Ratgeber Arbeitsrecht

Elternzeit beantragen

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Arbeitnehmer haben nach § 15 BEEG einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.
  • Die Anmeldung der Elternzeit muss beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn in Schriftform erfolgen.
  • Dabei muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
  • Eine formlose schriftliche Mitteilung mit Datum, Name des Kindes, gewünschtem Beginn und Ende sowie eigenhändiger Unterschrift ist ausreichend – eine spezielle Vorlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
  • Bei verspäteter Anmeldung kann sich der Beginn der Elternzeit entsprechend verschieben.

Eine Vorlage für den Antrag auf Elternzeit hilft Arbeitnehmern, alle rechtlich notwendigen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber korrekt zu formulieren. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden – eine E-Mail oder mündliche Mitteilung genügt nicht. Viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Formulierungen und Angaben zwingend erforderlich sind und welche Fristen einzuhalten sind. Dieser Ratgeber erklärt, was eine rechtssichere Vorlage zum Beantragen der Elternzeit enthalten muss, welche Fristen gelten und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten. Sie erhalten praktische Hinweise zur formalen Gestaltung sowie zur rechtzeitigen und wirksamen Anmeldung der Elternzeit.

Was ist eine Vorlage für den Elternzeit-Antrag?

Eine Vorlage für den Antrag auf Elternzeit ist ein Musterschreiben, das alle gesetzlich erforderlichen Angaben für die Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber enthält. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss die Elternzeit schriftlich verlangt werden. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form oder ein amtliches Formular vor. Arbeitnehmer können den Antrag auf Elternzeit daher frei formulieren, solange alle notwendigen Informationen enthalten sind.

Die Vorlage dient als Orientierung und stellt sicher, dass keine wichtigen Angaben vergessen werden. Sie enthält typischerweise die Anschrift des Arbeitgebers, die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, den gewünschten Beginn und das Ende der Elternzeit sowie die verbindliche Erklärung zur Aufteilung der ersten zwei Jahre. Eine eigenhändige Unterschrift ist zwingend erforderlich – eine elektronische Signatur oder E-Mail erfüllt die Schriftform nach § 126 BGB nicht.

In der Praxis verwenden viele Arbeitgeber eigene Formulare, die sie ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Die Verwendung solcher arbeitgeberseitiger Vorlagen ist jedoch nicht verpflichtend. Arbeitnehmer dürfen ihren Antrag auf Elternzeit auch vollständig selbst formulieren, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Entscheidend ist die rechtzeitige und vollständige Anmeldung in Schriftform.

Formelle Voraussetzungen für den Antrag

Der Antrag Elternzeit Arbeitgeber muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, dass das Dokument eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine E-Mail, ein Fax oder eine mündliche Mitteilung genügen nicht. Das Original oder eine Kopie mit Original-Unterschrift muss dem Arbeitgeber zugehen.

Inhaltlich muss der Antrag folgende Angaben enthalten: den Namen und das Geburtsdatum des Kindes, für das Elternzeit genommen wird, den gewünschten Beginn der Elternzeit sowie – für die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes – die verbindliche Festlegung, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Elternzeit in Anspruch genommen wird. Diese Bindungsfrist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben.

Der Antrag sollte außerdem das Datum enthalten, an dem er verfasst wurde, sowie die vollständige Anschrift sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Sinnvoll ist auch ein Betreff wie "Anmeldung von Elternzeit" sowie eine höfliche Formulierung. Rechtlich nicht erforderlich, aber praktisch hilfreich ist die Bitte um eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers. So lässt sich später nachweisen, dass der Antrag fristgerecht gestellt und vom Arbeitgeber erhalten wurde.

Fristen für die Anmeldung der Elternzeit

Die wichtigste Frist beim Beantragen der Elternzeit beträgt sieben Wochen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Bei verspäteter Anmeldung verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch um die Differenz zur Sieben-Wochen-Frist.

Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes gilt eine längere Anmeldefrist von 13 Wochen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Diese verlängerte Frist gibt dem Arbeitgeber mehr Planungszeit, da die spätere Elternzeit weniger vorhersehbar ist. Auch hier führt eine Fristversäumnis zur entsprechenden Verschiebung des Beginns.

Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der schriftliche Antrag dem Arbeitgeber zugeht – nicht an dem Tag, an dem er abgeschickt wird. Arbeitnehmer sollten daher den Zugang nachweisen können, etwa durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch Einschreiben mit Rückschein. Eine Anmeldung ist frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes möglich, da der Arbeitgeber erst ab diesem Zeitpunkt den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gewähren muss. In der Praxis empfiehlt sich eine Anmeldung unmittelbar nach Ablauf dieser acht Wochen, um die Frist sicher einzuhalten.

Typische Fehler beim Antrag auf Elternzeit

Ein häufiger Fehler ist die Missachtung der Schriftform. Viele Arbeitnehmer teilen ihrem Arbeitgeber die geplante Elternzeit per E-Mail oder im Gespräch mit und gehen davon aus, dass dies ausreicht. Nach § 16 Abs. 1 BEEG ist jedoch die eigenhändige Unterschrift zwingend erforderlich. Eine per E-Mail versandte Anmeldung ist unwirksam und kann dazu führen, dass die Elternzeit nicht rechtzeitig beginnt oder der besondere Kündigungsschutz nicht greift.

Ein weiterer verbreiteter Fehler betrifft die Festlegung der Zeiträume. Für die Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes muss der Arbeitnehmer bereits bei der Anmeldung verbindlich erklären, wie er diese Zeit aufteilen möchte. Formulierungen wie "Ich beantrage Elternzeit ab Geburt" ohne konkrete Angabe des Endzeitpunkts oder der Aufteilung sind unzureichend. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen Nachbesserung verlangen, was zu Verzögerungen führt.

Viele Arbeitnehmer versäumen es außerdem, den Zugang des Antrags beim Arbeitgeber zu dokumentieren. Kommt es später zu Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Anmeldung, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass der Antrag fristgerecht zugegangen ist. Ohne Nachweis – etwa durch Einschreiben, Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Zeugen – kann die Durchsetzung des Anspruchs scheitern. Auch die verspätete Anmeldung gehört zu den häufigsten Problemen: Wird die Sieben-Wochen-Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch nach hinten.

Muster-Vorlage: Inhalt und Aufbau

Eine rechtssichere Vorlage für den Elternzeit Antrag Arbeitgeber sollte strukturiert aufgebaut sein und alle notwendigen Angaben enthalten. Der Briefkopf enthält zunächst die vollständige Anschrift des Arbeitnehmers (Name, Straße, PLZ, Ort) sowie darunter die Anschrift des Arbeitgebers. Rechts oben wird das aktuelle Datum eingefügt. Der Betreff lautet beispielsweise "Anmeldung von Elternzeit nach § 15 BEEG".

Im Haupttext folgt eine höfliche Anrede sowie die verbindliche Erklärung: "Hiermit melde ich verbindlich Elternzeit für mein Kind [Name des Kindes, Geburtsdatum] an. Die Elternzeit soll am [Datum] beginnen und am [Datum] enden." Bei Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren muss zusätzlich angegeben werden, wie dieser Zeitraum konkret aufgeteilt wird, beispielsweise: "Ich nehme die Elternzeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von [Beginn] bis [Ende]." Oder bei Aufteilung: "Ich nehme Elternzeit vom [Datum] bis [Datum] und anschließend vom [Datum] bis [Datum]."

Abschließend sollte um eine schriftliche Bestätigung gebeten werden: "Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anmeldung und der geplanten Elternzeit." Der Brief endet mit einer Grußformel und der eigenhändigen Unterschrift. Wichtig ist, dass keine Formulierungen verwendet werden, die wie eine Bitte klingen – Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 15 BEEG, der nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Formulierungen wie "Ich möchte beantragen" oder "Ich bitte um Genehmigung" sind daher unpassend.

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Besonderheiten bei Vätern und Partnern

Väter und eingetragene Lebenspartner haben denselben Anspruch auf Elternzeit wie Mütter. Nach § 15 Abs. 1 BEEG können auch sie bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, verteilt bis zum achten Geburtstag des Kindes. Die Anmeldefristen und formellen Anforderungen sind identisch: Auch Väter müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden.

Eine Besonderheit besteht bei der zeitlichen Lage: Väter nehmen die Elternzeit häufig nicht unmittelbar nach der Geburt, sondern zeitversetzt oder parallel zur Mutter. Die Eltern können die Elternzeit untereinander aufteilen und auch gleichzeitig in Elternzeit gehen. In diesem Fall muss jeder Elternteil seinen eigenen Antrag beim jeweiligen Arbeitgeber einreichen. Eine gemeinsame Anmeldung ist nicht vorgesehen.

In der Praxis ist bei Vätern zu beobachten, dass sie häufiger kürzere Zeiträume – etwa zwei oder drei Monate – am Stück nehmen oder die Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilen. Auch hier gilt: Für die ersten zwei Lebensjahre muss bereits bei der ersten Anmeldung verbindlich festgelegt werden, wann und wie lange Elternzeit genommen wird. Spätere Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Vorlage für den Antrag unterscheidet sich inhaltlich nicht von der für Mütter – lediglich die zeitliche Planung wird individuell angepasst.

Rechte und Pflichten während der Elternzeit

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis nicht vollständig, sondern besteht fort. Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitspflicht befreit, bleibt aber grundsätzlich Arbeitnehmer des Unternehmens. Nach § 18 BEEG besteht während der gesamten Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde kündigen.

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit das Recht, in Teilzeit zu arbeiten. Nach § 15 Abs. 4 BEEG können sie beim Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden beantragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Betriebsgröße über 15 Arbeitnehmer, Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate). Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen. § 15 Abs. 4 BEEG garantiert die Rückkehr zu einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht zwingend auf demselben Arbeitsplatz beschäftigen, aber die neue Position muss hinsichtlich Qualifikation, Verantwortung und Vergütung gleichwertig sein. Eine Herabstufung ist unzulässig.

Wann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen kann

In den meisten Fällen können Arbeitnehmer die Elternzeit ohne anwaltliche Hilfe beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind klar, und eine formlose schriftliche Anmeldung mit den genannten Angaben genügt. Probleme entstehen jedoch, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt, die Schriftform anzweifelt, Nachteile androht oder den besonderen Kündigungsschutz nicht beachtet.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Anmeldung formell korrekt erfolgt ist und welche Rechte der Arbeitnehmer im konkreten Fall hat. Gerade bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Anmeldung, bei verspäteter Anmeldung oder bei arbeitgeberseitigen Kündigungen während oder kurz vor der Elternzeit ist fachliche Beratung sinnvoll. Auch bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit oder bei Konflikten über die Rückkehr nach Ende der Elternzeit kann anwaltliche Unterstützung erforderlich sein.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. So erhalten Betroffene schnell Klarheit darüber, ob ihre Anmeldung wirksam ist, welche Fristen noch laufen und welche nächsten Schritte zu empfehlen sind. Bei komplexeren Fällen kann der Partneranwalt auch die weitere Vertretung übernehmen.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange vor Beginn muss ich die Elternzeit anmelden?

Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Die Frist beginnt mit Zugang des schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber. Eine verspätete Anmeldung führt dazu, dass sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten verschiebt.

Muss der Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?

Nein. Elternzeit ist nach § 15 BEEG ein gesetzlicher Anspruch, der nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Schriftform, fristgerechte Anmeldung, vollständige Angaben), tritt die Elternzeit automatisch ein. Der Arbeitgeber muss lediglich eine Bescheinigung über die Elternzeit ausstellen, kann diese aber nicht ablehnen.

Reicht eine E-Mail für die Anmeldung der Elternzeit aus?

Nein. Nach § 16 Abs. 1 BEEG ist die Schriftform nach § 126 BGB zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, ein Fax oder eine andere elektronische Form erfüllt diese Anforderung nicht. Nur ein Dokument mit Original-Unterschrift, das dem Arbeitgeber im Original oder als Kopie mit Unterschrift zugeht, ist wirksam.

Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist verpasse?

Bei verspäteter Anmeldung verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch. Die Sieben-Wochen-Frist (bzw. 13 Wochen bei späterer Elternzeit) wird ab Zugang der Anmeldung neu berechnet. Wenn Sie beispielsweise die Elternzeit erst vier Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden, kann die Elternzeit frühestens sieben Wochen nach Zugang der Anmeldung beginnen – also drei Wochen später als geplant. Der Anspruch geht dadurch nicht verloren.

Kann ich die Elternzeit nachträglich ändern oder verlängern?

Eine nachträgliche Änderung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die bei der Anmeldung getroffene Festlegung für die ersten zwei Lebensjahre ist verbindlich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG. In besonderen Härtefällen – etwa bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils – kann eine vorzeitige Beendigung verlangt werden. Eine Verlängerung über das dritte Lebensjahr hinaus ist möglich, unterliegt aber wieder den gesetzlichen Anmeldefristen.

Wie kann ein Anwalt bei Problemen mit der Elternzeit helfen?

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Anmeldung formell wirksam ist, ob der Arbeitgeber den Kündigungsschutz beachtet und ob Ansprüche auf Teilzeit während der Elternzeit bestehen. Bei Streitigkeiten kann er Arbeitnehmer außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht vertreten. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen, die an einen Partner-Fachanwalt weitergeleitet wird. Dieser gibt eine erste Einschätzung und berät zu den nächsten Schritten.

Was kostet die anwaltliche Beratung zur Elternzeit?

Die Ersteinschätzung über ein Vermittlungsportal ist in der Regel kostenfrei. Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese hängen vom Gegenstandswert ab. Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen, wodurch nur eine Eigengebühr von 15 Euro anfällt.

Gilt der Kündigungsschutz auch schon vor Beginn der Elternzeit?

Ja. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG beginnt der besondere Kündigungsschutz bereits mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. In diesem Zeitraum darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz kündigen. Diese Zustimmung wird nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt, etwa bei Betriebsstilllegung. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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