Ratgeber Arbeitsrecht

Elternzeit Gehalt & Elterngeld

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – ein Gehalt zahlt der Arbeitgeber in der Regel nicht.
  • Stattdessen haben Eltern Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
  • Die Höhe beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich und richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt.
  • Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden.
  • Wer in Teilzeit arbeitet (bis zu 32 Stunden pro Woche), kann Gehalt und Elterngeld kombinieren.

Elternzeit Gehalt ist ein häufiges Missverständnis: Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich kein Gehalt, da das Arbeitsverhältnis ruht. Anstelle des Gehalts tritt das Elterngeld – eine staatliche Leistung nach dem BEEG, die das wegfallende Einkommen teilweise kompensiert. Für viele Arbeitnehmer ist die finanzielle Planung rund um die Elternzeit ein zentrales Thema, denn die Höhe des Elterngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann erheblich variieren. Dieser Ratgeber erklärt, welche Zahlungen in der Elternzeit fließen, wie sich die Elterngeld-Höhe berechnet, welche Kombinationsmöglichkeiten mit Teilzeitarbeit bestehen und welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.

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{ "h2": "Was bedeutet „Elternzeit Gehalt"?", "text": "Der Begriff „Elternzeit Gehalt" führt häufig zu Verwirrung. Tatsächlich zahlt der Arbeitgeber während der Elternzeit in der Regel kein Gehalt. Nach § 15 Absatz 1 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung ihres Kindes – das Arbeitsverhältnis ruht. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht.\n\nAnstelle des Gehalts tritt das Elterngeld, eine staatliche Transferleistung nach §§ 1 ff. BEEG. Es wird von der Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes gezahlt und soll das wegfallende Erwerbseinkommen teilweise ausgleichen. Das Elterngeld ist keine Leistung des Arbeitgebers, sondern eine familienpolitische Förderung.\n\nEine Ausnahme bildet die Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Arbeitnehmer dürfen bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Gehalt für die geleisteten Stunden. Parallel kann Elterngeld bezogen werden, allerdings in gekürzter Höhe, da das Teilzeitgehalt in die Berechnung einfließt. Diese Kombination wird häufig als „ElterngeldPlus" genutzt." }, { "h2": "Elterngeld: Höhe und Berechnung", "text": "Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes (§ 2 Abs. 1 BEEG). Maßgeblich ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit – also Lohn oder Gehalt, nicht aber Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder andere Sozialleistungen.\n\nDas Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Geringverdiener erhalten prozentual mehr, Gutverdiener bleiben bei 65 Prozent. Die genaue Staffelung ist in § 2 Abs. 2 BEEG geregelt. Eltern mit mehreren kleinen Kindern oder Mehrlingsgeburten können einen Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag erhalten (§ 2a BEEG).\n\nAlternativ zum Basiselterngeld kann ElterngeldPlus gewählt werden: Es beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange bezogen werden (§ 4a BEEG). Diese Variante lohnt sich vor allem bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Ein Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen Monaten steht zur Verfügung, wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten (§ 4b BEEG)." }, { "h2": "Voraussetzungen für Elterngeld", "text": "Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, mit ihm in einem Haushalt leben und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1 Abs. 1 BEEG). Das bedeutet: Während der Elterngeldbezugszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht überschreiten.\n\nElterngeld steht beiden Elternteilen zu – unabhängig von der Staatsangehörigkeit, sofern ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Auch Alleinerziehende, Adoptiv- und Pflegeeltern können Elterngeld beziehen. In Ausnahmefällen haben auch Großeltern oder andere Verwandte Anspruch, etwa wenn die Eltern schwer erkrankt oder minderjährig sind (§ 1 Abs. 3 BEEG).\n\nDer Elterngeldanspruch besteht für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes (Basiselterngeld) oder bis zu 28 Monate (ElterngeldPlus). Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate allein in Anspruch nehmen. Die verbleibenden Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate selbst nutzen. Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden – eine rückwirkende Zahlung ist nur für die letzten drei Lebensmonate möglich." }, { "h2": "Wichtige Fristen rund um Elternzeit und Elterngeld", "text": "Elternzeit und Elterngeld unterliegen unterschiedlichen Fristen. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen.\n\nDer Elterngeldantrag sollte möglichst zeitnah nach der Geburt gestellt werden. Zwar kann Elterngeld rückwirkend für bis zu drei Lebensmonate des Kindes gezahlt werden (§ 7 Abs. 1 BEEG), doch bei verspäteter Antragstellung verfallen frühere Monate ersatzlos. In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten Lebenswochen einzureichen.\n\nWichtig: Die Anmeldung der Elternzeit und der Elterngeldantrag sind zwei getrennte Vorgänge. Die Elternzeit wird beim Arbeitgeber beantragt und erzeugt Kündigungsschutz ab Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn (§ 18 BEEG). Das Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle beantragt und ist unabhängig davon, ob tatsächlich Elternzeit genommen wird – entscheidend ist nur die reduzierte Arbeitszeit." }, { "h2": "Teilzeitarbeit während der Elternzeit", "text": "Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Diese Teilzeittätigkeit kann beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Unternehmen ausgeübt werden – Letzteres erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.\n\nWer in Teilzeit arbeitet, erhält vom Arbeitgeber das anteilige Gehalt für die geleisteten Stunden. Gleichzeitig besteht Anspruch auf Elterngeld, allerdings in reduzierter Höhe: Das Teilzeitgehalt wird in die Elterngeldberechnung einbezogen, sodass nur die Differenz zum vorherigen Vollzeiteinkommen ausgeglichen wird. Hier bietet sich das ElterngeldPlus an, das bei Teilzeitarbeit länger bezogen werden kann.\n\nEin Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen, und die gewünschte Arbeitszeit muss zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Der Antrag ist spätestens sieben Wochen vor Beginn zu stellen. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Elternzeit und Elterngeld. Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, Elterngeld die staatliche Zahlung. Beides muss separat beantragt werden – bei unterschiedlichen Stellen und mit unterschiedlichen Fristen.\n\nViele Eltern versäumen es, den Elterngeldantrag rechtzeitig zu stellen. Da Elterngeld nur rückwirkend für drei Monate gezahlt wird, gehen bei verspäteter Antragstellung Leistungen verloren. Die Elterngeldstellen sind oft überlastet, daher sollte der Antrag vollständig und mit allen erforderlichen Nachweisen (Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Bescheinigung des Arbeitgebers) eingereicht werden.\n\nEin weiteres Problem betrifft die Berechnung der Elterngeld-Höhe: Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni werden nur anteilig berücksichtigt, Monate mit Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld I) werden aus der Berechnung herausgenommen. Wer vor der Geburt in Steuerklasse V war, erhält deutlich weniger Elterngeld – ein Steuerklassenwechsel sollte spätestens sieben Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes erfolgen, um die Bemessungsgrundlage zu verbessern.\n\nSchließlich ist Vorsicht geboten bei der Kombination von Elterngeld und anderen Sozialleistungen: Elterngeld wird auf Bürgergeld (ehemals ALG II) und Sozialhilfe angerechnet, nur der Sockelbetrag von 300 Euro bleibt anrechnungsfrei." }, { "h2": "Die Arbeitgeber-Perspektive", "text": "Für Arbeitgeber bedeutet die Elternzeit eine organisatorische Herausforderung. Die Arbeitskraft fällt für bis zu drei Jahre aus, gleichzeitig besteht Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn (§ 18 BEEG). Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.\n\nArbeitgeber sind verpflichtet, die Elternzeit zu gewähren, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ablehnung ist nicht möglich. Allerdings kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Was als „dringend" gilt, ist Auslegungssache und wird im Streitfall von den Arbeitsgerichten geprüft.\n\nFinanzielle Belastungen entstehen dem Arbeitgeber durch die Elternzeit selbst nicht, da kein Gehalt gezahlt wird. Allerdings müssen Ersatzkräfte eingestellt oder Überstunden verteilt werden. Zudem läuft das Arbeitsverhältnis weiter – Urlaubsansprüche können für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 17 BEEG). Nach Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz." }, { "h2": "Rechtsschutz und Kosten einer anwaltlichen Prüfung", "text": "Streitigkeiten rund um Elternzeit und Elterngeld betreffen meist die Berechnung der Elterngeld-Höhe, abgelehnte Teilzeitanträge oder den Kündigungsschutz während der Elternzeit. In solchen Fällen kann die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht sinnvoll sein.\n\nViele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab, darunter auch Konflikte im Zusammenhang mit Elternzeit. Es lohnt sich, den eigenen Versicherungsvertrag zu prüfen. Ohne Rechtsschutz richten sich die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab. Bei Elterngeld-Streitigkeiten kann der Gegenstandswert mehrere tausend Euro betragen.\n\nWer über ein geringes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Eigengebühr beträgt 15 Euro. Für gerichtliche Verfahren steht die Prozesskostenhilfe zur Verfügung.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt aus dem Netzwerk prüft den Fall und gibt eine erste Einschätzung. Die weitere Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch durch einen Partner-Anwalt. So lässt sich schnell klären, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind – etwa die Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs oder die Anfechtung eines abgelehnten Elterngeldantrags." } ]

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

FAQ

Häufige Fragen

Bekomme ich während der Elternzeit weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber?

Nein. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, und der Arbeitgeber zahlt in der Regel kein Gehalt (§ 15 BEEG). Anstelle des Gehalts haben Eltern Anspruch auf Elterngeld – eine staatliche Leistung, die von der Elterngeldstelle gezahlt wird. Nur wer in Teilzeit arbeitet (bis zu 32 Wochenstunden), erhält vom Arbeitgeber ein anteiliges Gehalt für die geleisteten Stunden.

Wie hoch ist das Elterngeld und wovon hängt die Höhe ab?

Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 BEEG). Geringverdiener erhalten einen höheren Prozentsatz. Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird das Elterngeld entsprechend reduziert. ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange bezogen werden.

Bis wann muss ich Elterngeld beantragen?

Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG). Der Antrag sollte daher möglichst zeitnah nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Eine verspätete Antragstellung führt zum Verlust von Leistungen für frühere Monate. Die Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber erfolgt separat und muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich eingereicht werden.

Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und trotzdem Elterngeld bekommen?

Ja. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das Teilzeitgehalt wird vom Arbeitgeber gezahlt, gleichzeitig besteht weiterhin Anspruch auf Elterngeld. Allerdings wird das Elterngeld entsprechend reduziert, da das Teilzeiteinkommen in die Berechnung einfließt. Für diese Konstellation eignet sich das ElterngeldPlus, das länger bezogen werden kann.

Was kostet eine anwaltliche Erstberatung bei Problemen mit Elternzeit oder Elterngeld?

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenlos eine Erstanfrage stellen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Netzwerk prüft Ihren Fall und gibt eine erste Einschätzung ab. Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Streitwert ab. Prüfen Sie vorab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt.

Kann mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt (§ 15 Abs. 7 BEEG). Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im Streitfall prüfen die Arbeitsgerichte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.

Gilt der Kündigungsschutz während der gesamten Elternzeit?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit (§ 18 BEEG). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde (meist das Amt für Arbeitsschutz) zulässig. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch während einer Teilzeittätigkeit in der Elternzeit.

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