Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Verständlich erklärt – mit Fristen und Paragraphen

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Auf einen Blick

  • Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 611a BGB).
  • Seit August 2022 gilt eine erweiterte Nachweispflicht: Arbeitgeber müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich niederlegen (Nachweisgesetz).
  • Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen.
  • Ein fehlerhafter oder unvollständiger Arbeitsvertrag kann für beide Seiten rechtliche Nachteile mit sich bringen.
  • Arbeitnehmer sollten den Vertrag vor Unterzeichnung genau prüfen, Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen beachten.

Ein Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses. Er regelt, welche Leistungen der Arbeitnehmer erbringen muss und welche Gegenleistungen der Arbeitgeber schuldet. Ohne klare vertragliche Vereinbarungen entstehen schnell Missverständnisse – etwa über Arbeitszeit, Vergütung oder Urlaubsansprüche. Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestinhalte vor, die in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen. Seit der Novellierung des Nachweisgesetzes im August 2022 gelten erweiterte Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Dieser Ratgeber erklärt, welche Angaben zwingend in einen Arbeitsvertrag gehören, welche Fristen gelten und worauf beide Vertragsparteien achten sollten. Sie erfahren außerdem, welche Rechtsfolgen ein unvollständiger Vertrag haben kann und wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann.

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{ "h2": "Was ist ein Arbeitsvertrag?", "text": "Ein Arbeitsvertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er begründet ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB. Charakteristisch ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers: Er ist zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet und unterliegt dabei dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber schuldet im Gegenzug die vereinbarte Vergütung.\n\nRechtlich kann ein Arbeitsvertrag mündlich, schriftlich oder sogar konkludent durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Die bloße Aufnahme der Tätigkeit ohne ausdrückliche Vereinbarung begründet bereits ein Arbeitsverhältnis. Allerdings schreibt das Nachweisgesetz (NachwG) vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform dokumentiert werden müssen. Diese Nachweispflicht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und der Rechtssicherheit beider Parteien.\n\nVom Arbeitsvertrag abzugrenzen sind freie Dienstverträge und Werkverträge. Bei diesen besteht keine persönliche Abhängigkeit und kein Weisungsrecht des Auftraggebers. Die korrekte Einordnung ist entscheidend, denn nur Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts – etwa durch Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlichen Urlaubsanspruch." }, { "h2": "Welche Angaben müssen im Arbeitsvertrag stehen?", "text": "Das Nachweisgesetz legt fest, was steht im arbeitsvertrag mindestens enthalten sein muss. Seit der Neufassung vom 1. August 2022 gelten deutlich erweiterte Nachweispflichten. Zu den Pflichtangaben gehören der Name und die Anschrift beider Vertragsparteien sowie der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns. Bei befristeten Verträgen ist zusätzlich das Ende des Arbeitsverhältnisses anzugeben.\n\nWeiter müssen der Arbeitsort oder die Einsatzorte, eine Beschreibung der Tätigkeit sowie die Dauer der Probezeit dokumentiert werden. Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts – einschließlich Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen – sind ebenso Pflichtbestandteil wie die vereinbarte Arbeitszeit. Falls keine feste Arbeitszeit vereinbart ist, muss der Arbeitgeber die Modalitäten der Arbeitszeitgestaltung darlegen.\n\nDer Urlaubsanspruch, die geltenden Kündigungsfristen und die Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen gehören ebenfalls zu den Mindestangaben. Seit 2022 sind auch Informationen über die Zusammensetzung des Entgelts, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden sowie das Recht auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen und – falls zutreffend – die Dauer der Befristung oder der Auslandseinsätze zu nennen.\n\nDie Pflicht zur schriftlichen Niederlegung besteht spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Einige Angaben – wie Name, Anschrift, Arbeitsbeginn, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Vergütung – müssen bereits am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen. Bei Verstoß gegen die Nachweispflicht drohen Arbeitgebern Bußgelder bis zu 2.000 Euro pro Fall." }, { "h2": "Typische Fehler und Stolperfallen im Arbeitsvertrag", "text": "In der Praxis finden sich in Arbeitsverträgen häufig unwirksame oder problematische Klauseln. Besonders anfällig sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die vom Arbeitgeber vorformuliert wurden. Sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.\n\nEin häufiger Fehler sind pauschale Überstundenregelungen. Klauseln wie „Mit der Vergütung sind alle Überstunden abgegolten" sind in aller Regel unwirksam, wenn nicht zugleich die Anzahl oder der Umfang der abgegoltenen Mehrarbeit konkret benannt wird. Auch Ausschlussfristen, die kürzer als drei Monate sind oder die gesetzlichen Verjährungsfristen unverhältnismäßig verkürzen, halten einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand.\n\nWiderrufliche Vertragsbestandteile – etwa zur Vergütung oder zum Arbeitsort – sind nur dann wirksam, wenn ein sachlicher Grund für den Vorbehalt besteht und dieser hinreichend konkret formuliert ist. Unbestimmte Widerrufsvorbehalte führen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann bindend, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 Prozent der letzten Bezüge zahlt (§ 74 ff. HGB).\n\nFür Arbeitnehmer empfiehlt es sich, den Vertrag vor Unterschrift genau zu prüfen oder durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen. Arbeitgeber sollten auf rechtssichere Musterverträge zurückgreifen und individuelle Anpassungen arbeitsrechtlich absichern." }, { "h2": "Pflichten aus dem Arbeitsvertrag für beide Seiten", "text": "Der Arbeitsvertrag begründet für beide Parteien wechselseitige Haupt- und Nebenpflichten. Die zentrale Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht in der persönlichen Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Er muss die Arbeit sorgfältig, weisungsgemäß und im Interesse des Arbeitgebers ausführen. Hinzu kommt die Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeiten, zur Anzeige von Krankheit und zur Schonung des Arbeitgebervermögens.\n\nNeben diesen Hauptpflichten treffen den Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Dazu gehören die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eine allgemeine Treuepflicht. Konkurrenzhandlungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.\n\nDer Arbeitgeber ist im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet – und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung tatsächlich verwertet werden kann. Hinzu kommen weitere Fürsorgepflichten: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren schützen, Arbeitsmittel bereitstellen und ihn nicht diskriminieren oder benachteiligen. Auch die korrekte und fristgerechte Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise – etwa Entgeltabrechnungen und Arbeitszeugnisse – gehört zu den pflichten arbeitsvertrag des Arbeitgebers.\n\nVerstöße gegen diese Pflichten können für beide Seiten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von Abmahnungen über Schadensersatzansprüche bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung." }, { "h2": "Fristen: Wann muss der Arbeitsvertrag vorliegen?", "text": "Das Nachweisgesetz sieht gestaffelte Fristen für die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen vor. Die wichtigsten Angaben – Name und Anschrift beider Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, kurze Tätigkeitsbeschreibung sowie Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts – müssen dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag in Textform ausgehändigt werden.\n\nFür die übrigen Pflichtangaben – etwa zu Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und anwendbaren Tarifverträgen – gilt eine Frist von einem Monat ab Aufnahme der Tätigkeit. Diese Informationen können in einem zusammenhängenden Dokument oder in mehreren Einzelnachweisen erteilt werden. Die bloße Bezugnahme auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer Zugang zu diesen Texten hat.\n\nBei Änderungen der Vertragsbedingungen – etwa Versetzung, Gehaltserhöhung oder Anpassung der Arbeitszeit – muss der Arbeitgeber die neue Regelung ebenfalls in Textform nachweisen. Hier beträgt die Frist für die Mitteilung an den Arbeitnehmer in der Regel einen Monat ab Inkrafttreten der Änderung.\n\nBei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen gelten besondere Informationspflichten. Der Arbeitgeber muss vor Abreise unter anderem über die Dauer des Auslandseinsatzes, die Währung der Vergütung, etwaige mit dem Einsatz verbundene Geld- oder Sachleistungen sowie die Bedingungen für die Rückkehr informieren." }, { "h2": "Was tun bei fehlendem oder unvollständigem Arbeitsvertrag?", "text": "Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder sind die Nachweise unvollständig, besteht das Arbeitsverhältnis dennoch rechtlich. Die gesetzlichen Regelungen – etwa zur Vergütung (§ 612 BGB), zum Urlaub (Bundesurlaubsgesetz) oder zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) – gelten auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung. Allerdings entstehen für beide Seiten Unsicherheiten und ein erhöhtes Streitrisiko.\n\nArbeitnehmer haben einen Anspruch auf Aushändigung der vollständigen Nachweise nach dem Nachweisgesetz. Dieser Anspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Nachholung der fehlenden Angaben aufzufordern und eine angemessene Frist zu setzen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die Durchsetzung übernehmen.\n\nBei unklaren oder streitigen Vertragsbedingungen gilt der Grundsatz der Unklarheitenregel: Mehrdeutige Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders, also in der Regel zu Lasten des Arbeitgebers. Das kann insbesondere bei streitigen Vergütungsbestandteilen, Arbeitszeitregelungen oder Kündigungsfristen von Bedeutung sein.\n\nArbeitgeber sollten fehlende Nachweise unverzüglich nachholen, um Bußgelder und rechtliche Nachteile zu vermeiden. Bei der Nachholung ist darauf zu achten, dass keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderungen vorgenommen werden. Solche nachträglichen Verschlechterungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder im Rahmen einer Änderungskündigung zulässig." }, { "h2": "Die Perspektive des Arbeitgebers: Vertragsprüfung und Haftungsrisiken", "text": "Für Arbeitgeber ist ein rechtssicherer Arbeitsvertrag nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Instrument zur Steuerung des Arbeitsverhältnisses. Standardmuster aus dem Internet sind häufig nicht auf den konkreten Betrieb zugeschnitten und enthalten veraltete oder unwirksame Klauseln. Arbeitgeber sollten daher individuell angepasste Verträge verwenden, die auf die betrieblichen Anforderungen zugeschnitten sind.\n\nBesonderes Augenmerk verdienen flexible Arbeitszeitmodelle, Vergütungsbestandteile mit Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Hier sind die Anforderungen der Rechtsprechung hoch: Unwirksame Klauseln können dazu führen, dass der Arbeitgeber mehr zahlen muss als geplant oder dass Schutzrechte – etwa zur Verhinderung von Wettbewerb – nicht durchsetzbar sind.\n\nVerstöße gegen die Nachweispflicht werden seit 2022 konsequent mit Bußgeldern geahndet. Die Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 2.000 Euro pro Arbeitnehmer belegt werden. Bei systematischen Verstößen in größeren Betrieben können erhebliche Gesamtsummen zusammenkommen. Zudem drohen arbeitsgerichtliche Verfahren, wenn Arbeitnehmer die Herausgabe vollständiger Nachweise einklagen.\n\nEin weiteres Risiko liegt in der Haftung bei Aufhebungsverträgen oder Änderungsvereinbarungen. Enthält der ursprüngliche Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln, können Nachverhandlungen dazu führen, dass der Arbeitnehmer auf seine Rechte hingewiesen werden muss. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Arbeitsverträge präventiv durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen – insbesondere bei der Einstellung von Führungskräften oder beim Einsatz neuer Vertragstypen." }, { "h2": "Kosten und Rechtsschutz bei Streitigkeiten", "text": "Rechtliche Auseinandersetzungen rund um den Arbeitsvertrag können für beide Seiten mit Kosten verbunden sein. Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Diese Kostenregelung soll Arbeitnehmern den Zugang zum Gericht erleichtern, bedeutet aber auch, dass Arbeitgeber ihre Anwaltskosten selbst dann tragen, wenn sie vollständig obsiegen.\n\nArbeitnehmer mit geringem Einkommen können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Beratungshilfe deckt außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung ab und ist bereits gegen eine geringe Eigengebühr von 15 Euro erhältlich, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt.\n\nEine Rechtsschutzversicherung ist für Arbeitnehmer sinnvoll, wenn sie den Baustein Arbeitsrecht umfasst. Sie übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten – allerdings oft erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Wichtig ist, vor Vertragsabschluss zu klären, ob auch außergerichtliche Beratung und Vertragsgestaltung mitversichert sind.\n\nArbeitgeber können ebenfalls Rechtsschutzversicherungen für betriebliche Rechtsstreitigkeiten abschließen. In vielen Fällen empfiehlt sich jedoch eine pauschale anwaltliche Betreuung über einen Dauermandatsvertrag, der laufende Beratungsleistungen und Vertragsprüfungen abdeckt und bei Bedarf eine schnelle Reaktion ermöglicht." }, { "h2": "Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann", "text": "Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag beraten. Für Arbeitnehmer umfasst dies die Prüfung des Vertrags vor Unterzeichnung, die Identifikation unwirksamer Klauseln und die Verhandlung verbesserter Konditionen. Auch bei nachträglichen Streitigkeiten – etwa über die Auslegung von Vergütungsbestandteilen, Arbeitszeiten oder Kündigungsfristen – hilft anwaltliche Unterstützung, die eigenen Rechte durchzusetzen.\n\nArbeitgeber profitieren von der rechtssicheren Gestaltung individueller Arbeitsverträge, der Anpassung bestehender Muster an aktuelle Rechtsprechung und der Beratung bei komplexen Vertragskonstellationen – etwa bei Geschäftsführern, leitenden Angestellten oder internationalen Einsätzen. Auch die Durchführung von Änderungskündigungen oder Aufhebungsverträgen erfordert arbeitsrechtliches Fachwissen, um rechtliche Risiken zu minimieren.\n\nÜber ein Vermittlungsportal wie anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie unkompliziert Kontakt zu einem spezialisierten Fachanwalt aus dem Partnernetzwerk aufnehmen. Die Erstanfrage ist kostenfrei und unverbindlich. Nach Prüfung Ihres Anliegens erhalten Sie eine Ersteinschätzung und ein transparentes Angebot für die weitere Bearbeitung. Die Abwicklung erfolgt digital oder telefonisch – persönliche Termine vor Ort sind nicht erforderlich.\n\nEin spezialisierter Anwalt kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann abschätzen, welche Klauseln vor Gericht Bestand haben und welche nicht. Das spart Zeit, vermeidet kostspielige Fehler und erhöht die Erfolgschancen – ob bei Vertragsverhandlungen, Nachbesserungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen." } ]

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, um die Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen?

Die wichtigsten Angaben – Name, Adresse, Arbeitsbeginn, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Vergütung – müssen dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag in Textform ausgehändigt werden. Für die übrigen Pflichtangaben wie Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen gilt eine Frist von einem Monat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 2 NachwG). Bei Verstoß drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 2.000 Euro pro Fall.

Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag wichtige Angaben fehlen?

Das Arbeitsverhältnis bleibt trotz fehlender oder unvollständiger schriftlicher Nachweise rechtlich wirksam. Es gelten die gesetzlichen Mindeststandards – etwa zum Urlaubsanspruch, zur Vergütung und zu Kündigungsfristen. Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch auf Nachholung der fehlenden Angaben und kann diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Unwirksame oder mehrdeutige Klauseln werden nach der Unklarheitenregel zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt.

Kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden?

Ja, ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (§ 611a BGB). Allerdings schreibt das Nachweisgesetz vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform – also schriftlich oder per E-Mail – niedergelegt werden müssen. Ein rein mündlicher Vertrag ist also rechtlich möglich, aber für den Arbeitgeber mit Nachweispflichten und Bußgeldrisiken verbunden.

Was kostet die Prüfung eines Arbeitsvertrags durch einen Anwalt?

Die Kosten für die anwaltliche Prüfung eines Arbeitsvertrags richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Für Arbeitnehmer liegt der Gegenstandswert häufig bei drei Bruttomonatsgehältern, woraus sich Gebühren im Bereich von etwa 200 bis 400 Euro ergeben. Viele Anwälte bieten Pauschalpreise an. Über anwaltarbeitsrecht.net/ können Sie eine kostenfreie Erstanfrage stellen und erhalten ein transparentes Angebot eines Fachanwalts aus dem Partnernetzwerk.

Muss ein Arbeitsvertrag handschriftlich unterschrieben werden?

Für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags selbst ist keine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich. Nach § 611a BGB kann ein Arbeitsverhältnis auch mündlich oder konkludent begründet werden. Die Nachweispflicht nach dem Nachweisgesetz verlangt jedoch die Niederlegung der wesentlichen Bedingungen in Textform – das bedeutet, eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder PDF) ist ausreichend, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend.

Wann lohnt sich die Vermittlung über ein Portal wie anwaltarbeitsrecht.net/?

Die Vermittlung über ein spezialisiertes Portal lohnt sich, wenn Sie schnell und unkompliziert Zugang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht benötigen. Die Erstanfrage ist kostenfrei und unverbindlich. Nach Prüfung Ihres Falls erhalten Sie eine Ersteinschätzung und ein transparentes Kostenangebot. Die Bearbeitung erfolgt digital oder telefonisch, persönliche Termine sind nicht erforderlich. Das spart Zeit und ermöglicht eine rasche Klärung, ob und wie Sie rechtlich vorgehen sollten.

Können unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag nachträglich geändert werden?

Unwirksame Klauseln entfalten von Anfang an keine Rechtswirkung. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen oder – bei ergänzender Vertragsauslegung – das, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten. Eine nachträgliche Änderung des Vertrags ist nur mit Zustimmung beider Seiten oder im Rahmen einer Änderungskündigung möglich. Arbeitgeber können unwirksame Klauseln nicht einseitig durch neue Formulierungen ersetzen, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmt.

Gilt der Arbeitsvertrag auch in der Probezeit vollständig?

Ja, der Arbeitsvertrag gilt in vollem Umfang auch während der Probezeit. Die Probezeit hat lediglich Einfluss auf die Kündigungsfrist: Diese beträgt während der ersten sechs Monate maximal zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Alle anderen vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Pflichten – etwa Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – gelten auch in der Probezeit uneingeschränkt.

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