Ratgeber Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag in der Ausbildung

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung beendet das Berufsausbildungsverhältnis einvernehmlich zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb.
  • Anders als bei einer ordentlichen Kündigung entfällt nach der Probezeit die Kündigungsfrist – der Vertrag endet zum vereinbarten Datum.
  • Gemäß § 623 BGB ist die Schriftform zwingend erforderlich; ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam.
  • Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht: Mit der Unterschrift wird der Vertrag sofort verbindlich.
  • Auszubildende sollten sich bewusst sein, dass die Agentur für Arbeit nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I verhängen kann, wenn kein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.

Ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung ist eine Vereinbarung zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb, durch die das Berufsausbildungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. Im Gegensatz zur Kündigung ist hier die Zustimmung beider Parteien notwendig. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt zwar die Beendigung von Ausbildungsverhältnissen, zum Aufhebungsvertrag selbst enthält es jedoch keine speziellen Vorschriften – es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des BGB. In der Praxis wird ein solcher Vertrag häufig geschlossen, wenn Auszubildende den Beruf wechseln möchten, Konflikte im Betrieb bestehen oder persönliche Gründe eine Fortsetzung unmöglich machen. Dieser Ratgeber klärt über die rechtlichen Rahmenbedingungen, Voraussetzungen, Fristen und mögliche Folgen eines Aufhebungsvertrags in der Ausbildung auf und zeigt, worauf Auszubildende besonders achten sollten.

Was ist ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung?

Ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung ist eine zweiseitige Vereinbarung, durch die das Berufsausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich beendet wird. Beide Parteien – Auszubildender und Ausbildungsbetrieb – müssen dem Vertragsende ausdrücklich zustimmen. Im Unterschied zur Kündigung, die einseitig ausgesprochen wird, ist beim Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfrist einzuhalten. Das Ausbildungsverhältnis endet exakt zu dem im Vertrag festgelegten Datum.

Rechtlich basiert der Aufhebungsvertrag auf § 311 Abs. 1 BGB (Vertragsfreiheit). Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält in den §§ 22 und 22a BBiG Regelungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung von Ausbildungsverhältnissen, schweigt aber zum Aufhebungsvertrag. Daher kommen die allgemeinen BGB-Vorschriften zur Anwendung, insbesondere die Schriftformvorschrift des § 623 BGB. Diese gilt auch für Auszubildende: Ein Aufhebungsvertrag muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Eine mündliche Vereinbarung oder ein Austausch per E-Mail oder WhatsApp genügen nicht und machen den Vertrag unwirksam.

In der Praxis wird ein Aufhebungsvertrag häufig geschlossen, wenn ein Auszubildender einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hat, gesundheitliche Gründe eine Fortsetzung unmöglich machen oder dauerhafte Konflikte im Betrieb bestehen. Auch Ausbildungsbetriebe bieten manchmal einen Aufhebungsvertrag an, wenn sie die Ausbildung nicht fortführen möchten, aber keine Kündigungsgründe nach § 22 BBiG vorliegen.

Schriftform und sofortige Wirksamkeit

Gemäß § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – und damit auch eines Ausbildungsverhältnisses – in Schriftform geschlossen werden. Das bedeutet: Beide Vertragsparteien müssen das Dokument eigenhändig mit Originalunterschrift unterzeichnen. Ein elektronisches Dokument mit digitaler Signatur, eine E-mail oder eine SMS reichen nicht aus. Fehlt die Schriftform, ist der Aufhebungsvertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig – das Ausbildungsverhältnis besteht dann fort.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Anders als etwa bei Haustürgeschäften oder Verbraucherkreditverträgen kann ein Auszubildender den einmal unterschriebenen Vertrag nicht einseitig widerrufen. Der Vertrag wird sofort mit Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und bindend. Nur wenn beide Seiten erneut zustimmen, kann der Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden. In der Praxis ist das jedoch selten, insbesondere wenn der Arbeitgeber bereits Dispositionen getroffen hat.

Auszubildende sollten daher vor der Unterschrift genau prüfen, ob sie die Beendigung tatsächlich wünschen. Es empfiehlt sich, ausreichend Bedenkzeit zu fordern und den Vertragsentwurf vorab von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann unkompliziert eine Erstanfrage gestellt werden, um rechtliche Unsicherheiten vor der Unterschrift zu klären.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Bundesagentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag regelmäßig als versicherungswidriges Verhalten, da der Auszubildende aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorlag. Als wichtige Gründe gelten etwa eine ansonsten drohende arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen (nicht jedoch bei selbst verschuldeter verhaltensbedingter Kündigung), eine unzumutbare Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses wegen Mobbings oder Gesundheitsgefährdung, oder die Aufnahme einer neuen Ausbildung oder Beschäftigung mit nahtlosem Übergang. Die Beweislast liegt beim Auszubildenden: Er muss gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen, dass ein wichtiger Grund vorlag.

In der Praxis empfiehlt es sich, bereits im Aufhebungsvertrag schriftlich festzuhalten, dass der Arbeitgeber andernfalls betriebsbedingt oder aus anderen Gründen gekündigt hätte. Zusätzlich sollten entsprechende Nachweise (z. B. ärztliche Atteste bei Gesundheitsproblemen, Nachweise über neuen Ausbildungsvertrag) gesammelt werden. Auszubildende, die unsicher sind, ob eine Sperrzeit droht, können über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ Kontakt zu einem Fachanwalt aufnehmen und eine Ersteinschätzung einholen.

Typische Fehler und Stolperfallen beim Aufhebungsvertrag Azubi

Ein häufiger Fehler ist die Unterschrift unter Zeitdruck. Auszubildende werden manchmal vom Arbeitgeber aufgefordert, den Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen – etwa mit der Begründung, sonst drohe eine fristlose Kündigung. In dieser Situation ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Eine fristlose Kündigung ist nach § 22 Abs. 2 BBiG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung ausgesprochen werden. Besteht kein solcher Grund, ist die Drohung rechtlich haltlos.

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen klarer Regelungen im Aufhebungsvertrag. Der Vertrag sollte mindestens folgende Punkte enthalten: genaues Beendigungsdatum, Regelung zur Resturlaubsabgeltung, Auszahlung ausstehender Vergütung, Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, Rückgabe von Arbeitsmaterialien und eventuell eine Abfindung oder Freistellung. Ohne diese Punkte können später Streitigkeiten entstehen, die nur mühsam zu klären sind.

Viele Auszubildende übersehen zudem die Folgen für das Arbeitslosengeld. Wer den Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne eine Anschlusslösung zu haben, und keine wichtigen Gründe nachweisen kann, muss mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit rechnen. Auch die Anrechnung der Sperrzeit auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sollte bedacht werden. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist daher vor Unterzeichnung dringend zu empfehlen. Über Portale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Auszubildende eine kostenlose Erstanfrage stellen und den Vertragsentwurf prüfen lassen.

Fristen und Zeitpunkte

Anders als bei einer ordentlichen Kündigung gelten beim Aufhebungsvertrag keine gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Parteien können das Beendigungsdatum frei vereinbaren – selbst eine sofortige Beendigung ist rechtlich möglich. In der Praxis wird jedoch häufig eine gewisse Übergangsfrist vereinbart, um dem Auszubildenden die Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle zu ermöglichen und dem Betrieb eine geordnete Übergabe zu gewährleisten.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert nicht. Der Aufhebungsvertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien sofort wirksam. Eine nachträgliche einseitige Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 124 BGB ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. dem Ende der Zwangslage. In der Praxis gelingt eine Anfechtung jedoch nur selten, da hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt werden.

Wichtig ist auch die Frist für die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Gemäß § 38 Abs. 1 SGB III muss sich ein Auszubildender, dessen Ausbildungsverhältnis endet, spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich arbeitsuchend melden. Liegt zwischen Kenntnis des Beendigungstermins und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann die Agentur für Arbeit eine weitere Sperrzeit von einer Woche verhängen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).

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Handlungsoptionen für Auszubildende

Wenn ein Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag anbietet, sollten Auszubildende zunächst prüfen, ob sie diesen tatsächlich unterschreiben möchten. Eine Verpflichtung, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, besteht nicht. Auszubildende können das Angebot ablehnen und auf die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bestehen. Möchte der Arbeitgeber das Verhältnis dennoch beenden, muss er die hohen Hürden einer Kündigung nach § 22 BBiG einhalten.

Falls eine Zustimmung in Betracht kommt, sollten Auszubildende ausreichend Bedenkzeit fordern. Eine Frist von mindestens einer Woche ist angemessen, um den Vertragsentwurf in Ruhe zu prüfen und rechtlichen Rat einzuholen. In dieser Zeit kann auch geklärt werden, ob eine Anschlusslösung (neuer Ausbildungsplatz, Praktikum, andere Tätigkeit) realistisch ist. Ohne Anschlusslösung droht nicht nur Arbeitslosigkeit, sondern auch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Eine sinnvolle Handlungsoption ist die Verhandlung über den Inhalt des Aufhebungsvertrags. Auszubildende können etwa eine Abfindung, ein gutes Zeugnis, Freistellung unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder eine spätere Beendigungstermin vereinbaren. Auch eine Formulierung, die klarstellt, dass der Arbeitgeber andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätte, kann helfen, eine Sperrzeit zu vermeiden.

Sollte bereits ein Aufhebungsvertrag unterschrieben worden sein und Zweifel an dessen Wirksamkeit bestehen – etwa wegen fehlender Schriftform, Täuschung oder Drohung –, kann eine anwaltliche Prüfung Klarheit schaffen. Über Portale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Auszubildende eine Anfrage an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk stellen und eine Ersteinschätzung zur Rechtslage erhalten.

Die Perspektive des Ausbildungsbetriebs

Aus Sicht des Ausbildungsbetriebs bietet ein Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, ein Ausbildungsverhältnis einvernehmlich und ohne Risiko einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu beenden. Insbesondere wenn nach der Probezeit Zweifel an der Eignung des Auszubildenden bestehen, jedoch keine ausreichenden Kündigungsgründe im Sinne von § 22 Abs. 2 BBiG vorliegen, kann ein Aufhebungsvertrag eine praktikable Lösung darstellen.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, Druck auf den Auszubildenden auszuüben oder mit rechtswidrigen Konsequenzen zu drohen. Eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt, kann eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB darstellen. In diesem Fall kann der Auszubildende den Aufhebungsvertrag anfechten, was den Vertrag rückwirkend unwirksam macht.

Ausbildungsbetriebe sollten zudem darauf achten, dass der Aufhebungsvertrag alle wesentlichen Punkte regelt: Beendigungsdatum, Resturlaubsabgeltung, Auszahlung der Vergütung, Erstellung eines Zeugnisses, Rückgabe von Betriebseigentum. Eine klare schriftliche Vereinbarung vermeidet spätere Streitigkeiten. Auch eine Ausgleichsklausel, die alle wechselseitigen Ansprüche als abgegolten erklärt, ist üblich und rechtlich zulässig, sofern sie transparent formuliert ist.

Für Ausbildungsbetriebe, die sich unsicher sind, ob ein Aufhebungsvertrag die beste Lösung ist oder welche rechtlichen Anforderungen einzuhalten sind, empfiehlt sich ebenfalls die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch Arbeitgeber können über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ eine Anfrage an das Partnernetzwerk stellen.

Kosten und anwaltliche Unterstützung

Die Kosten für eine anwaltliche Beratung zum Aufhebungsvertrag richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren hängen vom Gegenstandswert ab, der bei Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses typischerweise dem Bruttoverdienst von drei Monaten entspricht. Bei einem Ausbildungsvergütung von beispielsweise 900 Euro brutto monatlich läge der Gegenstandswert bei 2.700 Euro. Eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG ist auf 190 Euro netto (zuzüglich Mehrwertsteuer) begrenzt.

Viele Auszubildende verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt. In diesem Fall übernimmt die Versicherung in der Regel die Anwaltskosten. Es lohnt sich, vor der Mandatierung eines Anwalts die Deckungszusage der Versicherung einzuholen. Liegt keine Rechtsschutzversicherung vor und ist das Einkommen gering, kommt unter Umständen Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Betracht. Die Eigenbeteiligung beträgt dann lediglich 15 Euro.

Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Auszubildende unkompliziert eine kostenlose Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung zur Rechtslage abgibt. Dieses Modell ermöglicht eine niedrigschwellige und transparente Kontaktaufnahme, ohne dass vorab Kosten anfallen. Sollte sich aus der Ersteinschätzung weiterer Beratungsbedarf ergeben, wird der Mandant über die anfallenden Gebühren informiert.

Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann sich lohnen: Fehler im Aufhebungsvertrag oder eine ungewollte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld können finanzielle Nachteile von mehreren tausend Euro verursachen. Demgegenüber sind die Kosten einer anwaltlichen Beratung überschaubar und investieren in Rechtssicherheit.

FAQ

Häufige Fragen

Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag in der Ausbildung widerrufen?

Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien sofort wirksam und bindend. Eine einseitige Aufhebung ist nicht möglich. Nur unter engen Voraussetzungen kann der Vertrag angefochten werden, etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder dem Ende der Zwangslage (§ 124 BGB). In der Praxis ist eine erfolgreiche Anfechtung jedoch selten, da hohe Beweisanforderungen bestehen. Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist daher ratsam.

Wie lange dauert die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I beträgt nach § 159 Abs. 1 SGB III bis zu zwölf Wochen. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt diese Sperrzeit regelmäßig, wenn ein Auszubildender durch Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorlag, etwa eine sonst drohende betriebsbedingte Kündigung, unzumutbare Arbeitsbedingungen oder die nahtlose Aufnahme einer neuen Ausbildung. Die Beweislast liegt beim Auszubildenden. Eine vorherige rechtliche Beratung hilft, Sperrzeiten zu vermeiden.

Muss ein Aufhebungsvertrag für Azubis schriftlich geschlossen werden?

Ja, gemäß § 623 BGB ist die Schriftform für einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses zwingend vorgeschrieben. Beide Parteien – Auszubildender und Ausbildungsbetrieb – müssen das Dokument eigenhändig mit Originalunterschrift unterzeichnen. Eine mündliche Vereinbarung, ein Austausch per E-Mail, SMS oder WhatsApp genügen nicht und führen zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 125 Satz 1 BGB. In diesem Fall besteht das Ausbildungsverhältnis fort. Die Schriftform dient dem Schutz beider Parteien und soll Übereilungen verhindern.

Was kostet die Beratung durch einen Anwalt bei einem Aufhebungsvertrag in der Ausbildung?

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert, der bei Ausbildungsverhältnissen typischerweise dem Bruttoverdienst von drei Monaten entspricht. Bei einer Ausbildungsvergütung von 900 Euro brutto beträgt der Gegenstandswert 2.700 Euro. Eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG ist auf 190 Euro netto (zuzüglich Mehrwertsteuer) begrenzt. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, übernimmt diese in der Regel die Kosten. Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden (Eigenbeteiligung 15 Euro). Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann kostenfrei eine Erstanfrage gestellt werden.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?

Nein, ein Arbeitgeber kann einen Auszubildenden nicht zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die Zustimmung muss freiwillig erfolgen. Übt der Arbeitgeber Druck aus oder droht mit rechtswidrigen Konsequenzen – etwa mit einer fristlosen Kündigung ohne tatsächlichen wichtigen Grund –, kann dies eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB darstellen. In diesem Fall ist der Aufhebungsvertrag anfechtbar. Auszubildende sollten sich ausreichend Bedenkzeit nehmen und den Vertragsentwurf vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen. Eine Ablehnung des Aufhebungsvertrags ist jederzeit möglich.

Welche Inhalte sollte ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung regeln?

Ein Aufhebungsvertrag sollte mindestens folgende Punkte enthalten: das genaue Beendigungsdatum des Ausbildungsverhältnisses, die Abgeltung von Resturlaub, die Auszahlung ausstehender Ausbildungsvergütung, die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, die Rückgabe von Arbeitsmaterialien und Betriebseigentum sowie gegebenenfalls eine Abfindung oder Freistellung. Auch eine Formulierung zum Kündigungsgrund kann sinnvoll sein, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine Ausgleichsklausel, die alle wechselseitigen Ansprüche als erledigt erklärt, ist üblich. Unklare oder fehlende Regelungen können später zu Streitigkeiten führen.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Auszubildende und Arbeitgeber unkompliziert eine kostenlose Erstanfrage stellen. Das Portal ist kein Anwaltsbüro, sondern ein Vermittlungsdienst, der die Anfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weiterleitet. Der zuständige Partner-Anwalt prüft den Sachverhalt und gibt eine erste rechtliche Einschätzung ab. Sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen, wird transparent über die anfallenden Kosten nach RVG informiert. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. Dieses Modell ermöglicht eine niedrigschwellige und schnelle rechtliche Orientierung, ohne dass vorab Kosten entstehen.

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