Ratgeber Arbeitsrecht

Bossing

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Bossing bezeichnet systematisches Mobbing durch Vorgesetzte.
  • Im deutschen Arbeitsrecht existiert kein eigener Mobbing-Tatbestand; Betroffene können aber Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 280, 823 BGB geltend machen.
  • Der Arbeitgeber ist nach § 75 BetrVG verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter zu schützen.
  • Auch das AGG greift, wenn Diskriminierungsmerkmale hinzukommen.
  • Entscheidend für alle rechtlichen Schritte ist eine lückenlose Dokumentation der Vorfälle mit Datum, Zeugen und konkreten Beispielen.

Bossing ist eine besonders belastende Form von Mobbing am Arbeitsplatz, bei der die systematischen Angriffe direkt vom Vorgesetzten ausgehen. Anders als bei Mobbing unter Kollegen nutzt der Chef dabei seine Machtposition aus, was die Situation für Betroffene oft ausweglos erscheinen lässt. Bossing kann sich in ungerechtfertigter Kritik, Arbeitsüberlastung, Ausgrenzung oder gezielter Schikane äußern. Rechtlich ist Bossing komplex, da das deutsche Arbeitsrecht keinen eigenständigen Mobbing-Tatbestand kennt. Dennoch haben Arbeitnehmer verschiedene Handlungsmöglichkeiten – von der innerbetrieblichen Beschwerde bis hin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Dieser Ratgeber zeigt, wann Bossing vorliegt, welche rechtlichen Schritte möglich sind und wie ein Fachanwalt aus dem Netzwerk von anwaltarbeitsrecht.net/ unterstützen kann.

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{ "h2": "Was ist Bossing?", "text": "Bossing ist eine spezielle Form des Mobbings, bei der die systematischen Angriffe vom direkten Vorgesetzten oder der Führungskraft ausgehen. Der Begriff setzt sich aus dem englischen „boss" (Chef) und „mobbing" zusammen. Im Unterschied zu horizontalem Mobbing unter Kollegen liegt hier ein vertikales Machtgefälle vor, das der Täter gezielt ausnutzt.\n\nTypische Bossing-Handlungen sind ungerechtfertigte Abmahnungen, willkürliche Arbeitszuteilungen, öffentliche Demütigungen, gezielte Überforderung oder komplette Unterforderung bis hin zur „Kaltstellung". Auch ständige unsachliche Kritik, das Vorenthalten wichtiger Informationen oder soziale Isolation durch den Vorgesetzten fallen darunter.\n\nRechtlich existiert kein eigenständiger Bossing- oder Mobbing-Tatbestand im deutschen Arbeitsrecht. Die Gerichte prüfen stattdessen, ob Persönlichkeitsrechte (Art. 1, 2 GG) verletzt wurden, ob der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach § 75 BetrVG verletzt hat oder ob Diskriminierungsmerkmale des AGG erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Handlungen systematisch und über einen längeren Zeitraum erfolgen – Einzelfälle reichen in der Regel nicht aus." }, { "h2": "Voraussetzungen für Bossing im Rechtssinne", "text": "Arbeitsgerichte setzen für die rechtliche Anerkennung von Bossing oder Mobbing hohe Hürden. Es muss sich um systematische, feindliche Handlungen über einen längeren Zeitraum handeln. Einzelne Konflikte, gelegentliche Kritik oder einmalige Auseinandersetzungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.\n\nDie Rechtsprechung verlangt in der Regel eine Vielzahl von dokumentierten Vorfällen über mindestens mehrere Monate. Die Handlungen müssen geeignet sein, die Würde des Betroffenen zu verletzen und ein feindseliges Arbeitsumfeld zu schaffen. Dabei wird das Gesamtbild betrachtet – nicht jede einzelne Handlung für sich muss rechtswidrig sein.\n\nBeweispflichtig ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Er muss konkret darlegen, wann welche Vorfälle durch wen stattgefunden haben. Eine lückenlose Dokumentation mit Datum, Uhrzeit, Zeugen und genauer Beschreibung ist daher entscheidend. Oft scheitern Bossing-Verfahren daran, dass Betroffene keine ausreichenden Nachweise vorlegen können.\n\nZusätzlich prüfen Gerichte, ob ein sachlicher Grund für das Verhalten des Vorgesetzten vorlag. Berechtigte Kritik an mangelhafter Arbeitsleistung oder notwendige arbeitsorganisatorische Maßnahmen sind kein Bossing, auch wenn sie vom Arbeitnehmer als belastend empfunden werden." }, { "h2": "Typische Fehler bei Bossing-Vorwürfen", "text": "Viele Betroffene handeln aus emotionaler Betroffenheit und begehen dabei Fehler, die ihre rechtliche Position schwächen. Der häufigste Fehler ist fehlende oder unzureichende Dokumentation. Ohne präzise Aufzeichnungen lassen sich Vorwürfe vor Gericht kaum beweisen. Ein allgemeiner Hinweis „Mein Chef mobbt mich seit Monaten" reicht nicht aus.\n\nEin weiterer Fehler ist vorschnelles Handeln ohne rechtliche Prüfung. Manche Arbeitnehmer kündigen selbst oder verweigern die Arbeit, was arbeitsrechtlich problematisch ist und zu Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers führen kann. Auch öffentliche Anschuldigungen in sozialen Medien oder gegenüber Kunden können als Pflichtverletzung gewertet werden.\n\nViele Betroffene nutzen innerbetriebliche Beschwerdemöglichkeiten nicht oder zu spät. Der Gang zum Betriebsrat, zur Personalabteilung oder zu einer Beschwerdestelle sollte frühzeitig erfolgen und dokumentiert werden. Dadurch wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen und kann seine Fürsorgepflicht nicht mehr ignorieren.\n\nSchließlich werden häufig Fristen übersehen. Wer gegen eine während des Bossings ausgesprochene Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Auch bei Schadensersatzansprüchen gelten zivilrechtliche Verjährungsfristen, die beachtet werden müssen." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Betroffene", "text": "Wer von Mobbing durch den Chef betroffen ist, sollte strukturiert vorgehen. Der erste Schritt ist die systematische Dokumentation aller Vorfälle. Ein Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen, Zeugen und genauer Beschreibung der Situation bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.\n\nParallel sollten innerbetriebliche Beschwerdewege genutzt werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser nach § 85 BetrVG verpflichtet, Beschwerden über Benachteiligung nachzugehen. Auch die Personalabteilung oder eine Compliance-Stelle können informiert werden. Jede Beschwerde sollte schriftlich erfolgen und dokumentiert werden.\n\nBei akuter Gesundheitsgefährdung ist ärztliche Hilfe wichtig. Ein Attest dokumentiert gesundheitliche Folgen und stärkt die Beweislage. In schweren Fällen kann ein Arzt auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.\n\nRechtlich stehen verschiedene Optionen offen: Unterlassungsanspruch gegen weitere Bossing-Handlungen, Schadensersatz nach § 280 BGB wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, Schmerzensgeld nach § 823 BGB wegen Persönlichkeitsverletzung oder Schadensersatz nach dem AGG, wenn Diskriminierungsmerkmale hinzukommen. In extremen Fällen kann auch eine außerordentliche Eigenkündigung mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit gerechtfertigt sein.\n\nEine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die passende Strategie zu entwickeln. Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Erstanfrage an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk stellen." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Arbeitgebersicht wird der Vorwurf des Bossings oft als schwerwiegende Anschuldigung empfunden, die das Betriebsklima und die Reputation gefährdet. Nicht jeder Führungskonflikt ist Bossing – sachlich begründete Kritik, notwendige Weisungen und arbeitsorganisatorische Entscheidungen gehören zum legitimen Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO.\n\nArbeitgeber tragen jedoch eine umfassende Fürsorgepflicht nach § 75 BetrVG und müssen die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter schützen. Gehen Bossing-Vorwürfe ein, muss der Arbeitgeber diese ernst nehmen und prüfen. Untätigkeit kann zu Schadensersatzansprüchen führen, selbst wenn der Arbeitgeber nicht selbst der Täter ist.\n\nBei begründeten Vorwürfen gegen einen Vorgesetzten muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen: Gespräche führen, Mediation anbieten, Versetzungen prüfen oder in schweren Fällen arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen den mobbenden Vorgesetzten ziehen. Auch eine betriebliche Richtlinie gegen Mobbing und entsprechende Schulungen können präventiv wirken.\n\nFür Arbeitgeber ist wichtig: Wird ein Bossing-Vorwurf gerichtlich bestätigt, können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen die Folge sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen Schmerzensgelder von mehreren tausend Euro zugesprochen. Zudem drohen Image-Schäden und Kündigungsschutzklagen, wenn der betroffene Mitarbeiter während des Bossings gekündigt wurde." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Kosten für anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei außergerichtlicher Beratung und Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr an, die sich am Gegenstandswert orientiert. In Bossing-Fällen kann dieser mehrere tausend Euro betragen, abhängig von den geltend gemachten Ansprüchen.\n\nVor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an. Erst in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht und in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die allgemeinen Regelungen der ZPO mit Kostenerstattung für die obsiegende Partei.\n\nEine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Arbeitsrechtsschutz eingeschlossen ist und die Wartezeit (meist drei Monate) abgelaufen ist. Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob entsprechender Versicherungsschutz besteht.\n\nWer über kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) oder Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Einkommensgrenzen sind gesetzlich geregelt." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt unterstützen kann", "text": "Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann in Bossing-Fällen entscheidend helfen. Zunächst prüft er, ob die geschilderten Vorfälle die rechtlichen Voraussetzungen für Mobbing erfüllen und welche Ansprüche realistisch durchsetzbar sind. Viele Betroffene überschätzen ihre Erfolgsaussichten oder kennen ihre Rechte nicht.\n\nDer Anwalt unterstützt bei der Beweissicherung und Dokumentation, formuliert rechtssichere Beschwerden an Arbeitgeber und Betriebsrat und vertritt den Mandanten in Verhandlungen. Oft lassen sich außergerichtliche Lösungen finden – etwa eine Versetzung, ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung oder eine Vereinbarung über ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.\n\nFalls eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar ist, bereitet der Fachanwalt die Klage vor, trägt die Beweise vor und vertritt den Mandanten vor dem Arbeitsgericht. Gerade in Bossing-Fällen, wo die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, ist professionelle Unterstützung wichtig.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene schnell und unkompliziert Kontakt zu einem Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk aufnehmen. Nach Schilderung des Falls erfolgt eine kostenlose Ersteinschätzung. Der vermittelte Anwalt prüft die Erfolgsaussichten und erläutert die weiteren Schritte. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, sodass keine persönlichen Termine vor Ort notwendig sind." } ]

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

FAQ

Häufige Fragen

Gibt es eine Frist, um gegen Bossing vorzugehen?

Für Bossing selbst existiert keine spezielle Frist. Allerdings gelten für einzelne Ansprüche unterschiedliche Fristen: Wird während des Bossings eine Kündigung ausgesprochen, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Bei Diskriminierung nach dem AGG müssen Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Je früher Sie tätig werden, desto besser ist Ihre Beweislage.

Was kostet ein Anwalt bei Bossing-Vorwürfen?

Die Kosten richten sich nach dem RVG und dem Streitwert des Falls. Bei außergerichtlicher Beratung fällt eine Geschäftsgebühr an, die je nach Umfang der Tätigkeit zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro liegen kann. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei in erster Instanz ihre eigenen Anwaltskosten (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel nach Ablauf der Wartezeit. Alternativ kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Viele Fachanwälte bieten über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Sie schildern Ihren Fall über das Online-Formular auf anwaltarbeitsrecht.net/. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der auf Bossing- und Mobbing-Fälle spezialisiert ist. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten und den möglichen rechtlichen Schritten. Die Kommunikation erfolgt digital oder telefonisch – persönliche Termine sind nicht erforderlich. Nach der Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob Sie den Anwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchten. Das Portal selbst ist keine Kanzlei, sondern vermittelt den Kontakt zu spezialisierten Partneranwälten.

Kann ich wegen Bossing fristlos selbst kündigen?

Eine außerordentliche Eigenkündigung wegen Bossings ist grundsätzlich möglich, wenn die Situation unzumutbar ist und der Arbeitgeber trotz Hinweis nicht eingreift. Die rechtlichen Hürden sind jedoch hoch. Sie müssen dem Arbeitgeber zunächst Gelegenheit geben, das Bossing abzustellen – etwa durch eine schriftliche Beschwerde. Erst wenn der Arbeitgeber untätig bleibt und Ihre Gesundheit gefährdet ist, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Wichtig: Bei unberechtigter fristloser Eigenkündigung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Eine anwaltliche Beratung vor diesem Schritt ist daher dringend zu empfehlen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Bossing?

Der Betriebsrat ist nach § 85 BetrVG verpflichtet, Beschwerden von Arbeitnehmern über Benachteiligung oder ungerechte Behandlung nachzugehen. Bei Bossing-Vorwürfen sollten Betroffene den Betriebsrat frühzeitig schriftlich informieren. Der Betriebsrat kann vermittelnd tätig werden, Gespräche mit dem Arbeitgeber führen und auf Abhilfe drängen. Er hat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Mobbing (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Allerdings kann der Betriebsrat keine rechtlichen Ansprüche durchsetzen – dafür ist der Gang zum Arbeitsgericht notwendig. Die Einschaltung des Betriebsrats ist aber ein wichtiger Dokumentationsschritt und kann den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen.

Welche Beweise brauche ich für Bossing?

Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Sie müssen konkret darlegen, wann welche Bossing-Handlungen durch wen erfolgt sind. Ein Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, genauer Beschreibung der Vorfälle und möglichen Zeugen ist das wichtigste Beweismittel. Zusätzlich helfen E-Mails, Arbeitsanweisungen, Abmahnungen oder andere schriftliche Unterlagen. Zeugenaussagen von Kollegen können die Vorfälle bestätigen. Ärztliche Atteste dokumentieren gesundheitliche Folgen. Protokolle von Gesprächen mit Betriebsrat oder Personalabteilung zeigen, dass Sie sich beschwert haben. Je lückenloser und präziser Ihre Dokumentation, desto höher sind die Erfolgsaussichten vor Gericht.

Kann ich Schmerzensgeld wegen Chef-Mobbing verlangen?

Ja, wenn das Bossing Ihre Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletzt hat, können Sie Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG geltend machen. Zusätzlich kommen Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere und Dauer der Verletzung sowie von den gesundheitlichen Folgen ab. Arbeitsgerichte haben in der Vergangenheit Beträge zwischen einigen tausend und mehreren zehntausend Euro zugesprochen. Voraussetzung ist stets, dass Sie das systematische Mobbing durch den Chef beweisen können und der Arbeitgeber trotz Kenntnis nicht eingegriffen hat.

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