Ratgeber Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Die Agentur für Arbeit verhängt jedoch regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I, weil der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch seine Unterschrift mitverursacht hat (§ 159 Abs.
  • Nur bei wichtigem Grund – etwa wenn ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte – kann die Sperrzeit vermieden werden.
  • Eine nachträgliche Korrektur ist kaum möglich, da kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
  • Vor Unterzeichnung sollte der Vertrag daher durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

Der Aufhebungsvertrag Sperrzeit-Zusammenhang ist für viele Arbeitnehmer existenziell: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf – und riskiert damit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen. Die Agentur für Arbeit wertet die Unterschrift regelmäßig als versicherungswidriges Verhalten, weil der Arbeitnehmer ohne Not seine Beschäftigung aufgibt. Ausnahmen gelten nur, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt, etwa die glaubhafte Drohung mit einer betriebsbedingten Kündigung. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen der Sperrzeit nach § 159 SGB III, zeigt typische Fallstricke auf und erläutert, wie Arbeitnehmer eine Sperrzeit vermeiden oder im Nachhinein anfechten können.

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{ "h2": "Was ist die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?", "text": "Die Sperrzeit ist eine Sanktion der Agentur für Arbeit, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld I für einen bestimmten Zeitraum ruhen lässt. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.\n\nEin Aufhebungsvertrag erfüllt diese Voraussetzung in der Regel, weil beide Parteien – also auch der Arbeitnehmer – freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis beenden. Anders als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wirkt der Arbeitnehmer aktiv an der Auflösung mit. Aus Sicht der Arbeitsagentur gibt der Arbeitnehmer damit ohne Not seinen Arbeitsplatz auf und löst die Arbeitslosigkeit selbst aus.\n\nDie Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und dauert grundsätzlich 12 Wochen. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Zudem verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer um mindestens ein Viertel der ursprünglichen Bezugsdauer. Bei einem Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld reduziert sich dieser also auf 9 Monate.\n\nDie Sperrzeit gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält oder ob der Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen geschlossen wurde. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mitaufgelöst hat." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine Sperrzeit", "text": "Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nur ein, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden sein – durch Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung oder Abschluss eines Auflösungsvertrags. Zweitens muss der Arbeitnehmer die Lösung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei einem Aufhebungsvertrag liegt das regelmäßig vor, da beide Parteien bewusst unterschreiben. Drittens muss die Arbeitslosigkeit dadurch eingetreten sein.\n\nDie Agentur für Arbeit prüft diese Voraussetzungen im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X. Der Arbeitnehmer erhält einen Anhörungsbogen und kann innerhalb einer kurzen Frist – meist eine Woche – Stellung nehmen. In dieser Stellungnahme sollte detailliert dargelegt werden, warum ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorlag. Fehlt eine Stellungnahme oder ist diese unsubstantiiert, verhängt die Arbeitsagentur die Sperrzeit regelmäßig.\n\nDie Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Arbeitnehmer. Es reicht nicht aus, pauschal anzugeben, der Arbeitgeber habe Druck ausgeübt. Vielmehr müssen konkrete Umstände – etwa eine schriftliche Kündigungsandrohung, ein Betriebsratsanhörungsbogen oder ein Zeugenbeweis – vorgelegt werden. In der Praxis scheitern viele Einsprüche, weil die Beweismittel fehlen oder die Dokumentation unzureichend ist." }, { "h2": "Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit – wichtiger Grund", "text": "Eine Sperrzeit entfällt, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ansonsten eine arbeitgeberseitige Kündigung mit gleicher Frist gedroht hätte und die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.\n\nKonkret bedeutet das: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer glaubhaft und nachweisbar mit einer betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung gedroht haben. Die Drohung muss schriftlich erfolgt oder zumindest dokumentiert sein – etwa durch einen Vermerk in der Personalakte, ein Protokoll eines Personalgespräches oder eine E-Mail. Zudem muss die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen sein. Bei betriebsbedingten Kündigungen erfordert das eine echte Sozialauswahl, bei verhaltensbedingten Kündigungen eine vorherige Abmahnung.\n\nEin weiterer wichtiger Grund kann die Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung sein, wenn dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus eigenem Verschulden droht und er durch den Aufhebungsvertrag eine geordnete Abwicklung erreicht. Auch gesundheitliche Gründe – etwa eine ärztlich attestierte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – können im Einzelfall einen wichtigen Grund darstellen.\n\nWichtig: Der wichtige Grund muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags objektiv vorgelegen haben. Eine nachträgliche Begründung oder eine rein subjektive Unzufriedenheit reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vollständig beim Arbeitnehmer." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, ohne die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld zu bedenken. Ein häufiger Fehler ist die fehlende schriftliche Dokumentation der Kündigungsandrohung. Mündliche Zusagen des Arbeitgebers oder vage Andeutungen reichen vor der Arbeitsagentur nicht aus. Wer keine schriftliche Bestätigung der Drohkulisse hat, kann später keinen wichtigen Grund nachweisen.\n\nEin weiterer Stolperstein ist die Vereinbarung einer Abfindung ohne Beachtung der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag früher, als es bei einer ordentlichen Kündigung geendet hätte, wertet die Arbeitsagentur dies regelmäßig als fehlendes Bemühen, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. In der Folge wird die Sperrzeit verhängt, auch wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorlag. Um dies zu vermeiden, sollte der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem auch eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung wirksam geworden wäre.\n\nHäufig wird auch die Meldefrist bei der Agentur für Arbeit übersehen. Nach § 38 Abs. 1 SGB III muss sich der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegt zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Eine verspätete Meldung führt zu einer eigenen Sperrzeit von einer Woche nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III.\n\nSchließlich unterschätzen viele Arbeitnehmer die Bedeutung der Anhörung durch die Arbeitsagentur. Wer auf den Anhörungsbogen nicht oder nur oberflächlich antwortet, verschenkt die Chance, einen wichtigen Grund darzulegen. Die Frist für die Stellungnahme ist kurz – oft nur 7 Tage –, und eine Fristverlängerung wird selten gewährt." }, { "h2": "Wichtige Fristen im Überblick", "text": "Der Aufhebungsvertrag selbst ist nach § 623 BGB formgebunden und muss schriftlich – also mit eigenhändiger Unterschrift auf demselben Dokument – geschlossen werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung sofort rechtswirksam. Eine nachträgliche Anfechtung ist nur bei arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften möglich und an hohe Hürden gebunden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes nach § 124 BGB.\n\nDie Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III ist unbedingt zu beachten. Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses muss die Arbeitsuchendmeldung erfolgen. Liegt weniger als drei Monate zwischen Kenntnis und Beendigung, verkürzt sich die Frist auf drei Tage nach Kenntnis. Eine versäumte Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche.\n\nDie Arbeitsagentur verschickt nach Eingang der Arbeitslosmeldung in der Regel innerhalb von zwei Wochen einen Anhörungsbogen zur Prüfung der Sperrzeit. Die Frist für die Stellungnahme beträgt meist 7 Tage und ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf wird die Entscheidung ohne Berücksichtigung der Stellungnahme getroffen. Gegen den Sperrzeitbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sodass das Arbeitslosengeld vorläufig weitergezahlt wird. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden." }, { "h2": "Handlungsoptionen bei drohender Sperrzeit", "text": "Wer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, sollte diesen keinesfalls sofort unterschreiben. Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund vorliegen. Liegt eine schriftliche Kündigungsandrohung vor, sollte diese dokumentiert und aufbewahrt werden. Falls der Arbeitgeber nur mündlich Druck ausübt, sollte umgehend eine schriftliche Bestätigung verlangt werden – etwa per E-Mail: „Hiermit bestätige ich unser heutiges Gespräch, in dem Sie mir mitgeteilt haben, dass ohne Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2024 ausgesprochen wird."\n\nSofern noch kein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann beurteilen, ob die Kündigungsandrohung rechtmäßig wäre, ob die Kündigungsfrist eingehalten wird und welche Formulierungen im Aufhebungsvertrag die Sperrzeit vermeiden helfen. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ kann kostenlos eine Erstanfrage gestellt werden. Ein Fachanwalt aus dem Netzwerk prüft die Unterlagen und gibt eine Einschätzung ab.\n\nWurde der Aufhebungsvertrag bereits unterzeichnet und die Arbeitsagentur droht mit einer Sperrzeit, sollte auf den Anhörungsbogen ausführlich und fristgerecht geantwortet werden. In der Stellungnahme sind alle Beweismittel beizufügen: Kündigungsandrohung, Betriebsratsanhörung, ärztliche Atteste, Zeugenaussagen. Ohne fundierte Begründung verhängt die Arbeitsagentur die Sperrzeit regelmäßig.\n\nGegen einen bereits ergangenen Sperrzeitbescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch sollte detailliert begründet werden und neue Beweismittel nachreichen, falls diese im Anhörungsverfahren fehlten. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die sozialgerichtliche Klage ist für Arbeitnehmer kostenfrei, allerdings muss jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht." }, { "h2": "Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Aus Arbeitgebersicht ist der Aufhebungsvertrag ein Instrument, um Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsschutzprozess zu beenden. Besonders bei betriebsbedingten Personalanpassungen ist er attraktiv, weil er Planungssicherheit bietet und das Risiko einer Kündigungsschutzklage ausschließt. Zudem können Abfindungen flexibel verhandelt werden, während gesetzliche Abfindungsansprüche bei Kündigungen nur in Ausnahmefällen bestehen.\n\nAllerdings trägt der Arbeitgeber ein Haftungsrisiko, wenn der Arbeitnehmer die Aufhebung später wegen Drohung oder Täuschung anfechten kann. Um dies zu vermeiden, sollte der Aufhebungsvertrag stets eine Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden vorsehen und dem Arbeitnehmer schriftlich die Möglichkeit zur anwaltlichen Beratung eingeräumt werden. Eine Klausel wie „Der Arbeitnehmer bestätigt, ausreichend Zeit zur Prüfung und anwaltlichen Beratung gehabt zu haben" kann Anfechtungsrisiken reduzieren.\n\nUm dem Arbeitnehmer die Vermeidung einer Sperrzeit zu erleichtern, kann der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag die betriebsbedingten Gründe und die Kündigungsabsicht dokumentieren. Eine Formulierung wie „Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitgeber andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt ausgesprochen hätte" hilft dem Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitsagentur, einen wichtigen Grund nachzuweisen. Dies erhöht die Akzeptanz des Aufhebungsvertrags beim Arbeitnehmer und vermeidet spätere Konflikte." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutzversicherung", "text": "Die Prüfung eines Aufhebungsvertrags durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Eine erste Beratung ist nach § 34 RVG auf 190 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer (226,10 Euro brutto) gedeckelt. Diese Erstberatung umfasst die Prüfung des Vertragsentwurfs, eine mündliche oder schriftliche Einschätzung und erste Handlungsempfehlungen.\n\nEine umfassendere Beratung oder Vertretung gegenüber der Arbeitsagentur – etwa die Erstellung einer Stellungnahme zum Anhörungsbogen oder die Führung eines Widerspruchsverfahrens – wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet. Im Sperrzeit-Verfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem entgangenen Arbeitslosengeld für 12 Wochen. Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 1.500 Euro beträgt der Gegenstandswert also 4.500 Euro. Die Anwaltsgebühren liegen dann bei etwa 600 bis 900 Euro für das außergerichtliche Verfahren.\n\nViele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab, allerdings erst nach Ablauf einer Wartezeit von meist drei Monaten ab Versicherungsbeginn. Zudem greifen Rechtsschutzversicherungen oft nicht bei Aufhebungsverträgen, die der Versicherte selbst initiiert hat. Eine vorherige Prüfung der Versicherungsbedingungen und eine Deckungsanfrage sind daher ratsam.\n\nArbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragen. Die Beratungshilfe wird vom Amtsgericht bewilligt und deckt die Anwaltskosten bis auf eine Eigengebühr von 15 Euro ab. Voraussetzung ist, dass das bereinigte Nettoeinkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt und keine Rechtsschutzversicherung besteht. Die Beratungshilfe erstreckt sich jedoch nur auf außergerichtliche Beratung, nicht auf gerichtliche Verfahren." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt unterstützen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt oder ob die Voraussetzungen hierfür durch entsprechende Formulierungen im Vertrag geschaffen werden können. Er berät zur Einhaltung der Kündigungsfrist, zur Höhe einer angemessenen Abfindung und zu steuerlichen Aspekten (Fünftelregelung nach § 34 EStG).\n\nSofern die Arbeitsagentur ein Anhörungsverfahren eingeleitet hat, erstellt der Fachanwalt eine fundierte Stellungnahme, die den wichtigen Grund detailliert darlegt und mit Beweismitteln untermauert. Er formuliert die rechtlichen Argumente so, dass die Arbeitsagentur den Sachverhalt zutreffend würdigt und von einer Sperrzeit absieht. Falls bereits ein Sperrzeitbescheid ergangen ist, führt der Anwalt das Widerspruchsverfahren und vertritt den Mandanten notfalls vor dem Sozialgericht.\n\nÜber Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer unkompliziert eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine kostenlose Ersteinschätzung abgibt. Auf dieser Basis entscheidet der Arbeitnehmer, ob er den Anwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchte. Die Kommunikation erfolgt digital oder telefonisch, sodass keine persönlichen Termine notwendig sind.\n\nBesonders wertvoll ist anwaltliche Unterstützung, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag mit Zeitdruck vorlegt oder wenn bereits Fehler gemacht wurden – etwa die Unterschrift ohne Prüfung oder die versäumte Meldung bei der Arbeitsagentur. In solchen Fällen kann ein Fachanwalt prüfen, ob eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt oder wie die negativen Folgen begrenzt werden können." } ]

FAQ

Häufige Fragen

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{ "frage": "Wie lange dauert die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?", "antwort": "Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 12 Wochen nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, frühestens jedoch mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um mindestens ein Viertel, maximal jedoch um 12 Wochen. Liegt ein wichtiger Grund für die Aufhebung vor – etwa eine glaubhaft angedrohte betriebsbedingte Kündigung –, entfällt die Sperrzeit vollständig." }, { "frage": "Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen, um die Sperrzeit zu vermeiden?", "antwort": "Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen nicht. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung nach § 623 BGB sofort rechtswirksam. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber Sie arglistig getäuscht, widerrechtlich bedroht hat oder ein relevanter Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften vorlag. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 124 BGB eine Woche ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen machen eine erfolgreiche Anfechtung jedoch selten. Vor Unterzeichnung sollte der Vertrag daher unbedingt geprüft werden." }, { "frage": "Welche Formulierungen im Aufhebungsvertrag helfen, die Sperrzeit zu vermeiden?", "antwort": "Der Aufhebungsvertrag sollte explizit die betriebsbedingten oder personenbedingten Gründe benennen und dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer andernfalls eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte. Hilfreich ist eine Formulierung wie: „Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitgeber andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung zum [Datum] ausgesprochen hätte." Zudem muss die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei einer Kündigung geendet hätte, wertet die Arbeitsagentur dies als fehlendes Bemühen, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und verhängt die Sperrzeit trotz wichtigem Grund." }, { "frage": "Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags?", "antwort": "Eine Erstberatung ist nach § 34 RVG auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt. Sie umfasst die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine erste rechtliche Einschätzung. Wird der Anwalt weiter beauftragt – etwa zur Stellungnahme gegenüber der Arbeitsagentur oder zur Führung eines Widerspruchsverfahrens –, berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Bei einem Streitwert von 4.500 Euro (12 Wochen Arbeitslosengeld à 1.500 Euro) liegen die Anwaltskosten bei etwa 600 bis 900 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten oft, sofern keine Wartezeit mehr besteht. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beantragen." }, { "frage": "Muss ich mich sofort bei der Agentur für Arbeit melden?", "antwort": "Ja, nach § 38 Abs. 1 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegt zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, verkürzt sich die Frist auf drei Tage nach Kenntnis. Eine verspätete Meldung führt zu einer zusätzlichen Sperrzeit von einer Woche nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III. Die Meldung kann persönlich in der Agentur für Arbeit oder online erfolgen. Wichtig: Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht identisch mit der Arbeitslosmeldung, die erst ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit möglich ist." }, { "frage": "Kann ich gegen den Sperrzeitbescheid vorgehen?", "antwort": "Ja, gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch sollte ausführlich begründet werden und alle Beweismittel für das Vorliegen eines wichtigen Grundes enthalten. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sodass das Arbeitslosengeld vorläufig weitergezahlt wird. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben. Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Arbeitnehmer kostenfrei, jedoch trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht." }, { "frage": "Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?", "antwort": "Sie stellen über das Portal eine kostenlose Erstanfrage, in der Sie Ihr Anliegen schildern und relevante Unterlagen hochladen können. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft Ihren Fall und gibt eine erste Einschätzung ab – meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Auf dieser Basis entscheiden Sie, ob Sie den Anwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchten. Die Kommunikation erfolgt digital oder telefonisch. Das Portal selbst ist keine Kanzlei, sondern vermittelt die Anfrage an einen spezialisierten Partner-Anwalt." } ]

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