Ratgeber Arbeitsrecht

Nachweisgesetz im Arbeitsvertrag

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber seit August 2022 in erweiterter Form, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten.
  • Die wichtigsten Angaben müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, weitere Pflichtangaben innerhalb von sieben Tagen, und alle übrigen Bedingungen innerhalb eines Monats nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 2 NachwG).
  • Fehlt die Niederlegung oder ist sie unvollständig, drohen Arbeitgebern Bußgelder bis 2.000 Euro pro Verstoß.
  • Arbeitnehmer können fehlende Angaben einklagen und haben im Streitfall bessere Beweischancen, wenn keine ordnungsgemäße Dokumentation vorliegt.

Das Nachweisgesetz im Arbeitsvertrag regelt, welche Vertragsbedingungen Arbeitgeber schriftlich dokumentieren und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen. Seit der Gesetzesnovelle im August 2022, die auf einer EU-Richtlinie basiert, wurden die Nachweispflichten erheblich ausgeweitet. Neben den klassischen Angaben wie Gehalt und Arbeitszeit müssen nun auch Details zu Probezeit, Fortbildung oder Kündigungsfristen niedergelegt werden. Das Nachweisgesetz gilt unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert – auch bei mündlichen Vereinbarungen greift die Dokumentationspflicht. Dieser Ratgeber erläutert, welche Pflichtangaben erforderlich sind, welche Fristen Arbeitgeber beachten müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. Zudem erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktische Hinweise für den Umgang mit fehlerhaften oder unvollständigen Nachweisen.

Was ist das Nachweisgesetz im Arbeitsvertrag?

Das Nachweisgesetz (NachwG) ist ein eigenständiges Bundesgesetz, das Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. Es gilt parallel zum Arbeitsvertrag und ergänzt die allgemeinen Regelungen des § 611a BGB. Während der Arbeitsvertrag selbst auch mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden kann, schreibt das Nachweisgesetz zwingend eine schriftliche Dokumentation vor.

Das Gesetz wurde im August 2022 grundlegend reformiert, um die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umzusetzen. Die Nachweispflicht betrifft nahezu alle Arbeitsverhältnisse – ausgenommen sind nur Beschäftigungen mit einer Dauer von unter einem Monat. Selbst Minijobs, Teilzeitstellen oder befristete Verträge fallen unter das Nachweisgesetz. Der Arbeitgeber muss die Niederlegung von sich aus vornehmen; der Arbeitnehmer muss nicht aktiv danach fragen.

Der Nachweis kann in Form eines Arbeitsvertrags erfolgen, der alle Pflichtangaben enthält, oder als separate Niederschrift. Wichtig: Eine E-Mail oder ein PDF-Dokument genügt nicht. Das Gesetz verlangt die Aushändigung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers oder einer bevollmächtigten Person. Elektronische Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes sind zulässig, einfache digitale Kopien jedoch nicht.

Welche Pflichtangaben verlangt das Nachweisgesetz?

§ 2 NachwG listet detailliert auf, welche Informationen die Niederschrift enthalten muss. Die Angaben sind in drei Fristengruppen unterteilt. Bereits am ersten Arbeitstag müssen Name und Anschrift beider Vertragsparteien sowie der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn müssen folgende Angaben schriftlich niedergelegt werden: die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen und Zulagen, die vereinbarte Arbeitszeit, sowie Informationen zur Überstundenregelung und deren Vergütung oder Abgeltung.

Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sind weitere Pflichtangaben zu dokumentieren. Dazu zählen die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Vereinbarung zur Kündigungsfrist und das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, ein allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Angaben zur Möglichkeit der Anordnung von Überstunden. Neu hinzugekommen sind 2022 auch die Pflicht zur Angabe der Dauer und Bedingungen der Probezeit, Informationen zu Fort- und Weiterbildungsansprüchen sowie – bei wechselnden Arbeitsorten – eine Beschreibung der Einsatzorte.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich das Ende oder die vorhersehbare Dauer anzugeben. Wird die Arbeit überwiegend im Ausland geleistet, muss der Arbeitgeber über die Dauer, die Währung der Vergütung, etwaige Sachleistungen und die Bedingungen der Rückkehr informieren. Der Katalog ist abschließend, aber umfassend. In der Praxis empfiehlt sich ein vollständiger Arbeitsvertrag, der alle Pflichtangaben integriert, anstelle einer separaten Niederschrift.

Fristen im Nachweisgesetz – wann muss was vorliegen?

Das Nachweisgesetz arbeitet mit gestaffelten Fristen. Die Grundregel: Je relevanter die Information für den Arbeitsbeginn, desto schneller muss sie vorliegen. Am ersten Arbeitstag muss der Arbeitnehmer bereits über Namen, Anschriften und Beginn des Arbeitsverhältnisses informiert sein. Diese Sofort-Pflicht stellt sicher, dass grundlegende Identifikationsdaten von Anfang an dokumentiert sind.

Die Sieben-Tage-Frist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2-6 NachwG betrifft Kernelemente wie Vergütung, Arbeitszeit und Probezeit. Diese Angaben sind für die praktische Arbeit unmittelbar relevant. Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn, nicht mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung. Fällt der siebte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist nicht automatisch am nächsten Werktag – das Nachweisgesetz kennt keine Fristverschiebung nach § 193 BGB. Arbeitgeber sollten daher nicht bis zum letzten Tag warten.

Die Ein-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7-13 NachwG gilt für alle weiteren Pflichtangaben. Ein Monat bedeutet im juristischen Sinn grundsätzlich die Frist bis zum entsprechenden Tag des Folgemonats. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 15. März, endet die Monatsfrist am 15. April. Bei Änderungen bestehender Arbeitsverhältnisse gilt: Der Arbeitgeber muss spätestens am Tag der Änderung eine schriftliche Mitteilung aushändigen (§ 3 NachwG). Nachträgliche Korrekturen sind möglich, entbinden aber nicht von der ursprünglichen Fristpflicht.

Typische Fehler und Stolperfallen beim Nachweis

In der Praxis kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Nachweisgesetz, oft aus Unwissenheit oder organisatorischen Gründen. Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber übergibt den Arbeitsvertrag erst Wochen nach Arbeitsbeginn. Selbst wenn der Vertrag alle Pflichtangaben enthält, ist die Frist versäumt, sobald er nicht rechtzeitig ausgehändigt wird. Die bloße Unterzeichnung am ersten Tag genügt nicht – der Arbeitnehmer muss ein Exemplar physisch erhalten.

Ein weiterer Fehler betrifft unvollständige Angaben. Viele Arbeitgeber geben zwar die Vergütungshöhe an, vergessen aber die Zusammensetzung (Grundgehalt, Zulagen, Boni) oder schweigen zur Überstundenregelung. Auch pauschale Verweise auf "gesetzliche Regelungen" bei Urlaub oder Kündigungsfristen reichen nicht aus, wenn der Arbeitnehmer konkret Anspruch auf mehr als das gesetzliche Minimum hat. Das Nachweisgesetz verlangt individuelle, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene Angaben.

Problematisch ist auch die rein digitale Übermittlung. Viele Unternehmen versenden Verträge per E-Mail oder stellen sie in einem Mitarbeiterportal bereit. Das erfüllt die Schriftform nach § 2 Abs. 2 NachwG nicht. Nur eine Papierausfertigung mit Originalunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur genügen. Schließlich wird häufig vergessen, Änderungen schriftlich zu dokumentieren. Mündliche Nebenabreden zu Arbeitszeit oder Vergütung sind zwar wirksam, müssen aber umgehend nach § 3 NachwG niedergelegt werden. Fehlt die Aktualisierung, droht ebenfalls ein Verstoß.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz

Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht macht den Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, auch wenn der Arbeitgeber keine oder eine unvollständige Niederschrift aushändigt. Allerdings drohen dem Arbeitgeber Bußgelder. Nach § 4 NachwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt oder die Arbeitsschutzbehörde) Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 2.000 Euro pro Einzelverstoß ahnden. Bei systematischen Verstößen – etwa wenn ein Unternehmen dauerhaft keinen Nachweis erstellt – können die Bußgelder erheblich aufsummieren.

Arbeitnehmer haben zudem einen individuellen Anspruch auf Aushändigung der Niederschrift. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht klagen und die Übergabe eines ordnungsgemäßen Nachweises verlangen. Die Klage ist vergleichsweise unkompliziert, da im Arbeitsrecht in erster Instanz keine Gerichtskosten anfallen und bei einem geringen Streitwert oft auch keine Anwaltskosten für die Gegenseite zu tragen sind.

Besonders relevant ist die Beweislastumkehr bei fehlendem Nachweis. Gibt es Streit über die Vertragsbedingungen – etwa über die Höhe der Vergütung oder die Dauer der Probezeit – und hat der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Niederschrift vorgelegt, trägt er die Beweislast dafür, dass seine Version zutrifft. Das kann sich in Kündigungsschutzverfahren, bei Überstundenklagen oder Lohnstreitigkeiten negativ auswirken. Arbeitgeber haben also ein unmittelbares Eigeninteresse an einer lückenlosen Dokumentation.

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Handlungsoptionen für Arbeitnehmer ohne Nachweis

Erhalten Arbeitnehmer keinen oder nur einen unvollständigen Nachweis, sollten sie zunächst den Arbeitgeber schriftlich – idealerweise per E-Mail mit Lesebestätigung – zur Aushändigung auffordern. Eine solche Aufforderung ist keine Kündigungsdrohung und gefährdet das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht. Die Anfrage sollte konkret benennen, welche Angaben fehlen oder unklar sind. Eine kurze Frist von sieben bis 14 Tagen ist angemessen.

Bleibt der Arbeitgeber untätig, können Arbeitnehmer die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Diese prüft den Sachverhalt und kann ein Bußgeldverfahren einleiten. Parallel oder alternativ steht der Klageweg offen. Eine Klage auf Erteilung der Niederschrift ist vor dem Arbeitsgericht am Arbeitsort oder am Sitz des Arbeitgebers zu erheben. In der ersten Instanz entfallen für Arbeitnehmer die Gerichtskosten, und bei niedrigem Streitwert (oft wird der Wert auf 500 bis 1.000 Euro festgesetzt) halten sich auch Anwaltskosten in Grenzen.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten alle vorhandenen Unterlagen sammeln – Stellenausschreibungen, E-Mail-Korrespondenz, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen. Diese Dokumente helfen, die tatsächlich vereinbarten Bedingungen zu belegen, falls es später zu einem Rechtsstreit kommt. Arbeitnehmer haben zudem ein Recht, eigene Notizen oder Gesprächsprotokolle anzufertigen, die bei Unstimmigkeiten als Indiz dienen können. Im Streitfall ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Pflichten und Risiken für Arbeitgeber

Aus Arbeitgebersicht ist die Einhaltung des Nachweisgesetzes nicht nur eine Formalität, sondern ein zentrales Element ordnungsgemäßer Personalverwaltung. Die gestaffelten Fristen erfordern eine klare interne Organisation: HR-Abteilungen oder Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass Verträge rechtzeitig erstellt, geprüft und ausgehändigt werden. Besonders bei kurzfristigen Einstellungen oder hohem Personalwechsel besteht das Risiko, dass Fristen übersehen werden.

Arbeitgeber sollten standardisierte Vertragsvorlagen nutzen, die alle Pflichtangaben nach § 2 NachwG abdecken. Individuelle Ergänzungen – etwa zu variablen Vergütungsbestandteilen, Dienstwagenregelungen oder Versetzungsklauseln – müssen klar und vollständig dokumentiert sein. Vage Formulierungen wie "Überstunden werden nach Absprache geregelt" oder "Urlaub nach betrieblichen Möglichkeiten" sind nicht ausreichend. Das Gesetz verlangt eindeutige Angaben.

Bei Vertragsänderungen ist besondere Sorgfalt geboten. Jede Änderung muss spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt werden (§ 3 NachwG). Das gilt auch für scheinbar geringfügige Anpassungen wie die Erhöhung der Wochenarbeitszeit um zwei Stunden. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder und im Streitfall eine ungünstige Beweislage. Arbeitgeber, die systematisch gegen das Nachweisgesetz verstoßen, riskieren zudem Reputationsschäden und Probleme bei Betriebsprüfungen. Über spezialisierte Portale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Unternehmen bei Unsicherheiten eine rechtliche Ersteinschätzung einholen und Vertragsvorlagen prüfen lassen.

Wann hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Rechtliche Unterstützung ist sinnvoll, sobald Unklarheiten über die Vertragsbedingungen bestehen oder ein Arbeitgeber die Aushändigung der Niederschrift verweigert. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die vorliegende Dokumentation den Anforderungen des Nachweisgesetzes genügt, welche Angaben fehlen oder fehlerhaft sind und wie diese durchgesetzt werden können. Auch bei Kündigungen oder Abmahnungen, die auf angebliche Vertragsverstöße gestützt werden, ist entscheidend, ob überhaupt eine rechtswirksame schriftliche Vereinbarung existiert.

Für Arbeitgeber lohnt sich anwaltliche Beratung insbesondere bei der Erstellung oder Überarbeitung von Arbeitsverträgen und Vertragsmustern. Die Gesetzesnovelle 2022 hat viele ältere Vorlagen obsolet gemacht. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass alle aktuellen Pflichtangaben enthalten sind, Klauseln rechtssicher formuliert sind und die Fristen eingehalten werden. Auch bei geplanten Änderungen des Arbeitsverhältnisses – etwa Versetzung, Gehaltsanpassung oder Arbeitszeitreduzierung – sollte vorab geprüft werden, welche Dokumentationspflichten bestehen.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Das Verfahren ist unkompliziert: Nach Schilderung des Sachverhalts und Upload relevanter Unterlagen erfolgt eine schriftliche oder telefonische Rückmeldung innerhalb kurzer Zeit. So lässt sich schnell klären, ob und wie ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz geltend gemacht oder vermieden werden kann.

FAQ

Häufige Fragen

Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitgeber die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz aushändigen?

Die Fristen sind gestaffelt. Die wichtigsten Angaben (Name, Anschrift, Beginn des Arbeitsverhältnisses) müssen am ersten Arbeitstag vorliegen. Weitere zentrale Informationen wie Vergütung, Arbeitszeit und Probezeit sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Arbeitsbeginn schriftlich zu dokumentieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 2-6 NachwG). Alle übrigen Pflichtangaben, etwa zu Urlaub, Kündigungsfristen und Fortbildung, müssen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt und ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 7-13 NachwG). Bei Änderungen bestehender Verträge gilt: Mitteilung spätestens am Tag der Änderung (§ 3 NachwG).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber gegen das Nachweisgesetz verstößt?

Der Arbeitsvertrag bleibt trotz fehlendem oder unvollständigem Nachweis wirksam. Allerdings drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 2.000 Euro pro Verstoß (§ 4 NachwG). Arbeitnehmer können die Aushändigung der Niederschrift gerichtlich durchsetzen. Besonders relevant: Im Streitfall über Vertragsinhalte trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er keine ordnungsgemäße Niederschrift vorgelegt hat. Das kann sich in Kündigungsschutz-, Lohn- oder Überstundenverfahren erheblich zu Lasten des Arbeitgebers auswirken. Zudem können Aufsichtsbehörden wie das Gewerbeaufsichtsamt Kontrollen durchführen und Bußgelder verhängen.

Genügt ein per E-Mail verschickter Arbeitsvertrag den Anforderungen des Nachweisgesetzes?

Nein. Das Nachweisgesetz verlangt die Schriftform nach § 126 BGB, das heißt eine Papierausfertigung mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers oder einer bevollmächtigten Person. Ein per E-Mail versandtes PDF oder eine eingescannte Kopie erfüllt diese Anforderung nicht. Elektronische Dokumente sind nur dann ausreichend, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des eIDAS-Verordnung versehen sind (§ 2 Abs. 2 NachwG). In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein unterschriebenes Papierexemplar aushändigen oder ein rechtsgültig elektronisch signiertes Dokument übermitteln.

Welche Kosten entstehen, wenn ich als Arbeitnehmer die Aushändigung der Niederschrift einklage?

Im Arbeitsrecht fallen in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Gerichtskosten für die Parteien an. Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Der Streitwert für eine Klage auf Aushändigung der Niederschrift wird in der Regel niedrig angesetzt (oft 500 bis 1.000 Euro), sodass die Anwaltskosten überschaubar bleiben. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, kann die Kosten oft über diese abrechnen. Alternativ besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Gilt das Nachweisgesetz auch für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen?

Ja, das Nachweisgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für Minijobs (geringfügige Beschäftigung) und Teilzeitstellen. Ausgenommen sind nur Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von höchstens einem Monat (§ 1 Abs. 1 NachwG). Selbst bei Aushilfstätigkeiten, befristeten Verträgen oder Saisonarbeit muss der Arbeitgeber alle Pflichtangaben fristgerecht schriftlich niederlegen. Die Tatsache, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, befreit nicht von der Dokumentationspflicht. Arbeitgeber sollten daher auch für kurzfristige Einstellungen standardisierte Vertragsvorlagen bereithalten.

Kann ich als Arbeitnehmer einen fehlenden Nachweis auch nachträglich einfordern?

Ja. Der Anspruch auf Aushändigung der Niederschrift besteht fort, solange das Arbeitsverhältnis andauert, und verjährt erst drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 195 BGB. Arbeitnehmer können also auch nach Monaten oder Jahren die Übergabe eines ordnungsgemäßen Nachweises verlangen. Allerdings kann ein sehr später Zeitpunkt die Beweislage erschweren, wenn Streit über die damals vereinbarten Bedingungen entsteht. Es empfiehlt sich daher, den Arbeitgeber zeitnah – am besten schriftlich – zur Aushändigung aufzufordern, sobald klar wird, dass kein oder nur ein unvollständiger Nachweis vorliegt.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ konkret ab?

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber füllen auf anwaltarbeitsrecht.net/ ein Formular aus, in dem sie ihr arbeitsrechtliches Anliegen schildern – etwa fehlender Nachweis, unklare Vertragsbedingungen oder Streit über Pflichtangaben. Relevante Dokumente können hochgeladen werden. Die Anfrage wird anschließend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft den Sachverhalt und meldet sich schriftlich oder telefonisch mit einer ersten Einschätzung zurück. Die Erstanfrage ist in der Regel kostenfrei. Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung wird dann ein individuelles Honorar vereinbart. Das Portal selbst bietet keine Rechtsberatung, sondern vermittelt lediglich den Kontakt zu spezialisierten Anwälten.

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