Ratgeber Arbeitsrecht

Befristeter Arbeitsvertrag

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  • Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung (maximal 2 Jahre mit bis zu 3 Verlängerungen, § 14 Abs.
  • 2 TzBfG) und Befristung mit Sachgrund (unbegrenzt möglich, § 14 Abs.
  • Formfehler oder unzulässige Kettenbefristungen können zur Unwirksamkeit führen – dann gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
  • Arbeitnehmer müssen innerhalb von 3 Wochen nach vereinbartem Ende Entfristungsklage erheben, wenn sie die Befristung für unwirksam halten (§ 17 TzBfG).

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf eine bestimmte Dauer oder bis zum Eintritt eines definierten Ereignisses begrenzt ist. Anders als bei unbefristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt präzise, wann und wie oft befristete Verträge zulässig sind. In der Praxis nutzen Arbeitgeber Befristungen häufig, um flexibel auf Auftragsschwankungen zu reagieren oder Vertretungen zu organisieren. Gleichzeitig bergen befristete Verträge rechtliche Risiken: Formfehler oder unzulässige Kettenbefristungen können zur Unwirksamkeit führen – das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Voraussetzungen, typische Fehlerquellen und zeigt auf, welche Handlungsoptionen Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

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{ "h2": "Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?", "text": "Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis mit zeitlich begrenzter Laufzeit. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist oder beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen zwei Hauptformen: der kalendermäßigen Befristung (festes Enddatum) und der zweckbefristeten Befristung (z. B. bis zur Rückkehr eines erkrankten Mitarbeiters).\n\nDas TzBfG regelt zudem, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung rechtlich zulässig ist. Grundsätzlich gibt es die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG und die Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Die sachgrundlose Befristung ist nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren mit maximal drei Verlängerungen möglich. Bei der Sachgrundbefristung muss ein objektiver Grund vorliegen (z. B. Vertretung, vorübergehender betrieblicher Bedarf), dann sind auch längere Laufzeiten und mehr Verlängerungen zulässig.\n\nFür Arbeitnehmer bedeutet ein arbeitsvertrag befristet weniger Planungssicherheit, da das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist endet. Arbeitgeber schätzen die Flexibilität, müssen aber strenge Formvorschriften beachten. Fehler bei der Befristung können zur Unwirksamkeit führen – das Arbeitsverhältnis wird dann unbefristet." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine wirksame Befristung", "text": "Damit eine befristung arbeitsvertrag wirksam ist, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste ist die Schriftform: Nach § 14 Abs. 4 TzBfG muss die Befristung spätestens bei Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden. Eine mündliche Abrede oder eine nachträgliche schriftliche Fixierung genügen nicht – die Befristung wäre dann unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet.\n\nBei der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf die Gesamtdauer zwei Jahre nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit sind maximal drei Verlängerungen zulässig. Zudem ist eine sachgrundlose Befristung nur möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Anschlussverbot). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt dieses Verbot streng aus: Selbst eine kurze Beschäftigung Jahre zuvor kann eine erneute sachgrundlose Befristung verhindern.\n\nBei der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG muss ein anerkannter Sachgrund vorliegen. Typische Sachgründe sind: vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Projekt- oder Befristung auf Probe, Eigenart der Arbeitsleistung oder die Finanzierung aus Haushaltsmitteln mit begrenzter Laufzeit. Der Sachgrund muss objektiv vorliegen – eine bloße Behauptung reicht nicht. Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Sachgrunds.\n\nZusätzlich darf die Befristung nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Eine Befristung allein wegen des Alters ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur in engen Grenzen zulässig." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "In der Praxis führen oft Formfehler zur Unwirksamkeit der Befristung. Der häufigste Fehler: Die Befristungsvereinbarung wird nicht rechtzeitig schriftlich getroffen. Eine E-Mail oder ein PDF-Vertrag ohne eigenhändige Unterschrift erfüllt die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. Auch eine nachträgliche schriftliche Bestätigung hilft nicht – entscheidend ist der Zeitpunkt der Vereinbarung.\n\nEin weiteres Risiko sind unzulässige Kettenbefristungen. Das Gesetz duldet zwar Verlängerungen, aber nicht beliebig viele. Bei sachgrundlosen Befristungen ist nach drei Verlängerungen innerhalb von zwei Jahren Schluss. Bei Sachgrundbefristungen prüfen Gerichte kritisch, ob bei wiederholten Verlängerungen der Sachgrund noch besteht oder ob missbräuchlich ein Dauerbedarf durch Befristungen gedeckt wird. Das BAG hat mehrfach entschieden, dass eine Vielzahl aufeinanderfolgender befristeter Verträge rechtsmissbräuchlich sein kann.\n\nArbeitgeber übersehen häufig das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen. Hat ein Arbeitnehmer schon einmal für denselben Arbeitgeber gearbeitet – sei es als Praktikant, Aushilfe oder in einem früheren befristeten Vertrag –, ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig. Dann muss entweder ein Sachgrund vorliegen oder das Arbeitsverhältnis wird unbefristet.\n\nAuch inhaltliche Fehler gefährden die Befristung: Ein unklares Enddatum (z. B. „etwa Ende 2024") oder ein fehlender bzw. nicht tragfähiger Sachgrund führen zur Unwirksamkeit. Arbeitnehmer sollten solche Fehler frühzeitig prüfen lassen – am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht." }, { "h2": "Wichtige Fristen bei befristeten Verträgen", "text": "Die zentrale Frist für Arbeitnehmer, die eine Befristung für unwirksam halten, ist in § 17 TzBfG geregelt: Die Entfristungsklage muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Befristung als wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar war. Es gibt keine Wiedereinsetzung in diese Frist, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig erkannt hat.\n\nDie Drei-Wochen-Frist beginnt mit dem im Vertrag angegebenen Enddatum. Endet der Vertrag beispielsweise am 31. März, muss die Klage spätestens bis zum 21. April beim Arbeitsgericht eingehen. Eine bloße Rechtsberatung oder ein Anwaltsschreiben an den Arbeitgeber wahrt die Frist nicht – nur die tatsächliche Klageerhebung vor Gericht zählt.\n\nEine Besonderheit gilt bei Verlängerungen: Wird ein befristeter Vertrag verlängert, beginnt die Drei-Wochen-Frist für die Anfechtung der Verlängerung neu mit dem neuen Enddatum. Arbeitnehmer können also bei jeder Verlängerung erneut prüfen lassen, ob die Befristung wirksam ist.\n\nArbeitgeber müssen keine Frist beachten, wenn sie einen befristeten Vertrag nicht verlängern wollen – das Arbeitsverhältnis endet automatisch. Bei ordentlicher Kündigung während der Befristung (falls vertraglich oder tariflich vereinbart) gelten die normalen Kündigungsfristen. Arbeitgeber sollten jedoch rechtzeitig vor Vertragsende klären, ob eine Weiterbeschäftigung gewünscht ist, um Planungssicherheit zu schaffen." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Arbeitnehmer", "text": "Arbeitnehmer, die eine Befristung für unwirksam halten, sollten schnell handeln. Die wichtigste Maßnahme ist die Erhebung einer Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende (§ 17 TzBfG). Die Klage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Oft empfiehlt es sich, bereits vor Ablauf der Befristung eine rechtliche Ersteinschätzung einzuholen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.\n\nEine häufige Frage lautet: Lohnt sich eine Klage, wenn der Arbeitgeber ohnehin keine Weiterbeschäftigung anbietet? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Ist die Befristung unwirksam, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss dann ordentlich kündigen – mit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das eröffnet Verhandlungsspielräume für eine Abfindung.\n\nArbeitnehmer können auch während der Befristung prüfen lassen, ob eine vorzeitige ordentliche Kündigung zulässig ist. Ist im Vertrag oder Tarifvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden. Fehlt eine solche Klausel, ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich – nur eine außerordentliche aus wichtigem Grund.\n\nWer nach Ablauf der Befristung weiterarbeitet, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht, kann sich auf § 15 Abs. 5 TzBfG berufen: Das befristete Arbeitsverhältnis gilt dann als auf unbestimmte Zeit verlängert. Dies kommt in der Praxis selten vor, da Arbeitgeber meist klar kommunizieren, dass keine Weiterbeschäftigung gewünscht ist." }, { "h2": "Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Für Arbeitgeber bieten befristete Arbeitsverträge Flexibilität: Sie können auf saisonale Schwankungen reagieren, Vertretungen organisieren oder Projekte mit befristetem Personal besetzen. Gleichzeitig bergen Befristungen rechtliche Risiken. Wird eine Befristung vor Gericht für unwirksam erklärt, entsteht rückwirkend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – mit allen Konsequenzen für Kündigungsschutz und Planungssicherheit.\n\nArbeitgeber sollten bei jeder Befristung prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei sachgrundlosen Befristungen muss das Anschlussverbot beachtet werden: Hat der Arbeitnehmer bereits früher für das Unternehmen gearbeitet, ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig. Bei Sachgrundbefristungen muss der Sachgrund dokumentiert und nachweisbar sein. Eine pauschale Formulierung („befristet aus betrieblichen Gründen") reicht oft nicht aus.\n\nDie Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist zwingend. Der Vertrag muss spätestens am ersten Arbeitstag von beiden Seiten unterzeichnet vorliegen. Arbeitgeber sollten zudem darauf achten, dass Verlängerungen rechtzeitig schriftlich vereinbart werden. Bei Verlängerungen sachgrundloser Befristungen darf die Zwei-Jahres-Grenze nicht überschritten werden, und es sind maximal drei Verlängerungen zulässig.\n\nEin weiterer Aspekt: Arbeitgeber müssen befristet Beschäftigte nach § 4 TzBfG nicht schlechter behandeln als vergleichbare unbefristet Beschäftigte (Diskriminierungsverbot). Auch beim Zugang zu Weiterbildung oder bei der Vergütung darf keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erfolgen. Bei Unsicherheiten sollten Arbeitgeber frühzeitig rechtliche Beratung einholen, um kostspielige Fehler zu vermeiden." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Kosten für eine Entfristungsklage richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel einem Bruttovierteljahresgehalt entspricht. Im ersten Rechtszug (Arbeitsgericht) trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen im ersten Rechtszug nicht an. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro liegt der Streitwert bei 9.000 Euro – die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betragen dann je nach Verfahrensstadium zwischen 1.000 und 2.500 Euro.\n\nEine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel, wenn der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Streitfalls bereits seit mindestens drei Monaten bestand (Wartezeit). Arbeitnehmer sollten frühzeitig prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und ob das Arbeitsrechtsmodul eingeschlossen ist. Manche Versicherungen verlangen vor Klageerhebung eine Deckungszusage.\n\nWer keine Rechtsschutzversicherung hat und finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragen. Für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe (PKH). Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht (Beratungshilfe) bzw. beim Arbeitsgericht (PKH).\n\nArbeitgeber tragen im ersten Rechtszug ebenfalls ihre eigenen Anwaltskosten. Bei Verlieren in höheren Instanzen (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) können zusätzlich die Kosten der Gegenseite anfallen. Auch für Arbeitgeber ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll, um sich gegen arbeitsrechtliche Risiken abzusichern." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt unterstützen kann", "text": "Die Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung erfordert fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert den Vertrag, prüft formale und materielle Fehler und schätzt die Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage ein. Auch Arbeitgeber profitieren von anwaltlicher Beratung, um Befristungen rechtssicher zu gestalten und Fehler von vornherein zu vermeiden.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Dieses Modell bietet den Vorteil, dass schnell Klarheit über die Rechtslage geschaffen wird, ohne dass zunächst ein aufwändiger Vor-Ort-Termin nötig ist.\n\nDie Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. Der Fachanwalt prüft die eingereichten Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag, Verlängerungsvereinbarungen), bewertet die Befristung und erläutert die Handlungsoptionen. Wenn eine Entfristungsklage sinnvoll erscheint, kann der Anwalt diese fristgerecht einreichen. Auch außergerichtliche Verhandlungen über eine Abfindung oder eine einvernehmliche Aufhebung können durch einen Fachanwalt begleitet werden.\n\nFür Arbeitgeber bietet anwaltliche Beratung Unterstützung bei der Vertragsgestaltung, der Formulierung von Sachgründen und der rechtssicheren Verlängerung befristeter Verträge. Gerade bei komplexen Konstellationen (Konzernverhältnisse, Tarifbindung, internationale Bezüge) ist spezialisierte Beratung unverzichtbar." } ]

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Befristung vorzugehen?

Die Frist für eine Entfristungsklage beträgt drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags (§ 17 TzBfG). Die Klage muss innerhalb dieser Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumen Sie die Frist, gilt die Befristung als wirksam – auch wenn sie rechtlich angreifbar wäre. Es gibt keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in diese Frist. Daher sollten Sie bereits vor Vertragsende eine rechtliche Ersteinschätzung einholen.

Was kostet eine Entfristungsklage?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel einem Bruttovierteljahresgehalt entspricht. Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Gerichtskosten fallen im ersten Rechtszug nicht an. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten üblicherweise nach Ablauf der Wartezeit. Ohne Versicherung können finanziell Bedürftige Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Sie stellen über das Portal kostenlos eine Erstanfrage und schildern Ihren Fall. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft Ihre Unterlagen und gibt eine erste Einschätzung ab – digital oder telefonisch. Wenn Sie möchten, kann der Fachanwalt die weitere Bearbeitung übernehmen, z. B. eine Entfristungsklage einreichen oder Verhandlungen führen. Die Ersteinschätzung hilft Ihnen, die Rechtslage und Ihre Optionen schnell zu klären.

Kann ein befristeter Vertrag mehrfach verlängert werden?

Ja, aber unter strengen Voraussetzungen. Bei sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG sind maximal drei Verlängerungen innerhalb von zwei Jahren zulässig. Bei Sachgrundbefristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG sind mehr Verlängerungen möglich, solange der Sachgrund weiterhin vorliegt. Allerdings prüfen Gerichte kritisch, ob wiederholte Verlängerungen rechtsmissbräuchlich sind – etwa wenn ein Dauerbedarf durch Befristungen gedeckt wird. Jede Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht automatisch, sondern der Arbeitgeber müsste ordentlich kündigen. Dabei greifen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Arbeitnehmer können dann Kündigungsschutzklage erheben oder eine Abfindung verhandeln. Die Unwirksamkeit muss jedoch durch Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden.

Welche Sachgründe erlauben eine Befristung?

§ 14 Abs. 1 TzBfG nennt typische Sachgründe: vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z. B. Elternzeitvertretung), Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium zur Erleichterung des Übergangs, Erprobung, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. befristete Aufenthaltserlaubnis), Eigenart der Arbeitsleistung oder Finanzierung aus Haushaltsmitteln. Der Sachgrund muss objektiv vorliegen und nachweisbar sein – eine pauschale Behauptung genügt nicht.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei befristeten Verträgen?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Daher greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei regulärem Ablauf nicht. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist hingegen auch bei befristeten Verträgen jederzeit möglich. Der allgemeine Kündigungsschutz entfällt also weitgehend.

Was ist das Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung?

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht legt dieses Anschlussverbot streng aus: Selbst eine kurze frühere Beschäftigung (z. B. Praktikum, Aushilfe) schließt eine spätere sachgrundlose Befristung aus. In diesem Fall muss entweder ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen oder das Arbeitsverhältnis wird unbefristet.

Muss der Arbeitgeber mich über das Ende der Befristung informieren?

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers vor, den Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung zu informieren. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem im Vertrag genannten Datum. Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei Befristungen von mehr als sechs Monaten müssen Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren (§ 99 BetrVG, wenn eine Einstellung erfolgt). In der Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber einige Wochen vor Vertragsende mitteilen, ob eine Verlängerung erfolgt oder nicht.

Kann ich während der Befristung selbst kündigen?

Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist während der Befristung nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ein Kündigungsrecht vereinbart ist. Fehlt eine solche Klausel, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Befristung – eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt aber immer möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

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