Ratgeber Arbeitsrecht

Resturlaub

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Resturlaub bezeichnet den nicht genommenen Erholungsurlaub, der aus dem aktuellen Urlaubsjahr übrig bleibt.
  • 3 BUrlG muss der gesetzliche Urlaub grundsätzlich bis zum 31.
  • März des Folgejahres genommen werden – danach verfällt er.
  • Die neuere EuGH-Rechtsprechung fordert jedoch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv zur Urlaubsnahme auffordert und über den drohenden Verfall aufklärt.
  • Fehlt diese Mitwirkung, kann Resturlaub auch Jahre später noch bestehen.

Resturlaub ist nicht genommener Erholungsurlaub aus dem laufenden oder vergangenen Urlaubsjahr. Viele Arbeitnehmer stellen sich gegen Jahresende die Frage, was mit verbleibendem Urlaub geschieht und ob dieser verfallen kann. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Übertragung und den Verfall von Urlaubsansprüchen, doch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat in den letzten Jahren zu erheblichen Veränderungen geführt. Dieser Ratgeber erläutert die rechtlichen Grundlagen, wichtige Fristen, die Voraussetzungen für den Verfall von Resturlaub und zeigt auf, in welchen Fällen eine Auszahlung möglich ist. Sie erfahren außerdem, welche Fehler häufig gemacht werden und wie Arbeitnehmer ihre Ansprüche sichern können.

Was ist Resturlaub?

Resturlaub ist der nicht genommene Teil des Jahresurlaubs, der einem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz zusteht. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche oder 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen höhere Urlaubsansprüche vor.

Resturlaub entsteht typischerweise gegen Jahresende, wenn der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft hat. Die Gründe können vielfältig sein: hohe Arbeitsbelastung, Krankheit, betriebliche Erfordernisse oder persönliche Planung. Rechtlich unterscheidet man zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG und vertraglichem Mehrurlaub – diese unterliegen teilweise unterschiedlichen Verfallregelungen.

Der Urlaubsanspruch ist ein Erholungsanspruch und soll die Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers schützen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Abgeltung von Urlaub durch Geldzahlung ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Voraussetzungen für die Übertragung von Resturlaub

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dringende betriebliche Gründe können vorliegen, wenn die Urlaubsnahme den Betriebsablauf erheblich stören würde – beispielsweise bei Auftragsspitzen oder Personalengpässen.

Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind insbesondere längere Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeiten. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen, obwohl er dies möchte. Wichtig: Die bloße Tatsache, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht beantragt hat, rechtfertigt keine Übertragung.

Bei wirksamer Übertragung muss der Resturlaub grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Nach Ablauf dieser Frist verfällt der gesetzliche Urlaub – jedenfalls nach der traditionellen Auslegung des BUrlG. Für vertraglichen Mehrurlaub können arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen abweichende, auch kürzere Fristen vorsehen.

Die neuere EuGH-Rechtsprechung hat jedoch die Anforderungen an den Verfall erheblich verschärft. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aktiv und nachweisbar zur Urlaubsnahme auffordern und auf den drohenden Verfall hinweisen. Ohne diese Mitwirkung verfällt der Urlaub nicht automatisch.

EuGH-Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht

Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Urteilen (u.a. EuGH C-684/16 und C-619/16) entschieden, dass ein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie verstößt, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn ausdrücklich darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub am Ende des Urlaubsjahres oder eines Übertragungszeitraums verfällt.

Diese Rechtsprechung hat die deutsche Praxis grundlegend verändert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Vorgaben übernommen und fordert nun konkrete Nachweise der Arbeitgeberseite. Eine bloße allgemeine Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag oder Intranet reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss individuell, zeitnah und unmissverständlich auffordern – idealerweise schriftlich oder per E-Mail.

Fehlt diese Aufforderung, bleibt der Urlaubsanspruch auch über den 31. März hinaus bestehen und kann sich über mehrere Jahre ansammeln. In der Praxis führt dies dazu, dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise erhebliche Resturlaubsansprüche geltend machen können, wenn der Arbeitgeber die Mitwirkungspflichten versäumt hat.

Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass der Urlaubsanspruch nicht unbegrenzt erhalten bleibt. Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Urlaubsanspruch nach 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres verfallen, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und der Arbeitnehmer den Urlaub dann nicht nimmt.

Resturlaub auszahlen – wann ist das möglich?

Grundsätzlich verbietet § 7 Abs. 4 Satz 1 BUrlG die Abgeltung von Urlaub durch Geld während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Urlaub soll der Erholung dienen und kann durch eine Geldzahlung nicht ersetzt werden. Eine Auszahlung von Resturlaub ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BUrlG).

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Abgeltung aller noch offenen Urlaubstage. Die Berechnung erfolgt nach dem aktuellen Bruttoarbeitsentgelt. Für jeden nicht genommenen Urlaubstag wird ein Tagesanteil des Monatsgehalts ausgezahlt, bei einer Fünf-Tage-Woche also ein Fünftel des wöchentlichen Gehalts.

Wichtig: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht einseitig verpflichten, während der Kündigungsfrist noch Resturlaub zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer dem widerspricht. Umgekehrt muss der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag während der Kündigungsfrist nicht genehmigen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen oder der Arbeitnehmer durch die Urlaubsnahme Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzen würde.

Bei längerer Krankheit während der Kündigungsfrist bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung auch dann verlangen, wenn er den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dieses Recht ist durch die EU-Rechtsprechung gefestigt.

Resturlaub Verfall – typische Fehler und Stolperfallen

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass Resturlaub automatisch verfällt, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum genommen wird. Diese Annahme ist nach aktueller Rechtsprechung nur bedingt richtig. Ohne aktive Mitwirkung des Arbeitgebers – insbesondere ohne Aufforderung zur Urlaubsnahme und Hinweis auf den Verfall – bleibt der Urlaub bestehen. Arbeitnehmer sollten daher nicht vorschnell auf Ansprüche verzichten.

Ein häufiger Fehler auf Arbeitgeberseite ist die fehlende Dokumentation. Viele Unternehmen können nicht nachweisen, dass sie ihre Arbeitnehmer rechtzeitig und klar zur Urlaubsnahme aufgefordert haben. Mündliche Hinweise oder allgemeine Betriebsvereinbarungen reichen nicht aus. Es empfiehlt sich eine schriftliche, individuelle Aufforderung mit Fristsetzung und Verfallhinweis.

Auf Arbeitnehmerseite wird oft übersehen, dass auch bei bestehenden Ansprüchen eine aktive Geltendmachung erforderlich ist. Wer jahrelang keinen Urlaub beantragt und auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Abgeltung verlangt, riskiert den Verlust durch Verjährung. Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren nach den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB, also grundsätzlich drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Arbeitnehmer sollten außerdem beachten, dass arbeitsvertragliche Verfallklauseln für gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam sind, soweit sie strengere Fristen als § 7 Abs. 3 BUrlG vorsehen. Für vertraglichen Mehrurlaub können jedoch kürzere Verfallfristen vereinbart werden. Eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt kann hier Klarheit schaffen.

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Fristen im Überblick

Die wichtigste Frist für Resturlaub ergibt sich aus § 7 Abs. 3 BUrlG: Wird Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss er grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe die Übertragung gerechtfertigt haben. Ohne solche Gründe müsste der Urlaub bereits bis zum 31. Dezember des Urlaubsjahres genommen werden.

Nach der EuGH- und BAG-Rechtsprechung gilt: Erfüllt der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nicht, bleibt der Urlaub über den 31. März hinaus bestehen. Der Verfall tritt dann erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ein – also am 31. März des übernächsten Jahres. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.

Für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können kürzere Fristen für die Geltendmachung vorsehen – typischerweise drei bis sechs Monate. Diese Klauseln sind für den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam, können aber für vertraglichen Mehrurlaub gelten. Arbeitnehmer sollten Ansprüche daher zeitnah schriftlich geltend machen, um keine Fristen zu versäumen.

Was tun bei ungeklärten Resturlaubsansprüchen?

Wenn unklar ist, wie viele Urlaubstage noch bestehen oder ob Resturlaub verfallen ist, sollten Arbeitnehmer zunächst die eigene Dokumentation prüfen: Urlaubsanträge, Genehmigungen, Arbeitszeitkonten und Gehaltsabrechnungen können Aufschluss geben. Viele Arbeitgeber führen elektronische Urlaubskonten, zu denen Arbeitnehmer Einsicht verlangen können.

Im zweiten Schritt empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Arbeitgeber. Dabei sollte konkret nach der Anzahl noch offener Urlaubstage gefragt werden – getrennt nach gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub. Auch sollte der Arbeitgeber aufgefordert werden, eventuelle Verfallserklärungen zu begründen und nachzuweisen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Weigert sich der Arbeitgeber, Resturlaub zu gewähren oder auszuzahlen, kann eine außergerichtliche Geltendmachung durch einen Fachanwalt sinnvoll sein. Häufig lassen sich Streitigkeiten durch qualifizierte Schreiben klären, ohne dass ein Gerichtsverfahren nötig wird. Wichtig ist, dass Ansprüche fristgerecht und schriftlich geltend gemacht werden, um Ausschlussfristen zu wahren.

Sollte eine Einigung nicht möglich sein, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht. Klagen auf Urlaubsgewährung oder Urlaubsabgeltung unterliegen keiner besonderen Klagefrist wie etwa die Kündigungsschutzklage. Dennoch sollten Arbeitnehmer zügig handeln, um Verjährung oder Verwirkung zu vermeiden. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Ersteinschätzung von einem Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk erhalten.

Rechtsschutz und Kosten

Die Kosten für anwaltliche Beratung und gerichtliche Verfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Streitigkeiten um Resturlaub ist der Streitwert entscheidend – dieser bemisst sich nach dem finanziellen Wert der offenen Urlaubstage. Ein niedrigerer Streitwert führt zu geringeren Anwalts- und Gerichtskosten.

Viele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Diese übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn keine Wartezeit mehr besteht und der Versicherungsfall eingetreten ist. Wichtig: Die Wartezeit beträgt häufig drei Monate ab Versicherungsbeginn. Arbeitnehmer sollten frühzeitig klären, ob und in welchem Umfang ihre Versicherung Deckung bietet.

Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten nicht tragen kann, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen (§§ 1 ff. Beratungshilfegesetz). Voraussetzung ist, dass das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Für ein Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§§ 114 ff. ZPO). Diese wird bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller bedürftig ist.

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang – Arbeitnehmer können sich selbst vertreten. In der Praxis ist jedoch anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen, da arbeitsrechtliche Verfahren komplex sind und formale Fehler zur Klageabweisung führen können. Die Vermittlung an einen Fachanwalt über anwaltarbeitsrecht.net/ ist kostenlos; die eigentliche Beratung oder Vertretung erfolgt dann auf Basis einer individuellen Honorarvereinbarung mit dem Partner-Anwalt.

FAQ

Häufige Fragen

Bis wann muss Resturlaub genommen werden?

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss übertragener Resturlaub grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe die Übertragung rechtfertigen. Nach aktueller EuGH- und BAG-Rechtsprechung verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt diese Mitwirkung, bleibt der Urlaubsanspruch auch über den 31. März hinaus bestehen.

Kann Resturlaub ausgezahlt werden?

Eine Auszahlung von Resturlaub während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich verboten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Urlaub dient der Erholung und kann nicht durch Geld ersetzt werden. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristungsende – muss der Arbeitgeber nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten. Der Abgeltungsanspruch wird nach dem aktuellen Bruttogehalt berechnet, wobei für jeden Urlaubstag ein entsprechender Tagesanteil ausgezahlt wird.

Verfällt Resturlaub automatisch nach dem 31. März?

Nein, ein automatischer Verfall nach dem 31. März ist nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht fordern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv und nachweisbar zur Urlaubsnahme auffordert und auf den drohenden Verfall hinweist. Fehlt diese Mitwirkung des Arbeitgebers, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Erst wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist, kann der Urlaub frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen – also am 31. März des übernächsten Jahres.

Was kostet ein Anwalt bei Streit um Resturlaub?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Streitwert ab. Der Streitwert bemisst sich nach dem finanziellen Wert der strittigen Urlaubstage, also beispielsweise dem Bruttogehalt für die entsprechenden Tage. Bei einem niedrigen Streitwert von 1.000 Euro beträgt die gesetzliche Anwaltsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung etwa 150-200 Euro. Viele Rechtsschutzversicherungen mit Arbeitsrechtsschutz übernehmen diese Kosten. Einkommensschwache Arbeitnehmer können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Wie kann ich eine Ersteinschätzung zu meinem Resturlaub erhalten?

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Dabei werden die individuelle Situation, bestehende Ansprüche und mögliche Handlungsoptionen geprüft. Die Vermittlung selbst ist kostenfrei; für eine weitergehende Beratung oder Vertretung wird der Fachanwalt ein individuelles Angebot unterbreiten. So erhalten Betroffene schnell Klarheit über ihre rechtliche Situation.

Kann mein Arbeitgeber Resturlaub einfach streichen?

Nein, ein einseitiges Streichen von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zulässig. Urlaubsansprüche können nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen – also wenn keine Übertragungsgründe vorlagen oder die Übertragungsfrist (31. März) abgelaufen ist. Zudem muss der Arbeitgeber nach aktueller Rechtsprechung nachweisen, dass er den Arbeitnehmer rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Nachweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Ein Verzicht auf Urlaub durch den Arbeitnehmer ist nur in engen Grenzen wirksam.

Was passiert mit Resturlaub bei Krankheit?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer meldet sich krank und legt eine ärztliche Bescheinigung vor. Ist ein Arbeitnehmer langfristig erkrankt und kann deshalb seinen Urlaub nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und kann übertragen werden. Nach der EuGH-Rechtsprechung darf Urlaub nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf Abgeltung, auch wenn die Krankheit über Jahre andauerte.

Gilt die 31.-März-Frist auch für vertraglichen Mehrurlaub?

Die gesetzliche Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG (31. März) bezieht sich primär auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG. Für vertraglichen Mehrurlaub – also Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen – können Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende, auch kürzere Verfallfristen vorsehen. So ist es zulässig, dass vertraglicher Mehrurlaub bereits zum Jahresende verfällt. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, welche Regelungen im Einzelfall gelten. Die strengen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach der EuGH-Rechtsprechung gelten jedoch auch für vertraglichen Mehrurlaub.

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