Ratgeber Arbeitsrecht

Beratungshilfe & PKH im Arbeitsrecht

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Beratungshilfe im Arbeitsrecht ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen eine anwaltliche Beratung gegen eine Eigengebühr von 15 Euro (§ 1 BerHG).
  • Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte unter festgelegten Freibeträgen liegen und die Rechtsangelegenheit nicht mutwillig erscheint.
  • Für Gerichtsverfahren greift hingegen die Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 ZPO, die an strengere Erfolgsprognosen gekoppelt ist.
  • Vor dem Arbeitsgericht besteht im ersten Rechtszug keine Anwaltspflicht, sodass theoretisch Selbstvertretung möglich ist.
  • In der Praxis empfiehlt sich jedoch anwaltliche Unterstützung, da arbeitsrechtliche Verfahren komplex sind und kurze Fristen gelten.

Beratungshilfe im Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern mit geringem Einkommen die Möglichkeit, eine anwaltliche Erstberatung für einen Eigenanteil von 15 Euro zu erhalten. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) zielt darauf ab, auch einkommensschwachen Bürgern den Zugang zu rechtlicher Unterstützung zu sichern – etwa bei Kündigungen, Abmahnungen oder Streitigkeiten um Lohn. Parallel dazu existiert die Prozesskostenhilfe (PKH), die während eines laufenden Gerichtsverfahrens greift und unter bestimmten Voraussetzungen die Verfahrenskosten übernimmt. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede zwischen Beratungshilfe und PKH, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Fristen zu beachten sind und wie Betroffene eine Anfrage über ein Vermittlungsportal stellen können, um rasch einen Fachanwalt aus dem Netzwerk zu erreichen.

Was ist Beratungshilfe im Arbeitsrecht?

Beratungshilfe ist eine staatliche Förderung, die Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zu rechtlicher Beratung ermöglicht. Sie ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt und umfasst die Beratung durch einen Rechtsanwalt, das Verfassen von Schriftstücken und die Vertretung in außergerichtlichen Verhandlungen. Die Eigengebühr beträgt 15 Euro (§ 8 Abs. 1 BerHG).

Im Arbeitsrecht kommt Beratungshilfe häufig zum Einsatz, wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung oder Abmahnung erstmals anwaltlichen Rat suchen. Der Beratungshilfeschein wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Viele Anwälte bieten alternativ eine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG an, deren Gebühr bei maximal 190 Euro netto liegt.

Wichtig: Beratungshilfe deckt nur die außergerichtliche Beratung ab. Sobald eine Klage eingereicht wird, greift stattdessen die Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 ZPO. Beide Instrumente sind voneinander unabhängig und erfordern separate Anträge. Arbeitnehmer sollten bereits bei Erhalt einer Kündigung prüfen, welche Unterstützung sie benötigen, da im Arbeitsrecht strenge Fristen gelten – etwa die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG.

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

Voraussetzungen für Beratungshilfe

Beratungshilfe setzt voraus, dass der Antragsteller die Kosten einer anwaltlichen Beratung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Das Amtsgericht prüft Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten anhand festgelegter Freibeträge. Alleinstehende haben beispielsweise einen Grundfreibetrag von rund 670 Euro monatlich (§ 115 Abs. 1 ZPO analog), der sich bei Unterhaltspflichten erhöht.

Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen (§ 1 Abs. 1 BerHG). Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Rechtsangelegenheit offensichtlich aussichtslos ist oder wenn das Anliegen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Im Arbeitsrecht bedeutet das: Eine fristlose Kündigung wegen erwiesener schwerwiegender Pflichtverletzung wird wahrscheinlich nicht durch Beratungshilfe unterstützt, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vorliegen.

Der Antrag auf Beratungshilfe erfolgt formlos beim Amtsgericht. Beizufügen sind Nachweise über Einkommen (Lohnabrechnungen, Bescheide) und Vermögen (Kontoauszüge). Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer vorab eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern, um zu klären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Schritte sinnvoll erscheinen.

PKH im Arbeitsgericht – Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht greift, sobald ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Sie übernimmt die Gerichtskosten und – je nach Bedürftigkeit – auch die Anwaltskosten des Antragstellers (§ 114 ZPO). PKH wird beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt, in der Regel zusammen mit der Klageschrift oder spätestens in der ersten Verhandlung.

Voraussetzungen für PKH sind die wirtschaftliche Bedürftigkeit (analog zur Beratungshilfe) und die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. Das Gericht prüft, ob die Rechtsverteidigung oder -verfolgung Erfolgsaussichten bietet. Eine offensichtlich aussichtslose Klage wird abgelehnt. Ebenso darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein.

Besonderheit im Arbeitsrecht: Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Arbeitnehmer können sich theoretisch selbst vertreten. Dennoch empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, da viele arbeitsrechtliche Verfahren komplexe Fragen des Kündigungsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsrechts oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes berühren.

Die Bewilligung von PKH erfolgt entweder ratenweise oder – bei sehr geringem Einkommen – vollständig kostenfrei. Arbeitnehmer, die PKH erhalten, zahlen ihren Anwalt nicht selbst; die Vergütung erfolgt nach dem RVG direkt durch die Staatskasse. In späteren Rechtszügen (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) besteht hingegen Anwaltspflicht.

Unterschiede zwischen Beratungshilfe und PKH

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe decken unterschiedliche Phasen ab. Beratungshilfe dient der außergerichtlichen Klärung: Ein Anwalt prüft die Rechtslage, formuliert Gegendarstellungen oder verhandelt mit der Gegenseite. Die Eigengebühr liegt bei 15 Euro. PKH hingegen finanziert das gerichtliche Verfahren selbst – vom Einreichen der Klage bis zum Urteil.

Ein weiterer Unterschied liegt in den Erfolgsprognosen. Beratungshilfe verlangt lediglich, dass die Rechtsangelegenheit nicht mutwillig erscheint. PKH hingegen prüft strenger: Das Gericht muss hinreichende Erfolgsaussichten sehen, sonst wird der Antrag abgelehnt. In der Praxis bedeutet das, dass bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung Beratungshilfe gewährt wird, um zunächst außergerichtlich zu klären, ob eine Einigung möglich ist – während PKH erst bewilligt wird, wenn eine Klage realistische Chancen hat.

Zeitlich greift Beratungshilfe vor der Klage, PKH während des Prozesses. Arbeitnehmer sollten daher zunächst über Beratungshilfe oder eine kostenpflichtige Erstberatung (maximal 190 Euro netto nach § 34 RVG) die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Über ein Vermittlungsportal können Betroffene rasch einen Fachanwalt aus dem Netzwerk finden, der die individuelle Situation bewertet und bei Bedarf den Antrag auf Beratungshilfe oder PKH vorbereitet.

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Typische Fehler bei Beratungshilfe und PKH

Ein häufiger Fehler ist das Versäumen von Fristen. Im Kündigungsschutz muss die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wer in dieser Zeit auf die Bewilligung von Beratungshilfe wartet, riskiert das Verstreichen der Frist. Daher sollte bereits unmittelbar nach Erhalt der Kündigung Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen werden – notfalls über eine kostenpflichtige Erstberatung.

Ein zweiter Fehler betrifft unvollständige Antragsunterlagen. Fehlende Einkommensnachweise oder nicht angegebene Vermögenswerte führen zur Ablehnung des Antrags. Arbeitnehmer sollten sämtliche Kontoauszüge, Lohnabrechnungen und Mietverträge bereithalten. Auch Unterhaltsverpflichtungen müssen nachgewiesen werden, um höhere Freibeträge geltend zu machen.

Drittens wird oft übersehen, dass Beratungshilfe nur für eine konkrete Angelegenheit gilt. Wer mehrere arbeitsrechtliche Probleme hat – etwa gleichzeitig eine Kündigung und eine Lohnforderung – benötigt unter Umständen mehrere Beratungshilfescheine. Im gerichtlichen Verfahren wird PKH ebenfalls für jeden Rechtszug separat beantragt.

Viertens besteht keine automatische Kostenübernahme für die Gegenseite. Selbst wenn PKH bewilligt wurde, kann der Arbeitnehmer im Falle eines Prozessverlustes zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet werden – allerdings nur, soweit dies seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (§ 122 Abs. 1 ZPO). Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene vorab klären, welche Risiken im Einzelfall bestehen.

Wer trägt die Kosten im Arbeitsrecht?

Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten fallen für Arbeitnehmer bei Streitigkeiten bis 600 Euro Streitwert nicht an. Darüber hinaus werden Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Diese Kostenregelung erleichtert Arbeitnehmern den Zugang zum Gericht.

Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Erstberatung darf maximal 190 Euro netto kosten (§ 34 RVG). Für die Vertretung im Verfahren berechnet sich die Vergütung nach dem Streitwert – etwa bei einer Kündigungsschutzklage üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter. Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung können die Kostenübernahme über ihren Versicherer regeln; viele Policen umfassen arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Fehlt eine Rechtsschutzversicherung und reicht das Einkommen nicht aus, kommen Beratungshilfe (15 Euro Eigenanteil) oder PKH infrage. Wird PKH bewilligt, übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten – entweder vollständig oder gegen Ratenzahlung. Wichtig: Auch bei PKH bleibt das Risiko bestehen, im Verlustfall die gegnerischen Anwaltskosten tragen zu müssen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.

Über ein Vermittlungsportal lässt sich schnell ein Fachanwalt aus dem Netzwerk finden, der die voraussichtlichen Kosten transparent darstellt und bei der Beantragung von Beratungshilfe oder PKH unterstützt.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

anwaltarbeitsrecht.net/ ist ein digitaler Marktplatz, der Anfragen von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbstständigen an ein Netzwerk kooperierender Fachanwälte für Arbeitsrecht weiterleitet. Der Ablauf ist unkompliziert: Nutzer füllen online ein Formular aus, schildern ihr Anliegen und übermitteln relevante Dokumente – etwa die Kündigung oder eine Abmahnung.

Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk prüft die Anfrage und meldet sich zeitnah – in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Die Ersteinschätzung erfolgt digital oder telefonisch. Der Anwalt klärt, ob Beratungshilfe oder PKH infrage kommt, welche Fristen zu beachten sind und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich digital oder telefonisch; persönliche Termine vor Ort sind nicht vorgesehen.

Die Vermittlung über das Portal ist kostenfrei. Erst wenn der Nutzer sich für eine weiterführende Beratung oder Vertretung entscheidet, entstehen Kosten – entweder nach RVG, über die Rechtsschutzversicherung oder mittels Beratungshilfe beziehungsweise PKH. Arbeitnehmer profitieren davon, schnell einen spezialisierten Fachanwalt zu erreichen, ohne selbst recherchieren zu müssen.

Das Vermittlungsmodell eignet sich besonders, wenn kurze Fristen gelten – etwa die dreiwöchige Klagefrist im Kündigungsschutz. Über anwaltarbeitsrecht.net/ lässt sich rasch klären, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist oder ob eine Klage sinnvoll erscheint.

FAQ

Häufige Fragen

Was kostet Beratungshilfe im Arbeitsrecht?

Die Eigengebühr für Beratungshilfe beträgt 15 Euro (§ 8 Abs. 1 BerHG). Dieser Betrag deckt die anwaltliche Beratung, das Verfassen von Schriftstücken und die Vertretung in außergerichtlichen Verhandlungen ab. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten einer regulären Beratung nicht selbst tragen können und die Rechtsangelegenheit nicht mutwillig erscheint. Der Beratungshilfeschein wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Eine alternative kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG darf maximal 190 Euro netto kosten.

Wie beantrage ich PKH am Arbeitsgericht?

Prozesskostenhilfe wird beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt, meist zusammen mit der Klageschrift oder spätestens in der ersten Verhandlung. Sie müssen Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Mietvertrag) und darlegen, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten – entweder vollständig oder gegen Ratenzahlung. Über ein Vermittlungsportal können Sie einen Fachanwalt finden, der den PKH-Antrag vorbereitet.

Gilt die Klagefrist auch, wenn ich auf Beratungshilfe warte?

Ja. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG läuft unabhängig davon, ob Sie einen Beratungshilfeschein beantragt haben. Versäumen Sie die Frist, wird die Kündigung rechtswirksam – selbst wenn diese inhaltlich angreifbar wäre. Kontaktieren Sie daher unmittelbar nach Erhalt der Kündigung einen Anwalt, notfalls über eine kostenpflichtige Erstberatung (maximal 190 Euro netto nach § 34 RVG). Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie innerhalb von 24 Stunden eine Ersteinschätzung durch einen Partner-Anwalt aus dem Netzwerk erhalten.

Brauche ich vor dem Arbeitsgericht zwingend einen Anwalt?

Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Sie können sich theoretisch selbst vertreten. In der Praxis empfiehlt sich jedoch anwaltliche Unterstützung, da arbeitsrechtliche Verfahren komplex sind und strenge Fristen gelten. Viele Arbeitnehmer verfügen nicht über ausreichende Kenntnisse des Kündigungsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsrechts oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Im zweiten und dritten Rechtszug (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) besteht hingegen Anwaltspflicht.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten im Arbeitsrecht?

Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab – etwa Kündigungsschutz, Abmahnungen oder Lohnforderungen. Prüfen Sie Ihre Police und melden Sie den Fall umgehend bei Ihrem Versicherer. Oft gilt eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsschluss. Die Versicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie einen Fachanwalt finden, der direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnet. Fehlt eine Versicherung, kommen Beratungshilfe oder PKH infrage.

Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen, wenn ich verliere?

Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Sie müssen also nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers übernehmen, selbst wenn Sie den Prozess verlieren. Anders verhält es sich mit den Gerichtskosten: Diese können dem unterliegenden Teil auferlegt werden. Wurde PKH bewilligt, haften Sie für gegnerische Anwaltskosten nur, soweit dies Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (§ 122 Abs. 1 ZPO). In höheren Instanzen gelten abweichende Kostenregelungen.

Kann ich Beratungshilfe und PKH gleichzeitig beantragen?

Nein. Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Beratung ab, PKH das gerichtliche Verfahren. Sie sollten zunächst über Beratungshilfe oder eine Erstberatung klären, ob eine Klage sinnvoll ist. Falls Sie klagen, endet die Beratungshilfe und Sie beantragen PKH beim Arbeitsgericht. Beide Instrumente sind voneinander unabhängig und erfordern separate Anträge. In der Praxis empfiehlt sich, direkt nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen, um keine Fristen zu versäumen. Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie zeitnah einen Fachanwalt aus dem Netzwerk erreichen.

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