Ratgeber Arbeitsrecht

Kündigung nach Elternzeit

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Während der Elternzeit besteht absoluter Kündigungsschutz nach § 18 BEEG – eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
  • Nach Ende der Elternzeit gelten die üblichen Kündigungsregeln: Arbeitgeber müssen Kündigungsfristen, Kündigungsgründe und gegebenenfalls Betriebsratsanhörung beachten.
  • Eine Kündigung unmittelbar nach Rückkehr aus der Elternzeit ist rechtlich zulässig, sofern sie nicht diskriminierend ist oder gegen den allgemeinen Kündigungsschutz verstößt.
  • Betroffene sollten die Kündigung umgehend prüfen lassen, da im Falle einer Kündigungsschutzklage die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt.

Eine Kündigung nach Elternzeit bezeichnet den Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nachdem der Arbeitnehmer aus der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Viele Elternzeit-Rückkehrer erleben diese Situation als überraschend und ungerecht, da sie nach der Betreuungszeit wieder voll ins Berufsleben einsteigen wollen. Rechtlich ist eine solche Kündigung grundsätzlich zulässig – der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit endet mit deren Ablauf. Dennoch müssen alle gesetzlichen Vorgaben wie Kündigungsfristen, Kündigungsgründe und Diskriminierungsverbote eingehalten werden. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage, typische Fallstricke und die Handlungsmöglichkeiten für Betroffene. Sie erfahren, wann eine Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit angreifbar ist und welche Fristen Sie beachten müssen.

Was bedeutet Kündigung nach Elternzeit?

Eine Kündigung nach Elternzeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, nachdem der Arbeitnehmer die Elternzeit regulär beendet und die Arbeit wieder aufgenommen hat. Während der Elternzeit selbst gilt nach § 18 Absatz 1 BEEG ein absolutes Kündigungsverbot: Der Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde kündigen. Dieser Sonderschutz endet jedoch mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Ab dem ersten Arbeitstag nach Rückkehr greifen die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Der Arbeitgeber kann ordentlich oder außerordentlich kündigen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen die Einhaltung von Kündigungsfristen nach § 622 BGB, die Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes (falls anwendbar) und das Verbot der Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Kündigung unmittelbar nach Elternzeit ist nicht per se rechtswidrig – sie kann aber angreifbar sein, wenn sie gegen Kündigungsschutzvorschriften verstößt oder eine Benachteiligung wegen Geschlechts oder Elternschaft darstellt.

In der Praxis erfolgen viele Kündigungen nach Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen, etwa wegen Umstrukturierungen während der Abwesenheit des Arbeitnehmers. Auch personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen sind möglich. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die formalen und materiellen Anforderungen erfüllt und die Kündigung nicht missbräuchlich ausspricht.

Kündigungsschutz während und nach der Elternzeit

Der Gesetzgeber unterscheidet streng zwischen dem Kündigungsschutz während der Elternzeit und dem Schutz danach. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer nach § 18 BEEG besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist unzulässig, es sei denn, die zuständige Arbeitsschutzbehörde hat ausnahmsweise zugestimmt. Dieser Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Nach dem Ende der Elternzeit entfällt dieser Sonderschutz vollständig. Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber muss dann eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung nachweisen – betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Ohne diese Rechtfertigung ist die Kündigung unwirksam.

Zusätzlich greift das Diskriminierungsverbot des AGG: Eine Kündigung nach Elternzeit darf nicht auf der Inanspruchnahme der Elternzeit oder dem Geschlecht beruhen. Kündigt der Arbeitgeber kurz nach Rückkehr aus der Elternzeit, kann dies als Indiz für eine mittelbare Diskriminierung wegen Geschlechts gewertet werden. Betroffene können dann Schadensersatz oder eine Entschädigung nach § 15 AGG verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft in solchen Fällen, ob die Kündigung tatsächlich auf sachlichen Gründen beruht oder ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Elternzeit besteht.

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung

Damit eine Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit rechtswirksam ist, muss der Arbeitgeber mehrere formale und materielle Anforderungen erfüllen. Zunächst muss die Kündigung schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Die Kündigungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen – erst dann beginnen Fristen zu laufen.

Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen umfassen die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist bis zu sieben Monate zum Monatsende. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können abweichende, oft längere Fristen vorsehen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss einen Kündigungsgrund nachweisen: betriebsbedingt (z. B. Stellenabbau), personenbedingt (z. B. dauernde Krankheit) oder verhaltensbedingt (z. B. Pflichtverletzung). Zudem ist in Betrieben mit Betriebsrat eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG erforderlich. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen und die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes eingehalten werden.

Typische Fehler und Stolperfallen

Viele Arbeitnehmer, die nach Elternzeit gekündigt werden, versäumen es, die Kündigung rechtzeitig überprüfen zu lassen. Der häufigste Fehler ist das Verstreichen der Klagefrist: Nach § 4 KSchG muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich angreifbar wäre.

Ein weiterer Stolperstein ist die ungeprüfte Hinnahme von Abfindungsangeboten. Arbeitgeber bieten oft eine Abfindung gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage an. Ohne anwaltliche Prüfung ist schwer einzuschätzen, ob das Angebot angemessen ist oder ob die Kündigung ohnehin unwirksam ist. In manchen Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine deutlich höhere Abfindung.

Auch die Verwechslung von Sonderkündigungsschutz und allgemeinem Kündigungsschutz führt zu Missverständnissen. Viele glauben, der Schutz der Elternzeit wirke fort – tatsächlich endet er mit dem letzten Tag der Elternzeit. Zudem unterschätzen Betroffene häufig die Bedeutung der Betriebsratsanhörung: Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, ist die Kündigung angreifbar. Schließlich wird oft übersehen, dass eine Kündigung nach Elternzeit ein Indiz für Diskriminierung sein kann. Wer hier nicht aktiv wird, verschenkt mögliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem AGG.

Wichtige Fristen bei gekündigt nach Elternzeit

Die wichtigste Frist im Zusammenhang mit einer Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Der Zugang erfolgt in der Regel, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann – etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie materiell rechtswidrig wäre. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Neben der Klagefrist sind auch die Kündigungsfristen des Arbeitgebers relevant. Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 Absatz 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist bei längerer Betriebszugehörigkeit (§ 622 Absatz 2 BGB). Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren beträgt die Frist einen Monat, bei fünf Jahren zwei Monate, bei acht Jahren drei Monate und so weiter, bis maximal sieben Monate bei 20 Jahren. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können längere Fristen vorsehen.

Bei außerordentlichen Kündigungen gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB: Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kündigen. Überschreitet er diese Frist, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Zudem hat der Arbeitnehmer nach § 15 Absatz 4 AGG zwei Monate Zeit, um Ansprüche wegen Diskriminierung schriftlich geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

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Handlungsoptionen bei Kündigung nach Rückkehr Elternzeit

Wer nach Elternzeit eine Kündigung erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und die Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler prüfen lassen. Der erste Schritt ist die Sicherung des Kündigungsschreibens: Datum, Zugang und Unterschrift dokumentieren. Anschließend ist eine rechtliche Ersteinschätzung sinnvoll, um zu klären, ob die Kündigung angreifbar ist. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann eine kostenlose Erstanfrage gestellt werden. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk prüft dann, ob Aussicht auf Erfolg einer Kündigungsschutzklage besteht.

Falls die Kündigung Fehler aufweist, kann innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ziel der Klage ist entweder die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, oder die Aushandlung einer angemessenen Abfindung. In vielen Fällen endet das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.

Parallel zur Klage sollten Betroffene sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 Absatz 1 SGB III). Dies muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung. Versäumt man diese Meldung, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Auch eine Überprüfung der Rechtsschutzversicherung ist ratsam: Viele Policen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab und übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten.

Perspektive des Arbeitgebers

Aus Sicht des Arbeitgebers stellt eine Kündigung nach Elternzeit häufig eine betriebliche Notwendigkeit dar. Während der langen Abwesenheit des Arbeitnehmers können sich betriebliche Strukturen verändern: Stellen werden umorganisiert, Aufgaben neu verteilt oder Abteilungen zusammengelegt. In solchen Fällen fällt die bisherige Position des Rückkehrers weg. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, betriebsbedingt zu kündigen, sofern die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht.

Arbeitgeber müssen jedoch besonders vorsichtig sein, um den Vorwurf der Diskriminierung zu vermeiden. Eine Kündigung, die zeitlich eng mit der Rückkehr aus der Elternzeit zusammenfällt, kann als Indiz für eine mittelbare Diskriminierung wegen Geschlechts gewertet werden. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Kündigung auf objektiven, sachlichen Gründen beruht und nicht auf der Inanspruchnahme der Elternzeit. Dokumentation und transparente Begründung sind daher essenziell.

Zudem müssen alle formalen Anforderungen penibel eingehalten werden: schriftliche Kündigungserklärung, korrekte Fristberechnung, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und gegebenenfalls Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung. Fehler in diesen Bereichen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und können den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen – etwa in Form von Lohnfortzahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher auch für Arbeitgeber empfehlenswert.

Kosten und Rechtsschutz

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Streitwert ab. Der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage entspricht in der Regel dem Bruttogehalt für drei Monate. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.000 Euro beträgt der Streitwert also 9.000 Euro. Die Anwaltsgebühren liegen dann – je nach Verfahrensabschnitt – zwischen etwa 1.000 und 2.500 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Gerichtskosten, die jedoch in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht anfallen, wenn der Arbeitnehmer unterliegt.

Viele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht abdeckt. In diesen Fällen übernimmt die Versicherung die Anwalts- und Gerichtskosten nach Prüfung der Erfolgsaussichten. Wichtig ist, die Versicherung umgehend nach Erhalt der Kündigung zu informieren und eine Deckungszusage einzuholen. Einige Versicherungen haben Wartezeiten von drei Monaten, sodass ein kürzlich abgeschlossener Vertrag möglicherweise nicht greift.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Beratungshilfe ermöglicht eine kostengünstige anwaltliche Erstberatung gegen eine Eigengebühr von zehn Euro. Prozesskostenhilfe deckt die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag wird beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine Erstanfrage stellen und erhalten eine unverbindliche Einschätzung, bevor Kosten entstehen.

Wie ein Fachanwalt unterstützen kann

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst die formale und materielle Wirksamkeit der Kündigung. Dazu gehört die Kontrolle der Schriftform, der Kündigungsfrist, der Betriebsratsanhörung und der sozialen Rechtfertigung. Auf dieser Basis erstellt der Anwalt eine Einschätzung, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten hat. Zudem bewertet er, ob Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegen und ob Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bestehen.

Im Falle einer Klage übernimmt der Anwalt die fristgerechte Einreichung beim Arbeitsgericht, die Begründung der Klage und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Er verhandelt auch mit der Gegenseite über mögliche Vergleiche und Abfindungen. Ein erfahrener Fachanwalt kennt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und kann realistisch einschätzen, welche Forderungen durchsetzbar sind. In vielen Fällen lässt sich so eine außergerichtliche Einigung erzielen, die für beide Seiten akzeptabel ist.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene unkompliziert eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Die Ersteinschätzung erfolgt oft kostenfrei oder zu einem Festpreis. Der Arbeitnehmer erhält so schnell Klarheit, ob und wie er gegen die Kündigung vorgehen sollte. Eine frühzeitige rechtliche Beratung erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Abwehr der Kündigung oder eine angemessene Abfindung erheblich.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung nach Elternzeit vorzugehen?

Nach § 4 Satz 1 KSchG beträgt die Frist für eine Kündigungsschutzklage drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn sie inhaltlich angreifbar wäre. Der Zugang erfolgt, sobald die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt – etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Es ist daher wichtig, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung rechtliche Beratung einzuholen und die Frist im Blick zu behalten.

Ist eine Kündigung direkt nach der Elternzeit automatisch diskriminierend?

Nein, eine Kündigung unmittelbar nach Ende der Elternzeit ist nicht automatisch diskriminierend. Sie ist rechtlich zulässig, sofern der Arbeitgeber alle formalen und materiellen Anforderungen einhält. Allerdings kann der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Rückkehr aus der Elternzeit und Kündigung ein Indiz für eine mittelbare Diskriminierung wegen Geschlechts nach dem AGG darstellen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung auf objektiven, sachlichen Gründen beruht und nicht auf der Inanspruchnahme der Elternzeit. Gelingt ihm das nicht, können Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG bestehen. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob konkrete Anhaltspunkte für Diskriminierung vorliegen.

Was kostet ein Anwalt bei einer Kündigung nach Elternzeit?

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Bei einem Gehalt von 3.000 Euro brutto monatlich liegt der Streitwert bei 9.000 Euro, die Anwaltskosten für das Verfahren betragen dann etwa 1.000 bis 2.500 Euro. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese in der Regel die Kosten nach Prüfung der Erfolgsaussichten. Ohne Versicherung und bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe (10 Euro Eigenanteil) oder Prozesskostenhilfe beantragen. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ erhalten Sie oft eine kostenlose oder kostengünstige Ersteinschätzung, bevor weitere Kosten entstehen.

Gilt der besondere Kündigungsschutz auch noch nach Ende der Elternzeit?

Nein, der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Ab dem ersten Arbeitstag nach Rückkehr gelten wieder die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Der Arbeitgeber kann dann ordentlich oder außerordentlich kündigen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – insbesondere Kündigungsfristen, Kündigungsgründe und die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung. In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift allerdings der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sodass der Arbeitgeber eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung benötigt. Zudem schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung aufgrund der Elternzeit.

Kann ich nach einer Kündigung noch Elterngeld weitererhalten?

Der Bezug von Elterngeld ist unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Elterngeld wird für die ersten 12 beziehungsweise 14 Lebensmonate des Kindes (oder länger bei Elterngeld Plus) gezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Kündigung nach Ende der Elternzeit berührt den laufenden Elterngeldbezug nicht, sofern Sie sich noch im Bezugszeitraum befinden. Wichtig ist jedoch, dass Sie nach der Kündigung weiterhin die zulässige Wochenstundenzahl nicht überschreiten (maximal 32 Stunden bei Elterngeld Plus). Falls die Kündigung während des Elterngeldbezugs ausgesprochen wird und Sie anschließend arbeitslos werden, kann das Arbeitslosengeld den Elterngeldanspruch beeinflussen – hier empfiehlt sich eine Beratung durch die Elterngeldstelle.

Wie läuft eine Erstanfrage über ein Vermittlungsportal ab?

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie online eine unverbindliche Erstanfrage stellen. Dazu geben Sie in einem Formular die wichtigsten Informationen zu Ihrem Fall ein – etwa Datum der Kündigung, Beschäftigungsdauer und Betriebsgröße. Die Anfrage wird dann an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Dieser prüft Ihren Fall und meldet sich zeitnah – meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden – mit einer ersten Einschätzung. Die Ersteinschätzung ist oft kostenfrei oder zu einem vorab transparenten Festpreis. Entscheiden Sie sich für eine weitere Beauftragung, bespricht der Anwalt mit Ihnen das weitere Vorgehen und die anfallenden Kosten.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist für die Klage verpasse?

Wenn die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG versäumt wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie formell oder inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Kündigung ist dann nicht mehr möglich. In sehr engen Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 5 KSchG gestellt werden, etwa wenn Sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert waren (z. B. durch schwere Krankheit oder nachweisbare Unkenntnis des Zugangs). Der Antrag muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und ist rechtlich anspruchsvoll. Daher ist es essenziell, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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