Probezeit verlängern
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Die Probezeit beträgt in Deutschland üblicherweise bis zu sechs Monate und darf gemäß § 622 Abs.
- 3 BGB diese Höchstdauer nicht überschreiten.
- Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich unwirksam.
- Nur in Ausnahmefällen – etwa bei längerer Krankheit oder Elternzeit – kann eine Verlängerung arbeitsvertraglich vereinbart werden, sofern beide Parteien zustimmen.
- Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Probezeit verlängern – diese Frage stellt sich in der Praxis häufig, wenn Arbeitgeber meinen, einen Arbeitnehmer noch nicht abschließend beurteilen zu können, oder wenn krankheitsbedingte Ausfallzeiten eine faire Einschätzung erschwert haben. Gleichzeitig sind Arbeitnehmer oft unsicher, ob eine einseitige Verlängerung zulässig ist oder ob sie zustimmen müssen. Das Gesetz setzt hier enge Grenzen: § 622 Abs. 3 BGB legt die maximale Probezeitdauer auf sechs Monate fest. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Verlängerung der Probezeit rechtlich zulässig ist, welche Fristen gelten und worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen.
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{ "h2": "Was bedeutet „Probezeit verlängern"?", "text": "Die Probezeit ist ein befristeter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Parteien prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – unabhängig davon, wer kündigt.\n\nEine Verlängerung der Probezeit bedeutet, dass dieser Zeitraum über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus ausgedehnt werden soll. Häufig ist dies der Fall, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt war oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb arbeiten konnte. Der Arbeitgeber argumentiert dann, er habe den Arbeitnehmer nicht ausreichend beurteilen können.\n\nRechtlich ist eine Verlängerung jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist unwirksam. Vielmehr bedarf es einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zudem darf die verlängerte Probezeit die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten tatsächlicher Beschäftigung nicht überschreiten. Wird diese Grenze missachtet, endet die Probezeit automatisch nach sechs Monaten – mit der Folge, dass der volle Kündigungsschutz greift." }, { "h2": "Gesetzliche Höchstdauer und Grenzen", "text": "§ 622 Abs. 3 BGB legt fest, dass die Probezeit höchstens sechs Monate dauern darf. Diese Regelung ist zwingend und kann durch Arbeitsvertrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verlängert werden. Selbst wenn im Vertrag eine längere Probezeit vereinbart wurde, ist die Klausel insoweit unwirksam – die Probezeit endet nach sechs Monaten.\n\nDie Sechsmonatsfrist beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitet – etwa wegen Krankheit, Elternzeit oder unbezahltem Urlaub – werden in der Regel nicht auf die Probezeitdauer angerechnet. Hier kann eine Verlängerung vereinbart werden, sodass die Probezeit faktisch erst nach sechs Monaten aktiver Beschäftigung endet.\n\nEntscheidend ist: Eine solche Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit schriftlich vereinbart werden. Eine rückwirkende Verlängerung ist nicht möglich. Zudem muss die Vereinbarung freiwillig erfolgen – der Arbeitnehmer kann nicht zur Zustimmung gezwungen werden. Verweigert er die Zustimmung, endet die Probezeit wie ursprünglich vereinbart, und es gelten die regulären Kündigungsfristen sowie – nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – der Kündigungsschutz nach dem KSchG." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine wirksame Verlängerung", "text": "Eine Verlängerung der Probezeit ist nur dann wirksam, wenn mehrere Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Erstens: Es muss ein sachlicher Grund vorliegen. In der Praxis wird dies meist bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit, Elternzeit oder anderen Ausfallzeiten anerkannt, die eine faire Beurteilung des Arbeitnehmers verhindern.\n\nZweitens: Die Verlängerung muss einvernehmlich vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig die Probezeit verlängern – auch nicht durch Verweis auf eine Vertragsklausel. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie keine Rechtspflicht zur Zustimmung haben. Lehnen sie ab, gilt die ursprüngliche Probezeitdauer.\n\nDrittens: Die Verlängerung darf nur den Zeitraum umfassen, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich abwesend war. Eine pauschale Verlängerung um mehrere Monate ohne entsprechende Fehlzeiten ist unwirksam. Viertens: Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Zwar ist Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber dringend zu empfehlen.\n\nFünftens: Die Gesamtdauer der Probezeit – inklusive Verlängerung – darf sechs Monate tatsächlicher Beschäftigung nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, endet die Probezeit automatisch, und der Arbeitnehmer genießt den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG, sofern er länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Arbeitgeber meinen, die Probezeit einseitig verlängern zu können. Dies ist rechtlich nicht zulässig. Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die dem Arbeitgeber ein solches Recht einräumt, ist diese Klausel unwirksam – sie verstößt gegen § 622 Abs. 3 BGB und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB.\n\nEin weiterer Fehler: Arbeitgeber verlängern die Probezeit rückwirkend oder erst nach deren Ablauf. Auch dies ist unwirksam. Die Verlängerungsvereinbarung muss spätestens vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit getroffen werden. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, gelten die regulären Kündigungsfristen und gegebenenfalls der Kündigungsschutz.\n\nArbeitnehmer wiederum glauben oft, sie müssten einer Verlängerung zustimmen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Das ist falsch. Die Zustimmung ist freiwillig. Lehnt der Arbeitnehmer ab, hat dies keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen – der Arbeitgeber darf deshalb nicht kündigen oder den Arbeitnehmer benachteiligen.\n\nSchließlich wird häufig übersehen, dass auch während der Probezeit Sonderkündigungsschutz greift. Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz. Eine Kündigung während der Probezeit ist hier nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Eine Verlängerung der Probezeit ändert daran nichts." }, { "h2": "Probezeit verkürzen – die Kehrseite", "text": "Während die Verlängerung der Probezeit an enge gesetzliche Vorgaben gebunden ist, steht es den Parteien frei, die Probezeit zu verkürzen oder ganz auf sie zu verzichten. Eine kürzere Probezeit – etwa drei Monate – ist im Arbeitsvertrag zulässig und bedarf keiner besonderen Begründung.\n\nFür Arbeitnehmer kann eine Verkürzung vorteilhaft sein: Sie erlangen früher den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG und profitieren von längeren Kündigungsfristen. Für Arbeitgeber hingegen verkürzt sich die Zeitspanne, in der sie das Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist beenden können.\n\nIn der Praxis wird die Probezeit häufig dann verkürzt, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägige Erfahrung mitbringt oder in einer früheren befristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber tätig war. Auch tarifvertragliche Regelungen können kürzere Probezeiten vorsehen.\n\nEine nachträgliche Verkürzung der Probezeit ist ebenfalls möglich und bedarf – anders als die Verlängerung – keiner besonderen Voraussetzungen. Sie kann durch einvernehmliche Vereinbarung oder einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen, indem dieser auf das Recht zur verkürzten Kündigungsfrist verzichtet. Arbeitnehmer sollten eine solche Vereinbarung schriftlich festhalten, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Probezeit verkürzt wurde." }, { "h2": "Wichtige Fristen rund um das Probezeit-Ende", "text": "Das Probezeit-Ende markiert einen entscheidenden Zeitpunkt im Arbeitsverhältnis. Ab diesem Moment gelten die regulären Kündigungsfristen – für Arbeitnehmer meist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.\n\nZudem greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das bedeutet: Eine Kündigung ist nur noch wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – also auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden kann. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.\n\nDie Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt gemäß § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Diese Frist gilt für beide Seiten und kann nicht durch Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Eine Verlängerung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist hingegen zulässig.\n\nWichtig: Endet die Probezeit am 30. Juni, gilt ab 1. Juli die reguläre Kündigungsfrist. Eine Kündigung, die am 29. Juni mit Wirkung zum 13. Juli ausgesprochen wird, ist nur dann wirksam, wenn sie noch innerhalb der Probezeit zugeht. Geht sie erst am 1. Juli zu, muss die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber", "text": "Arbeitnehmer, denen eine Verlängerung der Probezeit angeboten wird, sollten zunächst prüfen, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Waren sie tatsächlich längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder in Elternzeit, kann eine Verlängerung im beiderseitigen Interesse liegen – der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit zur Beurteilung, der Arbeitnehmer vermeidet eine vorschnelle Kündigung.\n\nWichtig ist jedoch, dass die Zustimmung freiwillig erfolgt. Arbeitnehmer sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und im Zweifel arbeitsrechtlichen Rat einholen. Lehnen sie die Verlängerung ab, endet die Probezeit wie ursprünglich vereinbart. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung kann auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden – insbesondere, wenn sie als Reaktion auf die verweigerte Zustimmung erfolgt.\n\nArbeitgeber sollten eine Verlängerung rechtzeitig und schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Die Vereinbarung sollte den Grund der Verlängerung und die neue Dauer klar benennen. Zudem empfiehlt es sich, die tatsächlichen Fehlzeiten zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Verlängerung sachlich gerechtfertigt war.\n\nBeide Seiten können sich über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um die rechtliche Zulässigkeit einer Verlängerung prüfen zu lassen. Eine kostenlose Ersteinschätzung hilft, Fehler zu vermeiden und die eigene Position zu klären." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann", "text": "Die Frage, ob eine Verlängerung der Probezeit wirksam ist oder durchgesetzt werden kann, erfordert oft eine individuelle Prüfung des Arbeitsvertrags und der konkreten Umstände. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert die vertraglichen Regelungen, prüft die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen und berät zu den Erfolgsaussichten einer Zustimmung oder Ablehnung.\n\nFür Arbeitnehmer kann ein Anwalt klären, ob eine bereits ausgesprochene Verlängerung wirksam ist oder ob bereits der volle Kündigungsschutz greift. Wurde nach vermeintlicher Probezeitverlängerung eine Kündigung ausgesprochen, prüft der Anwalt, ob die Kündigung unwirksam ist – etwa weil die Probezeit bereits abgelaufen war.\n\nFür Arbeitgeber erstellt ein Fachanwalt rechtssichere Verlängerungsvereinbarungen und berät, wie Fehlzeiten dokumentiert und nachgewiesen werden können. Zudem kann er prüfen, ob alternative Gestaltungen – etwa eine Befristung oder eine Änderungskündigung – sinnvoller sind.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber kostenlos eine Erstanfrage stellen. Diese wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine unverbindliche Ersteinschätzung abgibt. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch – ohne persönlichen Termin. So erhalten Betroffene schnell Klarheit, ob und wie sie vorgehen sollten." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber die Probezeit einseitig verlängern?
Nein, eine einseitige Verlängerung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. § 622 Abs. 3 BGB legt die maximale Probezeitdauer auf sechs Monate fest. Eine Verlängerung bedarf der einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Verlängerungsrecht einräumt, ist diese unwirksam. Arbeitnehmer können eine Verlängerung ablehnen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.
Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?
Die Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen. Diese Frist ist eine gesetzliche Höchstgrenze und kann durch Arbeitsvertrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers überschritten werden. Wird im Vertrag eine längere Probezeit vereinbart, ist die Klausel insoweit unwirksam – die Probezeit endet automatisch nach sechs Monaten. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nur dann möglich, wenn Ausfallzeiten wie Krankheit oder Elternzeit dazu führen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich weniger als sechs Monate gearbeitet hat.
Wann ist eine Verlängerung der Probezeit zulässig?
Eine Verlängerung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt – etwa längere krankheitsbedingte Abwesenheit oder Elternzeit – und beide Parteien vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit schriftlich zustimmen. Die Verlängerung darf nur den Zeitraum der tatsächlichen Abwesenheit umfassen und die Gesamtdauer von sechs Monaten aktiver Beschäftigung nicht überschreiten. Fehlt es an der Zustimmung oder wird die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit vereinbart, ist sie unwirksam. Der Arbeitnehmer genießt dann bereits den vollen Kündigungsschutz.
Was passiert, wenn die Probezeit unwirksam verlängert wurde?
Wurde die Probezeit unwirksam verlängert, endet sie nach der ursprünglich vereinbarten Dauer – spätestens jedoch nach sechs Monaten. Ab diesem Zeitpunkt gelten die regulären Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Zudem greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG. Eine Kündigung, die nach Ablauf der wirksamen Probezeit mit zweiwöchiger Frist ausgesprochen wurde, ist unwirksam. Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen.
Kann die Probezeit auch verkürzt werden?
Ja, eine Verkürzung der Probezeit ist jederzeit möglich und bedarf keiner besonderen Voraussetzungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit – etwa drei Monate – vereinbaren oder ganz auf eine Probezeit verzichten. Auch eine nachträgliche Verkürzung durch einvernehmliche Vereinbarung ist zulässig. Für Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass sie früher den vollen Kündigungsschutz erlangen und von längeren Kündigungsfristen profitieren. Eine Verkürzung sollte schriftlich festgehalten werden, um Beweisprobleme zu vermeiden.
Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Während der Probezeit gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen – und zwar für beide Seiten. Diese Frist kann durch Arbeitsvertrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verkürzt, wohl aber zu seinen Gunsten verlängert werden. Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden, es muss kein Monatsende oder 15. eingehalten werden. Nach Ende der Probezeit gelten die regulären Kündigungsfristen: mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Was kostet eine anwaltliche Erstberatung zur Probezeitverlängerung?
Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber kostenlos eine Erstanfrage stellen. Diese wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine unverbindliche Ersteinschätzung abgibt. Für eine vertiefende Beratung oder Vertretung gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung können die Kosten in der Regel über die Versicherung abrechnen. Personen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Beratungshilfe.
Greift der Kündigungsschutz auch während der Probezeit?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Während der Probezeit kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Allerdings gelten auch während der Probezeit besondere Kündigungsverbote: Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist hier nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Zudem darf die Kündigung nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein – etwa wegen Geschlecht, Alter oder ethnischer Herkunft.
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