Ratgeber Arbeitsrecht

Krankengeld

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Krankengeld erhält, wer nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung weiterhin arbeitsunfähig ist.
  • Es beträgt 70 Prozent des Brutto-, höchstens aber 90 Prozent des Netto-Entgelts und wird von der Krankenkasse für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V).
  • Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des letzten Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Fehler bei der Beantragung oder Berechnung können zu finanziellen Einbußen führen.
  • Bei Streitigkeiten mit der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber kann die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll sein.

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber greift. Es sichert das Einkommen von Arbeitnehmern während längerer Krankheitsphasen ab und wird direkt von der Krankenkasse gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt und liegt in der Regel bei 70 Prozent des Bruttogehalts. Die korrekte Berechnung und rechtzeitige Beantragung sind entscheidend, um finanzielle Lücken zu vermeiden. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für den Bezug, die Berechnungsmethode sowie typische Fehlerquellen und Handlungsoptionen bei Problemen mit der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber.

Was ist Krankengeld?

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 44 SGB V. Es tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Während der ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG). Ab der siebten Woche übernimmt die Krankenkasse die Zahlung in Form von Krankengeld.

Das Krankengeld dient der wirtschaftlichen Absicherung während längerer Erkrankungen. Es ist niedriger als das reguläre Arbeitsentgelt, da es auf Basis von Brutto- und Netto-Werten begrenzt wird. Die Leistung wird für maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt (§ 48 SGB V). Danach endet der Anspruch für dieselbe Erkrankung.

Das Krankengeld unterscheidet sich von der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und von anderen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente. Es setzt voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Selbstständige und privat Versicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld, können aber entsprechende Versicherungen abschließen.

Voraussetzungen für den Krankengeld-Anspruch

Der Anspruch auf Krankengeld setzt mehrere Bedingungen voraus. Zunächst muss der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Pflichtversicherte Arbeitnehmer erfüllen diese Voraussetzung automatisch. Freiwillig Versicherte haben ebenfalls Anspruch, sofern sie Krankengeld vereinbart haben.

Weiterhin muss eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Diese wird durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dokumentiert, die der behandelnde Arzt ausstellt. Die Bescheinigung muss rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Arbeitsunfähigkeit muss bereits länger als sechs Wochen andauern, damit der Anspruch auf Krankengeld entsteht.

Zudem muss der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Nur wenn diese Vorversicherungszeit erfüllt ist, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Bei bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Versicherung entfällt der Anspruch.

Schließlich darf kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr bestehen. Der Arbeitgeber zahlt sechs Wochen lang weiter. Ab der siebten Woche springt die Krankenkasse ein, sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und ordnungsgemäß bescheinigt wurde.

Krankengeld Höhe: So wird es berechnet

Die Höhe des Krankengeldes beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts nicht überschreiten (§ 47 SGB V). Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei kürzerer Beschäftigung wird der tatsächlich erzielte Verdienst zugrunde gelegt.

Bei der Berechnung werden regelmäßige Entgeltbestandteile einbezogen. Dazu gehören Grundgehalt, regelmäßige Zulagen und Schichtzuschläge. Einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt. Variable Bestandteile wie Provisionen fließen ebenfalls ein, sofern sie regelmäßig gezahlt wurden.

Die Krankenkasse ermittelt zunächst das durchschnittliche kalendertägliche Bruttoentgelt. Daraus errechnet sie 70 Prozent als Grundwert. Parallel wird das Nettoentgelt ermittelt und davon 90 Prozent berechnet. Der niedrigere der beiden Werte ist das tatsächliche Krankengeld. Zusätzlich gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze.

Das Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt, also für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit einschließlich Wochenenden und Feiertagen. Die Auszahlung erfolgt meist monatlich direkt durch die Krankenkasse. Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Krankengeld einbehalten.

Bezugsdauer: 78 Wochen innerhalb von drei Jahren

Krankengeld wird für dieselbe Erkrankung maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Diese Regelung soll verhindern, dass der Anspruch unbegrenzt besteht. Die Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, die zum Krankengeld-Anspruch geführt hat.

Entscheidend ist, ob es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Eine neue Erkrankung, die nicht mit der vorherigen zusammenhängt, löst einen neuen 78-Wochen-Zeitraum aus. Die Krankenkasse prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob eine neue Krankheit vorliegt oder ob die bisherige fortbesteht. Bei Folgeerkrankungen oder Rückfällen wird meist die alte Erkrankung fortgeführt.

Während der 78 Wochen wird Krankengeld auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder arbeiten konnte. Sobald die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung erneut eintritt, läuft die Frist weiter. Nach Ablauf der 78 Wochen endet der Anspruch auf Krankengeld für diese Erkrankung.

Nach Ende des Krankengeld-Bezugs prüft die Krankenkasse häufig, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Die Rentenversicherung übernimmt dann gegebenenfalls die weitere Absicherung. Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig über Anschlussleistungen informieren, um finanzielle Lücken zu vermeiden.

Typische Fehler und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler ist die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die AU muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen und nach Ablauf der Entgeltfortzahlung auch bei der Krankenkasse eingereicht werden. Versäumnisse können zu Leistungskürzungen oder -verweigerungen führen.

Viele Arbeitnehmer sind unsicher, wann genau die sechswöchige Entgeltfortzahlung endet und das Krankengeld beginnt. Der Übergang ist fließend: Ab dem Tag nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse. Eine Lücke entsteht oft, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig verlängert wurde.

Ein weiterer Fehler liegt in der falschen Berechnung des Krankengeldes. Arbeitnehmer gehen oft davon aus, dass 70 Prozent des Bruttogehalts ausgezahlt werden. Tatsächlich greift aber die 90-Prozent-Netto-Grenze, sodass das tatsächliche Krankengeld meist niedriger ausfällt. Auch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Höhe.

Problematisch ist auch die Annahme, dass Krankengeld unbegrenzt gezahlt wird. Nach 78 Wochen endet der Anspruch für dieselbe Erkrankung. Wer sich nicht rechtzeitig um Anschlussleistungen kümmert, steht ohne Einkommen da. Auch die Meldung bei der Agentur für Arbeit wird häufig vergessen, wenn eine Rückkehr in den Beruf absehbar nicht möglich ist.

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Handlungsoptionen bei Problemen

Wenn die Krankenkasse Krankengeld ablehnt oder nur in geringerer Höhe zahlt, sollten Betroffene zunächst Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte detailliert begründet werden.

Hilft der Widerspruch nicht, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Klage ist kostenfrei, wenn sie von einem Arbeitnehmer selbst eingereicht wird. Wer anwaltliche Unterstützung wünscht, kann prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Alternativ kommt Beratungshilfe in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber über die Dauer der Entgeltfortzahlung ist die Zuständigkeit eine andere. Hier ist das Arbeitsgericht zuständig. Oft geht es um die Frage, ob ein neuer Krankheitsfall vorliegt oder ob die sechswöchige Frist bereits abgelaufen ist. Betroffene sollten ihre Unterlagen sorgfältig aufbewahren und Fristen dokumentieren.

Wenn absehbar ist, dass das Krankengeld ausläuft, sollte frühzeitig ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Die Bearbeitungszeit bei der Rentenversicherung beträgt mehrere Monate. Eine parallele Meldung bei der Agentur für Arbeit sichert gegebenenfalls den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Perspektive des Arbeitgebers

Für Arbeitgeber endet die Zahlungspflicht nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG). Ab der siebten Woche trägt die Krankenkasse die Kosten. Dennoch müssen Arbeitgeber weiterhin administrativ aktiv bleiben. Sie sind verpflichtet, der Krankenkasse auf Anfrage Auskunft über das Arbeitsentgelt zu geben, damit diese das Krankengeld korrekt berechnen kann.

Bei häufigen Kurzerkrankungen oder lang andauernden Fehlzeiten stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommt. Diese ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und setzt eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen sowie eine Interessenabwägung voraus (BAG-Rechtsprechung).

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorgelegt wird. Bei verspäteter Vorlage dürfen sie die Entgeltfortzahlung für die Tage ohne Nachweis verweigern. In der Praxis wird dies jedoch oft kulant gehandhabt, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten.

Zudem besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig war (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das BEM dient dazu, erneuten Arbeitsunfähigkeitszeiten vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Kosten und Rechtsschutz

Die Beantragung von Krankengeld bei der Krankenkasse ist kostenfrei. Betroffene können sich von der Krankenkasse beraten lassen und benötigen in der Regel keinen Anwalt. Wenn jedoch die Krankenkasse eine Leistung ablehnt oder die Berechnung fehlerhaft erscheint, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.

Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz deckt in der Regel auch Streitigkeiten mit der Krankenkasse ab, sofern diese arbeitsrechtliche Bezüge haben. Die Versicherung übernimmt dann Anwalts- und Gerichtskosten. Vor Beauftragung eines Anwalts sollte die Deckungszusage der Versicherung eingeholt werden.

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe beantragen (§ 1 BerHG). Diese wird vom Amtsgericht bewilligt, wenn das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Die Beratungshilfe deckt die erstmalige Beratung und außergerichtliche Vertretung ab. Die Eigengebühr beträgt 15 Euro.

Verfahren vor dem Sozialgericht sind für Arbeitnehmer in der ersten Instanz kostenfrei. Anwaltskosten müssen jedoch selbst getragen werden, es sei denn, es besteht Rechtsschutz oder Prozesskostenhilfe wird bewilligt. Die Vergütung eines Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Streitwert ab.

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene eine kostenlose Ersteinschätzung einholen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet, der eine erste rechtliche Bewertung abgibt und über das weitere Vorgehen informiert.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird für dieselbe Erkrankung maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wenn zwischenzeitlich wieder gearbeitet wurde und die Erkrankung erneut auftritt, läuft die Frist weiter. Nach Ablauf der 78 Wochen endet der Anspruch für diese Erkrankung. Eine neue, nicht zusammenhängende Erkrankung löst einen neuen 78-Wochen-Zeitraum aus.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze. Von dem ermittelten Krankengeld werden Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Die genaue Berechnung nimmt die Krankenkasse vor.

Wann beginnt die Zahlung von Krankengeld?

Krankengeld wird ab dem Tag gezahlt, an dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt für sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG). Ab der siebten Woche übernimmt die Krankenkasse die Zahlung in Form von Krankengeld. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und diese rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht wurde. Die Zahlung erfolgt kalendertäglich für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Was passiert nach 78 Wochen Krankengeld?

Nach Ablauf der 78 Wochen endet der Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Erkrankung. Die Krankenkasse prüft dann, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt und leitet den Fall an die Rentenversicherung weiter. Betroffene sollten rechtzeitig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, um finanzielle Lücken zu vermeiden. Alternativ kann eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein, wenn eine Rückkehr in den Beruf absehbar nicht möglich ist. Eine Beratung durch einen Fachanwalt oder die Sozialversicherungsträger ist empfehlenswert.

Kann die Krankenkasse Krankengeld ablehnen?

Ja, die Krankenkasse kann Krankengeld ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gründe sind etwa fehlende Versicherungspflicht, verspätet eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Betroffene können gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Hilft der Widerspruch nicht, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt ist in solchen Fällen ratsam.

Wie beantrage ich Krankengeld?

Krankengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Der Arbeitnehmer reicht dazu die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab der siebten Woche bei der Krankenkasse ein. Viele Krankenkassen fordern ein zusätzliches Formular, das vom Arbeitgeber ausgefüllt wird und Auskunft über das Arbeitsentgelt gibt. Die Krankenkasse berechnet dann das Krankengeld und zahlt es direkt aus. Bei Fragen zum Antrag hilft die Krankenkasse oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.

Was kostet ein Anwalt bei Streit um Krankengeld?

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Streitwert ab. Eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung wird nach Geschäftsgebühr abgerechnet. Verfahren vor dem Sozialgericht sind in der ersten Instanz für Arbeitnehmer kostenfrei, Anwaltskosten müssen jedoch selbst getragen werden. Eine Rechtsschutzversicherung deckt häufig auch sozialrechtliche Streitigkeiten ab. Alternativ kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Über ein Vermittlungsportal kann eine kostenlose Ersteinschätzung eingeholt werden.

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