlendes „stets" bei guter Leistung:** Der häufigste Fehler besteht darin, dass das Wort „stets" schlicht vergessen wird, obwohl die Leistung es verdient hätte. In solchen Fällen liegt keine böse Absicht vor, sondern Unkenntnis der standardisierten Codes.\n\n**Inkonsistente Bewertung:** Manche Zeugnisse enthalten im Leistungsteil die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit", im Verhaltensteil jedoch nur „zur vollen Zufriedenheit". Diese Diskrepanz wirkt irritierend und kann als versteckter Hinweis auf Probleme interpretiert werden.\n\n**Verwendung von Abschwächungen:** Formulierungen wie „stets weitgehend zur Zufriedenheit" oder „stets im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit" widersprechen sich selbst. Das „stets" signalisiert Konstanz, die Einschränkung schwächt diese aber sofort wieder ab. Solche Formulierungen gelten als Hinweis auf mangelhafte Leistung.\n\n**Fehlende Schlussformel:** Ein Zeugnis ohne Dankes- und Bedauernsformel wirkt unvollständig. Das ist zwar kein direkter Fehler bei der Verwendung von „stets", kann aber den Gesamteindruck erheblich verschlechtern.\n\nWer ein Zeugnis erhält, sollte es sorgfältig prüfen – am besten mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder eines spezialisierten Vermittlungsportals." }, { "h2": "Fristen für die Korrektur eines Arbeitszeugnisses", "text": "Wenn ein Arbeitszeugnis das Wort „stets" zu Unrecht nicht enthält oder andere Formulierungen nicht der tatsächlichen Leistung entsprechen, kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung verlangen. Hierfür gelten nach herrschender Rechtsprechung die allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).\n\nNach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Praktisch bedeutet das: Wer im Juni 2023 ein Zeugnis erhält, kann bis Ende 2026 eine Korrektur verlangen.\n\nAllerdings ist es ratsam, deutlich schneller zu handeln. Je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger wird es, konkrete Leistungen und Ereignisse nachzuweisen. Zudem können Personaler bei Bewerbungen skeptisch reagieren, wenn ein Zeugnis erst Jahre später korrigiert wird.\n\nIn der Praxis sollte innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses geprüft werden, ob eine Korrektur erforderlich ist. Eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber – idealerweise unter Nennung der konkreten Beanstandungen – ist der erste Schritt. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er ab, kann eine Zeugnis­berichtigungs­klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Hierfür gibt es keine gesetzliche Frist, jedoch gilt: je früher, desto besser." }, { "h2": "Handlungsmöglichkeiten bei fehlendem „stets"", "text": "Stellt ein Arbeitnehmer fest, dass das Wort „stets im arbeitszeugnis" fehlt, obwohl die Leistung durchgängig gut oder sehr gut war, stehen mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung.\n\n**1. Direkte Rücksprache mit dem Arbeitgeber:** Oft lassen sich Unstimmigkeiten im persönlichen Gespräch klären. Viele Arbeitgeber sind bereit, das Zeugnis zu korrigieren, wenn sachlich und fundiert vorgetragen wird, warum die Formulierung nicht der tatsächlichen Leistung entspricht.\n\n**2. Schriftliche Korrektur­aufforderung:** Führt das Gespräch nicht zum Ziel, sollte eine schriftliche Aufforderung erfolgen. Darin wird konkret benannt, welche Formulierungen geändert werden sollen und warum. Hilfreich ist es, konkrete Beispiele für gute Leistungen oder positive Beurteilungen aus der Vergangenheit (z. B. aus Mitarbeitergesprächen) beizufügen.\n\n**3. Einschaltung eines Fachanwalts:** Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder die Korrektur ablehnt, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk prüft dann die Erfolgsaussichten und unterstützt bei der weiteren Durchsetzung.\n\n**4. Zeugnis­berichtigungs­klage:** Im letzten Schritt kann eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die im Zeugnis gewählte Formulierung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Prozesse um Zeugnisformulierungen sind in der Regel überschaubar und dauern selten länger als einige Monate." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Auch Arbeitgeber müssen die Bedeutung des Wortes „stets" im Arbeitszeugnis genau kennen, um rechtssichere Zeugnisse auszustellen. Ein falsch formuliertes Zeugnis kann nicht nur zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern auch den Ruf des Unternehmens schädigen.\n\nArbeitgeber sind nach § 109 GewO verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Dieses muss wahrheitsgemäß sein – das bedeutet, dass weder zu positive noch zu negative Formulierungen zulässig sind. Gleichzeitig gilt das Wohlwollensgebot: Das Zeugnis darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren.\n\nIn der Praxis bedeutet das für Arbeitgeber: Wer einem Arbeitnehmer eine sehr gute Leistung bescheinigen möchte, muss das „stets" in die Formulierung aufnehmen. Andernfalls wirkt das Zeugnis inkonsistent und kann zu Rückfragen oder Korrekturaufforderungen führen. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Bewertung durch konkrete Nachweise gestützt ist – etwa durch Mitarbeitergespräche, Leistungsbeurteilungen oder dokumentierte Erfolge.\n\nViele Unternehmen lassen Zeugnisse daher von spezialisierten Dienstleistern oder Fachanwälten für Arbeitsrecht erstellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das spart Zeit und reduziert das Risiko von Klagen oder nachträglichen Korrekturen." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutzversicherung", "text": "Die Kosten für die Durchsetzung eines korrekten Arbeitszeugnisses hängen davon ab, ob eine außergerichtliche Einigung gelingt oder ein Gerichtsverfahren notwendig wird.\n\n**Außergerichtliche Beratung:** Die Erstberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist nach § 34 RVG auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt. Viele Vermittlungsportale – darunter anwaltarbeitsrecht.net/ – bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, bei der ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk die Erfolgsaussichten prüft und erste Handlungsschritte empfiehlt.\n\n**Gerichtliche Auseinandersetzung:** Kommt es zu einer Zeugnis­berichtigungs­klage, entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Im ersten Instanzzug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Die Gerichtskosten sind bei Streitigkeiten um Zeugnisformulierungen in der Regel gering.\n\n**Rechtsschutzversicherung:** Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Streitfalls bereits bestand und keine Wartefrist mehr läuft (meist drei Monate nach Vertragsabschluss).\n\n**Beratungshilfe:** Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen (§ 1 BerHG). Wird diese bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten für die anwaltliche Beratung abzüglich einer Eigenleistung von 15 Euro." } ]

FAQ

Häufige Fragen

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{ "frage": "Wie lange habe ich Zeit, um ein Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen?", "antwort": "Nach der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB können Sie innerhalb von drei Jahren nach Erhalt des Zeugnisses eine Korrektur verlangen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie das Zeugnis erhalten haben. Praktisch sollten Sie jedoch deutlich schneller handeln – idealerweise innerhalb von zwei bis vier Wochen. Je früher Sie reagieren, desto leichter lassen sich konkrete Leistungen nachweisen und desto glaubwürdiger wirkt die Korrektur bei späteren Bewerbungen." }, { "frage": "Was kostet mich die Korrektur eines Arbeitszeugnisses?", "antwort": "Die Kosten hängen davon ab, ob eine außergerichtliche Einigung gelingt. Die Erstberatung durch einen Fachanwalt ist auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt (§ 34 RVG). Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Partner-Anwalt erhalten. Kommt es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht, trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten, sofern keine Wartefrist mehr läuft." }, { "frage": "Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?", "antwort": "Sie stellen über das Portal eine kostenlose Erstanfrage und schildern Ihr Anliegen. Ihre Anfrage wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet. Dieser prüft Ihren Fall und meldet sich zeitnah bei Ihnen – in der Regel telefonisch oder per E-Mail. Sie erhalten eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und den weiteren Handlungsschritten. Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, bespricht der Partner-Anwalt mit Ihnen die Kosten und das weitere Vorgehen." }, { "frage": "Ist die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit" gut oder schlecht?", "antwort": "Die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit" entspricht der Note 2 (gut) im Zeugniscode. Sie ist eine solide Bewertung und in der Praxis sehr verbreitet. Wenn Ihre Leistung tatsächlich durchgängig auf gutem Niveau lag, ist diese Formulierung angemessen. Nur wenn Sie nachweislich über einen längeren Zeitraum herausragende Leistungen erbracht haben, können Sie eine Verbesserung zu „stets zur vollsten Zufriedenheit" (Note 1) verlangen. Eine Zwei gilt jedoch keineswegs als schlechte Bewertung." }, { "frage": "Wer muss beweisen, dass die Leistung gut war – ich oder mein Arbeitgeber?", "antwort": "Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistung besser war als im Zeugnis dargestellt. In der Praxis kehrt sich diese Beweislast jedoch häufig um, wenn keine negativen Vorfälle oder schriftlichen Abmahnungen dokumentiert sind. Fehlt das Wort „stets", obwohl keine Kritik oder Leistungsmängel bekannt waren, spricht das für eine unzutreffende Bewertung. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, warum die Leistung nicht durchgängig gut war. Hilfreich sind für Sie alle positiven Unterlagen wie Mitarbeitergespräche, E-Mails mit Lob oder Prämien." }, { "frage": "Kann ich ein Zeugnis auch Jahre nach dem Ausscheiden korrigieren lassen?", "antwort": "Rechtlich ist eine Korrektur innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB möglich. Praktisch wird es jedoch mit zunehmendem Zeitabstand schwieriger, konkrete Leistungen und Ereignisse nachzuweisen. Zudem können Personaler bei Bewerbungen skeptisch reagieren, wenn ein Zeugnis erst lange nach dem Ausscheiden korrigiert wird. Daher empfiehlt sich, Unstimmigkeiten möglichst zeitnah – idealerweise innerhalb weniger Wochen nach Erhalt – zu klären. So bleibt die Erinnerung an konkrete Leistungen frisch und die Korrektur wirkt glaubwürdiger." }, { "frage": "Was bedeutet „im Wesentlichen zur Zufriedenheit" im Vergleich zu „stets"?", "antwort": "Die Formulierung „im Wesentlichen zur Zufriedenheit" ist eine deutliche Abschwächung gegenüber „stets zur Zufriedenheit". Das „im Wesentlichen" signalisiert, dass es Bereiche oder Zeiträume gab, in denen die Leistung nicht den Erwartungen entsprach. In der Zeugnissprache entspricht diese Formulierung in der Regel einer Note 4 (ausreichend) oder schlechter. Wenn Ihre Leistung tatsächlich durchgängig gut war, sollten Sie eine solche Formulierung nicht akzeptieren und eine Korrektur verlangen. Der Arbeitgeber muss dann konkret darlegen, worin die Mängel bestanden." } ]

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