Ratgeber Arbeitsrecht

Probezeit im Arbeitsverhältnis

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Die Probezeit im Arbeitsvertrag dient der gegenseitigen Erprobung des Arbeitsverhältnisses und darf maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs.
  • Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten.
  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, sodass eine ordentliche Kündigung keiner besonderen Begründung bedarf.
  • Besonderer Kündigungsschutz – etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte – gilt jedoch auch in der Probezeit.
  • Eine schriftliche Vereinbarung der Probezeit im Arbeitsvertrag ist zwingend erforderlich.

Die Probezeit im Arbeitsvertrag ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das neue Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen zu testen. In dieser Phase können beide Seiten mit verkürzter Frist von zwei Wochen kündigen, ohne dass besondere Gründe vorliegen müssen. Für viele Beschäftigte stellt sich die Frage, wie lange die Probezeit dauern darf, welche Kündigungsregeln gelten und welche Rechte trotz der vereinfachten Kündigungsmöglichkeit bestehen. Dieser Ratgeber erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach § 622 BGB, zeigt typische Fehlerquellen auf und erklärt, wann trotz Probezeit besonderer Kündigungsschutz greift. Sie erhalten einen Überblick über Fristen, Voraussetzungen und Handlungsoptionen, wenn Sie von einer Kündigung während der Probezeit betroffen sind.

Was ist die Probezeit im Arbeitsvertrag?

Die Probezeit ist ein zeitlich begrenzter Abschnitt zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Vertragsparteien prüfen können, ob die Zusammenarbeit den Erwartungen entspricht. Sie muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden und kann nicht stillschweigend angenommen werden.

Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die zulässige Höchstdauer sechs Monate. Eine längere Probezeit ist unwirksam und wird auf sechs Monate verkürzt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen, jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer.

Die Probezeit dient nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitnehmer. Beide Seiten können in dieser Phase feststellen, ob die Tätigkeit, das Team und die Unternehmenskultur passen. Der wesentliche Unterschied zum regulären Arbeitsverhältnis liegt in der verkürzten Kündigungsfrist und dem fehlenden allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Wichtig: Wird keine Probezeit vereinbart, gelten von Beginn an die regulären gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Eine nachträgliche Vereinbarung der Probezeit ist rechtlich problematisch und bedarf der Zustimmung beider Seiten.

Voraussetzungen für eine wirksame Probezeit

Eine wirksame Probezeit im Arbeitsvertrag setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus. Die bloße mündliche Absprache genügt nicht. Im Arbeitsvertrag muss klar festgelegt sein, dass eine Probezeit vereinbart wird und wie lange diese dauert.

Die Probezeit dauer darf maximal sechs Monate betragen. Kürzere Zeiträume – etwa drei oder vier Monate – sind zulässig und in der Praxis häufig anzutreffen. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen und unwirksam.

Die Probezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist. Eine stillschweigende Verlängerung durch bloßes Weiterarbeiten ist nicht möglich. Bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses – etwa durch längere Krankheit oder Elternzeit – kann sich die Frage stellen, ob die Probezeit verlängert werden darf. Hier ist eine individuelle Vereinbarung erforderlich.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine Probezeit ebenfalls möglich. Allerdings muss die Befristung deutlich länger als die Probezeit sein, damit diese ihren Zweck erfüllen kann. Das Bundesarbeitsgericht sieht eine Probezeit bei sehr kurzen Befristungen kritisch.

Kündigungsfrist während der Probezeit

Die Probezeit Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB einheitlich zwei Wochen. Diese Frist gilt für beide Vertragsparteien gleichermaßen – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können mit dieser verkürzten Frist kündigen.

Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden. Anders als bei der regulären Kündigung nach § 622 Abs. 1 BGB, die zum 15. oder zum Monatsende erfolgen muss, gibt es in der Probezeit keine festen Kündigungstermine. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein – eine digitale Signatur genügt nicht.

Tarifverträge können abweichende Kündigungsfristen auch für die Probezeit vorsehen. In manchen Branchen gelten längere Fristen oder besondere Kündigungstermine. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. Im Zweifel kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die Rechtslage bewerten.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Während der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Nach § 1 Abs. 1 KSchG greift der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss für eine Kündigung in der Probezeit keinen sozial rechtfertigenden Grund (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt) nachweisen.

Dennoch ist die Probezeit kein rechtsfreier Raum. Besondere Kündigungsverbote gelten uneingeschränkt auch während der Probezeit. Dazu zählen der Mutterschutz (§ 17 MuSchG), der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und der Schutz von Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG).

Eine Kündigung in der Probezeit darf nicht diskriminierend sein. Verstößt sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – etwa wegen des Geschlechts, der Religion oder einer Behinderung – kann sie unwirksam sein und Schadensersatzansprüche auslösen.

Auch sittenwidrige oder treuwidrige Kündigungen sind unzulässig. Beispiele sind Kündigungen aus Rache, wegen der Inanspruchnahme rechtlicher Ansprüche oder wegen der Ausübung verfassungsmäßiger Rechte. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Überprüfung sinnvoll sein.

Typische Fehler und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder unklare schriftliche Vereinbarung der Probezeit. Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit dokumentiert, gelten von Beginn an die regulären Kündigungsfristen. Eine nachträgliche mündliche Vereinbarung ist rechtlich nicht wirksam.

Manche Arbeitgeber versuchen, die Probezeit auf mehr als sechs Monate auszudehnen. Solche Klauseln sind unwirksam und werden automatisch auf sechs Monate reduziert. Auch wiederholte Probezeitverlängerungen bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen sind rechtlich problematisch.

Arbeitnehmer übersehen oft, dass sie selbst ebenfalls die verkürzte Kündigungsfrist nutzen können. Wer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden möchte, muss nicht die reguläre Kündigungsfrist abwarten, sondern kann innerhalb von zwei Wochen ausscheiden.

Ein weiterer Stolperstein ist die Formpflicht. Kündigungen, die nicht schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen, sind unwirksam – auch in der Probezeit. Mündliche Kündigungen oder E-Mails genügen nicht.

Schließlich wird der Sonderkündigungsschutz häufig unterschätzt. Schwangere Arbeitnehmerinnen, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder genießen auch in der Probezeit besonderen Schutz. Eine Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (z. B. Integrationsamt) ist unwirksam.

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Handlungsoptionen bei Kündigung in der Probezeit

Erhalten Sie eine Kündigung während der Probezeit, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und das Kündigungsschreiben sorgfältig prüfen. Achten Sie auf das Datum des Zugangs, die Schriftform und die Kündigungsfrist. Notieren Sie sich, wann und wie die Kündigung übergeben wurde.

Gegen eine Kündigung in der Probezeit kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Auch wenn das KSchG in der Probezeit nicht gilt, kann die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein – etwa wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote, fehlender Schriftform oder besonderem Kündigungsschutz.

Eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist empfehlenswert. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Partner-Anwalt aus dem Netzwerk bewertet die Erfolgsaussichten und berät zu den nächsten Schritten.

Alternativ zur Klage kann eine außergerichtliche Einigung sinnvoll sein. Viele Arbeitgeber sind bereit, über ein Aufhebungsvertragsangebot oder eine Abfindung zu verhandeln, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Hier sollte jedoch vorab geprüft werden, welche Auswirkungen dies auf Arbeitslosengeld und Sperrzeit hat.

Perspektive des Arbeitgebers

Für Arbeitgeber bietet die Probezeit die Möglichkeit, neue Mitarbeiter ohne langwierige Kündigungsverfahren wieder zu trennen, wenn die Leistung oder die Passung nicht den Erwartungen entspricht. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ermöglicht eine flexible Personalplanung in der Anfangsphase.

Dennoch müssen auch Arbeitgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Eine Kündigung in der Probezeit darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität. Verstöße können Schadensersatzansprüche auslösen.

Arbeitgeber sollten die Probezeit dokumentieren und den Kündigungsgrund intern festhalten – auch wenn dieser nicht mitgeteilt werden muss. Im Streitfall kann eine nachvollziehbare Begründung hilfreich sein, um den Vorwurf der Willkür zu entkräften.

Bei besonderen Personengruppen – Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder – ist auch in der Probezeit besondere Vorsicht geboten. Hier gelten Sonderkündigungsschutzvorschriften, die eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung oder Beteiligung des Betriebsrats unwirksam machen können. Arbeitgeber sollten vor Ausspruch der Kündigung rechtlichen Rat einholen.

Kosten und anwaltliche Unterstützung

Die Kosten für anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht dieser in der Regel einem Bruttogehalt multipliziert mit drei. Eine Erstberatung ist gesetzlich auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt.

Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab. Besteht eine solche Versicherung, übernimmt sie in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Arbeitnehmer sollten vorab prüfen, ob Arbeitsrecht im Versicherungsumfang enthalten ist und ob eine Wartezeit bereits abgelaufen ist.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtlich) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Voraussetzung ist, dass die rechtlichen Erfolgsaussichten nicht mutwillig sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse den Antrag rechtfertigen.

Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt aus dem Netzwerk prüft den Fall und informiert über die voraussichtlichen Kosten und Erfolgsaussichten. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. So erhalten Arbeitnehmer schnell Klarheit, ob sich rechtliche Schritte lohnen.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange darf die Probezeit im Arbeitsvertrag maximal sein?

Die Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate betragen. Eine längere Vereinbarung ist unwirksam und wird automatisch auf sechs Monate reduziert. Kürzere Probezeitdauern – etwa drei oder vier Monate – sind zulässig und müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Tarifverträge können abweichende, aber nicht längere Regelungen vorsehen.

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einheitlich zwei Wochen für beide Seiten (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden, es gelten keine festen Kündigungstermine wie der 15. oder Monatsende. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Tarifverträge können abweichende, auch längere Kündigungsfristen vorsehen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch in der Probezeit?

Nein, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). Während der Probezeit muss der Arbeitgeber keinen sozial rechtfertigenden Grund für die Kündigung nachweisen. Allerdings gelten Sonderkündigungsschutzvorschriften – etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder – auch während der Probezeit uneingeschränkt.

Kann ich gegen eine Kündigung in der Probezeit klagen?

Ja, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Auch wenn das KSchG in der Probezeit nicht greift, kann die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein – etwa wegen Verstoßes gegen das AGG, fehlender Schriftform oder besonderem Kündigungsschutz. Eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt ist empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten zu bewerten.

Was kostet ein Anwalt bei einer Kündigung in der Probezeit?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG und dem Gegenstandswert, der meist drei Bruttogehältern entspricht. Eine Erstberatung ist auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) gedeckelt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten. Ohne Versicherung kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenlos eine Erstanfrage stellen und erhalten eine erste Einschätzung durch einen Partner-Anwalt.

Muss der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung in der Probezeit nennen?

Nein, der Arbeitgeber muss in der Probezeit keinen Kündigungsgrund angeben, da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt. Allerdings darf die Kündigung nicht diskriminierend, sittenwidrig oder treuwidrig sein. Verstöße gegen das AGG oder besondere Kündigungsverbote (z. B. Mutterschutz) machen die Kündigung unwirksam. Im Streitfall muss der Arbeitgeber darlegen, dass kein unzulässiger Grund vorlag.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Über das Portal können Sie kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk prüft Ihren Fall und nimmt Kontakt zu Ihnen auf – digital oder telefonisch. Sie erhalten eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und den voraussichtlichen Kosten. Die Bearbeitung erfolgt schnell und diskret. Bei Interesse können Sie anschließend ein Mandat mit dem vermittelten Anwalt vereinbaren.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit über die ursprünglich vereinbarten sechs Monate hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine einseitige Verlängerung durch den Arbeitgeber ist unwirksam. Lediglich bei längeren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses – etwa durch Krankheit oder Elternzeit – kann im Einzelfall eine einvernehmliche Anpassung vereinbart werden. Dies erfordert die ausdrückliche Zustimmung beider Vertragsparteien in Schriftform.

Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch für den Arbeitnehmer?

Ja, die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt für beide Vertragsparteien gleichermaßen. Auch Arbeitnehmer können während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen. Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Dies bietet Arbeitnehmern Flexibilität, wenn das Arbeitsverhältnis nicht den Erwartungen entspricht.

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