Ratgeber Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung Gründe

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

Was Sie wissen müssen, welche Schritte zählen, und wann ein Anwalt unerlässlich ist. Eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden.

Jetzt Fall schildern
  • Antwort < 24 Stunden
  • Ersteinschätzung kostenfrei
  • Bundesweite Partner-Anwälte

Auf einen Blick

  • Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
  • Rechtliche Grundlage ist § 626 BGB, der einen wichtigen Grund voraussetzt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
  • Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund aussprechen (§ 626 Abs.
  • Gegen eine fristlose Kündigung kann innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG).
  • Eine versäumte Klagefrist führt zur Wirksamkeit der Kündigung, auch wenn diese inhaltlich unwirksam wäre.

Fristlose Kündigung Gründe – dieses Thema betrifft Arbeitnehmer häufig unerwartet und existenziell. Eine fristlose Kündigung, rechtlich als außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bezeichnet, beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber muss dafür einen wichtigen Grund nachweisen, der es ihm unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. In der Praxis wird die fristlose Kündigung oft bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ausgesprochen – doch nicht jeder vom Arbeitgeber angeführte Grund rechtfertigt tatsächlich eine fristlose Kündigung. Dieser Ratgeber erklärt, welche Gründe eine fristlose Kündigung wirksam machen, welche Fristen gelten und welche Handlungsoptionen Betroffene haben.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist die außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 626 Abs. 1 BGB: Danach kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die fristlose Kündigung ist das schärfste Mittel im Arbeitsrecht und beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Der Arbeitnehmer verliert damit nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern in der Regel auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten zwölf Wochen (Sperrzeit nach § 159 SGB III). Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

In der Praxis wird die fristlose Kündigung überwiegend vom Arbeitgeber genutzt. Die Anforderungen an die Wirksamkeit sind sehr hoch. Arbeitsgerichte prüfen fristlose Kündigungen besonders streng, da sie einen massiven Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss zunächst geprüft werden, ob der geltend gemachte Sachverhalt überhaupt einen wichtigen Grund darstellt. Anschließend ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre zahlreiche Fallgruppen entwickelt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Diese lassen sich grob in verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Gründe unterteilen, wobei verhaltensbedingte Gründe in der Praxis bei Weitem überwiegen.

Zu den häufigsten Gründen für eine fristlose Kündigung gehören Vermögensdelikte wie Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug. Bereits der Diebstahl geringwertiger Sachen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen zerstört wird. Auch schwere Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten, insbesondere Ehrverletzungen, können einen wichtigen Grund darstellen. Weitere typische Kündigungsgründe sind beharrliche Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen über einen längeren Zeitraum, Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten sowie erhebliche Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorschriften.

Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dazu zählen etwa die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, die unerlaubte Ausübung einer Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen oder schwerwiegende Verstöße gegen betriebliche Anweisungen. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei spielen unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und die Schwere der Pflichtverletzung eine Rolle.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss objektiv ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die den wichtigen Grund begründen sollen. In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung konkret darlegen und im Bestreitensfall beweisen.

Zweitens muss die sogenannte Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Das bedeutet, dass eine Abmahnung in der Regel erforderlich ist, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden. Dies ist etwa bei Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers oder bei schweren Vertrauensbrüchen der Fall.

Drittens muss die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dabei genügt nicht die bloße Kenntnis von Gerüchten – erforderlich ist eine ausreichende Kenntnis vom Sachverhalt, die eine Kündigungsentscheidung ermöglicht. Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Viertens muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche oder elektronische Kündigung ist unwirksam. Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten auf der Kündigungserklärung. Zudem muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen. Bei betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalten ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG).

Typische Fehler bei fristloser Kündigung

In der Praxis werden bei der Aussprache fristloser Kündigungen häufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen. Ein häufiger Fehler ist die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB. Viele Arbeitgeber beginnen erst nach Bekanntwerden eines Vorfalls mit umfangreichen Ermittlungen und sprechen die Kündigung dann zu spät aus. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die zur Entscheidung befugte Person ausreichende Kenntnis vom kündigungsrelevanten Sachverhalt hat. Ermittlungen zur Klärung weiterer Details hemmen den Fristlauf nicht.

Ein weiterer typischer Fehler ist das Fehlen einer erforderlichen Abmahnung. Viele Arbeitgeber überschätzen die Schwere der Pflichtverletzung und gehen davon aus, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Die Rechtsprechung verlangt jedoch selbst bei erheblichen Pflichtverletzungen in vielen Fällen zunächst eine Abmahnung, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben. Nur bei besonders gravierenden Verstößen, die das Vertrauensverhältnis endgültig zerstören, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Häufig werden auch Formfehler gemacht. Die Kündigung muss nach § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. E-Mail, Fax oder SMS genügen nicht. Auch die Anhörung des Betriebsrats wird oft fehlerhaft durchgeführt. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Die Anhörung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe konkret mitteilen.

Schließlich wird oft der wichtige Grund selbst nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen. Arbeitgeber stützen die Kündigung auf Vermutungen oder unzureichende Beweismittel. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung aber vollständig darlegen und beweisen können. Gelingt dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Arbeitnehmer sollten daher in keinem Fall vorschnell eine fristlose Kündigung akzeptieren, sondern die Wirksamkeit durch einen Fachanwalt prüfen lassen.

Wichtige Fristen nach fristloser Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung sind mehrere Fristen von zentraler Bedeutung. Die wichtigste Frist für den Arbeitnehmer ist die Klagefrist nach § 4 KSchG. Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist gilt ausnahmslos – auch an Wochenenden und Feiertagen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie materiell unwirksam gewesen wäre. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Für den Arbeitgeber gilt die bereits erwähnte Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Kündigung Berechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis der Person, die berechtigt ist, die Kündigungsentscheidung zu treffen. Bei größeren Unternehmen kann dies ein Vorstand, ein Geschäftsführer oder ein entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter der Personalabteilung sein.

Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dies muss spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt geschehen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wird diese Meldefrist versäumt, droht eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Zusätzlich zur Sperrzeit wegen verspäteter Meldung verhängt die Agentur für Arbeit bei fristloser Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III.

Wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde, kann der Arbeitnehmer zudem einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung haben. Dieser sollte ebenfalls zügig geltend gemacht werden. In vielen Fällen empfiehlt sich parallel zur Kündigungsschutzklage ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um die Weiterbeschäftigung vorläufig zu sichern.

Konkrete Frage? Lassen Sie es einen Anwalt prüfen.

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie Ihre Situation – ein Partner-Anwalt meldet sich innerhalb von 24 Stunden mit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Was tun bei Erhalt einer fristlosen Kündigung?

Der Erhalt einer fristlosen Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer ein Schock. Wichtig ist, zunächst Ruhe zu bewahren und strukturiert vorzugehen. Als erste Maßnahme sollte das Kündigungsschreiben genau gelesen werden. Notieren Sie das Datum des Zugangs – entweder bei persönlicher Übergabe oder bei Zugang per Post. Dieses Datum ist entscheidend für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.

Suchen Sie zeitnah rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Drei-Wochen-Frist lässt keinen Raum für langes Zögern. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine Erstanfrage stellen und werden an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk vermittelt, der Ihre Situation prüft. Der Anwalt kann einschätzen, ob die fristlose Kündigung wirksam ist und welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hätte. Häufig sind fristlose Kündigungen unwirksam, weil formelle oder materielle Fehler vorliegen.

Parallel zur rechtlichen Prüfung sollten Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Diese Meldung muss spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, droht eine zusätzliche Sperrzeit. Bei einer fristlosen Kündigung verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel bereits eine zwölfwöchige Sperrzeit, weil sie von einem vertragswidrigen Verhalten ausgeht. Wird die Kündigung später gerichtlich für unwirksam erklärt, kann die Sperrzeit nachträglich aufgehoben werden.

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Zeugnisse, E-Mails oder andere Dokumente, die für die Beurteilung des Kündigungsgrundes relevant sein könnten. Dokumentieren Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht schriftlich, solange die Ereignisse noch frisch im Gedächtnis sind. Fertigen Sie auch eine Liste möglicher Zeugen an. Diese Unterlagen sind für die anwaltliche Beratung und ein eventuelles Gerichtsverfahren wichtig.

Perspektive des Arbeitgebers

Auch wenn dieser Ratgeber primär Arbeitnehmer informiert, lohnt ein Blick auf die Arbeitgeber-Perspektive. Arbeitgeber müssen hohe Hürden überwinden, um eine fristlose Kündigung wirksam auszusprechen. Sie tragen das volle Risiko: Stellt sich die Kündigung im Nachhinein als unwirksam heraus, muss der Arbeitgeber den Lohn für den gesamten Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung nachzahlen – unter Umständen über viele Monate oder sogar Jahre.

Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung prüft ein sorgfältiger Arbeitgeber daher mehrere Punkte: Liegt objektiv ein wichtiger Grund vor? Ist der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und beweisbar? Wurde eine erforderliche Abmahnung erteilt? Ist die Zwei-Wochen-Frist noch gewahrt? Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört? Viele Unternehmen holen zu diesen Fragen anwaltlichen Rat ein, bevor sie eine fristlose Kündigung aussprechen.

In der Praxis versuchen Arbeitgeber häufig, nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer zu finden. Hintergrund ist das Prozessrisiko: Selbst wenn der Arbeitgeber von der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung überzeugt ist, besteht immer das Risiko einer gerichtlichen Niederlage. Daher werden viele Kündigungsschutzklagen durch einen Vergleich beendet, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Selbst wenn der Arbeitgeber scheinbar überzeugt von der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung ist, lohnt sich häufig eine rechtliche Prüfung. Die Bereitschaft vieler Arbeitgeber, sich außergerichtlich oder im Gütetermin zu einigen, zeigt, dass auch sie die Risiken eines Prozesses scheuen. Eine qualifizierte anwaltliche Vertretung kann in Verhandlungen oft eine für den Arbeitnehmer akzeptable Lösung erreichen.

Kosten und Rechtsschutz

Die Kosten für einen Fachanwalt im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich für die Berechnung ist der Gegenstandswert, der im Kündigungsschutzverfahren in der Regel einem Bruttogehalt von drei Monaten entspricht. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro beträgt der Gegenstandswert also 9.000 Euro. Die Anwaltsgebühren für außergerichtliche Tätigkeit und für ein Gerichtsverfahren liegen dann im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich.

Vor dem Arbeitsgericht trägt im ersten Rechtszug jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten fallen im ersten Rechtszug für den Arbeitnehmer nicht an. Das Kostenrisiko ist daher überschaubar und beschränkt sich auf die eigenen Anwaltskosten. In höheren Instanzen (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) gilt diese Regelung jedoch nicht mehr – dort kann die unterlegene Partei zur Tragung auch der gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet werden.

Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Zu beachten sind allerdings eventuelle Wartezeiten. Viele Rechtsschutzversicherungen sehen im Arbeitsrecht eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn vor. Wenn die Kündigung innerhalb dieser Wartezeit zugeht oder der Kündigungsgrund innerhalb der Wartezeit entstanden ist, besteht oft kein Versicherungsschutz. Prüfen Sie daher zeitnah nach Erhalt der Kündigung, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintreten wird.

Wer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und die Kosten nicht selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beratungshilfe (bei außergerichtlicher Beratung) oder Prozesskostenhilfe (im gerichtlichen Verfahren). Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Beratungshilfe ermöglicht eine anwaltliche Erstberatung gegen eine Gebühr von 15 Euro. Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der zuständige Fachanwalt kann bei der Beantragung unterstützen.

Wie ein Fachanwalt unterstützen kann

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in mehrfacher Hinsicht unterstützen. Zunächst prüft er die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung umfassend. Dabei werden sowohl formelle Aspekte (Schriftform, Betriebsratsanhörung, Fristen) als auch materielle Fragen (Vorliegen eines wichtigen Grundes, Erforderlichkeit einer Abmahnung, Interessenabwägung) untersucht. Viele fristlose Kündigungen sind angreifbar, weil der Arbeitgeber Fehler gemacht hat oder der geltend gemachte Grund nicht ausreicht.

Auf Basis dieser Prüfung entwickelt der Fachanwalt eine Strategie. Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, wird er zur Klage raten und diese fristgerecht einreichen. Ist die Rechtslage unsicher, wird er die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und mögliche Vergleichsoptionen aufzeigen. In vielen Fällen ist das Ziel nicht unbedingt die Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Höhe einer Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und der Verhandlungsposition.

Der Fachanwalt vertritt den Mandanten in allen Verfahrensschritten: Er verfasst die Klageschrift, nimmt am Gütetermin teil, führt Vergleichsverhandlungen und vertritt im Kammertermin vor Gericht. Erfahrene Arbeitsrechtler kennen die Rechtsprechung der örtlichen Arbeitsgerichte und können einschätzen, wie ein bestimmter Richter oder eine Kammer in vergleichbaren Fällen entschieden hat. Dieses Wissen ist bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten und bei Vergleichsverhandlungen wertvoll.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel digital oder telefonisch, sodass keine persönlichen Termine vor Ort erforderlich sind. Nach der Ersteinschätzung entscheidet der Mandant, ob er den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchte. Das Portal selbst erbringt keine Rechtsberatung, sondern vermittelt lediglich den Kontakt zu einem qualifizierten Anwalt aus dem Netzwerk.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen?

Nach § 4 KSchG muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und läuft auch an Wochenenden und Feiertagen. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie materiell unwirksam gewesen wäre. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Daher sollte unmittelbar nach Erhalt der Kündigung ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden.

Was kostet ein Anwalt bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab, der im Kündigungsschutzverfahren üblicherweise drei Bruttomonatsgehältern entspricht. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro beträgt der Gegenstandswert 9.000 Euro. Die Anwaltsgebühren liegen dann im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei im ersten Rechtszug ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel diese Kosten. Wer nicht versichert ist und die Kosten nicht selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe.

Ist bei jeder fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich?

Eine Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich, in der Regel aber notwendig. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis endgültig zerstören, kann ausnahmsweise auf eine Abmahnung verzichtet werden. Dies ist etwa bei Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers wie Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung der Fall. Auch bei schweren Beleidigungen oder Tätlichkeiten kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Bei weniger gravierenden Verstößen wie Unpünktlichkeit, leichten Arbeitspflichtverletzungen oder Fehlverhalten im kollegialen Umgang ist eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich. Die Beurteilung erfolgt immer im Einzelfall.

Welche Frist muss der Arbeitgeber beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung einhalten?

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist die Kenntnis der Person, die berechtigt ist, die Kündigungsentscheidung zu treffen – etwa Geschäftsführer, Vorstand oder ein entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter der Personalabteilung. Es genügt nicht die bloße Kenntnis von Gerüchten, sondern es ist eine ausreichend sichere Kenntnis vom Sachverhalt erforderlich. Wird die Zwei-Wochen-Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Diese Frist wird in der Praxis häufig überschritten, etwa weil der Arbeitgeber erst umfangreiche Ermittlungen durchführt.

Bekomme ich nach einer fristlosen Kündigung sofort Arbeitslosengeld?

Nach einer fristlosen Kündigung verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Grund ist der Vorwurf des versicherungswidrigen Verhaltens, da die Agentur davon ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit durch das eigene Verhalten des Arbeitnehmers verursacht wurde. Während der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zudem mindert sich die Gesamtanspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit. Wird die fristlose Kündigung später durch ein Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, kann die Sperrzeit nachträglich aufgehoben werden. Zusätzlich droht eine einwöchige Sperrzeit, wenn die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit (spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt) versäumt wird.

Kann ich nach einer fristlosen Kündigung eine Abfindung verlangen?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nach einer fristlosen Kündigung grundsätzlich nicht. In der Praxis werden aber viele Kündigungsschutzverfahren durch einen Vergleich beendet, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Hintergrund ist das Prozessrisiko für beide Seiten. Ist die fristlose Kündigung rechtlich angreifbar, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, eine teure Nachzahlung von Lohn über viele Monate zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, Alter des Arbeitnehmers und Verhandlungsgeschick. Als Faustformel gilt oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Über einen Fachanwalt kann eine angemessene Abfindung verhandelt werden.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine Erstanfrage zu Ihrer fristlosen Kündigung stellen. Das Portal vermittelt Ihre Anfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk. Sie erhalten eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation, in der Regel digital oder telefonisch. Der Fachanwalt prüft die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und informiert über mögliche Handlungsoptionen. Anschließend entscheiden Sie, ob Sie den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchten. Die Bearbeitung erfolgt ohne persönliche Termine vor Ort. Das Portal selbst erbringt keine Rechtsberatung, sondern stellt lediglich den Kontakt zwischen Mandant und Anwalt her. Die Vergütung des Anwalts erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Was ist der Unterschied zwischen fristloser und außerordentlicher Kündigung?

Die Begriffe fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung werden häufig synonym verwendet. Rechtlich ist die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB der Oberbegriff. Sie bezeichnet eine Kündigung, die aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Die fristlose Kündigung ist die häufigste Form der außerordentlichen Kündigung. Daneben gibt es auch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, bei der das Arbeitsverhältnis zwar außerordentlich, aber nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt endet. Diese Variante wird gewählt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aber die sofortige Beendigung nicht erforderlich ist. In der Praxis ist mit außerordentliche Kündigung gründe meist die fristlose Variante gemeint.

Ihre Situation kostenfrei einschätzen lassen

Sie haben einen konkreten Fall? Schildern Sie ihn online – ein Partner-Anwalt meldet sich innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung, kostenfrei und unverbindlich.

Jetzt Fall schildern
✓ 0 € Ersteinschätzung ✓ Antwort < 24 h ✓ Unverbindlich
anwaltarbeitsrecht.net/ ist ein Vermittlungsportal und keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt durch kooperierende, in Deutschland zugelassene Partner-Anwälte. Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Nach oben scrollen