Befristeter Arbeitsvertrag läuft aus
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich automatisch ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt (§ 15 Abs.
- Sachgrundlose Befristungen sind maximal zwei Jahre zulässig und dürfen bis zu dreimal verlängert werden (§ 14 Abs.
- Mit Sachgrund sind dagegen auch längere oder wiederholte Befristungen möglich.
- Wer eine unwirksame Befristung vermutet, muss innerhalb von drei Wochen nach dem geplanten Ende Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).
- Eine versäumte Frist führt in der Regel dazu, dass die Befristung als wirksam gilt – selbst wenn sie inhaltlich angreifbar wäre.
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, stehen Arbeitnehmer oft vor der Frage, wie es weitergeht. Die Befristung endet in der Regel automatisch zum vereinbarten Datum – eine Kündigung ist nicht erforderlich. Dennoch gibt es rechtliche Gestaltungsspielräume und Fehlerquellen, die entscheidend sein können. Unwirksame Befristungen können zur unbefristeten Weiterbeschäftigung führen, sofern rechtzeitig dagegen vorgegangen wird. Auch Weiterbeschäftigung nach Fristablauf oder Kettenbefristungen werfen Fragen auf. Dieser Ratgeber erklärt, welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Fristen zu beachten sind und welche Handlungsoptionen Arbeitnehmer haben, wenn ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft.
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{ "h2": "Was bedeutet „befristeter Arbeitsvertrag läuft aus"?", "text": "Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft aus, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet. Anders als bei einer Kündigung ist keine einseitige Erklärung erforderlich – das Arbeitsverhältnis erlischt automatisch (§ 15 Abs. 1 TzBfG).\n\nMan unterscheidet zwischen kalendermäßiger Befristung (festes Enddatum) und Zweckbefristung (Ende bei Erreichen eines bestimmten Zwecks, z. B. Elternzeitvertretung). Beide Formen müssen schriftlich vereinbart sein; eine mündliche Befristung ist unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).\n\nWichtig ist, dass der Arbeitgeber spätestens zum vereinbarten Endzeitpunkt keine Vergütung mehr zahlen muss und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat – es sei denn, die Befristung ist unwirksam oder es wurde eine Verlängerung vereinbart. In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen, wenn Arbeitnehmer davon ausgehen, dass eine Verlängerung oder Entfristung automatisch erfolgt." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine wirksame Befristung", "text": "Damit eine Befristung rechtlich wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die Befristung schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ein nachträglicher Schriftformvermerk oder eine E-Mail genügt nicht – beide Parteien müssen das Dokument eigenhändig unterschreiben.\n\nZudem unterscheidet das Gesetz zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Sachgrundlose Befristungen sind nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und dürfen höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Für Existenzgründer gilt eine Sonderregelung: Hier sind sachgrundlose Befristungen bis zu vier Jahre möglich (§ 14 Abs. 2a TzBfG).\n\nBei Befristungen mit Sachgrund gibt es keine zeitliche Obergrenze. Anerkannte Sachgründe sind etwa Vertretung (z. B. bei Elternzeit), vorübergehender Mehrbedarf, Projektarbeit oder eine Erprobung des Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Liegt kein wirksamer Sachgrund vor oder wurde die Zwei-Jahres-Grenze ohne Sachgrund überschritten, kann die Befristung unwirksam sein.\n\nEin weiteres Problem sind Kettenbefristungen: Mehrfach hintereinander befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber können rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wenn kein ausreichender Sachgrund vorliegt oder eine frühere Beschäftigung bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG)." }, { "h2": "Typische Fehler beim Auslaufen der Befristung", "text": "In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern, die Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen können. Ein häufiger Irrtum: Viele Beschäftigte glauben, dass der Arbeitgeber aktiv kündigen muss, wenn der Vertrag enden soll. Tatsächlich endet ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag automatisch – eine Kündigung ist nicht erforderlich.\n\nEin weiterer Fehler besteht darin, die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage zu versäumen. Wer die Befristung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 17 TzBfG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Befristung selbst dann als wirksam, wenn sie inhaltlich rechtswidrig war.\n\nManche Arbeitnehmer arbeiten nach Ablauf der Befristung weiter, ohne dass eine Verlängerung schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall kann unter Umständen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, wenn der Arbeitgeber der Weiterbeschäftigung nicht unverzüglich widerspricht (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Umgekehrt kann aber auch Unsicherheit entstehen, weil nicht klar ist, ob tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.\n\nEbenfalls problematisch: Viele Arbeitnehmer prüfen nicht, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Formfehler, fehlende Sachgründe oder Kettenbefristungen können zur Unwirksamkeit führen – doch ohne rechtliche Prüfung bleibt dies oft unentdeckt." }, { "h2": "Wichtige Fristen bei auslaufender Befristung", "text": "Die mit Abstand wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage. Wer geltend machen möchte, dass die Befristung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Die Frist beginnt mit Ablauf des befristeten Vertrags, nicht mit Zugang einer Mitteilung. Eine verspätete Klage ist grundsätzlich unzulässig.\n\nBei Zweckbefristungen, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Erreichen des Zwecks schriftlich informieren muss, beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit Zugang dieser Mitteilung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Unterbleibt die Mitteilung, läuft die Frist nicht – der Arbeitnehmer kann dann theoretisch noch Jahre später klagen.\n\nFür die Verlängerung einer Befristung gibt es keine gesetzliche Frist, jedoch muss auch diese wieder schriftlich erfolgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wird die Verlängerung erst nach Ablauf der ursprünglichen Befristung vereinbart, kann dies rechtlich als Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses gelten – mit möglicherweise anderen Rechtsfolgen.\n\nWichtig: Wer nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeitet, sollte unverzüglich klären, ob eine unbefristete Fortsetzung beabsichtigt ist. Der Arbeitgeber muss dann unverzüglich widersprechen, andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG)." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Arbeitnehmer", "text": "Wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft, sollten Arbeitnehmer rechtzeitig prüfen, welche Optionen bestehen. Zunächst ist zu klären, ob eine Verlängerung oder Entfristung durch den Arbeitgeber geplant ist. In vielen Fällen signalisiert der Arbeitgeber dies bereits Wochen oder Monate im Voraus. Eine frühzeitige Nachfrage kann Klarheit schaffen.\n\nIst keine Verlängerung vorgesehen, sollte geprüft werden, ob die Befristung rechtlich wirksam ist. Indizien für eine Unwirksamkeit sind: fehlende Schriftform, kein sachlicher Grund bei längerer Dauer als zwei Jahren, Überschreitung der Höchstzahl von drei Verlängerungen oder eine missbräuchliche Kettenbefristung. In solchen Fällen kann eine Entfristungsklage sinnvoll sein.\n\nWichtig ist, die Drei-Wochen-Frist ab dem geplanten Ende einzuhalten (§ 17 TzBfG). Eine Klage sollte nicht leichtfertig, aber auch nicht zu spät eingereicht werden. Häufig ist eine anwaltliche Ersteinschätzung hilfreich, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.\n\nParallel dazu sollten Arbeitnehmer sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (spätestens drei Monate vor dem Ende, § 38 SGB III). Dies sichert Ansprüche auf Arbeitslosengeld und vermeidet Sperrzeiten. Auch die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sollte rechtzeitig beginnen, selbst wenn eine Klage erwogen wird." }, { "h2": "Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Arbeitgebersicht bietet die Befristung Flexibilität, um auf schwankenden Personalbedarf oder befristete Projekte zu reagieren. Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben des TzBfG eingehalten werden – andernfalls droht eine unbefristete Weiterbeschäftigung.\n\nBesonders kritisch sind Kettenbefristungen. Werden mehrere befristete Verträge aneinandergereiht, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt, kann dies vor Gericht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Die Folge: Das Arbeitsverhältnis gilt rückwirkend als unbefristet. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig dokumentieren, warum eine erneute Befristung erforderlich ist.\n\nAuch die Schriftform ist zwingend einzuhalten. Wird ein befristeter Vertrag mündlich oder per E-Mail geschlossen, ist die Befristung unwirksam – das Arbeitsverhältnis gilt dann von Anfang an als unbefristet.\n\nSchließlich muss der Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung über das vereinbarte Ende hinaus unverzüglich reagieren. Arbeitet der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers weiter, ohne dass dieser widerspricht, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG). „Unverzüglich" bedeutet in der Regel binnen weniger Tage." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz bei Entfristungsklagen", "text": "Wer gegen eine Befristung vorgehen möchte, muss die Kosten im Blick behalten. Beim Arbeitsgericht gilt im ersten Rechtszug das Prinzip, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen erst ab der Berufung an.\n\nDie Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei Entfristungsklagen wird der Streitwert meist mit drei Bruttomonatsgehältern angesetzt. Bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro brutto ergibt sich ein Streitwert von 9.000 Euro. Die Anwaltskosten für eine 1,3-Gebühr liegen dann bei etwa 850 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, sofern keine Wartezeit mehr besteht. Die übliche Wartezeit beträgt drei Monate ab Versicherungsbeginn. Wichtig: Manche Versicherungen schließen Streitigkeiten aus, die bereits bei Vertragsabschluss absehbar waren.\n\nWer nicht rechtsschutzversichert ist und über geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 1 ff. BerHG, §§ 114 ff. ZPO). Das Gericht prüft dann die wirtschaftlichen Verhältnisse und übernimmt gegebenenfalls die Kosten." }, { "h2": "Wie kann ein Fachanwalt helfen?", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Wirksamkeit der Befristung prüfen und die Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage einschätzen. Dies umfasst die Prüfung der Schriftform, des Sachgrunds, der zeitlichen Grenzen und möglicher Kettenbefristungen. Oftmals zeigen sich erst bei genauer Analyse rechtliche Schwachstellen.\n\nDarüber hinaus kann der Anwalt die Klage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen und den Arbeitnehmer im gesamten Verfahren vertreten. Auch außergerichtliche Einigungen – etwa ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung oder eine einvernehmliche Verlängerung – können vom Anwalt verhandelt werden.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. So lässt sich schnell und unkompliziert klären, ob eine Entfristungsklage sinnvoll ist.\n\nWichtig: Die Drei-Wochen-Frist ist strikt einzuhalten. Wer zu spät einen Anwalt einschaltet, verliert unter Umständen alle Ansprüche. Daher sollte die Kontaktaufnahme rechtzeitig – idealerweise mehrere Wochen vor Ablauf der Befristung – erfolgen." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Befristung zu klagen?
Die Frist für eine Entfristungsklage beträgt drei Wochen und beginnt mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags (§ 17 TzBfG). Bei Zweckbefristungen startet die Frist erst, wenn der Arbeitgeber schriftlich über das Erreichen des Zwecks informiert hat. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gilt die Befristung als wirksam – selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Eine nachträgliche Klage ist dann nicht mehr zulässig.
Was kostet eine Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht?
Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an. Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG und dem Streitwert, der meist bei drei Bruttomonatsgehältern liegt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel, sofern keine Wartezeit mehr besteht. Ohne Versicherung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Wie kann ich über anwaltarbeitsrecht.net/ Unterstützung erhalten?
Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft Ihren Fall und gibt eine erste Einschätzung ab – digital oder telefonisch. So erhalten Sie schnell Klarheit, ob eine Entfristungsklage erfolgversprechend ist und welche Schritte als nächstes sinnvoll sind. Die Vermittlung ist unverbindlich.
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch oder muss gekündigt werden?
Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt – eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Arbeitet der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter und widerspricht dieser nicht unverzüglich, entsteht allerdings ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Eine schriftliche Kündigung ist nur erforderlich, wenn eine ordentliche Kündigung vertraglich vereinbart wurde.
Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?
Bei sachgrundlosen Befristungen sind maximal drei Verlängerungen innerhalb von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Wird diese Grenze überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Bei Befristungen mit Sachgrund gibt es dagegen keine gesetzliche Obergrenze für Verlängerungen – jedoch muss jede Verlängerung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Kettenbefristungen ohne ausreichenden Grund können rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.
Was sind anerkannte Sachgründe für eine Befristung?
Das TzBfG nennt mehrere anerkannte Sachgründe für eine Befristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG): vorübergehender betrieblicher Bedarf, Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung oder Studium, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z. B. Elternzeit), befristete Projektarbeit, Erprobung des Arbeitnehmers oder die Eigenart der Arbeitsleistung. Liegt ein wirksamer Sachgrund vor, sind auch längere oder wiederholte Befristungen zulässig. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Sachgrunds.
Wann gilt eine Kettenbefristung als rechtsmissbräuchlich?
Eine Kettenbefristung liegt vor, wenn mehrere befristete Verträge hintereinander mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden. Rechtsmissbräuchlich wird dies, wenn kein sachlicher Grund vorliegt oder die Befristungen in Wirklichkeit einen Dauerbedarf decken. Die Rechtsprechung prüft dabei die Gesamtdauer, die Anzahl der Verlängerungen und den zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen. Auch eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber kann zur Unwirksamkeit führen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Bei Rechtsmissbrauch gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
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