Ratgeber Arbeitsrecht

Abfindung Höhe

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Eine gesetzlich garantierte Abfindung existiert im deutschen Arbeitsrecht nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung oder nach § 9, § 10 KSchG durch gerichtliche Auflösung.
  • In der Praxis ist die Abfindung jedoch meist Verhandlungssache – üblich ist eine Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
  • Die tatsächliche Höhe hängt von den individuellen Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der Verhandlungsstrategie und der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers ab.
  • Eine frühzeitige rechtliche Prüfung der Kündigung und der eigenen Position erhöht die Chancen auf eine angemessene Abfindung erheblich.

Wieviel Abfindung steht mir zu? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung. Anders als oft vermutet, gibt es keinen automatischen Rechtsanspruch auf eine Abfindung – sie ist in den meisten Fällen Ergebnis einer Verhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs. Entscheidend für die Höhe sind Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Bruttogehalt, die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die Verhandlungsposition beider Parteien. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt gängige Berechnungsformeln und gibt praxisnahe Hinweise, wie Sie Ihre individuelle Verhandlungsposition realistisch einschätzen und welche Schritte Sie nach Erhalt der Kündigung gehen können.

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{ "h2": "Was bedeutet „Wieviel Abfindung steht mir zu"?", "text": "Die Frage nach der Abfindungshöhe berührt einen der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.\n\nGesetzlich geregelt ist die Abfindung nur in Ausnahmefällen. § 1a KSchG sieht eine Abfindung vor, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch hinweist – sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe beträgt dann 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. § 9 und § 10 KSchG ermöglichen dem Arbeitsgericht, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wenn die Kündigung unwirksam ist, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint.\n\nIn der Praxis entsteht die weitaus überwiegende Zahl der Abfindungen jedoch durch Vergleichsverhandlungen – entweder außergerichtlich oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Höhe ist dann frei verhandelbar und richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Verhandlungsstärke beider Seiten und wirtschaftliche Erwägungen." }, { "h2": "Faustformeln zur Berechnung der Abfindungshöhe", "text": "Die am weitesten verbreitete Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diese Formel entspricht exakt der gesetzlichen Regelung in § 1a KSchG und dient in der Praxis als Orientierungswert für Vergleichsverhandlungen. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit würde demnach eine Abfindung von 20.000 Euro erhalten (0,5 × 4.000 Euro × 10 Jahre).\n\nJe nach Verhandlungsposition und Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage kann die tatsächliche Höhe jedoch erheblich abweichen. Bei sehr guten Erfolgsaussichten der Klage – etwa weil die Kündigung offensichtlich fehlerhaft ist oder der Kündigungsschutz besonders stark greift – werden häufig Faktoren zwischen 0,75 und 1,0 Monatsgehältern vereinbart. In Einzelfällen mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, hohem Alter oder besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit können auch Faktoren über 1,0 erreicht werden.\n\nUmgekehrt sinkt die Abfindung, wenn die Kündigungsschutzklage nur geringe Erfolgsaussichten hat oder der Arbeitnehmer schnell eine neue Stelle findet. Auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers spielt eine Rolle: Droht Insolvenz, sind selbst vergleichsweise niedrige Abfindungen oft nicht durchsetzbar. Eine realistische Einschätzung der eigenen Verhandlungsposition ist daher entscheidend für eine erfolgreiche Verhandlung." }, { "h2": "Voraussetzungen für eine Abfindung", "text": "Einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung haben Arbeitnehmer nur unter engen Voraussetzungen. Nach § 1a KSchG muss die Kündigung betriebsbedingt sein, der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindungsmöglichkeit hinweisen, und der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Abfindungshöhe ist dann gesetzlich festgelegt. In der Praxis wird diese Variante jedoch selten genutzt, da Arbeitgeber das Risiko scheuen, ohne vorherige Verhandlung eine Abfindung zusagen zu müssen.\n\nBei einer gerichtlichen Auflösung nach § 9 oder § 10 KSchG muss das Arbeitsgericht feststellen, dass die Kündigung zwar unwirksam ist, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber unzumutbar erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstört ist. Die Abfindungshöhe legt das Gericht nach billigem Ermessen fest – üblich sind bis zu zwölf Monatsgehälter bei langer Betriebszugehörigkeit.\n\nDie häufigste Konstellation ist jedoch die freiwillige Verhandlung. Hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber ein Interesse an einer einvernehmlichen Beendigung hat – etwa um einen langwierigen Prozess zu vermeiden oder weil die Kündigung rechtliche Schwachstellen aufweist. Der Arbeitnehmer muss bereit sein, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten oder eine bereits anhängige Klage zurückzunehmen. Entscheidend ist, dass beide Seiten sich auf Höhe und Modalitäten der Abfindung einigen." }, { "h2": "Faktoren, die die Abfindungshöhe beeinflussen", "text": "Die Verhandlung einer Abfindung ist stets einzelfallabhängig. Der wichtigste Faktor sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Ist die Kündigung formal oder materiell fehlerhaft – etwa weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde, die Sozialauswahl mangelhaft ist oder ein Sonderkündigungsschutz greift – steigt die Verhandlungsmacht des Arbeitnehmers erheblich. Arbeitgeber sind dann oft bereit, höhere Abfindungen zu zahlen, um das Risiko eines vollständigen Unterliegen zu vermeiden.\n\nDie Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt eine zentrale Rolle: Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus. Auch das Lebensalter ist relevant, da ältere Arbeitnehmer statistisch länger nach einer neuen Stelle suchen und besonderer sozialer Schutz greift. Ein weiterer Faktor ist die Unterhaltspflicht für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.\n\nDie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers beeinflusst die Verhandlung ebenfalls. Große, wirtschaftlich gesunde Unternehmen zahlen eher höhere Abfindungen als kleine Betriebe in finanzieller Schieflage. Zudem ist die Verhandlungsstrategie entscheidend: Wer frühzeitig rechtliche Unterstützung einholt und die eigene Position realistisch einschätzt, kann bessere Ergebnisse erzielen. Emotionale Faktoren oder persönliche Konflikte sollten hingegen aus der Verhandlung herausgehalten werden, da sie die Einigungsbereitschaft beider Seiten verringern." }, { "h2": "Typische Fehler bei Abfindungsverhandlungen", "text": "Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass jede Kündigung automatisch zu einer Abfindung führt. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben und auch keine Verhandlung anstreben, erhalten in aller Regel keine Abfindung. Der Arbeitgeber hat keinen Anlass, von sich aus eine Zahlung anzubieten, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung stillschweigend hinnimmt.\n\nEin weiterer Fehler ist das Versäumen der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr überprüfen lassen – selbst wenn diese offensichtlich rechtswidrig wäre. Damit entfällt auch die wichtigste Verhandlungsbasis für eine Abfindung. Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung und ist eine Ausschlussfrist.\n\nViele Arbeitnehmer überschätzen ihre Verhandlungsposition und fordern unrealistisch hohe Abfindungen. Das führt dazu, dass Verhandlungen scheitern oder der Arbeitgeber jegliches Verhandlungsinteresse verliert. Umgekehrt akzeptieren manche Arbeitnehmer zu schnell ein erstes, niedriges Angebot, ohne die eigenen Erfolgsaussichten realistisch prüfen zu lassen.\n\nSchließlich wird häufig der Fehler gemacht, eine Abfindung ohne schriftliche Vereinbarung zu akzeptieren. Mündliche Zusagen sind später kaum nachweisbar. Ein Aufhebungsvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich sollte stets schriftlich dokumentiert und vor Unterschrift von einem Fachanwalt geprüft werden, um Nachteile etwa beim Arbeitslosengeld zu vermeiden." }, { "h2": "Wichtige Fristen und Handlungsschritte", "text": "Nach Erhalt einer Kündigung beginnt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn die Wirksamkeit der Kündigung überprüft werden soll. Die Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, kann die Kündigung nicht mehr angreifen, auch wenn sie rechtswidrig ist. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.\n\nUnmittelbar nach Zugang der Kündigung sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen. Dabei werden formelle Fehler (fehlende Schriftform, fehlende Betriebsratsanhörung, fehlende Zustimmung des Integrationsamts bei Schwerbehinderten) und materielle Fehler (mangelnde Sozialauswahl, fehlende betriebsbedingte Gründe, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe nicht nachvollziehbar) untersucht. Je mehr Fehler die Kündigung aufweist, desto besser ist die Verhandlungsposition für eine Abfindung.\n\nParallel zur rechtlichen Prüfung sollte der Arbeitnehmer sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Wichtig: Bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Eine Abfindung kann zudem auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.\n\nWenn eine Einigung über eine Abfindung erzielt wird, sollte diese in einem schriftlichen Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich festgehalten werden. Vor Unterzeichnung empfiehlt sich stets eine rechtliche Prüfung, um spätere Nachteile auszuschließen." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Auch für Arbeitgeber ist die Abfindung eine strategische Entscheidung. Ein Kündigungsschutzprozess ist zeit- und kostenintensiv – selbst wenn der Arbeitgeber gewinnt, entstehen Anwaltskosten und Verwaltungsaufwand. Zudem besteht das Risiko, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt und der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muss, oft unter Zahlung von Verzugslohn für die Zwischenzeit.\n\nAus Arbeitgebersicht kann eine Abfindung daher wirtschaftlich sinnvoll sein, um Rechts- und Prozesskosten zu vermeiden und Planungssicherheit zu schaffen. Insbesondere wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist oder der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt (Betriebsrat, Schwerbehinderte, Schwangere), steigt die Bereitschaft, eine Abfindung anzubieten.\n\nBei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen eines Sozialplans sind Abfindungen oft kollektiv geregelt. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber einigen sich auf pauschale Formeln, die für alle betroffenen Arbeitnehmer gelten. Hier ist die individuelle Verhandlungsmöglichkeit eingeschränkt, dafür entsteht jedoch ein höheres Maß an Transparenz und Gleichbehandlung.\n\nFür Arbeitgeber ist es zudem wichtig, Präzedenzfälle zu vermeiden: Wird einem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung gezahlt, kann das Erwartungen bei anderen Beschäftigten wecken. Aus diesem Grund werden Abfindungsvereinbarungen oft mit Vertraulichkeitsklauseln versehen." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutzversicherung", "text": "Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig vom Streitwert. Der Streitwert entspricht in der Regel dem Bruttogehalt für drei Monate. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro beträgt der Streitwert beispielsweise 9.000 Euro. Die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung liegen dann bei etwa 600 bis 800 Euro, im gerichtlichen Verfahren können weitere Kosten hinzukommen.\n\nVor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an. Das bedeutet: Selbst wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, muss er seinen Anwalt selbst bezahlen. Erst in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht gilt das Kostenerstattungsprinzip.\n\nEine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, sofern der Versicherungsfall eingetreten ist. Zu beachten ist jedoch eine Wartezeit von meist drei Monaten ab Vertragsschluss. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht tragen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe oder beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen unter bestimmten Grenzen liegt.\n\nEine Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann oft bereits telefonisch oder online erfolgen und verschafft Klarheit über die Erfolgsaussichten und die weitere Strategie." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann", "text": "Die rechtliche Bewertung einer Kündigung und die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erfordern Fachwissen und Erfahrung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Kündigung auf formelle und materielle Fehler, analysiert die Erfolgsaussichten einer Klage und entwickelt eine passgenaue Verhandlungsstrategie. Dabei fließen Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die soziale Situation und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers in die Bewertung ein.\n\nIn Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vertritt der Anwalt die Interessen des Mandanten professionell und sachlich. Gerade in emotional belastenden Situationen nach einer Kündigung hilft die externe Vertretung, um Verhandlungen nicht durch persönliche Konflikte zu belasten. Der Anwalt kennt übliche Vergleichsformeln, kann realistische Forderungen formulieren und vermeidet typische Fehler, die Laien häufig unterlaufen.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Arbeitnehmer kostenlos eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen Fachanwalt aus dem Netzwerk weitergeleitet, der eine erste Einschätzung abgibt. Der Vorteil: Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich, und die Bearbeitung erfolgt schnell und unkompliziert. So erhalten Betroffene zeitnah eine fundierte Orientierung, wie viel Abfindung realistisch ist und welche Schritte sinnvoll sind.\n\nDie Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Anwalt erhöht die Chancen auf eine angemessene Abfindung erheblich. Studien zeigen, dass anwaltlich vertretene Arbeitnehmer im Schnitt deutlich höhere Abfindungen erzielen als Arbeitnehmer, die ohne rechtliche Unterstützung verhandeln." } ]

Wichtige Frist beachten

Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen?

Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Ausschlussfrist ist zwingend einzuhalten. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig wäre. Eine nachträgliche Klage ist dann nicht mehr möglich, und die wichtigste Verhandlungsbasis für eine Abfindung entfällt. Die Frist sollte daher unbedingt ernst genommen und im Zweifel rechtlicher Rat eingeholt werden.

Steht mir immer eine Abfindung bei Kündigung zu?

Nein, es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Nur in Ausnahmefällen – etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot oder bei gerichtlicher Auflösung nach § 9, § 10 KSchG – besteht ein rechtlicher Anspruch. In der Praxis entsteht die Mehrzahl der Abfindungen durch freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oft im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines Aufhebungsvertrags. Die Höhe ist dann Verhandlungssache.

Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der meist drei Bruttomonatsgehältern entspricht. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro (Streitwert 9.000 Euro) liegen die Kosten für eine außergerichtliche Vertretung bei etwa 600 bis 800 Euro. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel. Wer bedürftig ist, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Wie wird die Abfindung berechnet?

Die gängigste Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diese Formel entspricht der gesetzlichen Regelung in § 1a KSchG und dient als Orientierung in Vergleichsverhandlungen. Je nach Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, Verhandlungsposition, Lebensalter und sozialer Schutzbedürftigkeit kann die tatsächliche Abfindung jedoch höher (Faktor 0,75 bis 1,5) oder niedriger ausfallen. Entscheidend ist die individuelle Verhandlung und die rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, da sie kein Arbeitsentgelt ersetzt. Ausnahme: Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten (etwa bei einem Aufhebungsvertrag mit sofortiger Beendigung), kann die Abfindung für die Zeit der verkürzten Frist auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Zudem droht bei Aufhebungsverträgen ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Eine rechtliche Prüfung vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ist daher dringend zu empfehlen.

Wie läuft eine Erstanfrage über ein Vermittlungsportal ab?

Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenlos und unverbindlich eine Erstanfrage stellen. Sie schildern Ihren Fall – etwa die Kündigung und Ihre Situation – und die Anfrage wird an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Partnernetzwerk weitergeleitet. Dieser prüft Ihren Fall und gibt eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und der möglichen Abfindungshöhe. Die Bearbeitung erfolgt schnell, meist innerhalb eines Werktags. Erst nach dieser Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob Sie die Unterstützung weiter in Anspruch nehmen möchten.

Kann ich eine Abfindung auch ohne Klage verhandeln?

Ja, viele Abfindungen werden außergerichtlich ausgehandelt, ohne dass eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung hat – etwa um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wichtig ist jedoch, dass die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG noch nicht verstrichen ist, da sonst die Kündigung als wirksam gilt und die Verhandlungsposition erheblich geschwächt wird. Eine frühzeitige rechtliche Beratung erhöht die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung deutlich.

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