Ratgeber Arbeitsrecht

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I dauert in der Regel 12 Wochen und tritt ein, wenn Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beenden oder durch eigenes Verhalten zur Kündigung führen (§ 159 SGB III).
  • Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig, zudem verkürzt sich die Bezugsdauer um mindestens ein Viertel.
  • Gegen einen Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
  • Wer eine Kündigung in Erwägung zieht oder bereits einen Sperrzeitbescheid erhalten hat, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder ob die Sperrzeit rechtlich angreifbar ist.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I ist eine der häufigsten und folgenreichsten Sanktionen der Bundesagentur für Arbeit. Sie tritt ein, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitslosigkeit nach Auffassung der Behörde selbst herbeigeführt haben – etwa durch eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag oder grob pflichtwidriges Verhalten, das zur Kündigung führt. Die Folge: 12 Wochen ohne Leistungsbezug und eine dauerhafte Kürzung der Anspruchsdauer. Für viele Betroffene bedeutet das erhebliche finanzielle Einbußen und existenzielle Unsicherheit. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Sperrzeit verhängt wird, welche Ausnahmen es gibt, wie Sie sich gegen einen Bescheid wehren können und welche Fristen dabei unbedingt zu beachten sind. Zudem erfahren Sie, wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Netzwerk von anwaltarbeitsrecht.net/ Sie bei der Prüfung und Abwehr einer Sperrzeit unterstützen kann.

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit ist eine Rechtsfolge nach § 159 SGB III, die eintritt, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In dieser Zeit – in der Regel 12 Wochen – ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vollständig. Es erfolgt keine Auszahlung, und die Zeit wird auch nicht nachgezahlt, selbst wenn die Sperrzeit später aufgehoben wird.

Die Sperrzeit dient nach Ansicht des Gesetzgebers dazu, die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu schützen. Wer sein Beschäftigungsverhältnis ohne zwingenden Grund aufgibt, soll die finanziellen Folgen zunächst selbst tragen. Die Agentur für Arbeit verhängt die Sperrzeit durch einen schriftlichen Bescheid, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.

Neben der 12-wöchigen Leistungssperre hat die Sperrzeit eine weitere drastische Folge: Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um mindestens ein Viertel der ursprünglichen Bezugsdauer. Bei einem Anspruch von beispielsweise 12 Monaten entfallen somit drei Monate dauerhaft. Diese Kürzung bleibt bestehen, auch wenn die Sperrzeit selbst erfolgreich angefochten wird, sofern die Anspruchsdauer bereits rechtskräftig gemindert wurde.

In der Praxis unterscheidet die Agentur für Arbeit verschiedene Sperrzeittatbestände: Arbeitsaufgabe (häufigster Fall), Arbeitsablehnung, unzureichende Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, verspätete Arbeitssuchendmeldung oder Meldeversäumnis. Der mit Abstand wichtigste Tatbestand ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III.

Voraussetzungen: Wann verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird verhängt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung durch den Arbeitgeber gegeben, die Arbeitslosigkeit ist dadurch eingetreten, und es liegt kein wichtiger Grund für das Verhalten vor.

Typische Fälle sind die eigene Kündigung ohne neuen Arbeitsplatz, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, die Zustimmung zu einem Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht oder eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, die auf grobe Pflichtverletzungen zurückgeht. Auch wer eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber provoziert – etwa durch bewusste Minderleistung oder Fehlzeiten – riskiert eine Sperrzeit.

Entscheidend ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Diesen definiert § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III als Umstand, der dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar macht. Die Agentur für Arbeit und die Sozialgerichte wenden hier strenge Maßstäbe an. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein: Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, erhebliche Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz, Umzug zu einem Ehepartner, der aus beruflichen Gründen weit entfernt versetzt wurde, oder die Aufnahme einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die nur möglich ist, wenn das alte Arbeitsverhältnis zuvor beendet wird.

Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Arbeitnehmer. Wer sich auf Mobbing oder gesundheitliche Gründe beruft, muss dies durch ärztliche Atteste, Zeugenaussagen oder dokumentierte Vorfälle nachweisen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. In der Praxis scheitern viele Widersprüche gegen Sperrzeitbescheide daran, dass die Betroffenen den wichtigen Grund nicht ausreichend belegen können.

Typische Fehler, die zur Sperrzeit führen

Der häufigste Fehler ist der vorschnelle Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne vorherige rechtliche Prüfung. Arbeitgeber bieten oft eine Abfindung als Gegenleistung an, verschweigen aber, dass die Agentur für Arbeit in nahezu allen Fällen eine Sperrzeit verhängt, wenn keine betriebsbedingte Kündigung droht oder kein wichtiger Grund vorliegt. Die Abfindung wird dann durch den Wegfall des Arbeitslosengeldes häufig aufgezehrt.

Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Viele Arbeitnehmer glauben, eine eigene Kündigung sei unproblematisch, wenn sie bereits einen neuen Job in Aussicht haben. Platzt die neue Stelle jedoch kurzfristig, tritt die Arbeitslosigkeit ein – und die Sperrzeit wird verhängt. Auch wer kündigt, weil der Arbeitsplatz unzumutbar erscheint, sollte sich vor der Kündigung bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Behörde im Nachhinein den wichtigen Grund nicht anerkennt.

Gefährlich ist auch die Unterschrift unter eine verhaltensbedingte Kündigung mit Auflösungsklausel oder ein gerichtliches Vergleichsangebot, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung beendet wird. Hier prüft die Agentur für Arbeit genau, ob die Kündigung auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtswirksam gewesen wäre. Ist das nicht der Fall, gilt das Verhalten als freiwillige Arbeitsaufgabe.

Schließlich führt auch die verspätete Meldung als arbeitssuchend zu einer Sperrzeit – allerdings nur von einer Woche. Nach § 38 Abs. 1 SGB III muss sich jeder, der erfährt, dass sein Arbeitsverhältnis endet, spätestens drei Monate vor dem Ende persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfährt man weniger als drei Monate vorher vom Ende, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Versäumt man diese Frist ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit von einer Woche.

Wichtige Fristen: Meldung, Antrag und Widerspruch

Wer arbeitslos wird, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Meldung als arbeitssuchend muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei kürzerer Kenntnis innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wer diese Frist versäumt, riskiert eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Meldung.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, entsteht der Leistungsanspruch erst ab dem Tag der Antragstellung – vorherige Tage gehen verloren. Diese Frist ist unabhängig von der Arbeitssuchendmeldung und muss separat beachtet werden.

Gegen einen Sperrzeitbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 SGG i. V. m. § 85 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit erfolgen und sollte eine Begründung enthalten, in der dargelegt wird, warum ein wichtiger Grund vorliegt oder warum die Voraussetzungen der Sperrzeit nicht erfüllt sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Feststellung, nicht jedoch hinsichtlich der Leistungseinstellung – das Arbeitslosengeld wird also zunächst nicht gezahlt.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden (§ 87 Abs. 1 SGG). Das Klageverfahren ist für Arbeitnehmer kostenfrei, es fallen keine Gerichtskosten an. Allerdings muss jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen, wenn sie unterliegt. Ein Fachanwalt für Sozialrecht oder Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten vorab einschätzen und den Widerspruch oder die Klage professionell begründen.

Sperrzeit umgehen: Welche Möglichkeiten gibt es?

Eine Sperrzeit lässt sich am sichersten vermeiden, indem man das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst beendet, sondern eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwartet. Ist eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung absehbar, sollte man keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern die Kündigung aussprechen lassen. Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann dann gegebenenfalls Kündigungsschutzklage erhoben und im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung ausgehandelt werden – ohne Sperrzeit, sofern die Kündigung auch ohne Vergleich rechtswirksam gewesen wäre.

Wenn ein Aufhebungsvertrag dennoch in Betracht kommt, sollte dieser so gestaltet werden, dass ein wichtiger Grund anerkannt wird. Dazu gehört: Der Arbeitgeber muss zuvor eine rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung angedroht haben, die Kündigungsfrist des Arbeitgebers darf nicht unterschritten werden, und die Abfindung sollte maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit und werden in der Praxis streng geprüft.

Auch bei gesundheitlichen oder persönlichen Gründen kann eine Sperrzeit vermieden werden. Wer aus gesundheitlichen Gründen kündigt, sollte vorher ein ärztliches Attest einholen, das die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bestätigt. Bei Mobbing oder anderen Konflikten am Arbeitsplatz ist es ratsam, zunächst das innerbetriebliche Beschwerdeverfahren zu nutzen und alles zu dokumentieren. Erst wenn der Arbeitgeber nicht abhilft, ist eine eigene Kündigung mit wichtigem Grund denkbar.

Wer bereits einen Sperrzeitbescheid erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Oft fehlt es an einer ausreichenden Anhörung durch die Agentur für Arbeit, oder der wichtige Grund wurde nicht korrekt gewürdigt. In solchen Fällen kann ein Widerspruch erfolgreich sein. Auch formale Fehler im Bescheid – etwa eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung – können zur Aufhebung führen.

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Die Sicht der Agentur für Arbeit: Wann wird keine Sperrzeit verhängt?

Die Bundesagentur für Arbeit orientiert sich bei der Prüfung eines wichtigen Grundes an ihrer internen Geschäftsanweisung (GA) zum SGB III. Diese listet beispielhaft Fallkonstellationen auf, in denen regelmäßig ein wichtiger Grund angenommen wird. Dazu gehören: eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte betriebsbedingte Kündigung, bei der die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten und eine Abfindung von maximal 0,5 Monatsgehältern pro Jahr vereinbart wurde, der Umzug aus zwingenden familiären Gründen (etwa zu einem Ehepartner, der berufsbedingt versetzt wurde), die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, die nur durch vorherige Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses möglich war, sowie nachgewiesene Gesundheitsgefährdung oder Mobbing.

In der Praxis legt die Agentur für Arbeit jedoch oft restriktive Maßstäbe an. So wird etwa bei Mobbing verlangt, dass der Arbeitnehmer zunächst alle internen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft und dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat. Auch bei gesundheitlichen Gründen muss in der Regel nachgewiesen werden, dass eine Weiterbeschäftigung objektiv unzumutbar war – subjektive Empfindungen oder allgemeine Unzufriedenheit reichen nicht aus.

Eine Besonderheit gilt bei Aufhebungsverträgen im öffentlichen Dienst oder in Betrieben mit Sozialplan: Hier akzeptiert die Behörde häufig, dass der Arbeitnehmer durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags lediglich die ohnehin anstehende betriebsbedingte Kündigung abgewendet und eine Abfindung gesichert hat. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Kündigung des Arbeitgebers rechtlich zulässig gewesen wäre.

Wichtig ist, dass die Agentur für Arbeit vor Erlass eines Sperrzeitbescheids den Betroffenen anhören muss (§ 24 SGB X). In dieser Anhörung sollten alle Umstände dargelegt werden, die für einen wichtigen Grund sprechen. Eine pauschale oder unvollständige Anhörung kann zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen.

Kosten und Rechtsschutz: Wer trägt die Kosten?

Ein Widerspruch gegen einen Sperrzeitbescheid ist kostenfrei – es fallen keine Verwaltungsgebühren an. Auch das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Allerdings muss jede Partei im Regelfall ihre eigenen Anwaltskosten tragen, wenn sie unterliegt.

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten in sozialrechtlichen Streitigkeiten häufig im Rahmen des Arbeitsrechtsschutzes. Hier sollte vor Mandatierung eines Anwalts eine Deckungsanfrage gestellt werden. Viele Rechtsschutzversicherungen verlangen allerdings eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nur über geringes Einkommen verfügt, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen (§ 1 BerHG). Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt. Die Eigenbeteiligung beträgt 15 Euro, im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten. Für das gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§ 73a SGG), die ebenfalls einkommensabhängig gewährt wird.

Die Anwaltskosten im Widerspruchs- und Klageverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Widerspruchsverfahren fällt eine Geschäftsgebühr an (1,3 Gebühr nach dem Gegenstandswert), im Klageverfahren zusätzlich eine Verfahrensgebühr (1,6 Gebühr) und gegebenenfalls eine Terminsgebühr (1,2 Gebühr). Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der streitigen Leistung – bei einer Sperrzeit von 12 Wochen also nach dem entgangenen Arbeitslosengeld in dieser Zeit.

Viele Fachanwälte für Sozialrecht oder Arbeitsrecht bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, in der sie die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bewerten. Über Vermittlungsportale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine unverbindliche Anfrage stellen und erhalten von einem Partner-Anwalt aus dem Netzwerk eine erste Einschätzung.

Wie ein Fachanwalt bei der Abwehr einer Sperrzeit hilft

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Sozialrecht prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Sperrzeit tatsächlich vorliegen. Dazu analysiert er den Sachverhalt, wertet vorhandene Unterlagen aus (Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, ärztliche Atteste, Korrespondenz mit dem Arbeitgeber) und bewertet, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 SGB III vorliegt oder ob formale Fehler im Bescheid vorhanden sind.

Ist ein wichtiger Grund plausibel, formuliert der Anwalt einen fundierten Widerspruch, in dem er die Rechtslage darstellt, die relevanten Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls Beweismittel benennt. Ein professionell begründeter Widerspruch hat deutlich höhere Erfolgsaussichten als ein Laien-Widerspruch, da die Agentur für Arbeit bei komplexen Sachverhalten oft zur Neubewertung bereit ist.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann der Anwalt Klage vor dem Sozialgericht erheben und den Mandanten im gesamten Verfahren vertreten. In vielen Fällen kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, bei dem die Sperrzeit ganz oder teilweise aufgehoben wird. Auch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts – etwa neu aufgetauchte ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen – können in das Verfahren eingebracht werden.

Wer vor einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags steht, kann sich vorab anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt prüft dann, ob und wie eine Sperrzeit vermieden werden kann, ob der Aufhebungsvertrag sperrzeitfrei gestaltet werden kann oder ob alternativ eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem Vergleich sinnvoller ist.

Über das Vermittlungsportal anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt aus dem bundesweiten Netzwerk prüft den Fall und gibt eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und dem weiteren Vorgehen. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. So erhalten Betroffene schnell Klarheit, ob sich ein Widerspruch lohnt und welche Schritte eingeleitet werden sollten.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet wurde (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). In bestimmten Fällen kann die Sperrzeit auf 6 oder 3 Wochen verkürzt werden, etwa wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder die Schwere des Verstoßes geringer sind. Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt hingegen nur eine Woche. Während der gesamten Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Kann ich gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen?

Ja, gegen einen Sperrzeitbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Agentur für Arbeit eingelegt werden (§ 84 SGG). Der Widerspruch sollte begründet werden und darlegen, warum ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag oder warum die Voraussetzungen der Sperrzeit nicht erfüllt sind. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Ein Fachanwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen und den Widerspruch rechtssicher formulieren.

Was kostet ein Anwalt im Sperrzeit-Verfahren?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab – also der Höhe des entgangenen Arbeitslosengeldes während der Sperrzeit. Im Widerspruchsverfahren fällt eine Geschäftsgebühr an, im Klageverfahren kommen Verfahrens- und Terminsgebühr hinzu. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meist im Rahmen des Arbeitsrechtsschutzes. Wer über geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtlich) beantragen. Viele Anwälte bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Wie kann ich eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag vermeiden?

Eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag lässt sich vermeiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu muss der Arbeitgeber zuvor eine rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt haben, die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, und die Abfindung sollte maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen. Diese Voraussetzungen müssen im Aufhebungsvertrag dokumentiert und gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden. Eine vorherige anwaltliche Prüfung ist dringend empfehlenswert, da die Behörde strenge Maßstäbe anlegt.

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Die Meldung als arbeitssuchend muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Erfährt man weniger als drei Monate vor Ende vom Termin, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Wer diese Frist ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Die Arbeitssuchendmeldung ist unabhängig vom späteren Antrag auf Arbeitslosengeld und dient dazu, frühzeitig Vermittlungsbemühungen zu starten.

Gilt die Sperrzeit auch bei Eigenkündigung wegen Mobbing?

Nein, wenn ein wichtiger Grund in Form von nachgewiesenem Mobbing vorliegt, wird keine Sperrzeit verhängt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Mobbing dokumentiert ist (etwa durch Zeugenaussagen, E-Mails oder Protokolle) und der Arbeitnehmer vor der Kündigung den Arbeitgeber auf die Situation hingewiesen und um Abhilfe gebeten hat. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann die Kündigung als unzumutbar anerkannt werden. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer, daher sollte eine Eigenkündigung wegen Mobbing stets anwaltlich begleitet werden.

Wie läuft die Vermittlung über anwaltarbeitsrecht.net/ ab?

Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage stellen. Nach Eingabe des Sachverhalts wird die Anfrage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem bundesweiten Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft den Fall und meldet sich zeitnah mit einer ersten Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und dem weiteren Vorgehen. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch. Entscheidet sich der Anfragende für eine Beauftragung, übernimmt der vermittelte Anwalt die Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren. Das Portal selbst ist keine Kanzlei, sondern ein Vermittlungsdienst.

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