Urlaub bei Krankheit
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, wandeln sich diese Tage nicht in Urlaubstage um – sie gelten als Krankheitstage.
- Nach § 9 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachgewährung der durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage.
- Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.
- Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich am 31.
Wer im Urlaub krank wird, verliert diese Tage nicht automatisch als Erholungszeit. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt klar: Krankheitstage während des Urlaubs zählen nicht als Urlaubstage und müssen nachgewährt werden. Dieses Recht gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland und sichert den Erholungszweck des Urlaubs. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Unsicherheiten: Welche Fristen gelten für die Meldung der Krankheit? Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen? Und wie verhält es sich mit Resturlaub, der nicht genommen wurde? Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt typische Fehler auf und benennt konkrete Handlungsoptionen, wenn Arbeitgeber die Nachgewährung verweigern.
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{ "h2": "Was bedeutet „Urlaub bei Krankheit"?", "text": "Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Erkrankt er während des Urlaubs, kann dieser Zweck nicht erfüllt werden. § 9 BUrlG stellt daher klar: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.\n\nDas bedeutet konkret: Wer von zehn Urlaubstagen an fünf Tagen krank ist, „verbraucht" nur fünf Urlaubstage. Die restlichen fünf Tage gelten als Krankheitstage und müssen zu einem späteren Zeitpunkt nachgewährt werden. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Inland oder im Ausland erkrankt.\n\nDie Regelung gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) und für vertraglichen Mehrurlaub. Tarifverträge oder Arbeitsverträge dürfen diese gesetzliche Position nicht verschlechtern. In der Praxis zeigt sich: Arbeitgeber sind zur Nachgewährung verpflichtet, sobald die Erkrankung ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Eine Weigerung ist rechtswidrig und kann arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden." }, { "h2": "Voraussetzungen für die Nachgewährung", "text": "Damit Krankheitstage im Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zentral ist die Nachweispflicht: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung belegen. Diese muss die genauen Tage der Erkrankung ausweisen.\n\nZudem besteht eine unverzügliche Meldepflicht. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Erkrankung informieren – analog zur normalen Krankmeldung. Die genaue Form (Telefon, E-Mail, Brief) ist nicht vorgeschrieben, sollte aber nachweisbar sein. Bei Erkrankungen im Ausland gilt dieselbe Pflicht. Eine Nachreichung der Bescheinigung nach Rückkehr ist möglich, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft darlegt, warum er sie nicht früher übermitteln konnte.\n\nDie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einem Arzt ausgestellt sein. In EU-Ländern genügt eine Bescheinigung nach dem jeweiligen nationalen Standard. Bei Erkrankungen außerhalb der EU empfiehlt sich eine Übersetzung. Ohne ärztlichen Nachweis entfällt der Anspruch auf Nachgewährung. Der Arbeitgeber darf die Vorlage der Bescheinigung verlangen – auch rückwirkend für bereits beendete Urlaube." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler: Arbeitnehmer melden sich nicht rechtzeitig krank. Wer erst nach dem Urlaub die Erkrankung mitteilt, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Nachgewährung. Die unverzügliche Meldung ist keine Formalität, sondern eine rechtliche Pflicht.\n\nEin weiterer Stolperstein ist die fehlende oder unvollständige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Viele Arbeitnehmer glauben, eine allgemeine ärztliche Bestätigung reiche aus. Tatsächlich muss die Bescheinigung den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit konkret benennen. Rückdatierungen sind zwar möglich, sollten aber durch den Arzt dokumentiert sein.\n\nManche Arbeitnehmer gehen davon aus, dass Krankheit im Urlaub automatisch erfasst wird. Das ist falsch: Ohne Meldung und Nachweis bleibt der Urlaub „verbraucht". Auch die Annahme, im Ausland gelte die Regelung nicht, ist ein Irrtum. § 9 BUrlG gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Urlaubsort.\n\nArbeitgeber machen ebenfalls Fehler: Manche verweigern die Nachgewährung pauschal oder setzen unrealistische Fristen für die Nachreichung der Bescheinigung. Solche Praktiken sind rechtswidrig. Auch die Forderung, bei Krankheit im Urlaub trotzdem zu arbeiten oder den Urlaub zu verschieben, ist unzulässig." }, { "h2": "Wichtige Fristen bei Urlaub und Krankheit", "text": "Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ist dies aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich, kann der Urlaub auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden. Resturlaub verfällt dann am 31. März.\n\nDiese Verfallsfrist gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn über den drohenden Verfall belehren. Fehlt diese Aufforderung, verfällt der Urlaub nicht – er kann auch Jahre später noch geltend gemacht werden.\n\nFür nachzugewährende Krankheitstage gelten dieselben Übertragungsregeln. Wichtig: Der Anspruch auf Nachgewährung entsteht mit dem Nachweis der Erkrankung. Der Arbeitnehmer sollte die nachgewährten Tage zeitnah nehmen, um einen erneuten Verfall zu vermeiden.\n\nBei langandauernder Erkrankung kann Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG auch länger bestehen bleiben. Nach 15 Monaten Übertragungszeitraum verfällt der Anspruch jedoch endgültig (BAG-Rechtsprechung). Eine rechtzeitige Geltendmachung ist daher entscheidend." }, { "h2": "Handlungsoptionen bei verweigerter Nachgewährung", "text": "Verweigert der Arbeitgeber die Nachgewährung von Urlaubstagen, sollte der Arbeitnehmer zunächst schriftlich auf den Anspruch hinweisen. Ein formloses Schreiben genügt, sollte aber den Zeitraum der Erkrankung, die vorgelegte Bescheinigung und die Anzahl der nachzugewährenden Tage benennen. Eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte beigefügt werden.\n\nBleibt der Arbeitgeber bei seiner Weigerung, kann der Anspruch arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Ort der gewöhnlichen Arbeitsleistung. Für die Klage auf Urlaubsgewährung gelten keine besonderen Fristen – der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln erst nach drei Jahren (§ 195 BGB).\n\nVor einer Klage empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Dieser kann die Erfolgsaussichten einschätzen und eine außergerichtliche Einigung anstreben. In vielen Fällen lenken Arbeitgeber ein, sobald anwaltliche Unterstützung hinzugezogen wird.\n\nEine Besonderheit: Auch während laufendem Arbeitsverhältnis kann der Anspruch durchgesetzt werden. Arbeitnehmer müssen keine Kündigung befürchten, wenn sie ihr Recht geltend machen – das wäre eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Für Arbeitgeber bedeutet die Regelung in § 9 BUrlG einen administrativen Aufwand: Sie müssen Krankheitstage während des Urlaubs erfassen, dokumentieren und die Nachgewährung organisieren. In der Praxis führt dies zu Herausforderungen bei der Urlaubsplanung, insbesondere in Betrieben mit festen Betriebsferien oder saisonalen Spitzenzeiten.\n\nArbeitgeber sind zudem verpflichtet, den Arbeitnehmer über den drohenden Verfall von Resturlaub zu informieren. Diese Aufklärungspflicht hat sich durch die EuGH-Rechtsprechung verschärft. Fehlt die Belehrung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – mit potenziell hohen Nachzahlungspflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\n\nGleichzeitig haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung von Krankheitsmeldungen im Urlaub. Sie dürfen die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen und in begründeten Zweifelsfällen eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen. Eine pauschale Verweigerung der Nachgewährung ist jedoch rechtswidrig und kann zu arbeitsgerichtlichen Verfahren führen.\n\nEmpfehlenswert für Arbeitgeber: Klare interne Prozesse für die Meldung und Dokumentation von Krankheit im Urlaub, transparente Kommunikation mit den Beschäftigten und eine rechtzeitige Aufforderung zur Urlaubsnahme." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz bei Streitigkeiten", "text": "Im Arbeitsrecht gilt in der ersten Instanz das Prinzip: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten – auch wenn sie den Prozess gewinnt (§ 12a ArbGG). Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer, der erfolgreich auf Nachgewährung von Urlaubstagen klagt, bekommt seine Anwaltskosten nicht vom Arbeitgeber erstattet.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Wichtig: Viele Verträge sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Zudem sind Streitigkeiten aus den ersten drei Monaten eines Arbeitsverhältnisses oft ausgeschlossen.\n\nWer keine Rechtsschutzversicherung hat und über ein geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (für das Gerichtsverfahren) beantragen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.\n\nDie Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Streitwert von 1.000 Euro (z.B. für fünf nachzugewährende Urlaubstage) liegt die gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung bei etwa 250 bis 400 Euro. Bei höheren Streitwerten steigen die Kosten entsprechend. Viele Fachanwälte bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, um die Erfolgsaussichten vorab zu klären." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen vorliegen. Dazu gehört die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Meldefristen und der arbeitsvertraglichen Regelungen. Anhand dieser Analyse lässt sich die Erfolgsaussicht einer rechtlichen Durchsetzung einschätzen.\n\nIn vielen Fällen kann ein Anwalt durch ein außergerichtliches Schreiben an den Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung erreichen. Arbeitgeber reagieren häufig kooperativer, wenn anwaltliche Unterstützung hinzugezogen wird und die Rechtslage klar dargelegt wird. Dies spart Zeit, Kosten und schont das Arbeitsverhältnis.\n\nSollte eine außergerichtliche Einigung scheitern, bereitet der Anwalt die Klage vor dem Arbeitsgericht vor. Er formuliert den Klageantrag, trägt die relevanten Gesetze und Rechtsprechung vor und vertritt den Mandanten in der mündlichen Verhandlung. Auch in Vergleichsverhandlungen vor Gericht sorgt der Anwalt dafür, dass die Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Die weitere Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch durch den vermittelten Fachanwalt. So erhalten Arbeitnehmer schnell Klarheit über ihre Rechte und Handlungsoptionen." } ]
Häufige Fragen
Bis wann muss ich nachgewährten Urlaub nehmen?
Nachgewährte Urlaubstage unterliegen denselben Übertragungsregeln wie regulärer Urlaub. Sie müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sofern der Arbeitgeber seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und über den drohenden Verfall belehrt, bleibt der Anspruch bestehen. Nach 15 Monaten Übertragungszeitraum verfällt der Anspruch jedoch endgültig, sofern der Arbeitnehmer ihn nicht geltend gemacht hat. Eine schriftliche Geltendmachung ist daher ratsam.
Muss ich auch im Ausland eine Krankmeldung abgeben?
Ja, die Meldepflicht gilt auch bei Erkrankung im Ausland. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren – analog zur normalen Krankmeldung im Inland. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes ist grundsätzlich ausreichend, sollte aber die Dauer der Erkrankung klar benennen. In EU-Ländern genügt eine Bescheinigung nach nationalem Standard. Bei Erkrankungen außerhalb der EU kann eine Übersetzung sinnvoll sein. Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Nachgewährung.
Was kostet die Durchsetzung meines Urlaubsanspruchs?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der sich aus den nachzugewährenden Urlaubstagen ergibt. Bei einem Streitwert von 1.000 Euro liegen die Anwaltskosten nach RVG bei etwa 250 bis 400 Euro für die außergerichtliche Vertretung. Im Arbeitsgerichtsprozess trägt jede Partei ihre eigenen Kosten in erster Instanz, auch bei einem Sieg. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten. Alternativ kann bei geringem Einkommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Viele Fachanwälte bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über das Portal können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet. Dieser prüft den Fall und gibt eine erste rechtliche Einschätzung ab. Die weitere Bearbeitung erfolgt digital (per E-Mail, Dokumenten-Upload) oder telefonisch – persönliche Treffen sind nicht vorgesehen. Der vermittelte Fachanwalt klärt über die Erfolgsaussichten, notwendige Unterlagen und mögliche Kosten auf. Entscheidet sich der Mandant für eine Beauftragung, wird die weitere Vertretung durch den Partner-Anwalt übernommen.
Kann mein Arbeitgeber die Nachgewährung verweigern?
Nein, der Anspruch auf Nachgewährung bei Krankheit im Urlaub ergibt sich direkt aus § 9 BUrlG und kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist lediglich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung und die rechtzeitige Meldung an den Arbeitgeber. Verweigert der Arbeitgeber die Nachgewährung, kann der Anspruch arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden. Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Klauseln, die den Anspruch einschränken, sind unwirksam. Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile befürchten, wenn sie ihr gesetzliches Recht geltend machen.
Gilt die Regelung auch für Mehrurlaub aus dem Arbeitsvertrag?
Ja, die Nachgewährung bei Krankheit gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche), sondern auch für vertraglichen Mehrurlaub. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge dürfen die gesetzliche Position des Arbeitnehmers aus § 9 BUrlG nicht verschlechtern. In der Praxis bedeutet das: Wer 30 Tage Jahresurlaub hat und während zehn Urlaubstagen erkrankt, kann alle zehn Tage nachgewähren lassen – unabhängig davon, ob es sich um gesetzlichen oder vertraglichen Urlaub handelt.
Wie weise ich die Krankheit im Urlaub nach?
Der Nachweis erfolgt durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese muss den Zeitraum der Erkrankung konkret benennen und vom behandelnden Arzt ausgestellt sein. Bei Erkrankungen im Ausland genügt eine Bescheinigung nach dem nationalen Standard des jeweiligen Landes. In EU-Staaten wird diese in der Regel anerkannt, außerhalb der EU kann eine Übersetzung erforderlich sein. Die Bescheinigung sollte dem Arbeitgeber so schnell wie möglich vorgelegt werden – im Inland spätestens gemäß der üblichen betrieblichen Regelungen, im Ausland unverzüglich nach Rückkehr, sofern eine frühere Übermittlung nicht möglich war.
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