Ratgeber Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.
  • Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen (§ 626 Abs.
  • Arbeitnehmer haben drei Wochen ab Zugang Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG).
  • Versäumte Fristen führen zur Wirksamkeit der Kündigung – auch wenn diese inhaltlich angreifbar wäre.
  • Typische Kündigungsgründe sind schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder grobe Beleidigungen.

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen. Sie ist die schärfste Waffe im Arbeitsrecht und setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (§ 626 Abs. 1 BGB). In der Praxis spricht man häufig von einer „fristlosen Kündigung". Für Arbeitnehmer hat diese Kündigungsform erhebliche Konsequenzen: Sie verlieren nicht nur sofort ihren Arbeitsplatz, sondern riskieren auch Sperrfristen beim Arbeitslosengeld. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Voraussetzungen, typische Kündigungsgründe, wichtige Fristen und zeigt auf, welche Handlungsoptionen Betroffenen zur Verfügung stehen.

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{ "h2": "Was ist eine außerordentliche Kündigung?", "text": "Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Begriff „außerordentlich" bedeutet, dass die Kündigung außerhalb der ordentlichen, fristgebundenen Beendigungsform erfolgt.\n\nDie außerordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In der betrieblichen Praxis geht sie jedoch überwiegend vom Arbeitgeber aus. Sie wird häufig synonym mit „fristloser Kündigung" verwendet, obwohl § 626 BGB theoretisch auch außerordentliche Kündigungen mit einer Auslauffrist zulässt.\n\nDie rechtliche Hürde für diese Kündigungsform ist bewusst hoch angesetzt. Sie ist nur das letzte Mittel, wenn mildere Maßnahmen wie Abmahnungen oder ordentliche Kündigungen nicht mehr in Betracht kommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft in jedem Einzelfall, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist." }, { "h2": "Voraussetzungen nach § 626 BGB", "text": "Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein wichtiger Grund vorliegen, der so schwerwiegend ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz nennt keine abschließende Liste, sondern verlangt eine Interessenabwägung im Einzelfall.\n\nIn der Regel ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu korrigieren. Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden – etwa bei Diebstahl, Betrug oder tätlichen Angriffen. Dann ist das Vertrauensverhältnis so zerrüttet, dass eine Abmahnung zwecklos wäre.\n\nZusätzlich muss der Arbeitgeber die sogenannte Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem der zur Kündigung Berechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, ist die Kündigung unwirksam.\n\nBei Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe detailliert mitteilen." }, { "h2": "Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung", "text": "Die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte Fallgruppen entwickelt, in denen eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Zu den häufigsten Gründen im Bereich des Arbeitnehmerverhaltens zählen Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers. Dazu gehören Diebstahl von Firmeneigentum, Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung. Auch eine einmalige Tat kann ausreichen, wenn sie besonders schwer wiegt.\n\nErhebliche Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten können ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen. Dabei kommt es auf den Kontext an: Eine einmalige emotionale Äußerung im Streit wird anders bewertet als wiederholte, gezielte Diffamierungen. Auch sexuelle Belästigung, Mobbing oder Gewaltanwendung am Arbeitsplatz rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung.\n\nHartnäckige Arbeitsverweigerung oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen können nach vorheriger Abmahnung einen Kündigungsgrund bilden. Gleiches gilt für erhebliche Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorschriften oder Alkohol- und Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz, wenn dieser die Arbeitssicherheit gefährdet.\n\nNeben verhaltensbedingten Gründen können auch personenbedingte Umstände wie der Verlust einer zwingend erforderlichen Fahrerlaubnis oder Arbeitserlaubnis eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – allerdings nur, wenn dadurch die Arbeitsleistung unmöglich wird. Die außerordentliche kündigung gründe müssen immer im Einzelfall geprüft werden." }, { "h2": "Wichtige Fristen und Formvorschriften", "text": "Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eine Ausschlussfrist und beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte vom Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist die Kenntnis derjenigen Person, die die Kündigungsentscheidung trifft – in der Regel die Geschäftsführung oder Personalabteilung. Die bloße Kenntnis eines Vorgesetzten reicht nicht aus, wenn dieser nicht kündigungsbefugt ist.\n\nDie Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein; eine elektronische Signatur genügt nicht. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe im Schreiben selbst nicht nennen, sollte sie aber auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).\n\nFür den betroffenen Arbeitnehmer beginnt mit Zugang der Kündigung die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Innerhalb dieser Frist muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.\n\nZusätzlich muss der Arbeitnehmer sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei verspäteter Meldung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld." }, { "h2": "Mögliche Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler liegt auf Arbeitgeberseite in der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist. Viele Arbeitgeber beginnen erst spät mit internen Ermittlungen oder holen zu lange juristische Stellungnahmen ein. Liegt zwischen Kenntnisnahme und Kündigungsausspruch mehr als zwei Wochen, ist die außerordentliche kündigung unwirksam – unabhängig davon, wie schwerwiegend der Vorwurf ist.\n\nEin weiterer Stolperstein ist die fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle relevanten Tatsachen mitteilen, auf die sich die Kündigung stützt. Eine pauschale Mitteilung reicht nicht aus. Auch eine nachträgliche Heilung ist in der Regel ausgeschlossen.\n\nAuf Arbeitnehmerseite ist die versäumte Klagefrist der häufigste und folgenschwerste Fehler. Viele Betroffene unterschätzen die Bedeutung der Drei-Wochen-Frist oder zögern aus Unsicherheit. Selbst wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist, wird sie durch Fristablauf wirksam. Eine anwaltliche Erstberatung sollte daher unmittelbar nach Zugang der Kündigung erfolgen.\n\nZudem besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer durch vorschnelle Äußerungen oder Unterschriften unter Aufhebungsverträge ihre Rechte verwirken. Arbeitgeber bieten häufig einen Aufhebungsvertrag als Alternative zur fristlosen Kündigung an – oft mit dem Hinweis auf eine drohende Sperrzeit. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag nur schwer anfechtbar ist." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Arbeitnehmer", "text": "Nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung sollten Arbeitnehmer zunächst Ruhe bewahren und die Kündigung schriftlich dokumentieren. Wichtig ist das Datum des Zugangs, da ab diesem Zeitpunkt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft. Der Arbeitnehmer sollte sich unverzüglich arbeitsuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.\n\nDie wichtigste Handlungsoption ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit der Klage wird die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Das Gericht prüft, ob ein wichtiger Grund vorlag, ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde und ob alle Formvorschriften beachtet wurden. In vielen Fällen endet das Verfahren mit einem Vergleich, der häufig eine Abfindung vorsieht.\n\nParallel zur Klageerhebung kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Mitteilung der Kündigungsgründe verlangen, falls diese nicht bereits im Kündigungsschreiben genannt wurden. Diese Begründung ist für die Vorbereitung der Klage wichtig. Zudem sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und ob eine Sperrzeit droht.\n\nEine weitere Option ist der Antrag auf Wiedereinstellung im Rahmen eines sogenannten Weiterbeschäftigungsantrags. Dieser kann zusammen mit der Kündigungsschutzklage gestellt werden und zwingt den Arbeitgeber unter Umständen, den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen. Ob eine außerordentliche kündigung wirksam ist, entscheidet letztlich das Gericht nach Prüfung aller Umstände des Einzelfalls." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Für Arbeitgeber ist die außerordentliche Kündigung ein scharfes, aber riskantes Instrument. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Sachverhalt sorgfältig aufklärt und dokumentiert. In der Praxis bedeutet dies oft die Durchführung von Anhörungen, die Sicherung von Beweismitteln und die Einholung von Zeugenaussagen. All dies muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geschehen.\n\nDer Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes. Er muss konkret vortragen, welche Pflichtverletzung der Arbeitnehmer begangen hat, wann er davon Kenntnis erlangt hat und warum eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird die Kündigung für unwirksam erklärt.\n\nEine fehlerhafte außerordentliche Kündigung kann für den Arbeitgeber teuer werden. Er muss nicht nur Lohn für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses nachzahlen, sondern eventuell auch eine Abfindung zahlen, um einen langwierigen Rechtsstreit zu beenden. Zudem bleibt das Arbeitsverhältnis formal bestehen, was zu komplexen Folgefragen führen kann.\n\nAus diesem Grund lassen sich viele Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung anwaltlich beraten. Die rechtliche Prüfung umfasst neben der materiellen Rechtmäßigkeit auch die Einhaltung aller Fristen und Formvorschriften. In Grenzfällen kann eine ordentliche Kündigung das sicherere Mittel sein." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Kündigungsschutzverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der sogenannte Gegenstandswert, der im Arbeitsrecht in der Regel ein Bruttovierteljahresgehalt beträgt. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.000 Euro liegt der Gegenstandswert somit bei 9.000 Euro. Die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage betragen dann etwa 1.000 bis 1.500 Euro.\n\nVor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz für den Arbeitnehmer nicht an. Erst in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht können Gerichtskosten entstehen. Diese Kostenverteilung macht das Arbeitsgerichtsverfahren für Arbeitnehmer kalkulierbar.\n\nEine bestehende Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Allerdings gilt häufig eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn. Zudem prüft die Versicherung vorab die Erfolgsaussichten. Liegt keine Rechtsschutzversicherung vor, können Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.\n\nEine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten lässt sich oft bereits durch eine kostengünstige oder kostenfreie Erstberatung gewinnen. Viele Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten diese an, um die Situation zu sondieren. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine unverbindliche Anfrage stellen und erhalten eine Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt helfen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die außerordentliche Kündigung formal und materiell wirksam ist. Er analysiert das Kündigungsschreiben, berechnet Fristen und bewertet die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Diese erste Einschätzung ist entscheidend, um die weiteren Schritte zu planen.\n\nDer Anwalt übernimmt die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage und vertritt den Mandanten vor dem Arbeitsgericht. Er bereitet die Klageschrift vor, formuliert die rechtlichen Argumente und trägt diese in der mündlichen Verhandlung vor. Zudem führt er Vergleichsverhandlungen, falls das Gericht einen Vergleich vorschlägt oder der Arbeitgeber Gesprächsbereitschaft signalisiert.\n\nNeben der gerichtlichen Vertretung berät der Fachanwalt auch zu außergerichtlichen Lösungen. Häufig lässt sich durch geschickte Verhandlung eine einvernehmliche Beendigung mit Abfindung erreichen, ohne dass es zu einem langwierigen Prozess kommt. Der Anwalt prüft auch, ob Ansprüche auf Schadensersatz, Zeugnis oder restliche Gehaltszahlungen bestehen.\n\nanwaltarbeitsrecht.net ist ein Vermittlungsportal, das Anfragen von Arbeitnehmern an spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht aus einem deutschlandweiten Netzwerk weiterleitet. Nach Eingabe der Anfrage prüft ein Partner-Anwalt die Angaben und meldet sich zeitnah für eine erste Einschätzung. Die Vermittlung selbst ist kostenfrei; die anwaltliche Beratung erfolgt auf Basis des RVG oder einer individuellen Vergütungsvereinbarung." } ]

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach außerordentlicher Kündigung?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Sie ist eine Ausschlussfrist, das heißt: Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei nachweislich unverschuldeter Verhinderung. Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es empfiehlt sich, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen.

Muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung abmahnen?

In der Regel ja. Eine Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern, und ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann jedoch auf eine Abmahnung verzichtet werden. Dazu zählen etwa Diebstahl, Betrug, tätliche Angriffe oder schwere Beleidigungen, bei denen das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört ist, dass eine Abmahnung zwecklos wäre. Ob eine Abmahnung erforderlich war, prüft das Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an.

Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG und betragen bei einem Gegenstandswert von drei Bruttomonatsgehältern etwa 1.000 bis 1.500 Euro. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Gerichtskosten fallen in erster Instanz für Arbeitnehmer nicht an. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten, sofern keine Wartezeit mehr besteht. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Eine Erstberatung ist oft kostengünstig oder über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kostenfrei erhältlich.

Welche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Typische außerordentliche kündigung gründe sind Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, schwere Beleidigungen, sexuelle Belästigung, Gewaltanwendung, hartnäckige Arbeitsverweigerung oder erhebliche Verstöße gegen Arbeitssicherheit. Auch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen nach Abmahnung kann ausreichen. Jeder Fall wird individuell geprüft; pauschale Aussagen sind nicht möglich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bietet jedoch Orientierung.

Bekomme ich nach fristloser Kündigung Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich ja, aber die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe (§ 159 SGB III). Dies gilt, wenn die Kündigung auf einem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, das als schuldhaft gewertet wird. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Kündigung rechtswidrig war – etwa durch ein gewonnenes Kündigungsschutzverfahren oder einen entsprechenden Vergleich. Daher ist die anwaltliche Prüfung der Kündigung auch aus sozialrechtlicher Sicht wichtig.

Kann ich gegen eine außerordentliche Kündigung auch ohne Anwalt vorgehen?

Theoretisch ja, praktisch ist dies jedoch nicht empfehlenswert. Das Kündigungsschutzrecht ist komplex, und bereits kleine Formfehler können zum Verlust des Anspruchs führen. Die Klageschrift muss fristgerecht, formal korrekt und mit den richtigen Anträgen eingereicht werden. Zudem trägt der Arbeitgeber im Prozess meist einen Fachanwalt bei, der die Interessen professionell vertritt. Eine anwaltliche Vertretung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann unkompliziert Kontakt zu einem Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk hergestellt werden. Die Ersteinschätzung hilft, die Situation realistisch einzuschätzen.

Was passiert, wenn die Zwei-Wochen-Frist vom Arbeitgeber versäumt wird?

Spricht der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aus, ist die Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist. Maßgeblich ist die Kenntnis der zur Kündigung berechtigten Person, in der Regel der Geschäftsführung oder Personalabteilung. Die bloße Kenntnis eines Vorgesetzten genügt nicht. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, wann er Kenntnis erlangt hat. Gelingt ihm das nicht oder liegt die Frist erkennbar überschritten vor, wird die Kündigung für unwirksam erklärt.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

anwaltarbeitsrecht.net/ ist ein Vermittlungsportal, das Anfragen von Arbeitnehmern an spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht weiterleitet. Nach Eingabe Ihrer Anfrage über das Online-Formular wird diese an einen passenden Partner-Anwalt aus dem bundesweiten Netzwerk übermittelt. Dieser prüft die Angaben und meldet sich in der Regel innerhalb von 24 Stunden für eine erste Einschätzung – telefonisch oder per E-Mail. Die Vermittlung selbst ist kostenfrei. Die anwaltliche Beratung erfolgt auf Basis des RVG oder einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Sie entscheiden nach der Ersteinschätzung, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten.

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