Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung & Leiharbeit

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, ist gesetzlich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
  • Dabei verleiht ein Verleihunternehmen Arbeitnehmer an ein Entleihunternehmen.
  • Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs.
  • Nach 9 Monaten gilt der Grundsatz „Equal Pay" – Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiches Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers (§ 8 Abs.
  • Bei tarifgebundenen Verleihfirmen können abweichende Regelungen gelten.

Arbeitnehmerüberlassung ist ein Beschäftigungsmodell, bei dem ein Verleiher seine Arbeitnehmer vorübergehend an ein Drittunternehmen (Entleiher) überlässt. Der Arbeitnehmer bleibt beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch im Betrieb des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt diese Dreiecksbeziehung und schützt Leiharbeitnehmer vor Missbrauch. In der Praxis ist Arbeitnehmerüberlassung weit verbreitet – etwa bei Auftragsspitzen, Vertretungen oder Projektarbeit. Gleichzeitig entstehen immer wieder Rechtsfragen: Wurde die Höchstüberlassungsdauer überschritten? Besteht Anspruch auf Equal Pay? Liegt möglicherweise illegale Arbeitnehmerüberlassung vor? Dieser Ratgeber erläutert die wichtigsten Regelungen des AÜG, typische Fallstricke und Handlungsoptionen für Arbeitnehmer.

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{ "h2": "Was ist Arbeitnehmerüberlassung?", "text": "Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt (§ 1 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, wird jedoch im Betrieb des Entleihers eingesetzt und unterliegt dessen Weisungen. Diese Dreiecksbeziehung unterscheidet die Arbeitnehmerüberlassung von anderen Beschäftigungsformen.\n\nDer Verleiher benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Fehlt diese Erlaubnis, gilt die Überlassung als unerlaubt – mit weitreichenden Folgen: Nach § 9 AÜG gilt das Arbeitsverhältnis dann als zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande gekommen. Der Arbeitnehmer kann sich auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher berufen.\n\nArbeitnehmerüberlassung wird umgangssprachlich auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet. Alle drei Begriffe meinen dasselbe Konstrukt. In der Praxis findet Arbeitnehmerüberlassung in nahezu allen Branchen statt – von der Produktion über die Logistik bis zu IT- und Dienstleistungsbereich. Entscheidend ist die rechtliche Abgrenzung zu Werk- oder Dienstverträgen, bei denen kein Weisungsrecht des Dritten besteht." }, { "h2": "Rechtliche Voraussetzungen nach AÜG", "text": "Damit Arbeitnehmerüberlassung rechtmäßig ist, muss der Verleiher über eine gültige Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügen (§ 1 AÜG). Diese Erlaubnis wird unbefristet erteilt, kann aber bei Verstößen widerrufen werden. Arbeitnehmer können die Erlaubnis beim Verleiher erfragen oder online im Register der Bundesagentur für Arbeit prüfen.\n\nDer Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer muss schriftlich geschlossen werden (§ 11 AÜG). Er muss ausdrücklich auf die Arbeitnehmerüberlassung hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann das ein Indiz für illegale Arbeitnehmerüberlassung sein. Zudem muss der Verleiher den Leiharbeitnehmer über wesentliche Arbeitsbedingungen informieren.\n\nEine zentrale Voraussetzung ist die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer. Ein Leiharbeitnehmer darf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Diese Frist kann durch Tarifvertrag auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer darf der Arbeitnehmer frühestens nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten erneut an denselben Entleiher überlassen werden. Verstöße gegen die Höchstüberlassungsdauer sind bußgeldbewehrt und können zur Unwirksamkeit der Überlassung führen." }, { "h2": "Equal Pay: Anspruch auf gleiches Entgelt", "text": "Seit der AÜG-Reform 2017 gilt der Grundsatz „Equal Pay": Nach neun Monaten Überlassungsdauer beim selben Entleiher haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers (§ 8 Abs. 1 AÜG). Dieser Anspruch umfasst Grundvergütung, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen – soweit diese nicht aus persönlichen Gründen gewährt werden.\n\nDie Neun-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung an den konkreten Entleiher. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten führen zu einem Neubeginn der Frist. In der Praxis ist die Berechnung oft komplex: Welche Stammbeschäftigten sind vergleichbar? Welche Entgeltbestandteile zählen? Arbeitgeber sind verpflichtet, den Leiharbeitnehmer über wesentliche Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter zu informieren (§ 13 AÜG).\n\nEine wichtige Ausnahme gilt für tarifgebundene Verleiher: Unterliegt der Verleiher einem Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche, kann dieser von der Equal-Pay-Regelung abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG). Viele Zeitarbeitsunternehmen nutzen diese Möglichkeit. Der Tarifvertrag muss jedoch bestimmte Mindeststandards einhalten. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie tarifgebunden sind und welche Vergütungsregelungen im Tarifvertrag gelten. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht." }, { "h2": "Höchstüberlassungsdauer: 18-Monats-Grenze", "text": "Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten beim selben Entleiher ist eine zentrale Schutzvorschrift des AÜG (§ 1 Abs. 1b AÜG). Sie soll verhindern, dass Leiharbeit zur Dauerbeschäftigung wird. Die Frist gilt personenbezogen: Entscheidend ist, wie lange der konkrete Leiharbeitnehmer an denselben Entleiher überlassen wurde.\n\nDie 18 Monate müssen nicht zusammenhängend sein. Mehrere Einsätze beim selben Entleiher werden addiert, sofern die Unterbrechungen nicht länger als drei Monate dauern. Beispiel: Ein Leiharbeitnehmer arbeitet 10 Monate bei Entleiher A, wird für zwei Monate bei Entleiher B eingesetzt und kehrt dann zu Entleiher A zurück. Die 10 Monate werden angerechnet – es verbleiben noch 8 Monate Überlassungsdauer.\n\nWird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, drohen dem Verleiher Bußgelder bis zu 30.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG). Für den Arbeitnehmer kann sich die Frage stellen, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wurde. Die Rechtsprechung ist hier noch nicht abschließend geklärt. In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer die Überlassungszeiten dokumentieren und bei Überschreitung rechtliche Beratung einholen. Tarifverträge können die Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern – auch dies muss transparent kommuniziert werden." }, { "h2": "Illegale Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit", "text": "Illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher keine gültige Erlaubnis besitzt oder wenn ein als Werk- oder Dienstvertrag deklariertes Verhältnis faktisch eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Nach § 9 AÜG gilt in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen. Der Arbeitnehmer kann sich auf dieses Arbeitsverhältnis berufen und die entsprechenden Rechte geltend machen.\n\nAbgrenzungskriterium ist das Direktionsrecht: Bei Arbeitnehmerüberlassung weist der Entleiher den Arbeitnehmer an, bei Werk- oder Dienstverträgen bleibt der Auftragnehmer weisungsfrei und schuldet ein bestimmtes Werk oder Ergebnis. In der Praxis verschwimmen die Grenzen oft. Indizien für illegale Arbeitnehmerüberlassung sind: fehlende eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers, vollständige Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, Weisungen durch den Auftraggeber.\n\nAuch Scheinselbstständigkeit kann mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung zusammenhängen. Wird ein formal Selbstständiger wie ein Arbeitnehmer eingesetzt und von einem Dritten „verliehen", liegt möglicherweise sowohl Scheinselbstständigkeit als auch illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Betroffene sollten die Rechtslage prüfen lassen. Die Folgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung können erheblich sein: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgelder und arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Entleiher." }, { "h2": "Rechte und Pflichten von Leiharbeitnehmern", "text": "Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Schutzrechte wie Stammbeschäftigte. Sie sind durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt, haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz. Das AÜG regelt zusätzliche spezifische Rechte.\n\nEin zentrales Recht ist der Informationsanspruch nach § 13 AÜG: Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer über wesentliche Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter beim Entleiher informieren. Dazu gehören Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und andere Arbeitsbedingungen. Diese Information ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer seinen Equal-Pay-Anspruch durchsetzen kann.\n\nLeiharbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung bei den Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihers (§ 13b AÜG). Sie dürfen etwa Kantine, Parkplätze oder Kinderbetreuungseinrichtungen unter denselben Bedingungen nutzen wie Stammbeschäftigte. Auch beim betrieblichen Arbeitsschutz dürfen sie nicht benachteiligt werden.\n\nPflichten des Leiharbeitnehmers bestehen gegenüber beiden Arbeitgebern: Gegenüber dem Verleiher als Vertragspartner gelten die allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Gegenüber dem Entleiher muss der Leiharbeitnehmer dessen Weisungen befolgen, soweit sie den Arbeitsvertrag nicht verletzen. Der Betriebsrat des Entleihers hat Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 AÜG) und kann unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen." }, { "h2": "Was tun bei Verstößen gegen das AÜG?", "text": "Arbeitnehmer, die Verstöße gegen das AÜG vermuten, sollten zunächst die Sachlage dokumentieren. Relevante Unterlagen sind: Arbeitsvertrag, Stundenzettel, Überlassungsmitteilungen, Lohnabrechnungen und Korrespondenz mit Verleiher und Entleiher. Bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ist eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten wichtig.\n\nBei Equal-Pay-Ansprüchen sollte der Arbeitnehmer zunächst den Verleiher schriftlich zur Auskunft über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter auffordern (§ 13 AÜG). Verweigert der Verleiher die Auskunft oder erscheint sie unvollständig, ist dies ein Warnsignal. Der Anspruch auf Equal Pay kann gerichtlich geltend gemacht werden – allerdings gelten arbeitsrechtliche Ausschlussfristen, oft drei bis sechs Monate nach Fälligkeit.\n\nBei Verdacht auf illegale Arbeitnehmerüberlassung kann der Arbeitnehmer sich auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher berufen (§ 9 AÜG). Dazu ist eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht möglich. Diese Klage sollte gut vorbereitet sein, da die Beweislast komplex ist. Häufig empfiehlt sich zunächst ein außergerichtliches Vorgehen – etwa durch ein Anwaltsschreiben, das die Rechtslage darlegt.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt aus dem Netzwerk prüft den Sachverhalt und erläutert die Erfolgsaussichten. Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab. Ohne Versicherung kann gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden." }, { "h2": "Arbeitgeber-Perspektive: Pflichten des Verleihers", "text": "Verleiher müssen eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten beachten. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist Grundvoraussetzung (§ 1 AÜG). Sie wird nur erteilt, wenn der Verleiher zuverlässig ist, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweist und die arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen und überwacht die Einhaltung.\n\nVerleiher sind verpflichtet, Leiharbeitnehmer über die wesentlichen Vertragsbedingungen und die Überlassung zu informieren (§ 11, § 13 AÜG). Die Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden und ausdrücklich auf die Arbeitnehmerüberlassung hinweisen. Zudem müssen Verleiher die Höchstüberlassungsdauer überwachen und Equal-Pay-Ansprüche beachten.\n\nAuch Entleiher haben Pflichten: Sie müssen prüfen, ob der Verleiher über eine gültige Erlaubnis verfügt. Sie dürfen die Höchstüberlassungsdauer nicht überschreiten und müssen den Betriebsrat informieren und beteiligen (§ 14 AÜG). Bei Verstößen kann der Entleiher haften – etwa wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 9 AÜG fingiert wird.\n\nVerstöße gegen das AÜG können teuer werden: Bußgelder bis zu 500.000 Euro sind möglich (§ 16 AÜG). Zudem drohen arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen. Verleiher und Entleiher sollten daher sorgfältig dokumentieren und im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen. Gerade bei komplexen Konstruktionen – etwa Dreiecksverhältnissen mit ausländischen Verleihern – ist Vorsicht geboten." } ]

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange darf ich als Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher eingesetzt werden?

Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Diese Frist gilt personenbezogen und umfasst alle Einsätze, die nicht länger als drei Monate unterbrochen wurden. Tarifverträge können die Dauer auf bis zu 24 Monate verlängern. Nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer darf eine erneute Überlassung erst nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten erfolgen. Verstöße können zur Unwirksamkeit der Überlassung führen und berechtigen möglicherweise zur Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.

Wann habe ich als Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay?

Nach neun Monaten Überlassung an denselben Entleiher besteht Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers (§ 8 Abs. 1 AÜG). Der Anspruch umfasst Grundvergütung, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn der Verleiher tarifgebunden ist: Dann kann der Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche abweichende Regelungen vorsehen. Der Verleiher muss über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter informieren (§ 13 AÜG). Equal-Pay-Ansprüche sollten zeitnah geltend gemacht werden, da Ausschlussfristen gelten.

Was passiert bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis?

Fehlt dem Verleiher die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, gilt nach § 9 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen. Der Arbeitnehmer kann sich auf dieses Arbeitsverhältnis berufen und entsprechende Ansprüche geltend machen – etwa auf Vergütung nach den Bedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter oder auf unbefristete Beschäftigung. Dem Verleiher drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Arbeitnehmer sollten bei Verdacht auf illegale Überlassung die Erlaubnis des Verleihers prüfen und rechtliche Beratung einholen.

Wer trägt die Kosten für einen Anwalt bei Streitigkeiten aus Arbeitnehmerüberlassung?

Im Arbeitsrecht trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Viele Arbeitnehmer haben eine Rechtsschutzversicherung, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten einschließlich Leiharbeit abdeckt. Ohne Versicherung kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt werden, wenn das Einkommen unter bestimmten Grenzen liegt. Für gerichtliche Verfahren kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann zunächst kostenlos eine Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk eingeholt werden. Die Gebühren für eine weitergehende Mandatsbearbeitung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Kann ich als Leiharbeitnehmer gekündigt werden?

Ja, das Arbeitsverhältnis besteht mit dem Verleiher, der ordentlich oder außerordentlich kündigen kann. Es gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Eine Kündigung nur wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Verleiher keine anderweitigen Einsätze nachweisen kann. Arbeitnehmer haben drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Eine rechtliche Prüfung ist ratsam, da die Kündigungsschutzlage oft komplex ist.

Wie kann ein Fachanwalt bei Problemen mit Leiharbeit helfen?

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die Arbeitnehmerüberlassung rechtmäßig ist: Erlaubnis des Verleihers, Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer, korrekte Vertragsgestaltung. Bei Equal-Pay-Ansprüchen fordert er Auskunft über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter und berechnet die Ansprüche. Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung kann er die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher betreiben. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Fachanwalt aus dem Netzwerk prüft den Sachverhalt und erläutert Erfolgsaussichten sowie mögliches Vorgehen – außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht.

Muss der Betriebsrat bei Leiharbeit zustimmen?

Der Betriebsrat des Entleihers hat umfassende Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 AÜG, § 99 BetrVG). Der Entleiher muss den Betriebsrat vor jedem Einsatz informieren und dessen Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann den Einsatz unter bestimmten Voraussetzungen verweigern – etwa wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird oder der Einsatz gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Setzt der Entleiher Leiharbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats ein, können diese ein Unterlassungsanspruch geltend machen. Der Betriebsrat des Verleihers hat hingegen nur eingeschränkte Rechte, da die Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers arbeiten.

Wie wird die Neun-Monats-Frist für Equal Pay berechnet?

Die Neun-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung an den konkreten Entleiher und läuft kalendermäßig. Entscheidend ist die Überlassungsdauer beim selben Entleiher, nicht die Gesamtbeschäftigungszeit beim Verleiher. Mehrere Einsätze beim selben Entleiher werden addiert, wenn die Unterbrechungen kürzer als drei Monate sind. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten führen zu einem Neubeginn der Frist. Auch Zeiten von Urlaub oder Krankheit während der Überlassung zählen mit. Der Verleiher muss die Zeiten dokumentieren und den Arbeitnehmer informieren. Bei unklarer Berechnung empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt.

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