Leiharbeit
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs.
- 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) gilt ab dem ersten Einsatztag das Gleichstellungsgebot: gleiches Entgelt, gleiche Arbeitsbedingungen.
- Nach neun Monaten beim selben Entleiher greift der Anspruch auf Equal Pay – also gleicher Lohn wie vergleichbare Stammbeschäftigte.
- Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs.
- 1b AÜG), sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt.
Leiharbeit – auch Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit genannt – betrifft in Deutschland rund eine Million Beschäftigte. Die Rechte von Leiharbeitnehmern sind gesetzlich klar geregelt, in der Praxis jedoch oft unklar oder werden nicht vollständig eingehalten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schützt Leiharbeitnehmer durch Vorgaben zu Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsansprüchen und Höchstüberlassungsdauer. Wer seine Rechte kennt, kann gezielt prüfen, ob der Verleih- oder Entleiherbetrieb alle Pflichten erfüllt. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten gesetzlichen Ansprüche, typische Stolperfallen und zeigt auf, wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.
Was sind die Rechte in der Leiharbeit?
Leiharbeit bezeichnet ein Dreiecksverhältnis: Der Leiharbeitnehmer ist beim Verleiher (Zeitarbeitsfirma) angestellt, arbeitet aber im Betrieb des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
Zu den zentralen Rechten gehören das Gleichstellungsgebot (§ 8 Abs. 1 AÜG) und der Anspruch auf Equal Pay (§ 8 Abs. 4 AÜG). Leiharbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher – weder bei Entgelt, Arbeitszeit noch bei sonstigen Arbeitsbedingungen wie Pausenregelungen oder Zugang zur Kantine.
Weitere wichtige Rechte umfassen den gesetzlichen Mindestlohn, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern). Der Verleiher muss zudem über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen (§ 1 AÜG). Fehlt diese, gilt der Arbeitsvertrag oft als mit dem Entleiher geschlossen – mit allen daraus folgenden Rechten.
Leiharbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf Gleichbehandlung bei betrieblichen Sozialleistungen wie Essenszuschüssen oder Fahrtkostenzulagen, sofern diese beim Entleiher gewährt werden. Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag zwischen Verleiher und Gewerkschaft besteht.
Equal Pay: Anspruch auf gleiches Entgelt
Nach § 8 Abs. 4 AÜG haben Leiharbeitnehmer ab dem zehnten Monat der Überlassung beim selben Entleiher Anspruch auf dasselbe Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Das bedeutet: Nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher greift der Equal-Pay-Grundsatz.
Vergleichbar sind Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation und Tätigkeit. Maßgeblich ist die konkrete Arbeit, nicht die formale Berufsbezeichnung. Verdient ein Stammarbeitnehmer in derselben Position 3.000 Euro brutto, muss der Leiharbeitnehmer ab dem zehnten Monat ebenfalls 3.000 Euro erhalten – inklusive Zulagen, Boni und Sonderzahlungen, die zum Arbeitsentgelt gehören.
Ausnahmen gelten, wenn der Verleiher an einen Tarifvertrag gebunden ist. Dann können abweichende Entgeltregelungen vereinbart werden (§ 8 Abs. 2 AÜG). In der Praxis nutzen viele Zeitarbeitsfirmen Tarifverträge, um Equal Pay zu umgehen oder zu verzögern. Diese Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten – etwa schrittweise Annäherung an das Stammarbeitnehmer-Entgelt.
Wird Equal Pay nicht gezahlt, obwohl der Anspruch besteht, können Leiharbeitnehmer die Differenz nachfordern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Betroffene sollten die Entgeltunterschiede schriftlich dokumentieren und gegenüber dem Verleiher geltend machen. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob ein Tarifvertrag wirksam angewendet wurde und ob Nachzahlungsansprüche bestehen.
Höchstüberlassungsdauer und Übernahme
Seit 2017 dürfen Leiharbeitnehmer höchstens 18 Monate ohne Unterbrechung beim selben Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Diese Höchstüberlassungsdauer soll verhindern, dass Zeitarbeit zur Dauerlösung wird und Stammpersonal ersetzt.
Die 18-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Einsatztag beim Entleiher und läuft auch bei kurzfristigen Unterbrechungen weiter, solange diese nicht länger als drei Monate dauern. Wird die Frist überschritten, kann der Leiharbeitnehmer unter Umständen direkt beim Entleiher ein Arbeitsverhältnis begründen – ein sogenanntes fingierten Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 AÜG.
Auch hier können Tarifverträge abweichende Regelungen treffen. Betriebe mit Betriebsrat können durch Betriebsvereinbarung die Höchstdauer auf bis zu 24 Monate verlängern oder abweichende Fristen festlegen.
Eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher ist rechtlich nicht verpflichtend. Viele Leiharbeitnehmer erhoffen sich nach längerer Tätigkeit eine Festanstellung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nur, wenn der Entleiher die Höchstüberlassungsdauer überschreitet und dadurch ein Arbeitsverhältnis fingiert wird. In allen anderen Fällen bleibt die Übernahme Verhandlungssache. Leiharbeitnehmer sollten bei Übernahmewunsch frühzeitig das Gespräch mit dem Entleiher suchen und ihre Leistung dokumentieren.
Typische Fehler und Verstöße in der Leiharbeit
In der Praxis kommt es häufig zu Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben des AÜG. Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder abgelaufene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beim Verleiher. Ohne gültige Erlaubnis (§ 1 AÜG) ist die Überlassung illegal – der Arbeitsvertrag gilt dann als direkt mit dem Entleiher geschlossen (§ 10 Abs. 1 AÜG).
Ein weiterer Verstoß ist die Nichteinhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes. Viele Zeitarbeitsfirmen zahlen nach neun Monaten nicht das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer, obwohl kein wirksamer Tarifvertrag vorliegt. Auch die Überschreitung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher kommt vor – oft ohne dass der Leiharbeitnehmer darüber informiert wird.
Manche Verleiher versuchen, die Höchstdauer zu umgehen, indem sie den Leiharbeitnehmer kurzzeitig bei einem anderen Entleiher einsetzen und dann wieder zurückschicken. Solche Gestaltungen können unzulässig sein, wenn die Unterbrechung nur zum Schein erfolgt.
Zudem werden Leiharbeitnehmer bisweilen nicht über ihre Rechte aufgeklärt oder erhalten keine Informationen über vergleichbare Stammarbeitnehmer-Entgelte. Das AÜG verpflichtet den Entleiher jedoch, dem Verleiher alle notwendigen Informationen zur Gleichstellung bereitzustellen (§ 13 AÜG).
Betroffene sollten Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Einsatzzeiten sorgfältig prüfen. Bei Zweifeln kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die Rechtmäßigkeit der Überlassung und die Höhe der Ansprüche prüfen.
Wichtige Fristen für Leiharbeitnehmer
Mehrere gesetzliche Fristen sind für Leiharbeitnehmer relevant. Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG) beginnt mit dem ersten Einsatztag. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Frist zurück.
Für Equal-Pay-Ansprüche gilt: Ab dem zehnten Monat der Überlassung beim selben Entleiher besteht Anspruch auf gleiches Entgelt (§ 8 Abs. 4 AÜG). Wird dieser nicht erfüllt, können Nachzahlungen verlangt werden. Die Verjährungsfrist für Entgeltansprüche beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB).
Bei Kündigungen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Fristen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtlich angreifbar wäre.
Auch bei Ansprüchen wegen fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung oder wegen Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer sollten Betroffene zeitnah handeln. Zwar gibt es hier keine spezielle Ausschlussfrist, doch je länger gewartet wird, desto schwieriger wird die Beweisführung.
Leiharbeitnehmer sollten Fristen notieren, Unterlagen sammeln und bei Unsicherheiten rechtzeitig einen Fachanwalt konsultieren. Eine Ersteinschätzung über ein Vermittlungsportal kann helfen, die Erfolgsaussichten und weitere Schritte einzuschätzen.
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Welche Handlungsoptionen haben Leiharbeitnehmer?
Werden Rechte in der Leiharbeit verletzt, stehen mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung. Zunächst sollte der Leiharbeitnehmer das Gespräch mit dem Verleiher suchen und die Ansprüche schriftlich geltend machen – etwa Equal-Pay-Nachzahlungen oder Aufklärung über vergleichbare Entgelte.
Bleibt der Verleiher untätig, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ein Auskunftsverlangen oder eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung formulieren. Oft genügt ein anwaltliches Schreiben, um den Arbeitgeber zur Erfüllung zu bewegen.
Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, kann Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Gegenstand können Zahlungsansprüche (z. B. Equal Pay, Mindestlohn), Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beim Entleiher (bei illegaler Überlassung oder Überschreitung der Höchstdauer) oder die Unwirksamkeit einer Kündigung sein.
Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt im ersten Rechtszug keine Anwaltspflicht – Arbeitnehmer können sich selbst vertreten. In der Praxis empfiehlt sich jedoch anwaltliche Vertretung, da arbeitsrechtliche Verfahren komplex sind und Fehler weitreichende Folgen haben können.
Zudem kann bei der Agentur für Arbeit oder beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Beschwerde eingereicht werden, wenn der Verdacht auf illegale Arbeitnehmerüberlassung besteht. Die Behörden können Kontrollen durchführen und Bußgelder verhängen.
Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Leiharbeitnehmer unkompliziert eine Anfrage stellen und erhalten eine erste Einschätzung durch einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk.
Perspektive des Verleihers und Entleihers
Auch Verleiher und Entleiher müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Der Verleiher benötigt eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG), die bei Verstoß widerrufen werden kann. Er muss sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden und ab dem zehnten Monat Equal Pay erhalten – oder einen wirksamen Tarifvertrag anwenden.
Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher alle Informationen über vergleichbare Stammarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (§ 13 AÜG). Dazu gehören Angaben zu Entgelt, Arbeitszeit und sonstigen Arbeitsbedingungen. Kommt der Entleiher dieser Pflicht nicht nach, haftet er dem Leiharbeitnehmer gegenüber für Schäden – etwa entgangenes Equal Pay.
Bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer kann ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert werden (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Entleiher wird dann zum Arbeitgeber mit allen Pflichten – Entgeltfortzahlung, Urlaubsgewährung, Kündigungsschutz.
Für beide Seiten können Verstöße gegen das AÜG teuer werden: Bußgelder bis 30.000 Euro (§ 16 AÜG), Nachzahlungen, Prozesskosten und Reputationsschäden. Verleiher und Entleiher sollten daher rechtliche Vorgaben genau einhalten und sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten lassen. Auch für Arbeitgeber bietet das Vermittlungsportal anwaltarbeitsrecht.net/ Zugang zu spezialisierten Fachanwälten.
Kosten und Rechtsschutz bei Streitigkeiten
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können Kosten verursachen – für anwaltliche Beratung, Gerichtsgebühren und gegebenenfalls die Gegenseite, wenn der Prozess verloren wird. Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten entstehen im ersten Rechtszug in der Regel nicht.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro (z. B. drei Monatsgehälter à 1.667 Euro brutto) liegt die gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung bei rund 400 bis 600 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Viele Leiharbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Diese übernimmt in der Regel Anwalts- und Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsfall eingetreten ist – meist nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Vor Beauftragung eines Anwalts sollte die Deckungszusage der Versicherung eingeholt werden.
Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten nicht selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beratungshilfe (§ 1 BerHG) oder Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Voraussetzung ist, dass das Einkommen und Vermögen unterhalb bestimmter Grenzen liegt.
Eine kostenlose Ersteinschätzung kann über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ eingeholt werden. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten kann der Fachanwalt aus dem Netzwerk ein individuelles Angebot für die weitere Vertretung unterbreiten.
Häufige Fragen
Wie lange darf ich als Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher eingesetzt werden?
Nach § 1 Abs. 1b AÜG beträgt die Höchstüberlassungsdauer 18 Monate beim selben Entleiher. Die Frist beginnt mit dem ersten Einsatztag und läuft auch bei kurzfristigen Unterbrechungen weiter, solange diese nicht länger als drei Monate dauern. Wird die Frist überschritten, kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert werden (§ 10 Abs. 1 AÜG). Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich, etwa eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate.
Ab wann habe ich Anspruch auf Equal Pay?
Der Anspruch auf gleiches Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer besteht ab dem zehnten Monat der Überlassung beim selben Entleiher (§ 8 Abs. 4 AÜG). Das bedeutet: Nach neun Monaten Einsatz greift Equal Pay. Vergleichbar sind Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation und Tätigkeit. Wird Equal Pay nicht gezahlt, können Leiharbeitnehmer die Differenz nachfordern. Ausnahmen gelten, wenn der Verleiher an einen wirksamen Tarifvertrag gebunden ist, der abweichende Regelungen enthält.
Was kostet die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Eine außergerichtliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro netto (§ 34 RVG), sofern keine abweichende Vergütung vereinbart wird. Bei umfangreicher Vertretung orientiert sich die Gebühr am Streitwert – z. B. drei Bruttomonatsgehälter bei Kündigungen. Rechtsschutzversicherungen mit Arbeitsrechtsschutz übernehmen die Kosten in der Regel nach Ablauf der Wartezeit. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann eine kostenlose Ersteinschätzung eingeholt werden.
Kann ich gegen meinen Verleiher klagen, wenn Equal Pay nicht gezahlt wird?
Ja. Wenn der Verleiher nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher kein Equal Pay zahlt und kein wirksamer Tarifvertrag vorliegt, können Sie die Differenz vor dem Arbeitsgericht einklagen. Zunächst sollte der Anspruch schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend gemacht werden. Bleibt dieser untätig, kann ein Fachanwalt eine Zahlungsklage erheben. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, Gerichtskosten fallen in der Regel nicht an.
Was passiert, wenn mein Verleiher keine gültige Erlaubnis hat?
Fehlt dem Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG), ist die Überlassung illegal. In diesem Fall gilt der Arbeitsvertrag als direkt mit dem Entleiher geschlossen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer wird dann zum Arbeitnehmer des Entleihers mit allen Rechten – etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprüchen. Betroffene sollten die fehlende Erlaubnis dokumentieren und umgehend einen Fachanwalt konsultieren, um ihre Rechte gegenüber dem Entleiher geltend zu machen.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über das Portal können Sie eine kostenlose Erstanfrage stellen. Nach Eingabe Ihrer Angaben wird die Anfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft Ihren Fall und meldet sich zeitnah mit einer ersten Einschätzung – in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Die Kommunikation erfolgt digital oder telefonisch. Nach der Ersteinschätzung können Sie entscheiden, ob Sie den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchten. Die Erstanfrage ist unverbindlich und kostenfrei.
Habe ich als Leiharbeitnehmer Kündigungsschutz?
Ja, sofern die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfüllt sind. Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 KSchG). Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein – durch Gründe in der Person, im Verhalten oder betriebsbedingt. Gegen eine Kündigung kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und darf nicht versäumt werden. Ein Fachanwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen.
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