Ratgeber Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigung Gründe

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus, das den Arbeitsvertrag erheblich verletzt (§ 1 Abs.
  • In der Regel ist vor Ausspruch der Kündigung eine einschlägige Abmahnung erforderlich.
  • Typische Gründe sind unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung oder Alkohol am Arbeitsplatz.
  • Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
  • Eine versäumte Frist führt zur Wirksamkeit der Kündigung – auch wenn diese inhaltlich angreifbar wäre.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Im Gegensatz zur personenbedingten Kündigung, bei der dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen wird, liegt hier eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welches Verhalten er beanstandet und warum dieses eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. In der Praxis ist die verhaltensbedingte Kündigung einer der häufigsten Kündigungsgründe, zugleich aber auch einer der fehleranfälligsten. Arbeitnehmer sollten daher die rechtlichen Voraussetzungen und mögliche Verteidigungsansätze kennen. Dieser Artikel klärt über die wichtigsten Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen auf, erläutert die gesetzlichen Anforderungen und zeigt, welche Handlungsoptionen Betroffenen offenstehen.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG stützt sich auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, das gegen die Hauptpflichten oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt. Der Arbeitnehmer muss das Fehlverhalten grundsätzlich beeinflussen können – es muss seinem Willen unterliegen. Im Unterschied zur personenbedingten Kündigung, bei der der Arbeitnehmer nichts für die Kündigung kann (z. B. Krankheit), trägt er bei der verhaltensbedingten Kündigung eine Schuld.

Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass der Kündigungsgrund erheblich genug ist, um dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar zu machen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall durch Interessenabwägung: Auf der einen Seite steht das Fehlverhalten, auf der anderen Seite die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und die bisherige Leistung des Arbeitnehmers.

Entscheidend ist zudem die Abmahnungs-Pflicht: Bei steuerbarem Verhalten muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, tätliche Angriffe) kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiederholt bestätigt.

Typische Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen

Zu den häufigsten Gründen für eine verhaltensbedingte Kündigung zählen unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz, wiederholtes Zuspätkommen und Arbeitsverweigerung. Wer ohne Krankmeldung oder Urlaubsgenehmigung der Arbeit fernbleibt, verletzt seine Hauptpflicht zur Arbeitsleistung. Bei wiederholtem Zuspätkommen oder mehrfachem unentschuldigtem Fehlen genügt in der Regel eine Abmahnung, bevor der Arbeitgeber zur Kündigung greifen darf.

Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden sowie Tätlichkeiten am Arbeitsplatz sind ebenfalls typische Gründe. Dabei kommt es auf den Schweregrad an: Ein einmaliger verbaler Ausrutscher wird meist zunächst abgemahnt, während schwere Beleidigungen oder körperliche Gewalt auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeit stellt einen weiteren verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar, sofern er die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder die Betriebssicherheit gefährdet. Auch Diebstahl von Betriebseigentum, Unterschlagung oder Betrug gegenüber dem Arbeitgeber gehören zu den schwerwiegenden Gründen, die oft ohne Abmahnung zur Kündigung führen.

Datenschutzverstöße, die unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen oder Wettbewerbsverstöße – etwa durch eine unerlaubte Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten – werden ebenfalls häufig als verhaltensbedingte Kündigungsgründe herangezogen. Die Liste ist nicht abschließend; entscheidend ist stets, dass das Verhalten schuldhaft und erheblich genug ist, um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen.

Voraussetzungen einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung

Damit eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich Bestand hat, muss zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen. Das Verhalten muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein – er muss es also steuern können. Bei Krankheit oder anderen unverschuldeten Umständen scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung aus.

Zweite Voraussetzung ist die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass ihm eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Gerichte führen hierzu eine umfassende Interessenabwägung durch, bei der auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und die bisherige Leistung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Dritte Voraussetzung ist in den meisten Fällen eine vorherige einschlägige Abmahnung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer zunächst konkret mitteilen, welches Verhalten er beanstandet, und ihn auffordern, dieses künftig zu unterlassen. Die Abmahnung hat Warnfunktion: Sie gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schweren Verstößen (z. B. Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers) kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Schließlich muss die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Es darf kein milderes Mittel – etwa eine Versetzung oder eine Änderungskündigung – zur Verfügung stehen, das die Interessen beider Parteien besser in Einklang bringen würde. Formell muss die Kündigung schriftlich erfolgen und – sofern der Betrieb einen Betriebsrat hat – muss dieser vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sein (§ 102 BetrVG).

Typische Fehler und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder unzureichende Abmahnung. Viele Arbeitgeber sprechen eine Kündigung aus, ohne vorher konkret das beanstandete Verhalten gerügt zu haben. Ist die Abmahnung zu ungenau formuliert oder bezieht sie sich auf ein anderes Fehlverhalten als die spätere Kündigung, ist die Kündigungsschutzklage oft erfolgreich.

Ein weiterer Stolperstein ist die mangelhafte Beweisführung. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das behauptete Fehlverhalten. Kann er im Prozess nicht belegen, dass der Arbeitnehmer das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich begangen hat, scheitert die Kündigung. Zeugenaussagen, Protokolle oder schriftliche Dokumentation sind daher für den Arbeitgeber entscheidend – und zugleich Ansatzpunkt für die Verteidigung des Arbeitnehmers.

Auch Formfehler führen häufig zur Unwirksamkeit: Wird die Schriftform nicht gewahrt, der Betriebsrat nicht oder fehlerhaft angehört oder die Kündigung nicht unterschrieben, ist sie bereits aus formalen Gründen unwirksam. Arbeitnehmer sollten daher auch vermeintlich "klare" Kündigungen sorgfältig überprüfen lassen.

Zuletzt wird die Drei-Wochen-Frist oft unterschätzt. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung von selbst unwirksam ist. Tatsächlich aber gilt: Wird nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam behandelt – selbst wenn die Gründe für die verhaltensbedingte Kündigung nicht vorlagen.

Wichtige Fristen bei verhaltensbedingter Kündigung

Die wichtigste Frist im Kündigungsschutzrecht ist die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 KSchG. Ab Zugang der schriftlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Der Zugang gilt als erfolgt, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt – bei Einwurf in den Briefkasten in der Regel am folgenden Werktag.

Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Nachträgliche Einwendungen sind dann nicht mehr möglich, selbst wenn die Kündigung inhaltlich offensichtlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung (§ 5 KSchG).

Neben der Klagefrist ist die ordentliche Kündigungsfrist zu beachten. Sie richtet sich nach § 622 BGB, dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Sie verlängert sich gestaffelt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gilt für den Arbeitgeber eine Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB): Er muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird in der Praxis oft übersehen und führt zur Unwirksamkeit fristloser Kündigungen.

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Handlungsoptionen für betroffene Arbeitnehmer

Wer eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hat, sollte zunächst prüfen lassen, ob die Kündigung rechtlich haltbar ist. Dazu gehören Fragen der Form (Schriftform, Unterschrift, Betriebsratsanhörung) und des Inhalts (liegt eine ausreichende Pflichtverletzung vor, wurde abgemahnt, ist die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgefallen).

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. In vielen Fällen endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, der oft eine Abfindung und die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Parallel zur Klageerhebung sollten Arbeitnehmer sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung (§ 38 SGB III). Andernfalls droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Eine weitere Option ist die Geltendmachung von Schadensersatz, wenn die Kündigung sittenwidrig oder diskriminierend erfolgte. Auch ein Zeugnis-Anspruch besteht fort, und Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass das Arbeitszeugnis trotz der Kündigung wohlwollend formuliert wird – notfalls durch gerichtliche Klärung.

Schließlich kann in Betracht kommen, außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Oft sind Arbeitgeber bereit, gegen Zahlung einer Abfindung und Rücknahme der Kündigungsschutzklage eine einvernehmliche Trennung zu vereinbaren, um ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Perspektive des Arbeitgebers: Worauf ist zu achten?

Für Arbeitgeber ist die verhaltensbedingte Kündigung ein scharfes, aber fehleranfälliges Instrument. Zunächst muss das Fehlverhalten sorgfältig dokumentiert werden. Protokolle über Verspätungen, Zeugenaussagen zu Beleidigungen oder Berichte über Alkoholkonsum sind im Prozess entscheidend. Ohne ausreichende Beweismittel scheitert die Kündigung oft bereits in der ersten Instanz.

Vor Ausspruch der Kündigung ist in den meisten Fällen eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Diese muss das konkrete Fehlverhalten präzise benennen, den Arbeitnehmer zur Unterlassung auffordern und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Pauschale Formulierungen genügen nicht. Eine rechtssichere Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und in die Personalakte aufgenommen werden.

Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG darf nicht vergessen werden. Dem Betriebsrat sind die Kündigungsgründe und alle relevanten Umstände mitzuteilen. Erfolgt die Anhörung nicht oder nur unvollständig, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit zur Stellungnahme; bei einer außerordentlichen Kündigung verkürzt sich die Frist auf drei Tage.

Schließlich muss die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Dabei sind die Schwere der Pflichtverletzung, die Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, seine Unterhaltspflichten und bisherige Leistungen zu berücksichtigen. Je länger das Arbeitsverhältnis bestand und je geringer das Fehlverhalten war, desto schwerer wiegt die Kündigung. Arbeitgeber sollten vorab durch eine arbeitsrechtliche Beratung prüfen lassen, ob die Erfolgsaussichten einer Kündigung realistisch sind.

Kosten und anwaltliche Unterstützung

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der in der Regel einem Bruttogehalt mal drei entspricht. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an.

Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung können die Kosten in der Regel über den Baustein Arbeitsrechtsschutz abdecken. Wichtig ist, den Versicherer unverzüglich nach Erhalt der Kündigung zu informieren und eine Deckungszusage einzuholen, bevor ein Anwalt beauftragt wird.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz ermöglicht eine erste anwaltliche Beratung gegen eine Eigengebühr von 15 Euro. Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) deckt die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn der Rechtsuchende bedürftig ist und die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser gibt eine erste Einschätzung ab und erläutert die weiteren Schritte sowie die voraussichtlichen Kosten. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch; persönliche Termine sind nicht erforderlich.

In vielen Fällen lohnt sich die anwaltliche Unterstützung: Arbeitsgerichte sind zwar grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich, doch ohne fundierte Kenntnisse der Rechtsprechung und der Verfahrensabläufe ist das Risiko hoch, wichtige Fristen oder Argumente zu versäumen. Ein Fachanwalt kann zudem besser einschätzen, ob ein gerichtlicher Vergleich mit Abfindung realistisch ist und welche Verhandlungsposition besteht.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zu klagen?

Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Der Zugang gilt als erfolgt, sobald die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt – bei Einwurf in den Briefkasten in der Regel am folgenden Werktag. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung.

Ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer eine Abmahnung erforderlich?

In der Regel ja. Bei steuerbarem Fehlverhalten muss der Arbeitgeber zunächst eine einschlägige Abmahnung aussprechen, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Die Abmahnung hat Warnfunktion und gibt dem Arbeitnehmer eine letzte Chance. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen – etwa Diebstahl, Betrug, tätliche Angriffe oder schwere Beleidigungen – kann ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Die Rechtsprechung prüft dies streng im Einzelfall.

Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der meist drei Bruttomonatsgehältern entspricht. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht an. Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung können die Kosten über den Baustein Arbeitsrechtsschutz abdecken. Ohne Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe möglich.

Welche Gründe rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung?

Typische Gründe sind unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen, Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz, Diebstahl, Betrug und Verstöße gegen Datenschutz oder Wettbewerbsverbote. Entscheidend ist, dass das Verhalten schuldhaft ist, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Gerichte führen hierzu eine umfassende Interessenabwägung durch. Die Liste ist nicht abschließend; jeder Einzelfall wird gesondert geprüft.

Muss ich mich nach einer Kündigung sofort arbeitslos melden?

Ja. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate oder erfahren Sie später von der Kündigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung melden. Versäumen Sie diese Frist, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel einer Woche (§ 159 SGB III).

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Über das Portal können Sie eine kostenlose Erstanfrage stellen, die an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet wird. Der Anwalt prüft Ihren Fall und gibt eine erste Einschätzung zu den rechtlichen Erfolgsaussichten, den nächsten Schritten und den voraussichtlichen Kosten ab. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. Entscheiden Sie sich für eine weitergehende Beauftragung, kommen Sie direkt mit dem vermittelten Anwalt überein, welche Leistungen im Einzelnen erbracht und wie diese abgerechnet werden.

Kann ich trotz Kündigung noch im Betrieb weiterarbeiten?

Das hängt vom Ausgang der Kündigungsschutzklage ab. Während des laufenden Verfahrens endet das Arbeitsverhältnis zunächst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. In der Praxis einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch häufig im Wege eines gerichtlichen Vergleichs auf eine einvernehmliche Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch während des Verfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, ist aber selten.

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