Kündigungsschutz ab 55
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt unabhängig vom Alter, sobald die sechsmonatige Wartezeit abgelaufen ist und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
- Einen speziellen gesetzlichen „Kündigungsschutz ab 55" gibt es nicht – allerdings sehen viele Tarifverträge, insbesondere bei der IG Metall, besondere Schutzregelungen für ältere Beschäftigte ab 55 Jahren vor.
- Diese können strengere Kündigungsvoraussetzungen, verlängerte Kündigungsfristen oder Abfindungsansprüche umfassen.
- Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG), andernfalls wird die Kündigung rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie sachlich gerechtfertigt war.
- Ältere Arbeitnehmer sollten prüfen, ob tarifliche Sonderregelungen greifen und ob die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen korrekt durchgeführt wurde.
Der Begriff „Kündigungsschutz ab 55" bezeichnet keine eigenständige gesetzliche Regelung, sondern vor allem tarifvertragliche Sonderbestimmungen, die ältere Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr besonders schützen. Während das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich für alle Arbeitnehmer nach Ablauf der Wartezeit gilt, haben viele Branchen – insbesondere die Metall- und Elektroindustrie – zusätzliche Schutzmechanismen für ältere Arbeitnehmer vereinbart. Diese Regelungen können strengere Kündigungsvoraussetzungen, längere Kündigungsfristen oder besondere Abfindungsansprüche vorsehen. In der Praxis spielt das Alter zudem bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen eine wichtige Rolle: Ältere Arbeitnehmer genießen hier oft besonderen Schutz. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt auf, wann und wie ältere Beschäftigte geschützt sind, und gibt praktische Hinweise zum Vorgehen bei einer Kündigung.
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{ "h2": "Was ist Kündigungsschutz ab 55?", "text": "Der „Kündigungsschutz ab 55" ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein Sammelbegriff für tarifvertragliche und betriebliche Regelungen, die ältere Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr besonders schützen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Alter, sobald die sechsmonatige Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) abgelaufen ist und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt (Kleinbetriebsklausel, § 23 KSchG).\n\nViele Tarifverträge – allen voran die Tarifverträge der IG Metall – sehen jedoch zusätzliche Schutzbestimmungen für ältere Beschäftigte vor. Diese können umfassen: verlängerte Kündigungsfristen, besondere Abfindungsansprüche, eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten oder Vorruhestandsregelungen. So ist beispielsweise in einigen Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie geregelt, dass Arbeitnehmer ab 55 Jahren nur noch aus wichtigem Grund oder nach vorheriger betrieblicher Prüfung gekündigt werden dürfen.\n\nAuch außerhalb tarifvertraglicher Regelungen spielt das Alter eine wichtige Rolle: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Ältere Arbeitnehmer werden in dieser Abwägung oft stärker geschützt, da sie am Arbeitsmarkt tendenziell schlechtere Chancen haben. Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch vom Einzelfall, vom anwendbaren Tarifvertrag und von der Betriebsgröße ab." }, { "h2": "Voraussetzungen für den Kündigungsschutz", "text": "Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, gilt eine Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.\n\nFür den speziellen Kündigungsschutz ab 55 gelten zusätzliche Voraussetzungen, die sich aus dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Häufig müssen neben dem Mindestalter von 55 Jahren auch eine bestimmte Betriebszugehörigkeit (z. B. mindestens zehn oder 15 Jahre) sowie die Anwendbarkeit des Tarifvertrags nachgewiesen werden. Der IG Metall Kündigungsschutz ab 55 etwa greift nur, wenn der Arbeitnehmer tarifgebunden ist – entweder durch Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag.\n\nBei betriebsbedingten Kündigungen ist zudem entscheidend, dass der Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen wurde und dass diese korrekt durchgeführt wurde. Das Alter ist dabei ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Arbeitgeber müssen alle Sozialdaten – Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung – miteinander abwägen. Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann die Kündigung unwirksam machen. In der Praxis prüfen Arbeitsgerichte sehr genau, ob ältere Arbeitnehmer zu Recht gekündigt wurden oder ob weniger schutzwürdige Mitarbeiter hätten ausgewählt werden müssen." }, { "h2": "Tarifvertragliche Sonderregelungen – IG Metall", "text": "Die IG Metall hat in vielen Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie spezielle Schutzklauseln für ältere Beschäftigte verankert. Diese Regelungen gehen über den gesetzlichen Kündigungsschutz hinaus und können je nach Tarifgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein. Typische Bestandteile sind:\n\n– Verlängerte Kündigungsfristen: Ab einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen deutlich, teilweise auf bis zu sieben Monate zum Quartalsende.\n\n– Unkündbarkeit: In einigen Tarifverträgen sind Arbeitnehmer ab 55 Jahren und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit faktisch unkündbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (außerordentliche Kündigung) oder der Betrieb wird stillgelegt.\n\n– Abfindungsansprüche: Bei betriebsbedingten Kündigungen sehen manche Tarifverträge besondere Abfindungsregelungen vor, die mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigen.\n\n– Beschäftigungssicherung: Manche Tarifverträge verpflichten den Arbeitgeber, vor Ausspruch einer Kündigung alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.\n\nDiese Regelungen gelten nur, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind oder wenn im Arbeitsvertrag wirksam auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob ihr Arbeitsverhältnis tarifgebunden ist und welche konkreten Schutzbestimmungen gelten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Anwendbarkeit und Reichweite tariflicher Schutzklauseln im Einzelfall prüfen." }, { "h2": "Sozialauswahl und Kündigungsschutz im Alter", "text": "Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern treffen. Dabei sind vier Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Das Lebensalter ist somit gesetzlich als Schutzkriterium verankert – ältere Arbeitnehmer genießen in der Sozialauswahl einen höheren Schutz, weil ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt typischerweise schlechter sind.\n\nIn der Praxis gewichten Arbeitsgerichte das Alter unterschiedlich stark. Ein 55-jähriger Arbeitnehmer mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit hat in der Regel einen stärkeren Kündigungsschutz als ein 30-jähriger Kollege mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit – selbst wenn dieser ebenfalls Unterhaltspflichten hat. Die konkrete Abwägung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Arbeitgeber müssen dokumentieren, welche Mitarbeiter in die Auswahl einbezogen wurden und wie die einzelnen Sozialdaten gewichtet wurden.\n\nFehler in der Sozialauswahl sind einer der häufigsten Gründe, warum Kündigungen vor Gericht scheitern. Typische Fehler: Der Arbeitgeber vergleicht nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer, gewichtet die Kriterien willkürlich oder lässt bestimmte Mitarbeiter aus der Auswahl heraus, ohne dies rechtlich zu begründen. Besonders ältere Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn betriebliche Gründe vorliegen." }, { "h2": "Wichtige Fristen bei Kündigung", "text": "Die wichtigste Frist im Kündigungsschutzrecht ist die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG. Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung und läuft auch in den Ferien und an Feiertagen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war.\n\nIn Ausnahmefällen kann die Frist nachträglich verlängert werden (nachträgliche Zulassung der Klage, § 5 KSchG). Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten – etwa wegen schwerer Krankheit oder weil die Kündigung nicht ordnungsgemäß zugegangen ist. Die Hürden für eine nachträgliche Zulassung sind jedoch hoch, und der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.\n\nNeben der Klagefrist sind weitere Fristen zu beachten: Die Kündigungsfrist selbst richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder – falls keine Vereinbarung getroffen wurde – nach § 622 BGB. Für ältere Arbeitnehmer gelten oft verlängerte Kündigungsfristen, insbesondere wenn tarifvertragliche Sonderregelungen wie der IG Metall Kündigungsschutz ab 55 greifen. Diese können bis zu sieben Monate betragen. Auch die Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG ist relevant: Erst danach greift der allgemeine Kündigungsschutz. Arbeitnehmer sollten alle Fristen im Blick behalten und im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einholen." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler ist das Versäumen der dreiwöchigen Klagefrist. Viele Arbeitnehmer hoffen auf eine einvernehmliche Lösung und warten ab – doch nach Ablauf der Frist ist eine Klage in der Regel ausgeschlossen. Selbst wenn Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung laufen, sollte vorsorglich Klage erhoben werden. Die Klage kann später zurückgenommen werden, falls eine Einigung erzielt wird.\n\nEin weiterer Fehler ist die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Prüfung. Viele Arbeitgeber legen älteren Arbeitnehmern nach Ausspruch einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsangebot vor. Wer unterschreibt, verzichtet auf die Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen – und riskiert zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Vor Unterschrift sollte unbedingt geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist und ob das Abfindungsangebot angemessen ist.\n\nViele ältere Arbeitnehmer gehen zudem davon aus, dass sie automatisch unkündbar sind. Das ist ein Irrtum: Auch wer über 55 Jahre alt ist und lange im Betrieb beschäftigt war, kann gekündigt werden – es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung schließt Kündigungen explizit aus. Ohne tarifvertraglichen Sonderschutz gelten die allgemeinen Regeln des KSchG. Schließlich wird oft unterschätzt, wie wichtig die Dokumentation ist: Arbeitnehmer sollten alle Unterlagen (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gehaltsnachweise, Zeugnisse) sorgfältig aufbewahren und dem Anwalt vollständig vorlegen." }, { "h2": "Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Arbeitgebersicht stellt der Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer eine besondere Herausforderung dar. Tarifvertragliche Sonderregelungen – insbesondere der IG Metall Kündigungsschutz ab 55 – erschweren betriebsbedingte Kündigungen erheblich. Arbeitgeber müssen nicht nur die Sozialauswahl sorgfältig dokumentieren, sondern auch prüfen, ob ältere Arbeitnehmer tariflich besonders geschützt sind. Fehler können zu langwierigen und teuren Kündigungsschutzprozessen führen.\n\nBei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber nachweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen und dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Gerade bei älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Beweislast hoch. In der Sozialauswahl müssen ältere Arbeitnehmer besonders berücksichtigt werden – was dazu führen kann, dass jüngere Mitarbeiter vorrangig gekündigt werden müssen, selbst wenn diese leistungsstärker sind.\n\nAuch personenbedingte Kündigungen – etwa wegen Krankheit – sind bei älteren Arbeitnehmern schwieriger durchzusetzen. Arbeitsgerichte prüfen sehr genau, ob eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und ob ein milderes Mittel als die Kündigung in Betracht kommt. Verhaltensbedingte Kündigungen setzen in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Arbeitgeber sollten sich vor Ausspruch einer Kündigung anwaltlich beraten lassen, um rechtliche Risiken zu minimieren und eine rechtssichere Kündigungsstrategie zu entwickeln." }, { "h2": "Rechtsschutz und Kosten", "text": "Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind vom Streitwert abhängig. Der Streitwert entspricht in der Regel einem Bruttomonatsgehalt multipliziert mit drei (für ein Vierteljahr). Bei einem Gehalt von 4.000 Euro brutto beträgt der Streitwert also 12.000 Euro. Die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung und das erstinstanzliche Verfahren liegen dann bei etwa 1.500 bis 2.500 Euro.\n\nEine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel vollständig, sofern der Arbeitsrechtsschutz mitversichert ist und keine Wartezeit mehr läuft. Viele Policen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor – wer also erst nach Erhalt der Kündigung eine Versicherung abschließt, erhält keinen Schutz für diesen Fall. Arbeitnehmer sollten frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Rechtsschutz besteht.\n\nWer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe (für die außergerichtliche Beratung) oder Prozesskostenhilfe (für das Gerichtsverfahren) beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht (Beratungshilfe) bzw. beim Arbeitsgericht (Prozesskostenhilfe) gestellt. In der ersten Instanz des Arbeitsgerichts trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in erster Instanz nicht an." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die Kündigung formell und materiell wirksam ist. Dazu gehört die Kontrolle der Kündigungsfrist, der Schriftform, der Begründung (falls gesetzlich erforderlich), der Anhörung des Betriebsrats und – bei älteren Arbeitnehmern – der korrekten Sozialauswahl sowie der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Schutzklauseln. Gerade der IG Metall Kündigungsschutz ab 55 wird in der Praxis häufig übersehen oder falsch angewendet.\n\nDer Anwalt berechnet zudem, welche Abfindung realistisch ist, falls das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll. Die Höhe richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit, dem Alter, den Erfolgsaussichten einer Klage und der Verhandlungsposition. Im Rahmen eines Gütetermins vor dem Arbeitsgericht wird oft eine Einigung erzielt, die sowohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch eine Abfindung regelt.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung des Falls vornimmt. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, ein persönliches Treffen ist nicht erforderlich. Nach der Ersteinschätzung entscheidet der Arbeitnehmer, ob er den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchte. Die Vermittlung selbst ist für den Arbeitnehmer kostenfrei; für die anwaltliche Vertretung gelten die üblichen Gebühren nach RVG, die in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung zu klagen?
Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Sie beginnt am Tag nach Zugang und läuft auch in den Ferien. Wer die Frist versäumt, kann in der Regel nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen – sie gilt dann als rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Arbeitnehmer sollten daher sofort nach Erhalt der Kündigung rechtlichen Rat einholen, um die Frist nicht zu versäumen.
Gibt es einen gesetzlichen Kündigungsschutz ab 55 Jahren?
Nein, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht keinen speziellen Kündigungsschutz ab 55 Jahren vor. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt unabhängig vom Alter für alle Arbeitnehmer nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Allerdings haben viele Tarifverträge – insbesondere der IG Metall – Sonderregelungen für ältere Beschäftigte ab 55 Jahren geschaffen, die strengere Kündigungsvoraussetzungen, verlängerte Fristen oder Unkündbarkeitsklauseln vorsehen. Ob solche Regelungen gelten, hängt davon ab, ob der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht bei einer Kündigung?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der in der Regel drei Bruttomonatsgehältern entspricht. Bei einem Streitwert von 12.000 Euro (Gehalt 4.000 Euro) liegen die Kosten für die außergerichtliche Vertretung und das erstinstanzliche Verfahren bei etwa 1.500 bis 2.500 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel vollständig. Wer keine Versicherung hat und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, Gerichtskosten fallen nicht an.
Wie funktioniert die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 3 KSchG unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen. Dabei sind vier Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Ältere Arbeitnehmer werden in der Abwägung typischerweise stärker geschützt, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlechter sind. Der Arbeitgeber muss dokumentieren, welche Mitarbeiter verglichen wurden und wie die Sozialdaten gewichtet wurden. Fehler in der Sozialauswahl – etwa wenn vergleichbare Arbeitnehmer nicht einbezogen wurden – können die Kündigung unwirksam machen.
Welche Sonderregelungen gibt es im Tarifvertrag der IG Metall für ältere Arbeitnehmer?
Viele Tarifverträge der IG Metall in der Metall- und Elektroindustrie sehen besondere Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer ab 55 Jahren vor. Dazu gehören verlängerte Kündigungsfristen (bis zu sieben Monate), Unkündbarkeitsklauseln bei langer Betriebszugehörigkeit (oft ab 15 Jahren), besondere Abfindungsregelungen und die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor einer Kündigung alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Die genauen Regelungen variieren je nach Tarifgebiet. Sie gelten nur, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist – entweder durch beiderseitige Tarifbindung oder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche Schutzklauseln im Einzelfall greifen.
Was passiert, wenn ich die Klagefrist verpasse?
Wenn die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Klage ist dann nicht mehr möglich. In seltenen Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG), etwa wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war – zum Beispiel durch schwere Krankheit oder weil die Kündigung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss jedoch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und glaubhaft begründet werden. Die Hürden sind hoch.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung des Falls vornimmt. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, ein persönliches Treffen ist nicht erforderlich. Nach der Ersteinschätzung entscheidet der Arbeitnehmer, ob er den Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen möchte. Die Vermittlung selbst ist kostenfrei; für die anwaltliche Vertretung gelten die üblichen Gebühren nach RVG, die in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. So erhalten Betroffene schnell und unkompliziert Zugang zu fachkundiger Beratung.
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