Ratgeber Arbeitsrecht

Elternzeit

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des eigenen Kindes.
  • Der Anspruch besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden kann (§ 15 BEEG).
  • Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich erfolgen – für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen.
  • Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, und Arbeitnehmer können bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
  • Eine fehlerhafte oder verspätete Anmeldung kann dazu führen, dass sich der Beginn der Elternzeit verschiebt.

Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich nach der Geburt eines Kindes der Betreuung und Erziehung zu widmen, ohne das Arbeitsverhältnis aufgeben zu müssen. Der gesetzliche Anspruch ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert und gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Betriebsgröße oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Regelungen zur Elternzeit sind komplex und werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf: Wann muss die Elternzeit angemeldet werden? Wie lange kann sie dauern? Welche Rechte und Pflichten bestehen während der Freistellung? Dieser Ratgeber erläutert die rechtlichen Grundlagen, wichtige Fristen und typische Stolperfallen rund um das Thema Elternzeit.

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 BEEG und besteht für jeden Elternteil bis zu drei Jahre pro Kind. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, aber das Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen.

Die Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Seit der BEEG-Reform können Eltern bis zu 24 Monate der Elternzeit auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beanspruchen. Diese Flexibilität ermöglicht eine individuelle Gestaltung der Betreuungszeiten.

Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Leistungen. Während die Elternzeit die Freistellung von der Arbeit regelt, ist das Elterngeld eine Einkommensersatzleistung, die von der zuständigen Elterngeldstelle gezahlt wird. Beide Leistungen werden unabhängig voneinander beantragt, auch wenn sie häufig parallel in Anspruch genommen werden.

Der Anspruch auf Elternzeit ist nicht an die Inanspruchnahme von Elterngeld gebunden. Auch Eltern, die kein Elterngeld beziehen, haben Anspruch auf die Freistellung. Umgekehrt kann Elterngeld auch bezogen werden, wenn keine Elternzeit genommen wird – etwa bei Selbstständigen oder bei Teilzeitarbeit innerhalb der zulässigen Grenzen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies gilt für unbefristete und befristete Verträge gleichermaßen. Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit. Eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit ist nicht erforderlich.

Der Anspruch besteht für leibliche Eltern sowie für Adoptiveltern und Personen, die ein Kind in Adoptionspflege aufgenommen haben. Auch Verwandte dritten Grades können unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit nehmen, etwa wenn die Eltern schwer erkrankt oder verstorben sind oder sich in einer Ausbildung befinden.

Während der Elternzeit muss der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Diese Voraussetzungen müssen für die gesamte Dauer der Elternzeit erfüllt sein. Bei einem Wegfall – etwa bei dauerhafter Trennung vom Kind – endet der Anspruch auf Elternzeit vorzeitig.

Besondere Regelungen gelten für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten. Die Teilzeittätigkeit darf 32 Wochenstunden nicht überschreiten. Seit der BEEG-Reform 2021 wurde diese Grenze von zuvor 30 auf 32 Stunden angehoben. Die Teilzeittätigkeit kann beim bisherigen Arbeitgeber oder – mit dessen Zustimmung – auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Wann beginnt Elternzeit und wie wird sie angemeldet?

Der Beginn der Elternzeit kann von den Eltern frei gewählt werden. Bei Müttern beginnt die Elternzeit frühestens nach Ende der Mutterschutzfrist, also in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Väter und Partnerinnen oder Partner können die Elternzeit bereits ab dem Tag der Geburt des Kindes nehmen.

Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen. Die gesetzliche Form verlangt die Schriftform im Sinne von § 126 BGB – eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. In der Anmeldung muss angegeben werden, für welchen Zeitraum Elternzeit genommen werden soll.

Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG). Soll die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Eine verspätete Anmeldung führt dazu, dass sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten verschiebt.

Bei der Anmeldung für die ersten drei Lebensjahre müssen Eltern sich verbindlich für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren festlegen. Diese Bindungsfrist soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder aus dringenden Gründen möglich. Die Aufteilung der Elternzeit ist flexibel möglich – sie kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, wobei der Arbeitgeber den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann.

Typische Fehler bei der Anmeldung von Elternzeit

Ein häufiger Fehler ist die Nichteinhaltung der Schriftform. E-Mails, WhatsApp-Nachrichten oder mündliche Ankündigungen reichen nicht aus. Die Anmeldung muss auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Schriftform, ist die Anmeldung unwirksam, und der Arbeitgeber kann die Elternzeit ablehnen.

Viele Arbeitnehmer versäumen die Sieben-Wochen-Frist. Erfolgt die Anmeldung zu spät, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch um die Differenz zur gesetzlichen Frist. Wer beispielsweise nur fünf Wochen vorher anmeldet, kann die Elternzeit erst zwei Wochen später als gewünscht antreten.

Problematisch ist auch eine zu vage Formulierung des Zeitraums. Die Anmeldung muss den genauen Beginn und das genaue Ende der Elternzeit enthalten. Formulierungen wie "voraussichtlich zwei Jahre" oder "bis auf Weiteres" sind nicht ausreichend. Bei fehlender Bestimmtheit kann der Arbeitgeber die Anmeldung zurückweisen.

Ein weiterer Fehler betrifft die Bindungswirkung der ersten zwei Jahre. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie sich bei der Anmeldung für die ersten drei Lebensjahre für zwei Jahre festlegen müssen. Wer beispielsweise nur ein Jahr Elternzeit nehmen möchte, sollte dies klar angeben – andernfalls kann der Arbeitgeber von einer zweijährigen Elternzeit ausgehen.

Schließlich wird häufig übersehen, dass für den dritten Abschnitt der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Während die ersten beiden Abschnitte frei gewählt werden können, kann der Arbeitgeber den dritten Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Eine frühzeitige Abstimmung ist daher ratsam.

Kündigungsschutz und Rechte während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, nicht kündigen. Dieser Schutz gilt bis zum Ende der angemeldeten Elternzeit.

Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die zuständige Behörde – in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder die Bezirksregierung – vorab zugestimmt hat. Solche Ausnahmen sind auf besondere Fälle beschränkt, etwa bei Stilllegung des Betriebs oder schweren Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers. Die behördliche Zustimmung wird nur nach sorgfältiger Prüfung erteilt.

Der Kündigungsschutz gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings endet ein befristeter Vertrag auch während der Elternzeit zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Elternzeit verlängert ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist aber auch hier während der Schutzfrist ausgeschlossen.

Arbeitnehmer selbst können das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG). Diese besondere Kündigungsfrist gilt nur für Kündigungen zum Ende der Elternzeit. Bei Kündigungen zu einem anderen Zeitpunkt gelten die regulären vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr zu ihrem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die ursprünglichen Arbeitsbedingungen wiederherstellen, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein Anspruch auf denselben Arbeitsplatz oder dieselben Aufgaben besteht allerdings nicht.

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Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen, und der Teilzeitwunsch muss spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden.

Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich erfolgen und begründet werden. Erfolgt keine fristgerechte Ablehnung, gilt die Teilzeit als genehmigt. Typische betriebliche Ablehnungsgründe sind erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb.

Die Teilzeittätigkeit kann beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber setzt allerdings die Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers voraus. Diese Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Teilzeit während der Elternzeit und dem allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Für Teilzeit während der Elternzeit gelten die spezielleren Regelungen des BEEG. Nach Ende der Elternzeit lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit der vereinbarten Arbeitszeit wieder auf – es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben eine dauerhafte Teilzeitvereinbarung getroffen.

Elternzeit aus Arbeitgeber-Sicht

Für Arbeitgeber bedeutet die Elternzeit eines Mitarbeiters organisatorische Herausforderungen. Die gesetzlichen Anmeldefristen sollen eine Planungszeit ermöglichen, um die Abwesenheit zu kompensieren. Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Vertretung eingestellt, Aufgaben umverteilt oder interne Umstrukturierungen vorgenommen werden.

Die Besetzung der Position während der Elternzeit erfolgt häufig über befristete Arbeitsverträge als Elternzeitvertretung. Solche Vertretungsverträge sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG ohne Sachgrundprüfung zulässig. Der befristete Vertrag endet automatisch mit der Rückkehr des Elternzeitnehmers, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Arbeitgeber müssen während der Elternzeit keine Sozialversicherungsbeiträge für den freigestellten Arbeitnehmer zahlen, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit werden die Beiträge entsprechend der reduzierten Arbeitszeit berechnet. Die Pflicht zur Fortzahlung von vermögenswirksamen Leistungen oder betrieblichen Altersvorsorgebeiträgen entfällt in der Regel während der vollständigen Freistellung.

Arbeitgeber haben kein Recht, die Elternzeit abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verweigerung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Auch dürfen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit benachteiligt werden. Solche Benachteiligungen können Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann

Bei Streitigkeiten rund um die Elternzeit kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Typische Konfliktfelder sind die Ablehnung von Teilzeitwünschen, Kündigungen während oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Elternzeit oder Streit über die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die rechtliche Situation, bewertet die Erfolgsaussichten und kann außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen. In vielen Fällen lassen sich Konflikte durch klärende Gespräche oder Vergleichsvereinbarungen lösen, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich wird.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Dieses Modell ermöglicht einen niedrigschwelligen Zugang zu rechtlicher Beratung, ohne dass zunächst eine Kanzlei recherchiert oder ein Termin vereinbart werden muss.

Die Kosten für anwaltliche Beratung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Partner-Anwalt informiert über die Kostenstruktur und mögliche Finanzierungswege im Rahmen der Ersteinschätzung.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange vorher muss ich Elternzeit anmelden?

Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Soll die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein – eine E-Mail oder ein Fax genügt nicht. Bei verspäteter Anmeldung verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Kann mein Arbeitgeber Elternzeit ablehnen?

Nein, der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig von der Betriebsgröße oder der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 BEEG). Anders ist es bei Teilzeitwünschen während der Elternzeit – hier kann der Arbeitgeber den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen schriftlich und begründet erfolgen.

Wann beginnt die Elternzeit beim Vater?

Väter können die Elternzeit ab dem Tag der Geburt des Kindes nehmen. Anders als bei Müttern, bei denen die Elternzeit frühestens nach Ende der Mutterschutzfrist beginnt, gibt es für Väter keine Wartezeit. Die Anmeldung muss trotzdem spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen. In der Praxis bedeutet dies, dass Väter die Elternzeit bereits während der Schwangerschaft anmelden können, wenn sie direkt nach der Geburt starten möchten.

Bekomme ich während der Elternzeit Gehalt?

Nein, während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ruht, und der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Allerdings können Eltern Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen – dies ist eine staatliche Einkommensersatzleistung, die unabhängig von der Elternzeit beantragt wird. Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens und wird für maximal 14 Monate gezahlt. Elternzeit und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Leistungen.

Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Dieser beginnt ab Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich, etwa bei Betriebsstilllegung. Ohne behördliche Genehmigung ist eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam. Befristete Verträge enden allerdings auch während der Elternzeit zum vereinbarten Zeitpunkt.

Was kostet die Beratung durch einen Fachanwalt?

Die Kosten für anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Erstberatung kann nach § 34 RVG bis zu 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosten. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung. Wer nicht versichert ist und die Kosten nicht tragen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen – diese wird bei geringem Einkommen gewährt und reduziert die Eigenkosten auf eine geringe Gebühr von derzeit 15 Euro.

Wie läuft die Erstanfrage über ein Vermittlungsportal ab?

Über Portale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine unverbindliche Erstanfrage stellen. Nach Eingabe der Falldetails wird die Anfrage an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Der Anwalt prüft die Angaben und nimmt in der Regel innerhalb kurzer Zeit Kontakt auf – meist telefonisch oder per E-Mail. Im Rahmen der Ersteinschätzung wird die rechtliche Situation bewertet, und der Anwalt informiert über mögliche Handlungsoptionen und die Kostenstruktur. Eine Mandatierung ist freiwillig und erfolgt erst nach dieser ersten Einschätzung.

Wie viele Abschnitte kann ich die Elternzeit aufteilen?

Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die ersten beiden Abschnitte können frei gewählt werden, der Arbeitgeber kann sie nicht ablehnen. Den dritten Abschnitt kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – dies gilt allerdings nur für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Für die Aufteilung ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, solange die gesetzlichen Fristen eingehalten und die Zeiträume klar benannt werden.

Was passiert, wenn ich die Elternzeit vorzeitig beenden möchte?

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Rückkehr zuzustimmen. Eine Ausnahme besteht bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen wie dem Tod des Kindes oder schwerer Krankheit. In solchen Fällen kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Arbeitnehmer sollten den Wunsch nach vorzeitiger Beendigung frühzeitig schriftlich mitteilen und die Gründe darlegen.

Kann ich Elternzeit auch für ein Adoptivkind nehmen?

Ja, der Anspruch auf Elternzeit besteht auch für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege (§ 15 Abs. 1 BEEG). Die Elternzeit kann ab dem Tag der Aufnahme des Kindes, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Für Adoptivkinder gelten dieselben Regelungen wie für leibliche Kinder, einschließlich der Anmeldefristen und der Möglichkeit zur Aufteilung in mehrere Abschnitte. Auch bei Adoption besteht der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit.

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