Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung & Abfindung

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht kein automatischer gesetzlicher Abfindungsanspruch.
  • Eine Abfindung kann jedoch durch Verhandlung, Aufhebungsvertrag oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses erreicht werden.
  • Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
  • Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
  • Eine versäumte Frist führt zur Wirksamkeit der Kündigung – auch wenn die Sozialauswahl nach § 1 Abs.

Eine betriebsbedingte Kündigung mit anschließender Abfindung gehört zu den häufigsten Beendigungsszenarien im deutschen Arbeitsrecht. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass bei Wegfall des Arbeitsplatzes automatisch eine Abfindung zusteht – tatsächlich ist die Rechtslage differenzierter. Der gesetzliche Anspruch auf Abfindung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Entscheidend ist, ob die Kündigung formell und materiell rechtmäßig ist, ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde und ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dieser Ratgeber erläutert die rechtlichen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung, zeigt auf, wann und in welcher Höhe Abfindungen realistisch sind, und erklärt die wichtigsten Fristen und Handlungsoptionen für betroffene Arbeitnehmer.

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{ "h2": "Was ist eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung?", "text": "Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Typische Gründe sind Auftragsrückgang, Stilllegung von Betriebsteilen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Verlagerung von Produktionsstandorten. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht.\n\nEine Abfindung ist in diesem Zusammenhang eine einmalige Geldzahlung, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll. Ein gesetzlicher Automatismus existiert nicht. Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber jedoch im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Alternativ entsteht eine Abfindung durch Verhandlung, gerichtlichen Vergleich oder Aufhebungsvertrag.\n\nIn der Praxis wird die Mehrzahl betriebsbedingter Kündigungen nicht bis zum Urteil ausgefochten. Viele Verfahren enden in einem Vergleich, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis akzeptiert. Die Höhe richtet sich nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Erfolgsaussichten der Klage und Verhandlungsgeschick." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung", "text": "Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss eine unternehmerische Entscheidung vorliegen, die zum Wegfall von Beschäftigungsbedarf führt. Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle – das Arbeitsgericht prüft nicht die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, sondern nur, ob die Entscheidung tatsächlich getroffen wurde und offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist.\n\nZweitens muss der Beschäftigungsbedarf für den konkreten Arbeitsplatz dauerhaft entfallen. Vorübergehende Auftragsflauten oder saisonale Schwankungen reichen nicht aus. Drittens darf keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen bestehen – der Arbeitgeber ist zu Umschulungs- oder Versetzungsangeboten verpflichtet, wenn zumutbare Alternativen existieren.\n\nViertens muss die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG korrekt durchgeführt werden, wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer für die Kündigung in Betracht kommen. Dabei sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Fehler in der Sozialauswahl führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und erhöhen die Verhandlungsposition für eine Abfindung erheblich. Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, ob sie sozial schutzwürdiger sind als andere Kollegen, die nicht gekündigt wurden." }, { "h2": "Wann besteht Anspruch auf Abfindung?", "text": "Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entsteht in der Regel nur in zwei Konstellationen. Erste Variante: Der Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung nach § 1a KSchG an und kündigt an, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt. Erhebt der Arbeitnehmer daraufhin keine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen, kann er die Abfindung beanspruchen – sie beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.\n\nZweite Variante: Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aber unzumutbar erscheint (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) oder der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§ 10 KSchG). In diesen Fällen kann das Gericht eine Abfindung zwischen 6 und 12 Monatsgehältern zusprechen – bei Arbeitnehmern über 50 Jahren und langer Betriebszugehörigkeit auch bis zu 18 Monatsgehälter.\n\nIn der weit überwiegenden Praxis entsteht die Abfindung jedoch durch Verhandlung oder gerichtlichen Vergleich. Hat die Kündigung formale oder materielle Fehler – etwa eine fehlerhafte Sozialauswahl – steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung eines Prozessrisikos eine Abfindung anbietet. Die Höhe orientiert sich häufig an einer Faustformel von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Einzelfall erheblich abweichen." }, { "h2": "Typische Fehler bei betriebsbedingten Kündigungen", "text": "Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Darlegung der betrieblichen Erfordernisse. Der Arbeitgeber muss konkret nachweisen, welche unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, warum dadurch Beschäftigungsbedarf entfällt und dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Pauschale Begründungen wie „wirtschaftliche Schwierigkeiten" reichen nicht aus. Auch die unterbliebene Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Kündigung – die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen und alle relevanten Tatsachen enthalten.\n\nFehler in der Sozialauswahl gehören zu den häufigsten Kündigungsfehlern. Der Arbeitgeber muss alle vergleichbaren Arbeitnehmer einbeziehen und die vier Sozialkriterien nachvollziehbar gewichten. Wird ein Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, höherem Alter oder mehr Unterhaltspflichten gekündigt, während ein sozial weniger schutzwürdiger Kollege bleibt, ist die Kündigung unwirksam. Auch die Berufung auf Leistungsträger (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) muss objektiv begründet sein.\n\nEin weiterer Stolperstein ist die versäumte Klagefrist. Viele Arbeitnehmer warten ab, ob der Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung anbietet, und verpassen dabei die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Auch das Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags ohne vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt ist riskant, da dabei oft ungünstige Abfindungen vereinbart werden und zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht." }, { "h2": "Wichtige Fristen und Termine", "text": "Die wichtigste Frist im Kündigungsschutzrecht ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Ab Zugang der schriftlichen Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitnehmer, nicht das Datum des Kündigungsschreibens. Bei Zustellung per Boten oder Post gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt – etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Im Zweifel trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den Zugang.\n\nVersäumt der Arbeitnehmer die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Klage ist nur noch bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 5 KSchG) – etwa wegen Krankenhausaufenthalt mit Nachweis. Die bloße Unkenntnis der Frist ist kein Wiedereinsetzungsgrund.\n\nNeben der Klagefrist ist die ordentliche Kündigungsfrist zu beachten, die sich nach § 622 BGB oder arbeitsvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen richtet. Sie bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Eine Kündigungsschutzklage verlängert die Kündigungsfrist nicht automatisch – sie klärt lediglich, ob die Kündigung wirksam ist. Wird die Unwirksamkeit festgestellt, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Bei einem Abfindungsvergleich wird häufig ein Beendigungsdatum vereinbart, das von der ursprünglichen Kündigungsfrist abweichen kann." }, { "h2": "Handlungsoptionen nach einer betriebsbedingten Kündigung", "text": "Nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung stehen dem Arbeitnehmer mehrere Wege offen. Die erste Option ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG. Ziel der Klage kann die Feststellung sein, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, oder – realistischer – eine Verhandlungsposition für eine angemessene Abfindung zu schaffen. Die Klage wird beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und muss den Arbeitgeber, das Kündigungsdatum und den Antrag enthalten.\n\nZweite Option ist die Annahme eines Abfindungsangebots nach § 1a KSchG, sofern der Arbeitgeber ein solches im Kündigungsschreiben unterbreitet hat. Der Arbeitnehmer verzichtet dann auf die Klage und erhält 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese Variante empfiehlt sich nur, wenn die Kündigung offensichtlich rechtmäßig ist, keine Weiterbeschäftigung gewünscht wird und die Abfindungshöhe akzeptabel erscheint. Vor Verzicht auf die Klage sollte eine Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt eingeholt werden.\n\nDritte Option ist die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum gegen Zahlung einer Abfindung. Vorteil: schnelle Einigung, oft höhere Abfindung als nach § 1a KSchG. Nachteil: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen, da der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitwirkt. Aufhebungsverträge sollten niemals unter Zeitdruck oder ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben werden." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Für Arbeitgeber ist eine betriebsbedingte Kündigung oft der letzte Schritt nach eingehender Planung. Sie müssen betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten nachweisen, eine korrekte Sozialauswahl durchführen, den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören und formal einwandfreie Kündigungsschreiben verfassen. Fehler in diesem Prozess führen zu Kündigungsschutzprozessen, die zeit- und kostenintensiv sind. Daher haben Arbeitgeber ein hohes Interesse daran, Kündigungsschutzverfahren durch Abfindungsvergleiche zu beenden.\n\nDas Angebot einer Abfindung nach § 1a KSchG dient aus Arbeitgebersicht der Vermeidung von Prozessen. Es signalisiert zwar eine gewisse Rechtssicherheit, führt aber nicht automatisch dazu, dass alle Arbeitnehmer auf eine Klage verzichten. In der Praxis prüfen erfahrene Fachanwälte die Kündigung und raten zur Klage, wenn Fehler erkennbar sind. Die Arbeitgeber kalkulieren daher oft mit einer Klagequote von 30 bis 50 Prozent.\n\nBei größeren Restrukturierungen schließen Arbeitgeber häufig Sozialpläne mit dem Betriebsrat ab, in denen Abfindungen für alle betroffenen Arbeitnehmer nach transparenten Kriterien geregelt werden. Solche Sozialpläne bieten oft deutlich höhere Abfindungen als § 1a KSchG, da sie kollektiv verhandelt werden und den sozialen Frieden im Betrieb sichern sollen. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ein Sozialplan existiert und welche Ansprüche daraus folgen." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Im Kündigungsschutzverfahren gilt im ersten Rechtszug (Arbeitsgericht) eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Das bedeutet, dass selbst bei vollständigem Obsiegen des Arbeitnehmers dieser seine Anwaltskosten selbst zahlen muss. Gerichtskosten entstehen in der ersten Instanz ebenfalls, werden aber nach Streitwert berechnet und fallen vergleichsweise moderat aus.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall (hier: Zugang der Kündigung) in den versicherten Zeitraum fällt und keine Wartezeit mehr läuft. Viele Verträge sehen eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsschluss vor. Existiert kein Rechtsschutz und kann der Arbeitnehmer die Kosten nicht aufbringen, kommt Beratungshilfe (bei außergerichtlicher Beratung) oder Prozesskostenhilfe (bei gerichtlichen Verfahren) in Betracht, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschritten werden.\n\nDie Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einem durchschnittlichen Streitwert von 10.000 Euro (etwa drei Bruttomonatsgehälter) liegt die gesetzliche Gebühr für die Vertretung im Gütetermin und in der mündlichen Verhandlung bei rund 1.500 bis 2.000 Euro. In der Praxis wird jedoch häufig bereits im Gütetermin ein Vergleich geschlossen, sodass das Verfahren kostengünstig endet. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten und mit einem Partner-Anwalt die Kostenstruktur transparent klären." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die betriebsbedingte Kündigung formell und materiell wirksam ist. Dazu gehört die Kontrolle der Kündigungsgründe, der Sozialauswahl, der Betriebsratsanhörung und der Einhaltung von Schriftform und Fristen. Auf Basis dieser Analyse bewertet der Anwalt die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und entwickelt eine Verhandlungsstrategie für eine angemessene Abfindung.\n\nIm weiteren Verlauf übernimmt der Anwalt die Klageerhebung, vertritt den Arbeitnehmer im Gütetermin und in der mündlichen Verhandlung und führt Vergleichsverhandlungen. Dabei ist das Ziel häufig nicht die Weiterbeschäftigung, sondern ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich mit Abfindung und geordnetem Beendigungsdatum. Erfahrene Anwälte können die Verhandlungsposition durch geschicktes Aufzeigen von Kündigungsfehlern deutlich verbessern und so höhere Abfindungen erzielen.\n\nanwaltarbeitsrecht.net ist ein Vermittlungsportal, das Anfragen von Arbeitnehmern an ein bundesweites Netzwerk von Fachanwälten für Arbeitsrecht weiterleitet. Nach Eingabe der Eckdaten wird die Anfrage an einen passenden Partner-Anwalt übermittelt, der sich zeitnah mit einer Ersteinschätzung meldet. Die Erstanfrage ist kostenfrei. Die Bearbeitung erfolgt durch den jeweiligen Fachanwalt aus dem Netzwerk – digital, telefonisch oder per E-Mail. Eine persönliche Mandatierung ist möglich, wenn beide Seiten dies wünschen." } ]

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu klagen?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist – etwa durch Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft ist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist ist nur bei unverschuldeter Versäumnis möglich, etwa bei nachgewiesenem Krankenhausaufenthalt. Die bloße Unkenntnis der Frist ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?

Nein, ein gesetzlicher Automatismus besteht nicht. Eine Abfindung entsteht nur, wenn der Arbeitgeber sie nach § 1a KSchG im Kündigungsschreiben anbietet und Sie auf die Klage verzichten, wenn das Arbeitsgericht eine Abfindung ausspricht (§ 9, § 10 KSchG) oder wenn Sie mit dem Arbeitgeber einen Vergleich oder Aufhebungsvertrag aushandeln. In der Praxis wird die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich mit Abfindung beendet. Die Höhe hängt von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Erfolgsaussichten der Klage ab.

Was kostet ein Anwalt im Kündigungsschutzprozess?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der meist drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro liegen die Kosten für Gütetermin und Verhandlung bei etwa 1.500 bis 2.000 Euro. Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel. Ohne Versicherung kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Nach § 1a KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben anbietet. In Vergleichsverhandlungen werden häufig 0,5 bis 1,0 Monatsgehälter pro Jahr vereinbart, abhängig von den Erfolgsaussichten der Klage. Bei Arbeitnehmern über 50 Jahren und langer Betriebszugehörigkeit können auch 1,5 Monatsgehälter oder mehr erzielt werden. In Sozialplänen werden oft höhere Beträge festgelegt. Die konkrete Höhe hängt von Alter, Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfehlern und Verhandlungsgeschick ab.

Wie läuft die Vermittlung eines Anwalts über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Nach Eingabe der Eckdaten zu Ihrer Kündigung auf anwaltarbeitsrecht.net/ wird Ihre Anfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser meldet sich zeitnah mit einer Ersteinschätzung – in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Die Erstanfrage ist kostenfrei und unverbindlich. Die Bearbeitung erfolgt digital, telefonisch oder per E-Mail durch den jeweiligen Partner-Anwalt. Wenn Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, wird die Kostenstruktur transparent besprochen. Das Portal selbst bietet keine Rechtsberatung, sondern vermittelt den Kontakt.

Was passiert, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Datum, meist gegen Zahlung einer Abfindung. Der Vertrag ist sofort wirksam und kann später kaum noch angefochten werden. Ein großer Nachteil: Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld, da Sie aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben. Zudem entfällt die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Aufhebungsverträge sollten nie unter Zeitdruck oder ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterschrieben werden, da bessere Abfindungen oft im Kündigungsschutzprozess erzielbar sind.

Wann ist die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung fehlerhaft?

Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen hat oder die vier Sozialkriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) nicht ausreichend gewichtet hat. Ein typischer Fehler: Es wird ein älterer Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit gekündigt, während ein jüngerer, kinderloser Kollege mit kürzerer Zugehörigkeit bleibt. Auch wenn der Arbeitgeber Leistungsträger aus der Auswahl herausnimmt, ohne dies objektiv zu begründen, ist die Kündigung angreifbar. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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