Elternzeit wie lange? Maximal 3 Jahre
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre pro Kind und kann grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Abs.
- Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.
- Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber erfolgen – für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag.
- Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen.
- Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, und das Arbeitsverhältnis ruht.
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Elternzeit wie lange kann ich diese nehmen? Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) räumt Eltern das Recht ein, bis zu drei Jahre beruflich zu pausieren, um sich der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Diese Zeit ist flexibel gestaltbar und kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elternzeit zu gewähren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis entstehen jedoch häufig Unsicherheiten bei der korrekten Anmeldung, der Aufteilung der Zeiträume oder dem Zusammenspiel mit Mutterschutz und Elterngeld. Dieser Ratgeber erklärt sachlich, wie lange Elternzeit maximal dauern darf, welche Fristen zu beachten sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten Arbeitnehmern offenstehen.
Was bedeutet ‚Elternzeit wie lange‘?
Der Begriff beschreibt die Dauer des gesetzlichen Anspruchs auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes. Nach § 15 Abs. 2 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Diese drei Jahre können grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Ein Teil von maximal 24 Monaten lässt sich jedoch auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen.
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Mütter können die Elternzeit erst nach Ende der Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen, während Väter bereits ab dem Geburtsdatum starten können. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, dafür aber grundsätzlich auf Elterngeld nach dem BEEG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Elternzeit zu gewähren, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind.
Die Frage ‚wie lange Elternzeit‘ ist also gesetzlich klar geregelt: maximal 36 Monate. Die konkrete Ausgestaltung – ob am Stück, aufgeteilt oder teilweise verschoben – liegt im Ermessen der Eltern, sofern die Anmeldefristen eingehalten werden.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Nach § 15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Das gilt für leibliche Eltern ebenso wie für Adoptiveltern oder in Härtefällen für Verwandte bis dritten Grades. Auch Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch – der Umfang oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle.
Während der Elternzeit darf eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das kann beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber geschehen, wobei letzteres der Zustimmung des eigenen Arbeitgebers bedarf. Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen, und die Teilzeit muss mindestens zwei Monate dauern.
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Eine E-Mail oder mündliche Ankündigung genügt nicht. Für die Frist ‚wann beginnt die Elternzeit‘ ist der Zugang der schriftlichen Anmeldung beim Arbeitgeber entscheidend – nicht das Datum des Poststempels.
Typische Fehler bei der Elternzeit-Anmeldung
Ein häufiger Fehler ist die verspätete Anmeldung. Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag nehmen möchte, muss diese spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anmelden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Wird die Frist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten – der gewünschte Startzeitpunkt kann nicht realisiert werden.
Ein weiterer Stolperstein ist die unklare oder fehlerhafte Festlegung des Zeitraums. Bei der Anmeldung für die ersten beiden Lebensjahre muss verbindlich angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb dieser zwei Jahre Elternzeit genommen wird. Eine nachträgliche Änderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wer beispielsweise zunächst ein Jahr anmeldet, kann nicht einfach ein zweites Jahr anhängen, ohne dies rechtzeitig neu anzumelden.
Manche Arbeitnehmer übersehen, dass die Anmeldung der Schriftform bedarf. Eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift wird in der Praxis oft nicht anerkannt. Sicherer ist die Übergabe per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung. Zudem führt die Verwechslung von Elternzeit und Elterngeld zu Missverständnissen: Elternzeit ist die Freistellung, Elterngeld die staatliche Leistung – beides muss getrennt beantragt werden.
Wichtige Fristen und Anmelderegeln
Die zentrale Frist für die Anmeldung der Elternzeit beträgt sieben Wochen vor dem geplanten Beginn, sofern die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Diese Frist ist eine Mindestfrist – eine frühere Anmeldung ist möglich und oft sinnvoll. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden soll, gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Bei der Anmeldung für die Zeit bis zum dritten Geburtstag muss der Arbeitnehmer gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der kommenden zwei Jahre Elternzeit genommen wird. Das bedeutet: Wer direkt nach der Geburt Elternzeit anmeldet, legt damit fest, wie die ersten 24 Monate aussehen. Eine spätere Verlängerung oder Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich – außer es handelt sich um den dritten Abschnitt, für den ein besonderer Härtefall geltend gemacht werden kann.
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Arbeitgeber dürfen während der Elternzeit und in dieser Schutzfrist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen. Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder auf – eine erneute Anmeldung ist nicht erforderlich.
Aufteilung und Übertragung der Elternzeit
Die drei Jahre Elternzeit können in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Das ermöglicht eine flexible Gestaltung: Mütter nehmen beispielsweise die ersten zwölf Monate, kehren dann in Teilzeit zurück und nutzen einen weiteren Abschnitt später. Väter können parallel oder zeitversetzt Elternzeit nehmen. Beide Elternteile haben jeweils einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre.
Von den drei Jahren können maximal 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Diese Übertragung muss jedoch rechtzeitig – 13 Wochen vor Beginn – angemeldet werden. Der Arbeitgeber kann diesen dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt. Für die ersten beiden Abschnitte bis zum dritten Geburtstag besteht kein Ablehnungsrecht.
In der Praxis wird die Aufteilung häufig genutzt, um Betreuungslücken zu schließen oder berufliche Projekte abzuschließen. Wichtig: Jeder neue Abschnitt erfordert eine fristgerechte schriftliche Anmeldung. Wer die Fristen versäumt, verliert nicht den Anspruch auf die restlichen Monate, kann diese aber nicht mehr zum ursprünglich gewünschten Zeitpunkt nehmen.
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Sonderfälle: Frühgeburt, Mehrlinge, Adoption
Bei Frühgeburten verlängert sich die maximale Dauer der Elternzeit nicht – sie bleibt bei drei Jahren pro Kind. Allerdings verschiebt sich bei Frühgeburten die Mutterschutzfrist: Die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt werden an die acht Wochen nach der Geburt angehängt. Das bedeutet, dass Mütter von Frühgeborenen insgesamt eine längere Mutterschutzfrist haben, bevor die Elternzeit beginnen kann.
Bei Mehrlingen – etwa Zwillingen oder Drillingen – besteht der Elternzeitanspruch von drei Jahren pro Elternteil, nicht pro Kind. Das heißt: Auch bei Zwillingen kann jeder Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit nehmen, nicht sechs. Allerdings kann die Elternzeit für Mehrlinge bis zum achten Geburtstag der Kinder flexibel gestaltet werden, da sich die Übertragungsmöglichkeit von 24 Monaten auf jedes Kind bezieht.
Bei Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes beginnt die Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes und kann bis zum achten Geburtstag genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Auch hier gelten die gleichen Anmeldefristen und Aufteilungsregeln. Großeltern können unter engen Voraussetzungen Elternzeit nehmen, wenn die Eltern selbst minderjährig sind oder sich in Ausbildung befinden.
Kosten und rechtliche Unterstützung
Die Inanspruchnahme der Elternzeit selbst verursacht keine Kosten – es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch. Arbeitnehmer erhalten während der Elternzeit kein Gehalt vom Arbeitgeber, können aber Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt und beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich.
Rechtliche Probleme entstehen häufig bei der korrekten Anmeldung, bei Streitigkeiten über Teilzeitwünsche während der Elternzeit oder bei Kündigungen trotz Kündigungsschutz. In solchen Fällen kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll sein. Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind nach § 34 RVG auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, sofern keine Wartezeit mehr besteht.
Wer finanziell nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen, die an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet wird. Der Partner-Anwalt prüft den Fall und erläutert die rechtlichen Handlungsoptionen.
Wie ein Fachanwalt unterstützen kann
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann bei komplexen Fragen zur Elternzeit beraten – etwa wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt, die Anmeldung nicht anerkennt oder während der Elternzeit kündigt. Auch bei Streitigkeiten über Teilzeitansprüche während der Elternzeit oder bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen nach Rückkehr ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Fachanwälte prüfen, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, und können bei Bedarf außergerichtliche Verhandlungen führen oder vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer unkompliziert eine Anfrage stellen. Das Portal leitet die Anfrage an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weiter, der den Sachverhalt prüft und eine erste Einschätzung abgibt. Die Erstanfrage ist für den Nutzer kostenlos. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine weitergehende Beratung oder Vertretung, werden die Kosten transparent nach RVG abgerechnet oder können über eine bestehende Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel digital oder telefonisch. Der Partner-Anwalt erläutert die rechtlichen Optionen, prüft Fristen und Formvorschriften und kann bei Bedarf Schriftsätze, Widersprüche oder Klagen vorbereiten. Gerade bei kurzen Fristen – etwa wenn der Arbeitgeber die Elternzeit zu Unrecht ablehnt oder eine Kündigung ausspricht – ist schnelle rechtliche Klärung entscheidend.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich maximal Elternzeit nehmen?
Pro Kind stehen Ihnen bis zu drei Jahre Elternzeit zu (§ 15 Abs. 2 BEEG). Diese können grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr genommen werden. Bis zu 24 Monate lassen sich auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch – beide können die Elternzeit auch gleichzeitig oder zeitversetzt nehmen.
Welche Frist muss ich für die Anmeldung einhalten?
Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes müssen Sie die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber einreichen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen. Eine verspätete Anmeldung führt dazu, dass die Elternzeit erst später beginnen kann – der gewünschte Startzeitpunkt ist dann nicht mehr durchsetzbar.
Kann der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Elternzeit fristgerecht und schriftlich anmelden, muss der Arbeitgeber diese gewähren. Eine Ausnahme gilt nur für den dritten Abschnitt der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: Hier kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). Die ersten beiden Abschnitte bis zum dritten Geburtstag dürfen nicht abgelehnt werden.
Was kostet eine anwaltliche Beratung zur Elternzeit?
Eine anwaltliche Erstberatung ist nach § 34 RVG auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für arbeitsrechtliche Beratungen. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie zunächst eine kostenlose Erstanfrage stellen, die an einen Partner-Anwalt weitergeleitet wird. Dieser prüft Ihren Fall und erläutert die weiteren Schritte und Kosten transparent.
Wann beginnt die Elternzeit frühestens?
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Mütter können die Elternzeit erst nach Ende der achtwöchigen Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen, da diese gesetzlich verpflichtend ist. Väter und weitere Berechtigte können die Elternzeit bereits ab dem Tag der Geburt beginnen. Bei Adoptiv- oder Pflegekindern startet die Elternzeit ab Aufnahme des Kindes (§ 15 Abs. 2 BEEG).
Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja, während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das kann beim bisherigen Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber geschehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeit: Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen, und die Teilzeit muss mindestens zwei Monate dauern.
Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist verpasse?
Wenn Sie die Sieben-Wochen-Frist (bzw. 13 Wochen für Elternzeit ab dem dritten Geburtstag) nicht einhalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Sie verlieren nicht den Anspruch auf die drei Jahre Elternzeit insgesamt, können diese aber nicht mehr zum ursprünglich gewünschten Zeitpunkt starten. In dringenden Ausnahmefällen – etwa bei Frühgeburt – zeigen sich Arbeitgeber oft kulant, rechtlich durchsetzbar ist ein früherer Beginn dann aber nicht.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Sie stellen über das Portal eine kostenlose Erstanfrage mit Ihrem Anliegen. Diese wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet. Der Anwalt prüft Ihren Fall und nimmt Kontakt mit Ihnen auf – in der Regel telefonisch oder per E-Mail. Er erläutert die rechtliche Situation, Fristen und Handlungsoptionen. Entscheiden Sie sich für eine weitergehende Beratung oder Vertretung, werden die Kosten nach RVG transparent dargelegt.
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