AGG-Entschädigung
Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen
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Auf einen Blick
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt Arbeitnehmern bei Diskriminierung einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs.
- Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und liegt meist zwischen einem und drei Monatsgehältern, in schweren Fällen auch darüber.
- Entscheidend ist die Zwei-Monats-Frist: Nach § 15 Abs.
- 4 AGG muss die Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden.
- Eine versäumte Frist führt zum vollständigen Verlust des Anspruchs – auch wenn die Diskriminierung nachweisbar ist.
Eine AGG-Entschädigung ist ein finanzieller Ausgleich für Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz wegen eines der sieben im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale benachteiligt wurden: Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Identität. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2 AGG und soll den immateriellen Schaden ausgleichen, der durch die Diskriminierung entstanden ist. In der Praxis geht es häufig um Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren, bei Beförderungen oder bei der Kündigung. Dieser Ratgeber erklärt sachlich die rechtlichen Voraussetzungen, die entscheidende Zwei-Monats-Frist, typische Fallstricke und wie Betroffene ihre Ansprüche sichern können.
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{ "h2": "Was ist eine AGG-Entschädigung?", "text": "Die AGG-Entschädigung ist ein gesetzlicher Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG. Sie dient dem Ausgleich immaterieller Schäden, die durch eine Diskriminierung am Arbeitsplatz entstehen. Anders als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG, der materielle Vermögensschäden abdeckt, zielt die Entschädigung auf Verletzungen der Würde und Persönlichkeitsrechte.\n\nDas AGG schützt vor Benachteiligungen aus sieben Gründen: Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität. Eine Benachteiligung kann sowohl unmittelbar (z. B. direkte Ablehnung wegen des Alters) als auch mittelbar (z. B. eine scheinbar neutrale Regelung, die faktisch eine Gruppe benachteiligt) erfolgen.\n\nIn der Praxis entstehen die meisten AGG-Fälle im Bewerbungsverfahren: Ein Arbeitgeber lehnt eine qualifizierte Bewerberin ab und formuliert in der Absage Hinweise auf ihr Geschlecht oder Alter. Auch bei innerbetrieblichen Auswahlentscheidungen, etwa für Beförderungen, oder bei Kündigungen kann eine Diskriminierung vorliegen. Der Gesetzgeber hat bewusst eine niedrige Eintrittsschwelle gewählt: Bereits Indizien genügen, um die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verlagern." }, { "h2": "Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch", "text": "Damit ein Anspruch auf AGG-Entschädigung besteht, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens: Es liegt eine Benachteiligung wegen eines der sieben geschützten Merkmale vor. Zweitens: Die Benachteiligung erfolgte im Anwendungsbereich des AGG, also typischerweise im Arbeits- oder Bewerbungsverhältnis. Drittens: Der Arbeitgeber kann keinen Rechtfertigungsgrund nachweisen. Viertens: Die Zwei-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG wurde eingehalten.\n\nBesonders relevant ist die sogenannte Beweislastregel in § 22 AGG. Der Arbeitnehmer muss lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Dann trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das AGG vorlag. Ein typisches Indiz ist etwa die Formulierung in einer Stellenanzeige („junges Team sucht Verstärkung") oder eine Absage ohne sachliche Begründung, nachdem im Vorstellungsgespräch nach der Familienplanung gefragt wurde.\n\nRechtfertigungsgründe sind eng begrenzt. Bei unmittelbarer Diskriminierung sind sie fast nie gegeben. Bei mittelbarer Benachteiligung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ein sachlicher Grund vorliegt und das Mittel angemessen sowie erforderlich ist. Beispiel: Ein Arbeitgeber darf keine schweren körperlichen Anforderungen stellen, wenn die Tätigkeit auch anders organisierbar wäre und dies faktisch Menschen mit Behinderung ausschließt." }, { "h2": "Höhe der AGG-Entschädigung", "text": "Die Höhe der Entschädigung ist im AGG nicht festgelegt. § 15 Abs. 2 AGG spricht lediglich von einer „angemessenen Entschädigung in Geld". Die Gerichte orientieren sich an mehreren Faktoren: Schwere und Dauer der Benachteiligung, Grad des Verschuldens des Arbeitgebers, Größe des Unternehmens, wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien und die Funktion der Entschädigung (Ausgleich und Prävention).\n\nIn Bewerbungsfällen ohne Einstellung liegt die diskriminierung entschädigung meist zwischen 0,5 und 3 Monatsgehältern, bezogen auf die ausgeschriebene Stelle. Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, dass eine Entschädigung auch dann gezahlt werden muss, wenn der Bewerber die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte – allerdings fällt sie dann meist geringer aus (oft ein bis zwei Monatsgehälter).\n\nBei schwerwiegenden Diskriminierungen innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – etwa wiederholte sexuelle Belästigung oder systematische Benachteiligung wegen einer Behinderung – können auch Entschädigungen im fünfstelligen Bereich zugesprochen werden. Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen Beträge bis zu sechs Monatsgehältern bestätigt. Pauschale Obergrenzen existieren nicht; entscheidend ist stets die Gesamtabwägung im Einzelfall." }, { "h2": "Die Zwei-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG", "text": "§ 15 Abs. 4 AGG regelt eine strikte Ausschlussfrist: Ansprüche auf Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat. Bei einer Bewerbungsabsage ist das der Zugang der Absage, bei einer diskriminierenden Kündigung der Zugang der Kündigung.\n\nDie Geltendmachung erfolgt durch ein Schreiben an den Arbeitgeber, in dem die Entschädigung ausdrücklich verlangt wird. Eine konkrete Summe muss nicht genannt werden, aber aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, dass eine Entschädigung nach § 15 AGG gefordert wird. Ein einfacher Widerspruch gegen eine Kündigung oder eine allgemeine Beschwerde genügen nicht. Das Schreiben sollte per Einschreiben oder nachweisbar per E-Mail versandt werden.\n\nDie Frist ist eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Das bedeutet: Wird sie versäumt, erlischt der Anspruch vollständig – unabhängig davon, ob die Diskriminierung objektiv nachweisbar ist. Eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Nach Ablauf der zwei Monate bleibt lediglich noch eine Klagefrist von drei Monaten, gerechnet ab Geltendmachung, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Betroffene sollten daher unverzüglich nach Kenntnisnahme handeln und die Frist dokumentieren." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen", "text": "Der häufigste Fehler ist das Versäumen der Zwei-Monats-Frist. Viele Betroffene warten ab, informieren sich erst spät oder hoffen auf eine einvernehmliche Lösung. Bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen kann den Anspruch kosten. Daher sollte die Geltendmachung sofort nach Kenntnisnahme der Benachteiligung erfolgen – auch wenn die genaue Höhe noch nicht beziffert wird.\n\nEin weiterer Fehler ist eine unklare oder zu vage Formulierung des Geltendmachungsschreibens. Formulierungen wie „Ich fühle mich unfair behandelt" oder „Ich bitte um Klärung" reichen nicht aus. Das Schreiben muss ausdrücklich auf § 15 AGG Bezug nehmen und eine Entschädigung verlangen. Auch der Nachweis des Zugangs wird oft vernachlässigt: Ohne Einschreiben oder E-Mail-Bestätigung kann der Arbeitgeber später bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben.\n\nIn Bewerbungsverfahren übersehen Betroffene häufig, dass sie die Indizien für eine Diskriminierung konkret benennen müssen. Allgemeine Vermutungen („Ich wurde sicher wegen meines Alters abgelehnt") genügen vor Gericht nicht. Konkrete Anhaltspunkte – etwa diskriminierende Fragen im Vorstellungsgespräch, Formulierungen in der Stellenanzeige oder ein auffälliges Muster bei Absagen – müssen dokumentiert und vorgetragen werden.\n\nSchließlich unterschätzen viele die Anforderungen an die Beweisführung. Auch wenn der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Darlegungs- und Beweislast trägt, muss der Arbeitnehmer zunächst plausible Indizien vorbringen. Ohne jede Tatsachengrundlage wird kein Gericht eine AGG-Klage Entschädigung zusprechen." }, { "h2": "Handlungsoptionen für Betroffene", "text": "Wer eine Diskriminierung vermutet, sollte sofort handeln. Der erste Schritt ist die schriftliche Geltendmachung der Entschädigung innerhalb der Zwei-Monats-Frist. Das Schreiben sollte den Vorfall konkret schildern, auf § 15 Abs. 2 AGG verweisen und ausdrücklich eine Entschädigung fordern. Eine Bezifferung ist nicht zwingend, empfiehlt sich aber, um den Rahmen abzustecken.\n\nParallel zur Geltendmachung ist die Beweissicherung entscheidend. Betroffene sollten alle relevanten Unterlagen sammeln: Stellenanzeige, Bewerbungsunterlagen, Absageschreiben, E-Mails, Zeugenaussagen zu diskriminierenden Äußerungen im Vorstellungsgespräch oder am Arbeitsplatz. Auch interne Dokumente – etwa Protokolle oder Vermerke – können relevant sein. Screenshots und Zeitstempel sichern digitale Kommunikation.\n\nReagiert der Arbeitgeber nicht oder weist er den Anspruch zurück, bleibt nur der Klageweg. Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Vor dem Arbeitsgericht findet zunächst eine Güteverhandlung statt, in der oft Vergleichsverhandlungen geführt werden. Scheitert der Vergleich, folgt die Kammerverhandlung mit Beweisaufnahme.\n\nEine anwaltliche Unterstützung ist dringend empfehlenswert. Das AGG-Recht ist komplex, die Fristen kurz und die Anforderungen an die Darlegung hoch. Über ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenfrei eine Erstanfrage stellen und erhalten eine Vermittlung an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem Netzwerk." }, { "h2": "Perspektive des Arbeitgebers", "text": "Für Arbeitgeber stellt das AGG ein erhebliches Haftungsrisiko dar. Bereits der Verdacht einer Diskriminierung kann zu kostspieligen Verfahren führen. Arbeitgeber müssen im Prozess nach § 22 AGG nachweisen, dass kein Verstoß vorlag – eine Beweislastumkehr, die in der Praxis anspruchsvoll ist. Viele Arbeitgeber unterschätzen, wie schnell aus einer unbedachten Formulierung in einer Stellenanzeige oder einem ungeschickten Vorstellungsgespräch ein AGG-Verfahren entstehen kann.\n\nPrävention ist daher das wichtigste Mittel. Arbeitgeber sollten Stellenanzeigen neutral formulieren, auf Fragen nach Familienplanung, Alter oder Religion verzichten und Auswahlentscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Interne Schulungen für Führungskräfte und HR-Abteilungen helfen, Risiken zu minimieren. Auch ein transparentes Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG ist gesetzlich vorgeschrieben und kann Konflikte frühzeitig entschärfen.\n\nErhält ein Arbeitgeber ein Geltendmachungsschreiben nach § 15 Abs. 4 AGG, sollte er es ernst nehmen und juristisch prüfen lassen. Oft lassen sich Ansprüche durch Vergleichsverhandlungen außergerichtlich klären – und damit kostengünstiger als im Prozess. Arbeitgeber sollten dabei realistisch einschätzen, ob die Indizien des Arbeitnehmers ausreichen, um die Beweislast umzukehren. Eine pauschale Ablehnung ohne Prüfung ist riskant." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz", "text": "Vor dem Arbeitsgericht gilt im ersten Rechtszug (Arbeitsgericht) das Kostenfreiheitsprinzip: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz ebenfalls nicht an. Das senkt die Einstiegshürde für Arbeitnehmer, birgt aber das Risiko, dass bei Verlust die eigenen Anwaltskosten zu tragen sind.\n\nEine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Viele Versicherungen verlangen jedoch eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsabschluss. Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Versicherung AGG-Klagen abdeckt und eine Deckungszusage einholen. Ohne Rechtsschutz können die Anwaltskosten für ein AGG-Verfahren mehrere Tausend Euro betragen.\n\nWer über kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen. Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Beratung ab und kostet eine Eigengebühr von 15 Euro. Prozesskostenhilfe wird für gerichtliche Verfahren gewährt, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Bewilligung erfolgt durch das Arbeitsgericht.\n\nDie Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einer geforderten Entschädigung von 5.000 Euro liegt die Anwaltsgebühr für die erste Instanz bei rund 1.000 bis 1.500 Euro. Betroffene sollten vor Mandatserteilung die Kostenstruktur transparent klären." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt unterstützen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für eine AGG-Entschädigung vorliegen. Er analysiert die Indizien, bewertet die Erfolgsaussichten und schätzt die realistische Höhe der Entschädigung ein. Diese Ersteinschätzung ist entscheidend, um überzogene Erwartungen zu vermeiden und die Strategie festzulegen.\n\nDer Anwalt übernimmt die fristgerechte Geltendmachung, formuliert das Schreiben rechtssicher und stellt sicher, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Er sichert Beweise, fordert relevante Unterlagen vom Arbeitgeber an und bereitet die Argumentation für ein eventuelles Gerichtsverfahren vor. Gerade in der kurzen Zwei-Monats-Frist ist diese professionelle Begleitung oft entscheidend.\n\nIm Prozess vertritt der Fachanwalt den Mandanten vor dem Arbeitsgericht, führt Vergleichsverhandlungen und trägt die rechtlichen Argumente vor. Er kennt die aktuelle Rechtsprechung zu AGG-Fällen und kann einschätzen, welche Indizien die Gerichte anerkennen und welche Entschädigungshöhen realistisch sind. Diese Erfahrung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Betroffene kostenfrei eine Erstanfrage stellen. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Partner-Anwalt aus dem bundesweiten Netzwerk weitergeleitet. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, schnell und ohne persönliche Termine vor Ort. So erhalten Betroffene auch in eiligen AGG-Fällen zeitnah kompetente Unterstützung." } ]
Wichtige Frist beachten
Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist nur 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich unwirksam wäre.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, eine AGG-Entschädigung geltend zu machen?
Nach § 15 Abs. 4 AGG beträgt die Frist zwei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von der Benachteiligung erlangt haben – etwa bei Zugang der Absage oder Kündigung. Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen und ausdrücklich eine Entschädigung nach § 15 AGG fordern. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch vollständig, eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Handeln Sie daher unverzüglich.
Wie hoch kann eine AGG-Entschädigung ausfallen?
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. In Bewerbungsfällen liegen die Entschädigungen meist zwischen 0,5 und 3 Monatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle. Bei schwerwiegenden Diskriminierungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – etwa wiederholte Belästigung oder systematische Benachteiligung – können auch höhere Beträge im fünfstelligen Bereich zugesprochen werden. Entscheidend sind Schwere der Diskriminierung, Verschulden des Arbeitgebers, Unternehmensgröße und die Präventionsfunktion der Entschädigung.
Was kostet ein Anwalt für eine AGG-Klage?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einer Entschädigung von 5.000 Euro liegen die Gebühren für die erste Instanz bei rund 1.000 bis 1.500 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel. Ohne Versicherung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die Erfolgsaussichten gegeben sind und das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Vor dem Arbeitsgericht trägt im ersten Rechtszug jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.
Welche Indizien reichen für eine AGG-Entschädigung aus?
Nach § 22 AGG müssen Sie Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Typische Indizien sind: diskriminierende Formulierungen in der Stellenanzeige, Fragen nach Familienplanung oder Religion im Vorstellungsgespräch, eine Absage ohne sachliche Begründung bei objektiv besserer Qualifikation oder ein auffälliges Muster bei Absagen. Liegen solche Indizien vor, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorlag. Pauschale Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.
Kann ich auch eine Entschädigung verlangen, wenn ich die Stelle ohnehin nicht bekommen hätte?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung auch dann besteht, wenn der Bewerber die Stelle objektiv nicht erhalten hätte – etwa weil ein anderer Bewerber besser qualifiziert war. Allerdings fällt die Entschädigung in solchen Fällen meist geringer aus, da der immaterielle Schaden kleiner ist. Entscheidend ist allein, dass eine Diskriminierung wegen eines geschützten Merkmals vorlag. Die Entschädigung hat auch eine Präventionsfunktion gegenüber dem Arbeitgeber.
Wie läuft die Erstanfrage über ein Vermittlungsportal ab?
Über Portale wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie kostenfrei eine Anfrage stellen. Sie schildern Ihren Fall in einem Online-Formular. Die Anfrage wird an einen spezialisierten Fachanwalt aus dem bundesweiten Netzwerk weitergeleitet. Dieser meldet sich zeitnah – meist digital oder telefonisch – und gibt eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Vorgehen. Persönliche Termine vor Ort sind nicht erforderlich. Die Bearbeitung erfolgt schnell und unkompliziert, was gerade bei der kurzen Zwei-Monats-Frist im AGG-Recht entscheidend ist.
Welche Diskriminierungsmerkmale schützt das AGG?
Das AGG schützt vor Benachteiligungen aus sieben Gründen: Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität (§ 1 AGG). Jede unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen eines dieser Merkmale kann einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG begründen. Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person direkt schlechter behandelt wird. Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Regelung faktisch eine geschützte Gruppe benachteiligt, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt.
Muss ich vor einer Klage ein Güteverfahren durchlaufen?
Ja. Vor dem Arbeitsgericht findet grundsätzlich zunächst eine Güteverhandlung statt (§ 54 ArbGG). In diesem Termin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Viele AGG-Fälle werden in dieser Phase durch Vergleich beendet, da beide Seiten das Prozessrisiko scheuen. Scheitert die Güteverhandlung, folgt die Kammerverhandlung mit Beweisaufnahme und Urteil. Eine außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung ist ebenfalls möglich, setzt aber die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers voraus.
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