Betriebsübergang Widerspruch
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über.
- Arbeitnehmer können diesem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen.
- Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber vollständig und korrekt über den Übergang informiert hat.
- Ein wirksamer Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber fortbesteht – allerdings kann dies im Einzelfall mit dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung verbunden sein.
- Die Unterrichtung muss zwingend in Textform erfolgen und 13 gesetzlich vorgeschriebene Informationspunkte enthalten.
Ein Betriebsübergang widerspruch ermöglicht es Arbeitnehmern, dem automatischen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber zu widersprechen. Nach § 613a BGB geht bei einem Inhaberwechsel das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Erwerber über – es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt rechtzeitig seinen Widerspruch. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Widerspruch sinnvoll ist und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Voraussetzungen, die einmonatige Widerspruchsfrist, typische Fehlerquellen und zeigt auf, wann anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert ist.
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{ "h2": "Was ist ein Betriebsübergang Widerspruch?", "text": "Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB. Kommt es zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB, gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über. Der Arbeitnehmer kann diesem gesetzlichen Übergang jedoch widersprechen und damit verhindern, dass sein Arbeitsverhältnis zum Erwerber wechselt.\n\nEin Widerspruch betriebsübergang bedeutet konkret: Das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Der Arbeitnehmer wird rechtlich nicht Teil der Belegschaft des neuen Inhabers. Allerdings besteht dann das Risiko, dass der bisherige Arbeitgeber – sofern er den Betrieb aufgibt oder verkleinert – eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht.\n\nDas Widerspruchsrecht ist ein wichtiges Schutzinstrument. Es erlaubt dem Arbeitnehmer, selbst zu entscheiden, ob er unter den neuen Arbeitgeber wechseln möchte oder nicht. Besonders relevant wird dies, wenn der neue Inhaber wirtschaftlich unsicher erscheint oder ungünstigere Arbeitsbedingungen zu erwarten sind." }, { "h2": "Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch", "text": "Ein 613a widerspruch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Zunächst muss tatsächlich ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB vorliegen. Das bedeutet: Ein Betrieb oder Betriebsteil muss durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergehen, wobei die wesentliche wirtschaftliche Identität gewahrt bleibt. Entscheidend sind dabei die Gesamtumstände, etwa die Übernahme von Arbeitnehmern, Betriebsmitteln und Kundenstamm.\n\nZweite Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Der bisherige oder der neue Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder Fax) über 13 gesetzlich festgelegte Informationen unterrichten. Dazu gehören unter anderem der Zeitpunkt des Übergangs, der Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie geplante Maßnahmen für die Arbeitnehmer. Fehlen diese Informationen oder sind sie unvollständig, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.\n\nDrittens muss der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist erklärt werden. Viertens muss er dem richtigen Adressaten zugehen – entweder dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgeber. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform per Einschreiben." }, { "h2": "Frist für den Widerspruch: 1 Monat ab Unterrichtung", "text": "Die zentrale Frist für den Widerspruch betriebsübergang beträgt einen Monat. Diese Frist beginnt gemäß § 613a Abs. 6 BGB erst mit dem Zugang der vollständigen und korrekten Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. War die Unterrichtung unvollständig, unrichtig oder ist sie ganz unterblieben, läuft die Frist nicht an. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch Jahre nach dem tatsächlichen Übergang noch wirksam widersprechen.\n\nIn der Praxis wird die Unterrichtungspflicht häufig nicht fehlerfrei erfüllt. Fehlt beispielsweise die Information über das Widerspruchsrecht selbst, über die Folgen eines Widerspruchs oder über geplante Maßnahmen, ist die Unterrichtung mangelhaft. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist insoweit streng: Jede der 13 Informationspflichten muss substanziell erfüllt sein.\n\nDie Monatsfrist wird nach den allgemeinen Regeln des BGB berechnet (§§ 187 ff. BGB). Erhält ein Arbeitnehmer die Unterrichtung beispielsweise am 10. März, endet die Frist am 10. April um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist dem Arbeitgeber zugehen – die bloße Absendung reicht nicht aus." }, { "h3": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Viele Arbeitnehmer verlieren ihr Widerspruchsrecht durch vermeidbare Fehler. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der Widerspruch müsse notariell beurkundet oder gerichtlich erklärt werden. Das ist nicht der Fall – jede eindeutige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber genügt. Dennoch sollte aus Beweisgründen die Schriftform gewählt und der Zugang dokumentiert werden, etwa durch Einschreiben mit Rückschein.\n\nEin weiterer Fehler besteht darin, den Widerspruch nur mündlich zu erklären oder ihn an die falsche Stelle zu richten. Der Widerspruch muss dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgeber zugehen – nicht etwa einem Betriebsrat oder einer Behörde. Zudem sollte der Widerspruch klar und unmissverständlich formuliert sein. Formulierungen wie „Ich überlege noch" oder „Ich bin skeptisch" sind keine wirksamen Widersprüche.\n\nViele Arbeitnehmer übersehen auch die Folgen eines Widerspruchs. Das Arbeitsverhältnis bleibt beim alten Arbeitgeber bestehen – dieser kann jedoch häufig keine Beschäftigung mehr anbieten und spricht dann eine betriebsbedingte Kündigung aus. In diesem Fall greift zwar der Kündigungsschutz nach dem KSchG, doch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Einzelfall ab. Eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist daher dringend zu empfehlen." }, { "h2": "Folgen eines wirksamen Widerspruchs", "text": "Ein wirksam erklärter Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber übergeht. Es bleibt rechtlich beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB stellt klar, dass der Widerspruch den Übergang des Arbeitsverhältnisses verhindert. Der Arbeitnehmer wird also nicht Teil der Belegschaft des Erwerbers und kann von diesem auch keine Rechte herleiten.\n\nDer bisherige Arbeitgeber bleibt verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen und sein Gehalt zu zahlen. In der Praxis ist dies jedoch oft nicht möglich, weil der Betrieb oder Betriebsteil vollständig auf den Erwerber übergegangen ist. Der bisherige Arbeitgeber hat dann keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. In diesem Fall kann er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Diese ist allerdings nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind – insbesondere muss die betriebsbedingte Kündigung dringend erforderlich sein und eine Sozialauswahl stattfinden, falls mehrere Arbeitnehmer betroffen sind.\n\nWichtig: Der Widerspruch ist nicht widerruflich. Hat der Arbeitnehmer einmal wirksam widersprochen, kann er diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen und nachträglich zum neuen Inhaber wechseln. Die Entscheidung sollte daher gut überlegt und im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung getroffen werden." }, { "h2": "Wann ist ein Widerspruch sinnvoll?", "text": "Die Entscheidung für oder gegen einen Widerspruch hängt von vielen Einzelfallumständen ab. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich unsicher erscheint, etwa weil er überschuldet ist oder bereits Insolvenzanträge gestellt wurden. Auch wenn der neue Inhaber bekannt ist für schlechte Arbeitsbedingungen, niedrigere Löhne oder häufige Konflikte mit der Belegschaft, kann ein Widerspruch in Betracht kommen.\n\nUmgekehrt ist ein Widerspruch oft riskant, wenn der bisherige Arbeitgeber den Betrieb vollständig aufgibt oder wirtschaftlich nicht mehr tragfähig ist. In solchen Fällen droht nach dem Widerspruch eine betriebsbedingte Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer nur schwer wehren kann. Zudem verliert der Arbeitnehmer durch den Widerspruch den Bestandsschutz nach § 613a Abs. 1 BGB, der normalerweise eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs selbst verbietet.\n\nIn der Praxis empfiehlt sich häufig eine individuelle Abwägung: Wie sicher ist der neue Arbeitgeber? Welche Zukunftsaussichten hat der bisherige Arbeitgeber? Welche Arbeitsbedingungen sind beim neuen Inhaber zu erwarten? Eine fundierte Einschätzung erfordert oft anwaltliche Beratung. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Erstanfrage stellen und erhalten eine Einschätzung durch einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Sicht des bisherigen Arbeitgebers ist ein Widerspruch oft problematisch. Hat er den Betrieb oder Betriebsteil vollständig veräußert, hat er keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den widersprechenden Arbeitnehmer. Er bleibt jedoch arbeitsvertraglich verpflichtet, Gehalt zu zahlen und den Arbeitnehmer zu beschäftigen. In der Regel wird der bisherige Arbeitgeber daher eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Diese muss jedoch sozial gerechtfertigt sein und die Kündigungsfristen einhalten.\n\nFür den neuen Arbeitgeber hat ein Widerspruch den Vorteil, dass er den betreffenden Arbeitnehmer nicht übernehmen muss. Allerdings kann er auch nicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückgreifen. Plant der neue Inhaber, bestimmte Arbeitnehmer nicht zu übernehmen, kann er nicht verlangen, dass diese widersprechen – das Widerspruchsrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers.\n\nArbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer rechtzeitig und vollständig zu unterrichten. Versäumen sie dies, läuft die Widerspruchsfrist nicht an, und Arbeitnehmer können unter Umständen noch Jahre später widersprechen. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob die Unterrichtung alle 13 gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthält, und diese am besten schriftlich dokumentieren." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist bei Fragen rund um den Betriebsübergang und das Widerspruchsrecht häufig sinnvoll. Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung richten sich nach § 34 RVG und sind auf 190 Euro netto (zzgl. Mehrwertsteuer) begrenzt. Viele Fachanwälte bieten zudem eine kostenlose Ersteinschätzung an, insbesondere wenn die Anfrage über ein Vermittlungsportal erfolgt.\n\nVerfügt der Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese in der Regel die Anwaltskosten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall eingetreten ist und keine Wartezeit mehr läuft. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung sollte der Arbeitnehmer daher zunächst Kontakt mit seinem Versicherer aufnehmen und eine Deckungszusage einholen.\n\nFür Arbeitnehmer mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen. Die Beratungshilfe wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und deckt die Kosten für eine anwaltliche Beratung ab – der Eigenanteil beträgt lediglich 15 Euro. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bedürftig ist und die Angelegenheit nicht mutwillig erscheint." }, { "h2": "Wie kann ein Fachanwalt helfen?", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer bei der Entscheidung unterstützen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Er prüft, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, ob die Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt ist und ob die Widerspruchsfrist noch läuft. Zudem bewertet er die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken eines Widerspruchs im konkreten Einzelfall.\n\nIst die Unterrichtung fehlerhaft, kann der Fachanwalt den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Widerspruchsfrist nicht läuft und noch Zeit für eine Entscheidung besteht. Er formuliert im Bedarfsfall den Widerspruch rechtssicher und sorgt für den fristgerechten Zugang beim Arbeitgeber. Kommt es nach einem Widerspruch zu einer betriebsbedingten Kündigung, prüft der Fachanwalt, ob diese sozial gerechtfertigt ist und ob eine Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten hat.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel digital oder telefonisch. So erhalten Arbeitnehmer schnell Klarheit über ihre Rechtslage, ohne langwierige Recherchen oder Vor-Ort-Termine." } ]
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um gegen einen Betriebsübergang Widerspruch einzulegen?
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang der vollständigen Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 6 BGB. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber alle 13 gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Textform mitgeteilt hat. Fehlen Angaben oder ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch noch Jahre später wirksam widersprechen. Der Widerspruch muss dem Arbeitgeber innerhalb der Frist zugehen – die bloße Absendung genügt nicht.
Was passiert, wenn ich dem Betriebsübergang widerspreche?
Ein wirksamer Widerspruch verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber. Das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Dieser ist weiterhin verpflichtet, Sie zu beschäftigen und Ihr Gehalt zu zahlen. In der Praxis hat der bisherige Arbeitgeber jedoch oft keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus. Gegen diese Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren, sofern die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Widerspruch ist nicht widerruflich.
Muss der Widerspruch schriftlich erfolgen?
Gesetzlich ist keine bestimmte Form für den Widerspruch vorgeschrieben. Der Widerspruch kann theoretisch auch mündlich oder per E-Mail erklärt werden. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend die Schriftform zu empfehlen. Am sichersten ist die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein, sodass der Zugang beim Arbeitgeber dokumentiert ist. Der Widerspruch muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein und dem bisherigen oder neuen Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist zugehen.
Was kostet die Beratung durch einen Anwalt beim Betriebsübergang?
Die anwaltliche Erstberatung ist nach § 34 RVG auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) begrenzt. Viele Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, insbesondere wenn die Anfrage über ein Vermittlungsportal erfolgt. Wer über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz verfügt, kann in der Regel die Anwaltskosten von der Versicherung erstatten lassen. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen, die die Kosten bis auf einen Eigenanteil von 15 Euro deckt.
Kann ich nach einem Widerspruch doch noch zum neuen Arbeitgeber wechseln?
Nein, der Widerspruch ist nicht widerruflich. Hat ein Arbeitnehmer wirksam gegen den Betriebsübergang widersprochen, kann er diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber und kann nicht nachträglich auf den neuen Inhaber übergehen. Allenfalls könnte ein neuer Arbeitsvertrag mit dem Erwerber geschlossen werden, dies setzt aber dessen Einverständnis voraus. Die Entscheidung für oder gegen einen Widerspruch sollte daher sorgfältig überlegt und im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung getroffen werden.
Wann beginnt die Widerspruchsfrist, wenn die Unterrichtung fehlerhaft war?
Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt erst, wenn der Arbeitgeber vollständig und korrekt über den Betriebsübergang unterrichtet hat. Fehlen eine oder mehrere der 13 gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach § 613a Abs. 5 BGB oder sind diese inhaltlich falsch, läuft die Frist überhaupt nicht an. Der Arbeitnehmer kann dann auch noch Jahre nach dem tatsächlichen Übergang wirksam widersprechen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt hohe Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterrichtung.
Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?
Über das Portal können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft den Fall und gibt eine erste rechtliche Einschätzung ab. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel digital per E-Mail oder telefonisch. Es sind keine Vor-Ort-Termine erforderlich. Nach der Ersteinschätzung entscheidet der Arbeitnehmer, ob er den Fachanwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchte. Das Portal selbst ist keine Kanzlei, sondern ein Vermittlungsdienst, der den Kontakt zwischen Ratsuchenden und spezialisierten Anwälten herstellt.
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