Ratgeber Arbeitsrecht

Minijob während Elternzeit

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten – auch in einem Minijob beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber (§ 15 Abs.
  • Wird diese Grenze überschritten, endet die Elternzeit automatisch.
  • Ein Minijob beim eigenen Arbeitgeber erfordert dessen Zustimmung, während eine Tätigkeit bei einem Dritten nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden darf.
  • Die 30-Stunden-Grenze gilt pro Woche im Durchschnitt des Monats.
  • Elterngeld wird bei Zuverdienst entsprechend gekürzt, wobei ein Freibetrag von bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei bleibt.

Ein Minijob während der Elternzeit bietet vielen Arbeitnehmern die Möglichkeit, den Kontakt zur Berufswelt zu halten und gleichzeitig das Haushaltsbudget aufzubessern. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt ausdrücklich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit, solange bestimmte Grenzen eingehalten werden. Die zentrale Voraussetzung ist die 30-Stunden-Grenze pro Woche. Diese gilt sowohl für Minijobs als auch für alle anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen, zeigt typische Fehler auf und benennt wichtige Fristen, die bei einem Minijob in der Elternzeit zu beachten sind.

Was ist ein Minijob während der Elternzeit?

Ein Minijob während der Elternzeit bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung, die ein Arbeitnehmer während seiner Elternzeit ausübt. Nach § 15 Abs. 4 BEEG ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob es sich um einen klassischen Minijob auf 538-Euro-Basis (seit 2024) oder eine andere Form der Teilzeit handelt.

Der Minijob kann sowohl beim bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem neuen, fremden Arbeitgeber ausgeübt werden. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Hauptarbeitgeber während der Elternzeit nicht endet, sondern lediglich ruht. Der Arbeitnehmer bleibt formal an seinen ursprünglichen Arbeitgeber gebunden und kehrt nach Ende der Elternzeit auf seinen bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurück.

Die 30-Stunden-Grenze bezieht sich auf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats. Werden mehrere Teilzeittätigkeiten parallel ausgeübt, werden alle Arbeitsstunden zusammengerechnet. Eine Überschreitung dieser Grenze führt zum automatischen Ende der Elternzeit – unabhängig davon, ob dies vom Arbeitnehmer beabsichtigt war oder nicht.

Rechtliche Voraussetzungen für den Minijob

Die wichtigste Voraussetzung ist die Einhaltung der 30-Stunden-Grenze nach § 15 Abs. 4 BEEG. Diese Obergrenze darf weder regelmäßig noch gelegentlich überschritten werden. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist der monatliche Durchschnitt maßgeblich. Einzelne Überschreitungen in einer Woche können durch weniger Stunden in anderen Wochen ausgeglichen werden, sofern im Monatsdurchschnitt die 30 Stunden nicht überschritten werden.

Ein Minijob beim eigenen Arbeitgeber – also dem Unternehmen, bei dem das ruhende Arbeitsverhältnis besteht – bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann die Zustimmung aus betrieblichen Gründen verweigern. Anders verhält es sich bei einem Minijob bei einem Drittarbeitgeber: Hier darf der eigene Arbeitgeber die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG). Dringende betriebliche Gründe liegen etwa vor, wenn der Arbeitnehmer bei einem direkten Konkurrenten tätig werden möchte und dadurch Betriebsgeheimnisse gefährdet sind.

Der Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit muss schriftlich gestellt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen (bei Elternzeit im dritten Lebensjahr) oder acht Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr) schriftlich ablehnt. Eine stillschweigende Zustimmung ist somit möglich.

Auswirkungen auf das Elterngeld

Ein Minijob während der Elternzeit hat direkte Auswirkungen auf das Elterngeld. Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Beim ElterngeldPlus wird das Elterngeld halbiert, dafür kann es doppelt so lange bezogen werden.

Einkommen aus einem Minijob während des Elterngeldbezugs wird auf das Elterngeld angerechnet. Allerdings existiert ein Freibetrag: Bis zu 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld können anrechnungsfrei hinzuverdient werden, wenn das Einkommen vor der Geburt höher lag. Bei ElterngeldPlus kann der Freibetrag höher ausfallen. Die Elterngeldstellen berechnen die konkrete Kürzung individuell auf Grundlage des Einkommens vor und während der Elternzeit.

Wichtig ist, dass jede Änderung der Einkommensverhältnisse während des Elterngeldbezugs unverzüglich der zuständigen Elterngeldstelle gemeldet werden muss. Wird ein Minijob aufgenommen oder die Arbeitszeit erhöht, kann dies zu einer Neuberechnung und gegebenenfalls zu einer Rückforderung bereits ausgezahlten Elterngeldes führen. Ein klassischer 538-Euro-Minijob führt in der Regel zu einer spürbaren Kürzung des Elterngeldanspruchs.

Typische Fehler und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler besteht darin, die 30-Stunden-Grenze zu überschreiten. Viele Arbeitnehmer unterschätzen, dass bei mehreren parallelen Beschäftigungen alle Arbeitsstunden zusammengezählt werden. Wer beispielsweise 20 Stunden beim Hauptarbeitgeber und zusätzlich 15 Stunden in einem Minijob arbeitet, überschreitet die Grenze deutlich. Die Folge: Die Elternzeit endet automatisch, und es können arbeitsrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen drohen.

Ein weiterer typischer Fehler ist die fehlende oder verspätete Anmeldung des Minijobs beim eigenen Arbeitgeber. Auch wenn der Minijob bei einem Drittarbeitgeber ausgeübt wird, muss der eigene Arbeitgeber informiert werden. Geschieht dies nicht, kann eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung drohen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob und in welchem Umfang seine Arbeitnehmer während der Elternzeit erwerbstätig sind.

Häufig wird auch übersehen, dass Einkommen aus einem Minijob der Elterngeldstelle gemeldet werden muss. Unterlassene oder falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und zu Rückforderungen samt Zinsen führen. Zudem sollte beachtet werden, dass ein Minijob auf 538-Euro-Basis sozialversicherungsrechtlich anders behandelt wird als eine reguläre Teilzeitbeschäftigung. Rentenversicherungspflicht besteht in der Regel, es sei denn, es wird ein Befreiungsantrag gestellt.

Wichtige Fristen und Anmeldefristen

Die Elternzeit selbst muss spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden, wenn sie im ersten oder zweiten Lebensjahr des Kindes genommen wird (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Elternzeit im dritten Lebensjahr oder später gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen. Bei Vätern, die unmittelbar nach der Geburt Elternzeit nehmen möchten, kann die Anmeldung auch kurzfristiger erfolgen.

Wenn während der laufenden Elternzeit ein Minijob aufgenommen werden soll, ist der schriftliche Antrag auf Zustimmung zur Teilzeittätigkeit unverzüglich zu stellen. Der Arbeitgeber hat ab Zugang des Antrags vier Wochen Zeit (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes) beziehungsweise acht Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag), um den Antrag zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Schweigt der Arbeitgeber, gilt die Zustimmung als erteilt.

Für den Elterngeldbezug ist der Antrag spätestens drei Monate rückwirkend ab dem Geburtsmonat möglich. Wer später beantragt, verliert Monate des Anspruchs. Änderungen der Einkommensverhältnisse – etwa durch die Aufnahme eines Minijobs – müssen der Elterngeldstelle unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, gemeldet werden. In der Praxis bedeutet dies eine Meldung innerhalb weniger Tage nach Aufnahme der Tätigkeit.

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Perspektive des Arbeitgebers

Aus Sicht des Arbeitgebers kann ein Minijob des Arbeitnehmers während der Elternzeit sowohl Vor- als auch Nachteile haben. Positiv ist, dass der Arbeitnehmer den Kontakt zum Unternehmen hält und dadurch die Rückkehr nach der Elternzeit reibungsloser verläuft. Wird der Minijob beim eigenen Arbeitgeber ausgeübt, kann das Unternehmen flexibel auf Personalengpässe reagieren und gleichzeitig die Bindung zum Arbeitnehmer stärken.

Allerdings hat der Arbeitgeber bei einem Minijob beim eigenen Unternehmen ein Zustimmungsrecht und kann die Tätigkeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein Ablehnungsgrund kann beispielsweise sein, dass keine passende Teilzeitstelle verfügbar ist oder die gewünschte Arbeitszeit nicht mit den betrieblichen Abläufen vereinbar ist. Bei einem Minijob bei einem Drittarbeitgeber ist die Ablehnungsmöglichkeit deutlich eingeschränkt: Nur dringende betriebliche Gründe, etwa die Gefahr von Wettbewerbsverstößen oder der Verrat von Geschäftsgeheimnissen, rechtfertigen eine Ablehnung.

In der Praxis stimmen Arbeitgeber einem Minijob bei Dritten häufig zu, sofern keine Interessenkonflikte bestehen. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung zu Unrecht, kann der Arbeitnehmer die Zustimmung gerichtlich erzwingen. Arbeitsgerichte prüfen in solchen Fällen, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trägt der Arbeitgeber.

Sozialversicherung und steuerliche Behandlung

Ein Minijob auf 538-Euro-Basis (Stand 2024) ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei, mit Ausnahme der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben in Höhe von rund 30 Prozent des Verdienstes. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wodurch sein Nettoverdienst steigt. Allerdings entfallen dann auch die Rentenansprüche aus dieser Beschäftigung.

Während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer in der Regel über das ruhende Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber krankenversichert – entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder, bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vor der Elternzeit, in der privaten Krankenversicherung. Der Minijob hat hierauf in der Regel keinen Einfluss. Bei mehreren Beschäftigungen kann jedoch die Zusammenrechnung der Einkünfte zur Sozialversicherungspflicht führen.

Steuerlich wird ein Minijob häufig pauschal besteuert. Der Arbeitgeber entrichtet dann pauschal zwei Prozent Lohnsteuer. Alternativ kann der Minijob auch nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers versteuert werden. In diesem Fall wird das Einkommen aus dem Minijob mit anderen Einkünften zusammengerechnet und ist in der Steuererklärung anzugeben. Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht so den Steuersatz auf andere Einkünfte.

Anwaltliche Unterstützung bei Konflikten

Konflikte rund um einen Minijob während der Elternzeit können vielfältig sein: Der Arbeitgeber verweigert die Zustimmung, die Elterngeldstelle kürzt das Elterngeld stärker als erwartet, oder es droht eine Abmahnung wegen angeblicher Pflichtverletzungen. In solchen Fällen kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll sein.

Ein Fachanwalt prüft zunächst, ob die Ablehnung des Arbeitgebers rechtmäßig ist. Liegen keine dringenden betrieblichen Gründe vor, kann die Zustimmung gerichtlich eingeklagt werden. Auch bei Streitigkeiten über die Berechnung des Elterngeldes oder bei drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen hilft anwaltlicher Rat, die eigenen Rechte zu wahren und Fehler zu vermeiden.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung gibt. Die Erstberatung erfolgt in der Regel digital oder telefonisch. Kosten für eine umfassende Beratung oder Vertretung können häufig über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Ist keine Versicherung vorhanden und das Einkommen gering, kommt Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Betracht.

FAQ

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich während der Elternzeit in einem Minijob arbeiten?

Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob oder eine andere Teilzeitbeschäftigung handelt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Diese Grenze gilt im Durchschnitt des Monats. Werden mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt, werden alle Arbeitsstunden zusammengerechnet. Eine Überschreitung der 30-Stunden-Grenze führt zum automatischen Ende der Elternzeit.

Brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers für einen Minijob während der Elternzeit?

Ja, Sie benötigen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Bei einem Minijob beim eigenen Arbeitgeber kann dieser die Zustimmung aus betrieblichen Gründen verweigern. Bei einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber darf Ihr Arbeitgeber die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn Konkurrenz oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind (§ 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG). Schweigt der Arbeitgeber innerhalb von vier oder acht Wochen nach Ihrem schriftlichen Antrag, gilt die Zustimmung als erteilt.

Wird mein Elterngeld gekürzt, wenn ich einen Minijob ausübe?

Ja, Einkommen aus einem Minijob wird auf das Elterngeld angerechnet. Allerdings gibt es einen Freibetrag: Beim Basiselterngeld können bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden, sofern das Einkommen vor der Geburt höher war. Bei ElterngeldPlus kann der Freibetrag höher liegen. Ein Minijob auf 538-Euro-Basis führt in der Regel zu einer deutlichen Kürzung des Elterngeldanspruchs. Jede Änderung muss unverzüglich der Elterngeldstelle gemeldet werden.

Welche Frist muss ich einhalten, wenn ich während der Elternzeit einen Minijob aufnehmen möchte?

Sie müssen Ihren Arbeitgeber schriftlich um Zustimmung zur Teilzeittätigkeit bitten. Der Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes) oder acht Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag), um zu antworten. Schweigt er, gilt die Zustimmung als erteilt. Zudem müssen Sie die Aufnahme des Minijobs unverzüglich der Elterngeldstelle melden, wenn Sie Elterngeld beziehen.

Was passiert, wenn ich die 30-Stunden-Grenze überschreite?

Eine Überschreitung der 30-Stunden-Grenze führt zum automatischen Ende der Elternzeit (§ 15 Abs. 4 BEEG). Sie gelten dann nicht mehr als in Elternzeit befindlich, was arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Ihr Arbeitgeber kann erwarten, dass Sie Ihre volle Arbeitsleistung erbringen. Zudem entfällt der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Es ist daher wichtig, alle Arbeitsstunden aus sämtlichen Beschäftigungen zusammenzurechnen und die Grenze strikt einzuhalten.

Kann ich gleichzeitig mehrere Minijobs während der Elternzeit haben?

Ja, grundsätzlich können Sie mehrere Minijobs parallel ausüben, solange die Gesamtarbeitszeit 30 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt nicht überschreitet. Alle Arbeitsstunden aus sämtlichen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Beachten Sie, dass bei mehreren Beschäftigungen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Minijobs nicht immer greifen: Nur ein Minijob bleibt sozialversicherungsfrei, weitere Minijobs werden zusammengerechnet und können sozialversicherungspflichtig werden.

Was kostet mich eine anwaltliche Erstberatung zu diesem Thema?

Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung im Arbeitsrecht betragen nach § 34 RVG maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (Stand 2024). Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine kostenlose Erstanfrage stellen, die an einen Partner-Anwalt weitergeleitet wird. Viele Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten für arbeitsrechtliche Beratungen ab. Liegt Ihr Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen, können Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und zahlen dann nur eine Gebühr von 15 Euro.

Muss ich meinen Minijob beim Finanzamt angeben?

Wenn Ihr Minijob pauschal besteuert wird – was bei den meisten 538-Euro-Minijobs der Fall ist – müssen Sie ihn nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Der Arbeitgeber führt dann eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent ab. Wird der Minijob jedoch nach Ihren individuellen Steuermerkmalen versteuert, müssen Sie das Einkommen in Ihrer Steuererklärung angeben. Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen erhöhen.

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