Kündigung bei Schwangerschaft
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Schwangere und Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.
- Die Kündigung ist während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig.
- Dieser Schutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn der Arbeitgeber noch nichts davon wusste.
- Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.
- Erhält eine Schwangere dennoch eine Kündigung, sollte sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Schwangerschaft informieren und rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gehört zu den stärksten Schutzinstrumenten im deutschen Arbeitsrecht. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung vor Kündigungen geschützt. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll Frauen in dieser besonderen Lebensphase vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen und ihnen finanzielle Sicherheit gewähren. Der vorliegende Ratgeber erklärt die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes, nennt wichtige Fristen und zeigt auf, welche Rechte Betroffene haben und wie sie im Fall einer Kündigung vorgehen können.
Was ist der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?
Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist in § 17 MuSchG geregelt und stellt ein absolutes Kündigungsverbot dar. Arbeitgeber dürfen schwangeren Arbeitnehmerinnen grundsätzlich nicht kündigen – weder ordentlich noch außerordentlich. Der Schutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen, der Kündigungsschutz bleibt jedoch bei vier Monaten nach Entbindung.
Der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Beschäftigungsdauer. Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es keine Wartezeit von sechs Monaten. Auch Arbeitnehmerinnen in der Probezeit oder in Kleinbetrieben sind geschützt. Der Schutz umfasst alle Arten von Arbeitsverhältnissen, einschließlich Teilzeit, Minijobs und befristeter Verträge. Befristete Verträge enden allerdings mit Ablauf der vereinbarten Zeit – eine Verlängerung wegen Schwangerschaft erfolgt nicht automatisch.
Entscheidend ist: Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis haben oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Versäumt die Arbeitnehmerin diese Mitteilungsfrist, kann sie die Schwangerschaft dennoch nachträglich geltend machen, wenn die Versäumnis unverschuldet war.
Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz
Damit der Kündigungsschutz greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Der Schutz gilt für alle abhängig Beschäftigten, unabhängig von Beschäftigungsart oder -umfang. Zweitens muss eine Schwangerschaft vorliegen. Diese beginnt mit der Einnistung der befruchteten Eizelle, was medizinisch etwa zwei Wochen nach der Befruchtung der Fall ist. Ein ärztliches Attest oder Mutterpass dient als Nachweis.
Drittens muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert werden. Die Mitteilung kann mündlich erfolgen, ist aber aus Beweisgründen schriftlich ratsam. Erfährt der Arbeitgeber erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von der Schwangerschaft, kann die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutz dennoch geltend machen, wenn sie die Frist unverschuldet versäumt hat – etwa weil sie selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusste.
Viertens muss die Kündigung während der Schutzzeit ausgesprochen werden. Der Schutz endet vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung, die erst danach zugeht, ist nicht mehr nach § 17 MuSchG geschützt, kann aber unter Umständen nach allgemeinem Kündigungsschutzrecht anfechtbar sein. Wichtig: Der Kündigungsschutz gilt auch bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche noch vier Monate lang (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).
Ausnahmen: Wann ist eine Kündigung trotzdem möglich?
Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG ist nicht vollständig ausnahmslos. In besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde (meist die Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzbehörden) auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Voraussetzung ist, dass Gründe vorliegen, die nicht mit der Schwangerschaft oder Mutterschaft zusammenhängen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Typische Gründe, die eine behördliche Zustimmung rechtfertigen können, sind die Stilllegung des gesamten Betriebs oder einer Betriebsabteilung, in der die Schwangere beschäftigt ist. Auch schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder erhebliche Arbeitszeitverstöße können eine Ausnahme begründen. Die Behörde prüft dabei stets, ob die Kündigung tatsächlich unabhängig von der Schwangerschaft erfolgt und ob mildere Mittel (Versetzung, Abmahnung) ausgeschöpft wurden.
Ohne behördliche Zustimmung ist jede Kündigung unwirksam – selbst wenn ein triftiger Grund vorliegt. Kündigt der Arbeitgeber, ohne die Zustimmung einzuholen, ist die Kündigung nichtig. Die Arbeitnehmerin muss dann nicht einmal Kündigungsschutzklage erheben; das Arbeitsverhältnis besteht fort. In der Praxis sind behördliche Zustimmungen selten und werden nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung erteilt. Schwangere sollten eine solche Kündigung unverzüglich rechtlich prüfen lassen.
Wichtige Fristen und Mitteilungspflichten
Die wichtigste Frist im Kontext des Kündigungsschutzes bei Schwangerschaft ist die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG. Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung, muss sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren, falls dieser noch nichts davon weiß. Versäumt sie diese Frist, kann sie den Kündigungsschutz nachträglich nur dann noch geltend machen, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war – etwa weil sie selbst erst später von der Schwangerschaft erfahren hat.
Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und im Idealfall mit einem ärztlichen Attest oder einer Kopie des Mutterpasses belegt werden. Eine mündliche Mitteilung ist zwar rechtlich ausreichend, aber aus Beweisgründen problematisch. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft verlangen (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Die Kosten trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.
Daneben gelten die Mutterschutzfristen: Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Der Kündigungsschutz endet jedoch erst vier Monate nach der Entbindung. Auch wenn keine Kündigungsschutzklage erforderlich ist (die Kündigung ist bei fehlendem behördlichem Zustimmungsverfahren nichtig), sollten Betroffene dennoch unverzüglich reagieren und dokumentieren, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Ein häufiger Fehler ist es, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht oder zu spät mitzuteilen. Zwar ist eine Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht verpflichtet, die Schwangerschaft sofort bekannt zu geben, doch im Kündigungsfall läuft die Zwei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt und ist die Versäumnis verschuldet, kann der Kündigungsschutz verloren gehen.
Ein weiterer Fehler besteht darin, eine Kündigung während der Schwangerschaft stillschweigend hinzunehmen. Manche Arbeitnehmerinnen gehen davon aus, die Kündigung sei automatisch unwirksam und unternehmen nichts. Zwar ist eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung in der Tat nichtig, doch sollte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich widersprechen und auf den Kündigungsschutz hinweisen. Andernfalls drohen Missverständnisse und der Verlust von Ansprüchen.
Auch die fehlende Dokumentation ist eine häufige Stolperfalle. Alle Mitteilungen über die Schwangerschaft, ärztliche Bescheinigungen und die Kündigung selbst sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Im Streitfall trägt die Arbeitnehmerin die Beweislast für die Schwangerschaft und deren rechtzeitige Mitteilung. Ein ärztliches Attest mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins ist daher unverzichtbar. Schließlich unterschätzen viele die Bedeutung schneller rechtlicher Beratung – auch wenn keine Kündigungsschutzklage nötig ist, kann anwaltliche Unterstützung helfen, die Ansprüche durchzusetzen.
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Handlungsoptionen bei Kündigung in der Schwangerschaft
Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung, sollte sie sofort handeln. Der erste Schritt besteht darin, den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über die Schwangerschaft zu informieren, falls dieser noch keine Kenntnis hat. Die Mitteilung sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und ein ärztliches Attest beigefügt werden. Gleichzeitig sollte die Arbeitnehmerin der Kündigung ausdrücklich widersprechen und auf den Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG hinweisen.
Im zweiten Schritt empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk prüft dann die Kündigung und berät über die weiteren Schritte. In vielen Fällen reicht ein Anwaltsschreiben, um den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen.
Sollte der Arbeitgeber an der Kündigung festhalten, ist zu prüfen, ob dieser eine behördliche Zustimmung eingeholt hat. Fehlt diese, ist die Kündigung nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen zu lassen und Rechtssicherheit zu erlangen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Eine versäumte Klagefrist kann unter Umständen nachträglich wiederhergestellt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Beratung durch einen Fachanwalt hilft, Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen.
Perspektive des Arbeitgebers
Aus Arbeitgebersicht stellt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft eine erhebliche Einschränkung der Dispositionsfreiheit dar. Arbeitgeber müssen beachten, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich unwirksam ist. Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen oder Umstrukturierungen schwangere Mitarbeiterinnen nicht in die Sozialauswahl einbeziehen können. Stellt sich nach Ausspruch einer Kündigung heraus, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, ist die Kündigung nichtig. Arbeitgeber sollten daher vor jeder Kündigung prüfen, ob eine Schwangerschaft vorliegt, und im Zweifel nachfragen.
Benötigt der Arbeitgeber aus objektiven, nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Gründen eine Kündigung, muss er einen Antrag auf behördliche Zustimmung stellen. Das Verfahren ist aufwendig und dauert mehrere Wochen. Die Behörde prüft streng, ob mildere Mittel ausgeschöpft wurden und ob die Kündigung tatsächlich unabhängig von der Schwangerschaft erfolgt. Eine Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig rechtlich beraten lassen, um Fehler zu vermeiden und das Risiko von Schadensersatzansprüchen zu minimieren.
Kosten und Rechtsschutz
Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind vom Gegenstandswert abhängig. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht der Gegenstandswert in der Regel einem Bruttomonatsgehalt multipliziert mit drei. Bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro brutto ergibt sich ein Gegenstandswert von 9.000 Euro. Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit liegen dann bei etwa 700 bis 900 Euro, für ein gerichtliches Verfahren können weitere Kosten hinzukommen.
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an. Dies reduziert das Kostenrisiko für Arbeitnehmerinnen erheblich. Bei einem Vergleich oder Obsiegen kann zudem oft eine Abfindung ausgehandelt werden, die die Anwaltskosten deckt oder übersteigt.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, sofern Arbeitsrechtsschutz vereinbart wurde und keine Wartezeit mehr läuft. Arbeitnehmerinnen sollten ihre Versicherungsunterlagen prüfen und sich frühzeitig Deckungszusage holen. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Die Voraussetzungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ erhalten Betroffene eine kostenlose Ersteinschätzung, bevor Kosten entstehen. Ein Partner-Anwalt prüft die Erfolgsaussichten und klärt über die voraussichtlichen Kosten auf.
Wie ein Fachanwalt unterstützen kann
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann bei einer Kündigung in der Schwangerschaft umfassend unterstützen. Zunächst prüft er, ob die Kündigung rechtmäßig ist und ob der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG greift. Dabei analysiert er die Fristen, die Mitteilung der Schwangerschaft und das Vorliegen einer behördlichen Zustimmung. Auf Basis dieser Prüfung entwickelt er eine individuelle Strategie.
In vielen Fällen reicht ein Anwaltsschreiben, um den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Der Anwalt formuliert ein rechtssicheres Schreiben, weist auf die Unwirksamkeit der Kündigung hin und fordert die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Kommt es dennoch zum Rechtsstreit, vertritt der Anwalt die Mandantin vor dem Arbeitsgericht. Er reicht die Kündigungsschutzklage fristgerecht ein, bereitet die Beweismittel vor und führt die Verhandlung.
Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene unkompliziert Kontakt zu einem spezialisierten Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk aufnehmen. Die Erstanfrage ist kostenlos und unverbindlich. Ein Partner-Anwalt prüft die Erfolgsaussichten und klärt über die voraussichtlichen Kosten und das weitere Vorgehen auf. Die Bearbeitung erfolgt digital und telefonisch – eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich. So erhalten Schwangere schnell und unkompliziert professionelle Unterstützung in einer sensiblen Lebensphase.
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?
Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Er beginnt mit der Einnistung der befruchteten Eizelle und endet exakt vier Monate nach dem Tag der Geburt. Bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt der Schutz ebenfalls vier Monate ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt. Der Schutz ist unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Auch in der Probezeit und bei befristeten Verträgen greift der Kündigungsschutz. Befristete Verträge enden allerdings mit Ablauf der vereinbarten Zeit – eine automatische Verlängerung erfolgt nicht.
Muss ich meinen Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft informieren?
Eine generelle Pflicht, den Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft zu informieren, besteht nicht. Allerdings sollten Schwangere die Mitteilung nicht zu lange hinauszögern, da bestimmte Schutzvorschriften (z. B. Beschäftigungsverbote) nur greifen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis hat. Im Fall einer Kündigung ist die Mitteilung entscheidend: Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, damit der Kündigungsschutz greift. Andernfalls kann der Schutz nur geltend gemacht werden, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung mit ärztlichem Attest. Der Arbeitgeber darf ein solches Zeugnis verlangen und muss die Kosten tragen.
Ist eine Kündigung in der Schwangerschaft immer unwirksam?
Grundsätzlich ja. Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist nach § 17 MuSchG unzulässig und ohne behördliche Zustimmung nichtig. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich: Der Arbeitgeber muss vorab die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einholen. Diese wird nur erteilt, wenn Gründe vorliegen, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen, wie die Stilllegung des Betriebs oder schwere Pflichtverletzungen. Ohne behördliche Zustimmung ist jede Kündigung unwirksam, unabhängig vom Kündigungsgrund. Die Arbeitnehmerin muss in solchen Fällen nicht zwingend Kündigungsschutzklage erheben, sollte aber dennoch rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Was kostet ein Anwalt bei einer Kündigung in der Schwangerschaft?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Bei Kündigungsschutzklagen beträgt der Gegenstandswert üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter. Bei einem Gehalt von 3.000 Euro ergeben sich Anwaltskosten von etwa 700 bis 900 Euro für die außergerichtliche Vertretung. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei in erster Instanz ihre eigenen Anwaltskosten, Gerichtskosten fallen nicht an. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel. Wer nicht versichert ist und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Über anwaltarbeitsrecht.net/ erhalten Betroffene eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Partner-Anwalt, bevor Kosten entstehen.
Muss ich trotz Kündigungsschutz eine Kündigungsschutzklage einreichen?
Rechtlich ist eine Kündigungsschutzklage nicht zwingend erforderlich, wenn die Kündigung ohne behördliche Zustimmung ausgesprochen wurde – in diesem Fall ist sie nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dennoch ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage empfehlenswert, um die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen zu lassen und Rechtssicherheit zu erlangen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, sofern nicht nachträglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird. In der Praxis empfiehlt sich daher die schnelle Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt, um keine Fristen zu versäumen und die eigenen Rechte umfassend zu sichern.
Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit und bei Kleinbetrieben?
Ja, der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt uneingeschränkt – auch in der Probezeit, in Kleinbetrieben und bei kurzer Beschäftigungsdauer. Anders als der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der eine Wartezeit von sechs Monaten und eine Mindestbetriebsgröße voraussetzt, greift der Sonderkündigungsschutz für Schwangere ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Auch Minijobs, Teilzeitbeschäftigungen und befristete Arbeitsverhältnisse sind geschützt. Befristete Verträge laufen allerdings mit Ablauf der vereinbarten Befristung aus – der Kündigungsschutz führt nicht zu einer automatischen Verlängerung. Die Schutzwirkung ist umfassend und unabhängig von der Betriebsstruktur.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos und unverbindlich eine Erstanfrage stellen. Nach Eingabe der relevanten Daten wird die Anfrage an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft den Fall, bewertet die Erfolgsaussichten und nimmt zeitnah Kontakt auf – in der Regel telefonisch oder per E-Mail. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Im weiteren Verlauf klärt der Partner-Anwalt über die voraussichtlichen Kosten, mögliche Deckung durch Rechtsschutzversicherung und das weitere Vorgehen auf. Die Bearbeitung erfolgt digital und telefonisch; ein persönliches Treffen ist nicht erforderlich. So erhalten Schwangere schnell und unkompliziert professionelle Unterstützung in einer sensiblen Situation.
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