Zwischenzeugnis anfordern
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Arbeitnehmer haben nach § 109 GewO einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – etwa bei einem Vorgesetzten-Wechsel, einer längeren Betriebszugehörigkeit oder einer internen Bewerbung.
- Das Zwischenzeugnis muss Leistung und Verhalten bewerten und den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens entsprechen.
- Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, sollte aber aus Beweisgründen zeitnah geltend gemacht werden.
- Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Zwischenzeugnis kann korrigiert oder durch einen Fachanwalt aus dem Netzwerk überprüft werden.
Ein Zwischenzeugnis ist eine schriftliche Beurteilung durch den Arbeitgeber, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Anders als das Endzeugnis dokumentiert es Leistung und Verhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Ein Zwischenzeugnis kann bei Bewerbungen, internen Versetzungen oder zur Dokumentation der eigenen Leistungen wichtig sein. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht, welche Anlässe typisch sind, welche Fristen gelten und wie Arbeitnehmer ihr Recht durchsetzen können.
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{ "h2": "Was ist ein Zwischenzeugnis?", "text": "Ein Zwischenzeugnis ist eine schriftliche Beurteilung, die der Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausstellt. Es beschreibt die Tätigkeit, die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers bis zu einem bestimmten Stichtag. Anders als das Endzeugnis wird es nicht anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt, sondern aus einem konkreten Anlass heraus.\n\nRechtlich gilt das Zwischenzeugnis als qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Es muss daher sowohl eine Leistungs- als auch eine Verhaltensbeurteilung enthalten. Die Formulierungen unterliegen denselben Grundsätzen wie beim Endzeugnis: Sie müssen wahr, vollständig und wohlwollend sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers korrekt darstellen muss, ohne dessen berufliches Fortkommen unbillig zu erschweren.\n\nIn der Praxis dient das Zwischenzeugnis häufig als Nachweis für Bewerbungen auf neue Stellen – entweder intern im Betrieb oder extern bei anderen Arbeitgebern. Auch für Beförderungen, Versetzungen oder nach längeren Projekten wird es oft angefordert. Das Zwischenzeugnis bildet damit eine wichtige Momentaufnahme der bisherigen Zusammenarbeit." }, { "h2": "Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?", "text": "Ein Arbeitnehmer hat nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses berechtigte Interesse ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn sich im Arbeitsverhältnis wesentliche Umstände ändern oder der Arbeitnehmer das Zeugnis für eine konkrete berufliche Verwendung benötigt.\n\nTypische Anlässe für ein berechtigtes Interesse sind der Wechsel des Vorgesetzten, eine Umstrukturierung im Unternehmen, eine Versetzung in eine andere Abteilung oder der Übergang des Betriebs auf einen neuen Inhaber (Betriebsübergang nach § 613a BGB). Ebenso kann eine längere Betriebszugehörigkeit – etwa nach mehreren Jahren ohne Zeugnis – ein berechtigtes Interesse begründen. Auch die Absicht, sich intern oder extern zu bewerben, wird von der Rechtsprechung regelmäßig als ausreichender Grund anerkannt.\n\nNicht ausreichend ist dagegen ein rein privates Interesse oder die bloße Neugier des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss das Zwischenzeugnis nicht auf Vorrat ausstellen, wenn kein konkreter Anlass besteht. Wird der Anspruch bestritten, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die Erfolgsaussichten prüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen." }, { "h2": "Zwischenzeugnis anfordern – So gehen Sie vor", "text": "Die Anforderung eines Zwischenzeugnisses sollte schriftlich erfolgen, am besten per E-Mail oder Brief. Eine mündliche Bitte kann zwar ausreichen, ist aber im Streitfall schwer nachweisbar. In der Anforderung sollte kurz der Anlass genannt werden – etwa „Vorgesetzten-Wechsel zum 1. März" oder „Bewerbung auf interne Stelle". Eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich, erhöht aber die Chance auf eine zügige Bearbeitung.\n\nDer Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Zwischenzeugnis innerhalb einer bestimmten Frist auszustellen. In der Praxis gelten jedoch zwei bis drei Wochen als angemessen, je nach Unternehmensgröße und Aufwand. Bei dringenden Bewerbungsfristen sollte dies in der Anforderung erwähnt werden. Reagiert der Arbeitgeber gar nicht oder nur mit unzureichendem Inhalt, kann der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung gerichtlich durchgesetzt werden.\n\nWichtig: Das Zwischenzeugnis muss vom Arbeitgeber oder einem hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten unterschrieben werden. Eine einfache E-Mail ohne Unterschrift genügt nicht den Formanforderungen. Bei Unternehmen mit Betriebsrat kann dieser unterstützend tätig werden, hat aber keinen eigenen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler ist die Verwendung versteckter negativer Formulierungen. Das Zwischenzeugnis unterliegt der sogenannten Zeugnissprache, die für Außenstehende oft schwer zu durchschauen ist. Formulierungen wie „hat sich bemüht" oder „hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt" klingen zunächst positiv, gelten aber als unterdurchschnittliche Bewertung. Arbeitnehmer sollten daher den Inhalt des Zeugnisses genau prüfen oder durch einen Fachanwalt prüfen lassen.\n\nEin weiterer Fehler ist die unvollständige Darstellung der Tätigkeiten. Wenn wesentliche Aufgabenbereiche oder Erfolge fehlen, kann dies beim neuen Arbeitgeber den Eindruck erwecken, der Arbeitnehmer habe diese Aufgaben nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen. Auch das Fehlen einer Schlussformel oder Dankesformel kann als versteckte Kritik gewertet werden – insbesondere, wenn das Zeugnis ansonsten positiv klingt.\n\nProblematisch ist auch eine zu späte Anforderung. Zwar verjährt der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis erst nach drei Jahren (§ 195 BGB), doch in der Praxis wird es mit zunehmendem zeitlichem Abstand schwieriger, die damalige Leistung noch präzise zu dokumentieren. Zudem wirkt ein mehrere Jahre zurückliegendes Zwischenzeugnis bei Bewerbungen weniger aktuell. Arbeitnehmer sollten daher zeitnah nach einem relevanten Anlass das Zwischenzeugnis anfordern." }, { "h2": "Welche Fristen sind zu beachten?", "text": "Für die Anforderung eines Zwischenzeugnisses existiert keine gesetzliche Ausschlussfrist. Der Anspruch verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.\n\nIn der Praxis empfiehlt es sich jedoch, das Zwischenzeugnis zeitnah nach dem Anlass anzufordern – idealerweise innerhalb weniger Wochen. Je länger der Zeitraum zwischen Anlass und Anforderung, desto schwieriger wird es für den Arbeitgeber, eine präzise und faire Beurteilung zu erstellen. Zudem kann ein zu spätes Zeugnis bei Bewerbungen an Aussagekraft verlieren.\n\nWird der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Zwischenzeugnisses gerichtlich geltend gemacht, gelten die üblichen Verfahrensfristen. Eine Klage kann jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht werden. Allerdings sollten Arbeitnehmer bedenken, dass ein gerichtliches Verfahren das Arbeitsverhältnis belasten kann. Eine anwaltliche Ersteinschätzung über ein Vermittlungsportal kann klären, ob der Anspruch aussichtsreich ist und wie das weitere Vorgehen gestaltet werden sollte." }, { "h2": "Was tun bei einem fehlerhaften Zwischenzeugnis?", "text": "Wenn das ausgestellte Zwischenzeugnis inhaltlich fehlerhaft, unvollständig oder mit negativen Codes versehen ist, besteht ein Anspruch auf Berichtigung nach § 109 Abs. 3 GewO. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass falsche Tatsachen korrigiert, fehlende Tätigkeiten ergänzt oder missverständliche Formulierungen angepasst werden.\n\nDer erste Schritt sollte ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung sein. Oft lassen sich Unklarheiten auf diesem Weg beseitigen. Wichtig ist, konkret zu benennen, welche Passage fehlerhaft ist und wie sie korrigiert werden soll. Eine pauschale Forderung nach einem „besseren Zeugnis" genügt nicht.\n\nBleibt der Arbeitgeber bei seiner Darstellung, kann der Anspruch auf Berichtigung gerichtlich durchgesetzt werden. Vor einem Arbeitsgericht trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Tatsachenbehauptung im Zeugnis unrichtig ist. Dies kann durch E-Mails, Projektdokumentationen, Zielvereinbarungen oder Zeugenaussagen geschehen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die erforderlichen Beweise zusammenstellen. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen und erhalten binnen kurzer Zeit eine Einschätzung durch einen spezialisierten Partner-Anwalt." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Sicht des Arbeitgebers stellt die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses einen administrativen und rechtlichen Aufwand dar. Das Zeugnis muss sorgfältig formuliert werden, um sowohl der Wahrheitspflicht als auch dem Wohlwollensgrundsatz zu genügen. Fehler können zu Berichtigungsklagen führen oder im schlimmsten Fall zu Schadensersatzansprüchen, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass ihm durch ein fehlerhaftes Zeugnis ein konkreter beruflicher Nachteil entstanden ist.\n\nGleichzeitig hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten. Ein fair und korrekt ausgestelltes Zwischenzeugnis kann dazu beitragen, die Motivation und Loyalität des Arbeitnehmers zu erhalten. Zudem vermeidet der Arbeitgeber durch eine zeitnahe und sachgerechte Ausstellung spätere Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen.\n\nIn größeren Unternehmen existieren häufig interne Richtlinien oder Mustervorlagen für Zwischenzeugnisse. Personalverantwortliche sollten darauf achten, dass die Formulierungen aktuell und rechtssicher sind. Eine anwaltliche Beratung – etwa durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Partner-Anwalt – kann Unternehmen dabei unterstützen, Zeugnis-Prozesse zu standardisieren und rechtliche Risiken zu minimieren." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich kostenfrei. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Erstellung, Papier und Unterschrift. Kosten können jedoch entstehen, wenn der Arbeitnehmer anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt – etwa zur Prüfung des Zeugnisses oder zur Durchsetzung des Anspruchs.\n\nEine Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrecht umfasst, übernimmt in der Regel die Kosten für anwaltliche Beratung und gerichtliche Verfahren. Voraussetzung ist meist, dass der Versicherungsfall nicht in der Wartezeit eingetreten ist und der Streitwert die Deckungssumme nicht übersteigt. Arbeitnehmer sollten vor der Beauftragung eines Anwalts prüfen, ob ihre Versicherung eintrittspflichtig ist.\n\nWer keine Rechtsschutzversicherung hat und über ein geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragen. Diese wird vom zuständigen Amtsgericht gewährt und deckt eine erste anwaltliche Beratung ab. Für gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO beantragt werden. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden vom Gericht nach Streitwert berechnet. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Ersteinschätzung einholen und erfahren, welche Kosten im Einzelfall zu erwarten sind." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
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{ "frage": "Wie lange habe ich Zeit, ein Zwischenzeugnis anzufordern?", "antwort": "Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis verjährt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In der Praxis sollte das Zwischenzeugnis jedoch zeitnah nach dem konkreten Anlass angefordert werden – idealerweise innerhalb weniger Wochen. Je länger der Zeitraum, desto schwieriger wird eine präzise Beurteilung und desto weniger aktuell wirkt das Zeugnis bei Bewerbungen." }, { "frage": "Was kostet die Prüfung eines Zwischenzeugnisses durch einen Anwalt?", "antwort": "Die Kosten für eine anwaltliche Prüfung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Für eine erste Einschätzung oder Beratung können Gebühren zwischen 100 und 300 Euro anfallen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel diese Kosten. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen und erhalten binnen kurzer Zeit eine Einschätzung durch einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk." }, { "frage": "Muss der Arbeitgeber jedes Mal ein Zwischenzeugnis ausstellen?", "antwort": "Nein, der Arbeitgeber muss nur dann ein Zwischenzeugnis ausstellen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt. Typische Anlässe sind Vorgesetzten-Wechsel, Versetzungen, Betriebsübergang oder die Vorbereitung einer Bewerbung. Ein bloßes privates Interesse oder die Neugier des Arbeitnehmers reichen nicht aus. Liegt kein berechtigtes Interesse vor, kann der Arbeitgeber die Ausstellung verweigern." }, { "frage": "Kann ich ein Zwischenzeugnis auch ohne konkreten Anlass verlangen?", "antwort": "Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO nur bei berechtigtem Interesse. Ohne konkreten Anlass – etwa eine Versetzung, einen Vorgesetzten-Wechsel oder eine anstehende Bewerbung – kann der Arbeitgeber die Ausstellung ablehnen. Allerdings kann eine lange Betriebszugehörigkeit ohne bisheriges Zeugnis ebenfalls ein berechtigtes Interesse begründen, insbesondere wenn mehrere Jahre vergangen sind und der Arbeitnehmer eine Dokumentation seiner Leistungen wünscht." }, { "frage": "Was bedeutet die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit"?", "antwort": "Die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht der Note „sehr gut" in der Zeugnissprache. Sie signalisiert eine durchweg hervorragende Leistung ohne Beanstandungen. Im Vergleich dazu steht „zu unserer vollen Zufriedenheit" für die Note „gut" und „zu unserer Zufriedenheit" für „befriedigend". Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass die Bewertung ihrer tatsächlichen Leistung entspricht, da versteckte Abwertungen das berufliche Fortkommen erschweren können." }, { "frage": "Kann ich ein Zwischenzeugnis nachträglich berichtigen lassen?", "antwort": "Ja, ein fehlerhaftes oder unvollständiges Zwischenzeugnis kann nachträglich berichtigt werden. Nach § 109 Abs. 3 GewO besteht ein Anspruch auf Korrektur falscher Tatsachen oder Ergänzung fehlender Tätigkeiten. Der Arbeitnehmer trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Darstellung im Zeugnis unrichtig ist. Dies kann durch Projektdokumente, E-Mails, Zielvereinbarungen oder Zeugenaussagen geschehen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann bei der Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs unterstützen." }, { "frage": "Wie läuft die Anfrage über ein Vermittlungsportal ab?", "antwort": "Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Nach Eingabe der relevanten Daten wird die Anfrage an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partner-Netzwerk weitergeleitet. Dieser prüft den Sachverhalt und gibt binnen kurzer Zeit eine erste Einschätzung – meist telefonisch oder per E-Mail. Auf dieser Basis kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er den Anwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchte. Die Ersteinschätzung ist in der Regel kostenfrei oder wird im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt." } ]
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