Ratgeber Arbeitsrecht

Schwerbehinderung Zusatzurlaub

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
  • Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder eine Gleichstellung mit GdB von mindestens 30.
  • Der Zusatzurlaub entsteht automatisch mit Vorliegen der Schwerbehinderung und muss nicht gesondert beantragt werden – lediglich der Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
  • Bei unterjährigem Eintritt der Schwerbehinderung besteht anteiliger Anspruch.
  • Der Zusatzurlaub kann nicht durch Abgeltung oder Verzicht verfallen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Schwerbehinderung Zusatzurlaub bezeichnet den gesetzlichen Anspruch schwerbehinderter Menschen auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr gemäß § 208 SGB IX. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom regulären Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und gilt für alle Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie für gleichgestellte Personen mit GdB von mindestens 30. In der Praxis führt die Berechnung des Zusatzurlaubs bei Teilzeit, unterjährigem Eintritt oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig zu Unsicherheiten. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Berechnungsmethoden und zeigt auf, welche Fehler Arbeitnehmer vermeiden sollten und wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.

Was ist Schwerbehinderung Zusatzurlaub?

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist ein eigenständiger gesetzlicher Urlaubsanspruch, der in § 208 SGB IX geregelt ist. Er umfasst fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr und besteht neben dem regulären Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche nach § 3 BUrlG.

Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes und muss nicht gesondert beantragt werden. Sobald die Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, kann der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub geltend machen. Die Berechnung erfolgt nach den gleichen Regeln wie beim gesetzlichen Erholungsurlaub: Bei einer Sechs-Tage-Woche erhöht sich der Zusatzurlaub auf sechs Tage, bei Teilzeit erfolgt eine anteilige Kürzung entsprechend der Arbeitstage pro Woche.

Rechtlich ist der Zusatzurlaub als Nachteilsausgleich konzipiert. Er soll schwerbehinderten Menschen zusätzliche Erholungszeit gewähren, um behinderungsbedingte Belastungen im Arbeitsleben auszugleichen. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können den Anspruch nicht unterschreiten, jedoch erweitern. In der Praxis wird der Zusatzurlaub häufig mit dem regulären Jahresurlaub zusammen genommen, eine getrennte Inanspruchnahme ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Voraussetzungen für den Zusatzurlaub

Der Anspruch auf zusatzurlaub schwerbehinderte setzt zunächst das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX voraus. Schwerbehindert sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, der durch das Versorgungsamt förmlich festgestellt wurde. Der Nachweis erfolgt durch den Schwerbehindertenausweis.

Alternativ besteht der Anspruch auch für gleichgestellte behinderte Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Eine Gleichstellung kann bei einem GdB von 30 oder 40 durch die Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich ist, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Antrag auf Gleichstellung erfolgt formlos bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Wichtig: Die Gleichstellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend.

Weitere Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Branche, der Betriebsgröße oder der Beschäftigungsform. Auch geringfügig Beschäftigte, befristet Angestellte und Auszubildende haben Anspruch auf den Zusatzurlaub, sofern die Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.

Der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung Kenntnis haben, damit der Anspruch geltend gemacht werden kann. Eine Pflicht zur Offenbarung besteht grundsätzlich nicht, jedoch kann der Zusatzurlaub nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid zur Kenntnis genommen hat.

Berechnung und Zeitpunkt des Anspruchs

Der schwerbehindert urlaub wird nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie der gesetzliche Erholungsurlaub. Ausgangspunkt sind fünf zusätzliche Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei abweichenden Wochenarbeitszeiten erfolgt eine proportionale Anpassung: Arbeitet der Arbeitnehmer beispielsweise nur drei Tage pro Woche, beträgt der Zusatzurlaub drei Tage (5 × 3 ÷ 5 = 3).

Der volle Anspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Schwerbehinderung vorliegt. Bei unterjährigem Eintritt der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet: Pro vollem Monat, in dem die Eigenschaft bestand, steht ein Zwölftel des Jahresanspruchs zu. Wird die Schwerbehinderung beispielsweise am 15. Mai anerkannt, besteht ab Juni ein anteiliger Anspruch für die verbleibenden sieben Monate – also 2,9 Tage (aufgerundet drei Tage).

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die allgemeinen Regelungen zum Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Nicht genommener Zusatzurlaub ist in Geld abzugelten, sofern er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann. Eine Kürzung des Zusatzurlaubs bei Wartezeiten wie beim gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 4 BUrlG) findet nicht statt – der Anspruch entsteht unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Wichtig ist die Unterscheidung zur Wartezeit des regulären Urlaubs: Während der gesetzliche Mindesturlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit voll entsteht, gilt dies für den Zusatzurlaub nach überwiegender Auffassung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch noch keine abschließende höchstrichterliche Klärung herbeigeführt.

Typische Fehler und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der Zusatzurlaub müsse gesondert beim Arbeitgeber beantragt werden. Tatsächlich entsteht der Anspruch kraft Gesetzes – der Arbeitnehmer muss lediglich die Schwerbehinderung nachweisen. Viele Arbeitnehmer versäumen es jedoch, den Schwerbehindertenausweis rechtzeitig vorzulegen, sodass der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Berechtigung hat.

Eine weitere Stolperfalle betrifft die Gleichstellung. Der Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit wirkt nur ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Wird der Antrag erst im November gestellt und im Dezember bewilligt, besteht für das laufende Kalenderjahr nur ein anteiliger Anspruch von einem Monat – also etwa 0,4 Tage. Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, die Gleichstellung würde rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung des GdB wirken.

Problematisch ist auch die Verfallsregelung. Der Zusatzurlaub unterliegt grundsätzlich den gleichen Verfallsfristen wie der gesetzliche Erholungsurlaub: Er muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden und verfällt – sofern keine Übertragungsgründe vorliegen – am 31. März des Folgejahres. Eine ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber ist erforderlich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe eine Inanspruchnahme im Urlaubsjahr verhindert haben.

Schließlich kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Berechnung bei Teilzeit oder unterjährigem Eintritt. Arbeitgeber runden die errechneten Urlaubstage manchmal ab, obwohl die Rechtsprechung bei Bruchteilen von mindestens 0,5 Tagen ein Aufrunden verlangt. Bei 2,6 Tagen besteht somit ein Anspruch auf drei Tage.

Fristen und zeitliche Vorgaben

Für den Zusatzurlaub selbst gelten die allgemeinen Fristen des Bundesurlaubsgesetzes. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden – spätestens also bis zum 31. März.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch klargestellt, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zur Urlaubsnahme aufgefordert und über den Verfall belehrt hat. Diese Hinweispflicht gilt auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen. Ohne entsprechende Aufforderung und Hinweis auf den drohenden Verfall kann der Urlaub über mehrere Jahre bestehen bleiben.

Für die Geltendmachung des Zusatzurlaubs existiert keine gesetzliche Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auch rückwirkend für vergangene Kalenderjahre fordern, sofern dieser nicht verfallen ist oder die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB noch nicht abgelaufen ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Bei Gleichstellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit entscheidend. Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag der Antragstellung, nicht ab dem Datum der Bewilligung. Betroffene sollten daher den Antrag so früh wie möglich stellen, um den Urlaubsanspruch nicht anteilig zu verlieren. Der Antrag ist formlos möglich und kann online, schriftlich oder persönlich bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

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Verweigerung oder Streit um den Zusatzurlaub

Verweigert der Arbeitgeber die Gewährung des Zusatzurlaubs oder bestreitet den Anspruch, kann der Arbeitnehmer diesen gerichtlich geltend machen. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Ort der gewöhnlichen Arbeitsleistung nach § 46 Abs. 2 ArbGG. Vor Klageerhebung ist ein Güteverfahren nach § 54 ArbGG durchzuführen, bei dem das Gericht auf eine gütliche Einigung hinwirkt.

Eine spezielle Klagefrist existiert für Urlaubsansprüche nicht. Der Arbeitnehmer sollte jedoch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beachten. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 verjähren beispielsweise zum 31. Dezember 2024. Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt durch Klageerhebung oder schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber.

In der Praxis empfiehlt es sich, den Anspruch zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen. Bleibt eine Reaktion aus oder verweigert der Arbeitgeber die Gewährung ohne nachvollziehbaren Grund, kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht erforderlich werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Schwerbehinderung trägt der Arbeitnehmer – der Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid ist daher vorzulegen.

Ein besonderes Problem stellt die Situation dar, wenn der Arbeitnehmer die Schwerbehinderung zunächst verschwiegen hat und erst nachträglich geltend macht. Hier können Arbeitgeber argumentieren, sie hätten keine Kenntnis von der Berechtigung gehabt. Die Rechtsprechung verlangt jedoch keine aktive Offenbarung – der Arbeitnehmer kann die Schwerbehinderung jederzeit nachträglich mitteilen und den Urlaubsanspruch auch rückwirkend fordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist.

Arbeitgeber-Perspektive und betriebliche Praxis

Aus Arbeitgebersicht ist die korrekte Behandlung des Zusatzurlaubs nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Bestandteil der Fürsorgepflicht und des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen unterliegen zudem der Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX und müssen mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.

Bei der Urlaubsplanung müssen Arbeitgeber den Zusatzurlaub von Beginn an berücksichtigen. Eine getrennte Erfassung von gesetzlichem Erholungsurlaub und Zusatzurlaub ist zwar nicht vorgeschrieben, erleichtert jedoch die Verwaltung und Nachweisführung. Insbesondere bei unterjährigem Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderung ist eine präzise Berechnung erforderlich.

Problematisch sind Situationen, in denen der Arbeitnehmer die Schwerbehinderung erst im laufenden oder bereits beendeten Urlaubsjahr mitteilt. Hier kann nachträglich ein Anspruch auf zusätzliche freie Tage oder Urlaubsabgeltung entstehen. Arbeitgeber sollten daher bereits im Bewerbungsverfahren – soweit zulässig – auf die Möglichkeit hinweisen, eine Schwerbehinderung anzugeben, um von Anfang an korrekt planen zu können.

Wichtig ist die korrekte Handhabung der Hinweis- und Aufforderungspflicht zum Jahresende. Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Arbeitnehmer rechtzeitig zur Urlaubsnahme auffordern und auf den drohenden Verfall hinweisen, wenn sie sich auf einen Verfall des Zusatzurlaubs berufen wollen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann der Urlaub über Jahre bestehen bleiben und zu erheblichen finanziellen Belastungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Kosten und anwaltliche Unterstützung

Die Durchsetzung des Zusatzurlaubs vor dem Arbeitsgericht ist in der ersten Instanz für Arbeitnehmer kostengünstiger als in anderen Rechtsgebieten. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst – eine Erstattung der Anwaltskosten durch die unterlegene Partei erfolgt nicht. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ebenfalls nicht an.

Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwaltskosten, wenn kein Ausschluss im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Allerdings gilt häufig eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn. Besteht kein Versicherungsschutz und sind die finanziellen Mittel begrenzt, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz oder Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragt werden. Die Bewilligung hängt von der Bedürftigkeit und den Erfolgsaussichten ab.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden anhand des Streitwerts berechnet. Bei einem Streit um fünf Tage Zusatzurlaub wird in der Regel das Bruttomonatsgehalt als Streitwert angesetzt. Bei einem Gehalt von 3.000 Euro brutto beträgt die Anwaltsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit (1,3-Geschäftsgebühr) etwa 280 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer – insgesamt rund 380 Euro.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Viele Netzwerk-Anwälte bieten eine kostenlose oder vergünstigte Erstberatung an. Die eigentliche Mandatierung und Vergütung erfolgt dann direkt zwischen Arbeitnehmer und Anwalt nach transparenter Abstimmung.

FAQ

Häufige Fragen

Wie viele Tage Zusatzurlaub stehen schwerbehinderten Menschen zu?

Nach § 208 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr. Diese Regelung gilt bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei abweichenden Wochenarbeitszeiten wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet: Bei einer Drei-Tage-Woche beträgt der Anspruch drei Tage, bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage. Der Zusatzurlaub kommt zum gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie zu eventuellen tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Urlaubsansprüchen hinzu.

Ab welchem Grad der Behinderung besteht Anspruch auf Zusatzurlaub?

Der Anspruch auf Zusatzurlaub setzt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 voraus, der durch das Versorgungsamt förmlich festgestellt wurde. Alternativ besteht der Anspruch auch für gleichgestellte behinderte Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX mit einem GdB von 30 oder 40. Die Gleichstellung muss durch die Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen werden und wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Ein GdB unterhalb von 30 begründet keinen Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub, auch wenn tarifvertragliche Regelungen großzügiger sein können.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitteilen?

Eine generelle Pflicht zur Mitteilung der Schwerbehinderung an den Arbeitgeber besteht nicht. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hat. In der Praxis bedeutet dies: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid vorlegen, um den Zusatzurlaub zu erhalten. Eine nachträgliche Mitteilung ist jederzeit möglich, und der Urlaubsanspruch kann auch rückwirkend für vergangene Jahre geltend gemacht werden, soweit keine Verjährung eingetreten ist.

Was passiert mit dem Zusatzurlaub bei unterjährigem Eintritt der Schwerbehinderung?

Bei unterjährigem Eintritt der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Pro vollem Kalendermonat, in dem die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vorlag, steht ein Zwölftel des Jahresanspruchs zu – also 0,42 Tage pro Monat bei fünf Tagen Jahresanspruch. Wird die Schwerbehinderung beispielsweise im Mai anerkannt, besteht ab diesem Zeitpunkt für die verbleibenden acht Monate ein anteiliger Anspruch von etwa 3,3 Tagen, der auf vier Tage aufgerundet wird. Der Anspruch entsteht mit dem Monat, in dem die Anerkennung wirksam wird.

Kann der Zusatzurlaub verfallen oder ausgezahlt werden?

Der Zusatzurlaub unterliegt grundsätzlich den gleichen Verfallsregelungen wie der gesetzliche Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Er muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden und kann nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen ins Folgejahr übertragen werden – dann bis spätestens 31. März. Allerdings verfällt der Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und über den Verfall belehrt hat. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Zusatzurlaub in Geld abzugelten. Ein Verzicht auf den Zusatzurlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.

Was kostet ein Anwalt bei Streit um den Zusatzurlaub?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden anhand des Streitwerts berechnet. Bei Streitigkeiten um Urlaubsansprüche wird in der Regel das Bruttomonatsgehalt als Streitwert angesetzt. Bei einem Gehalt von 3.000 Euro brutto entstehen für die außergerichtliche Vertretung Kosten von etwa 380 Euro. Vor dem Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – eine Kostenerstattung durch die Gegenseite erfolgt nicht. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten üblicherweise. Alternativ kann bei Bedürftigkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wie läuft die Vermittlung eines Fachanwalts über anwaltarbeitsrecht.net/?

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